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VwGH vom 18.12.2002, 99/13/0233

VwGH vom 18.12.2002, 99/13/0233

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des HB in W, vertreten durch Czerwenka & Partner, Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde 2. Instanz vom , Zl. RV/60 - 10/99, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, mit dem Straferkenntnis erster Instanz vom sei der Beschwerdeführer der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und b sowie nach § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz für schuldig erkannt und nach § 33 Abs. 5 Finanzstrafgesetz unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 Finanzstrafgesetz zu einer Geldstrafe von 300.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden. Nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch habe der Beschwerdeführer als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der B. GmbH "fortgesetzt vorsätzlich (1) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- , Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben nicht bzw. zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs nicht innerhalb eines Jahres ab Ende der gesetzlichen Erklärungspflicht festgesetzt, und ferner selbst zu berechnende Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden, nämlich im Betrag von S 176.439,-- an Umsatzsteuer für 1988 bis 1992, von S 31.164,-- an Alkoholabgabe für 1988 bis 1992, von S 73.667,-- an Gewerbesteuer für 1988 bis 1992 und von S 435.364,-- an Kapitalertragsteuer für 1988 bis 1993; (2) unter Verletzung

der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für 1993 um S 34.019,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten".

Nach den wesentlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis habe der Beschwerdeführer im Tatzeitraum als Geschäftsführer der B. GmbH fungiert, die im Gastgewerbe (Espresso-Betriebe und Diskothek) tätig gewesen sei. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung über den Zeitraum 1988 bis 1993 seien gravierende Buchführungsmängel festgestellt worden. Nach den verfügbaren Buchhaltungsunterlagen habe der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter im Prüfungszeitraum insgesamt Einlagen von 1,823.000 S getätigt. Da die Herkunft dieser Einlagen vom Beschwerdeführer nicht habe plausibel erklärt werden können, seien diese im Rahmen der Betriebsprüfung den "nicht im Rechenwerk erfassten Umsätzen" zugeordnet worden. Ein wegen dieser Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Beschwerdeführer beim Strafgericht durchgeführtes Finanzstrafverfahren habe mit einem Freispruch nach § 214 Finanzstrafgesetz geendet, weil nach schöffengerichtlicher Auffassung ein eine Million Schilling übersteigender Hinterziehungsbetrag nicht mit einer für einen Schuldspruch unabdingbaren Sicherheit erweisbar gewesen sei.

Die "jedwede verdeckte Gewinnausschüttung" leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde weiter im angefochtenen Bescheid -, die in Rede stehenden Einlagen einerseits aus Spielgewinnen und andererseits aus einem am aufgenommenen Darlehen in Höhe von 200.000 DM finanziert zu haben, habe der Spruchsenat erster Instanz als nach der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse haltlose Schutzbehauptung verworfen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer im vorangegangenen strafgerichtlichen Verfahren selbst ein ungefähr ausgeglichenes Verhältnis zwischen Spielgewinnen und -verlusten, darüber hinaus bei anderen Vernehmungsanlässen angegeben habe, mit offenen Spielschulden belastet zu sein bzw. die Herkunft der Mittel für die Gesellschaftseinlagen nicht bezeichnen zu können. Dazu sei ein weiterer kostenintensiver Aufwand des Beschwerdeführers, insbesondere für einen PKW der Marke Mercedes 560 SEC, als zusätzliches Indiz für ein nicht deklariertes Umsatzvolumen gewertet worden. Zum vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Darlehen vom habe dieser eine mit datierte schriftliche Erklärung des angeblichen Darlehensgebers Avdo S. vorgelegt, der die Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch deswegen einen "für den hier verfahrensaktuellen Zusammenhang" entscheidenden Beweiswert abgesprochen habe, weil bei der Zuzählung einer Darlehenssumme von 200.000 DM die Abstandnahme von einer gleichzeitigen schriftlichen Vertragsausfertigung ebenso jedweder einschlägigen wirtschaftlichen Gepflogenheit widerspreche wie die Höhe der ausbedungenen Zinsen von - so das nach Jahren ausgefertigte Schriftstück - bloß 2,5 % und das Fehlen jedweder Sicherheit. Dazu sei gekommen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht die Verwendung des behaupteten Darlehens für die Bezahlung alter Schulden und zu Glücksspielzwecken behauptet habe, während er erst vor dem Spruchsenat erster Instanz - allerdings ohne Vorlage entsprechender Beweisunterlagen - die Finanzierung von Unternehmensinvestitionen vorgebracht habe. Da sich die Ergebnisse der Betriebsprüfung vor dem Hintergrund des Fehlens von Grundaufzeichnungen, stark schwankender Umsätze, uneinheitlicher Rohaufschläge, nicht erfasster Wareneinsätze und ungeklärter Einlagen in Millionenhöhe als nachvollziehbar erwiesen hätten, habe die Finanzstrafbehörde erster Instanz die Umsatzzuschätzungen als unbedenklich beurteilt und die Aufnahme vom Beschuldigten beantragter weiterer Beweise als nicht notwendig erachtet. Die zum Nachweis von Spielgewinnen geführten Zeugen hätten - so der Spruchsenat erster Instanz - die Frage ihrer jeweiligen Verwendung durch den Beschwerdeführer vorweg offen gelassen.

Der Berufung gegen das Straferkenntnis erster Instanz komme, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Schuld richte und insbesondere gravierende Verfahrensmängel geltend mache, keine Berechtigung zu. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer durch die Abweisung von ihm gestellter Beweisanträge entscheidend in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden wäre. Dem - auch im Berufungsverfahren wiederholten - Antrag auf Vernehmung der Zeugen Franz K., Hans A., Erwin P. und Alfred K. habe es schon deshalb an der ihm unterstellten Eignung, die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers maßgebend zu erhärten gefehlt, weil es "nach Lage des Falles der Anführung besonderer - hier von selbst nicht einsichtiger - Gründe bedurft hätte, aus denen die namhaft gemachten Zeugen über die Tatsache allenfalls bestätigter Spielgewinne hinaus auch Wahrnehmungen darüber gemacht haben konnten, dass der Beschuldigte selbst bei Mitberücksichtigung anderweitiger Verluste über die fraglichen Einlagen ermöglichende Spielerträge verfügte und diese - selbst im Fall ihrer Erwiesenheit - tatsächlich der (erst zuletzt behaupteten) Verwendung für Unternehmenszwecke zuführte". Dieses Beweisanliegen habe daher auch in der Berufungsverhandlung im Ergebnis ohne Nachteil für den Beschwerdeführer auf sich beruhen können. Im Ergebnis nicht anders verhalte es sich mit jenem Berufungsvorbringen, das sich gegen die erstinstanzliche Ablehnung der schriftlichen Erklärung des angeblichen Darlehensgebers Avdo S. vom als tauglicher Nachweis für das behauptete Darlehen vom richte. Auch dazu hätte es der Anführung besonderer - hier gleichfalls nicht von selbst einsichtiger - Gründe bedurft, aus denen der als Darlehensgeber namhaft gemachte, "nach den Angaben des Beschuldigten derzeit in einem von notorischer Instabilität gekennzeichneten Krisengebiet wohnhafte bosnische Staatsangehörige Wahrnehmungen zur Verwendung dem Beschuldigten übergebener Barmittel gemacht haben konnte, dies umsomehr, als der Beschuldigte im Widerspruch zu seinen Angaben bei anderen Vernehmungsanlässen auch dazu den Einsatz zu Spielzwecken bekundet hat".

Der Berufung betreffend Strafe wurde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 250.000 S herabgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe keine andere Möglichkeit gehabt, als zu dem Beweisthema, dass er zum Teil die Investitionen aus Spielgewinnen finanzierte, die Vernehmung seiner Mitspieler zu beantragen. Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass er die genannten Zeugen gerade nicht zu diesem Beweisthema geführt hat, sondern etwa in der Berufungsschrift vom lediglich angab, die Zeugen könnten bestätigen, dass "sie bei Glücksspielen, die sie mit dem Beschuldigten tätigten, sehr viel Geld verloren haben". Die belangte Behörde hat auch entgegen den Beschwerdeausführungen im angefochtenen Bescheid nicht als "unzulässige Vorwegnahme eines Beweisergebnisses" festgestellt, es sei "gleichgültig, ob der Beschwerdeführer beim Glücksspiel mit den beantragten Zeugen gewonnen oder verloren hätte, weil er die Gewinne wieder beim Glücksspiel mit anderen Personen verloren haben kann". Die belangte Behörde hat vielmehr unter Hinweis auf die Lage des Falles (beispielsweise auf den kostenintensiven Lebensaufwand des Beschwerdeführers, wechselnde Angaben des Beschwerdeführers über das Verhältnis zwischen Spielgewinnen und -verlusten und insbesondere betreffend die Herkunft der Mittel zur Finanzierung der Gesellschaftseinlagen) die Ansicht vertreten, dass die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen, die allenfalls bloß Spielgewinne bestätigen könnten, zur entscheidungswesentlichen Frage der Finanzierung der strittigen Gesellschaftseinlagen nichts beitragen könne. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht finden, dass die belangte Behörde diese Beurteilung zu Unrecht getroffen hätte.

Unter denselben Aspekten wie zu den beantragten Zeugeneinvernahmen hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch den - erst im gerichtlichen Strafverfahren vorgelegten - Darlehensnachweis vom für ein behauptetes Darlehen vom für die Entscheidungsfindung als unwesentlich, zumal auch hier der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Verwendung dieser angeblichen Darlehensmittel gemacht habe und weiters nicht vorgebracht worden sei, dass der angebliche Darlehensgeber Wahrnehmungen zur Verwendung der dem Beschwerdeführer behauptungsgemäß übergebenen Barmittel machen könne. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde hätte den "primafacies-Beweis" der Darlehensurkunde anerkennen und bei Zweifeln an deren Richtigkeit den Darlehensgeber "ausfindig machen" und befragen müssen, geht damit schon deshalb ins Leere, weil die Frage der Darlehenshingabe selbst nicht entscheidend für die Ablehnung des Beweisantrages durch die belangte Behörde war.

Die Beschwerde zeigt damit insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am