VwGH vom 23.02.1994, 94/13/0003
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Büsser, über die Beschwerde der Marktgemeinde N, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl 6/2-2145/89-01, betreffend Umsatzsteuer 1983 bis 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtsfrage strittig, ob die Eintrittsgelder aus dem Betrieb einer (im Freien gelegenen) Kunsteislaufbahn hinsichtlich der Umsatzsteuer dem Normalsteuersatz (Ansicht der belangten Behörde) oder - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - nur teilweise dem Normalsteuersatz (hinsichtlich vermieteter Betriebsvorrichtungen), teilweise aber dem begünstigten Steuersatz (hinsichtlich der Vermietung des Grundstückes) zu unterwerfen ist.
In dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde ihre Ansicht damit, daß sich - anders als bei einem Tennisplatz oder einer Minigolfanlage - bei der "Einräumung der Ausübung des Eislaufsportes" gegen Entgelt kein wesentliches Element finde, welches für das Vorliegen von Merkmalen eines Bestandvertrages spreche. Auch hätte der Verwaltungsgerichtshof betreffend einen Freibadebetrieb ausgesprochen, daß Freibadeanlagen zwar zivilrechtlich Grundstücke seien, dies aber nichts daran ändere, daß den Badegästen nicht ein Grundstück vermietet, sondern nur die Bademöglichkeit gegen Entgelt eingeräumt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs 2 Z 5 Abs 1 UStG 1972 ermäßigt sich der Steuersatz (soweit das für den Beschwerdefall von Bedeutung ist) für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Nicht begünstigt sind jedoch (mit der gleichen Einschränkung) die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind.
Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde die Ansicht, daß im Gegensatz zu einem Freibadebetrieb bei einem Eislaufbetrieb die Benutzung des Grundstückes, ohne die der Eislaufsport ebenso wie bei einem Tennis- oder Sportplatz nicht ausgeübt werden könnte, bei weitem im Vordergrund stehe, demgegenüber die Schaffung des Kunsteises untergeordnet sei, da ohne das Grundstück die Schaffung von Kunsteis sinnlos wäre. Im Gegensatz zu einer Badeanlage, wo die Bademöglichkeit genutzt werden könne oder auch nicht, sei bei einem Eislaufbetrieb die Grundstücksnutzung der eigentliche Inhalt des Sportes und die Schaffung des Eises nur die Voraussetzung dafür, wie auch bei einem Tennisbetrieb die Nutzung des Grundstückes im Vordergrund stehe und die notwendige Beschaffenheit des Grundstückes die Voraussetzung zur Ausübung des Sportes bilde. Die Beschwerde hält der Ansicht der belangten Behörde, es stünden dem Eisläufer keine entsprechenden Flächen im nennenswerten Umfang zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung, entgegen, daß sehr wohl eine bestimmte quadratmetermäßig feststellbare Fläche an bestimmte Personen vermietet werde. Jeder Eisläufer dürfe den gesamten Platz für eine bestimmte Zeit zur Ausübung eines Sportes benutzen. Der Oberste Gerichtshof stelle beispielsweise den Campingvertrag betreffend fest, daß dessen Wesen darin bestünde, daß gemeinsam mit anderen Campinggästen dem Campinggast gestattet werde, den Campingplatz und die damit verbundenen Anlagen gegen Entgelt zu nutzen, womit der Campingvertrag Elemente eines Bestandvertrages enthalte, würden doch eine Bodenfläche und bauliche Einrichtungen gegen Entgelt zur Benützung überlassen. Die Beschwerde verweist überdies darauf, es sei eine irrige Auffassung über das Wesen des Freizeitsportes Eislaufen, zu meinen, daß in der Zeit, in der sich ein Eisläufer diesem Sport widmet, er unentwegt auf dem Eis unterwegs sei. Vielmehr sei es wohl ähnlich wie beim Minigolf so, daß Eisläufer oft einen großen Teil ihrer Zeit auf Teilen der Eisfläche verharren, um zu plaudern und der Geselligkeit zu frönen. Auch die damit verbundenen sonstigen Freizeitanlagen würden während dieser Zeit, ähnlich wie beim Tennissport genutzt.
Nun ist der Beschwerdeführerin zwar - ungeachtet des Umstandes, daß sich gerade die Nutzung eines Campingplatzes schon in Hinblick auf die für die Aufstellung des Zeltes oder Wohnwagens ausschließlich zur Verfügung gestellte bestimmte Bodenfläche von der Nutzung eines Eislaufplatzes wesentlich unterscheidet - einzuräumen, daß auch die Überlassung der Mitbenützung oder zeitweiligen Benützung einer Sache Gegenstand eines Mietvertrages sein kann. Die Ausschließlichkeit des eingeräumten Nutzungsrechtes ist nicht erforderlich (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , 88/15/0080).
Dennoch teilt der Gerichtshof im Ergebnis die Ansicht der belangten Behörde, daß bei entgeltlicher Überlassung des Kunsteislaufplatzes zur Ausübung des Eislaufsportes der Grundstückskomponente im Rahmen des Leistungsaustausches lediglich eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt, welche eine Aufteilung des Entgeltes in einen dem Normalsteuersatz und einen dem begünstigten Steuersatz unterliegenden Teil nicht rechtfertigt. Der Umstand, daß für die Schaffung der Eisfläche ein bestimmter Teil der Erdoberfläche benötigt wird, ändert nämlich nichts daran, daß - entgegen dem Beschwerdevorbringen - der Inhalt des Eislaufsportes nicht die Grundstücksnutzung als solche, sondern die Nutzung der Eisfläche bildet. Einen wesentlichen, eine andere Beurteilung rechtfertigenden Unterschied zur Beurteilung des Eintrittsgeldes für einen Freibadebetrieb (Erkenntnis vom , 86/15/0007) vermag der Gerichtshof im übrigen nicht zu erkennen, weil Inhalt des "Freibadebetriebes" nicht nur die mit Wasser in Verbindung zu bringende Bademöglichkeit, sondern auch die mit Sonnenbaden zu umschreibende Tätigkeit darstellt. Überdies kommt der Frage, ob eine mit Bezahlung eines Entgeltes eröffnete Betätigungsmöglichkeit auch tatsächlich ausgenützt wird, keine Relevanz für die Beurteilung der Frage, welchem Steuersatz das hiefür entrichtete Entgelt unterliegt, zu. Daß die Nutzung der Eisfläche auch aus Geselligkeitsgründen erfolgt, vermag am grundsätzlichen Inhalt des Eislaufsportes nichts zu ändern, weil etwa auch Tanzveranstaltungen (Bälle) aus Geselligkeitsgründen besucht werden, ohne daß deshalb das (entgeltlich eingeräumte) Nutzungsrecht des Ballbesuchers am notwendigerweise auf einem Grundstück befindlichen Tanzlokal ein Mietrecht am Grundstück begründet.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.