VwGH vom 26.09.2000, 99/13/0229
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des Dr. H in G, vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in Wien V, Margaretenstraße 91/10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl RV/361-11/03/98, betreffend Ablehnung als geschäftsmäßiger Parteienvertreter, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe an das Finanzamt vom teilte der Beschwerdeführer diesem mit, dass er die Parteienvertretung einer W GmbH übernommen habe. Die Bevollmächtigung bzw Beauftragung richte sich in erster Linie auf die Einleitung und Durchführung eines Insolvenz- und Entschuldungsverfahrens. Um Anträge auf Eröffnung des Konkurses ordnungsgemäß einbringen zu können, ersuchte der Beschwerdeführer um Übermittlung von Fotokopien bestimmter Kontonachrichten. Gleichzeitig legte er eine schriftliche Vollmacht vor, nach welcher er als Insolvenzberater, Ausgleichsvermittler, Sanierungsprüfer und Unternehmensberater auch zur Vertretung vor Finanzbehörden beauftragt worden sei.
Mit Bescheid vom lehnte das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß § 84 BAO im Zusammenhalt mit den §§ 31 bis 33 sowie § 71 WTBO als Bevollmächtigten der W GmbH ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Vorhalt vom hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, dass am über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden sei und damit die allfällige Vertretungsbefugnis spätestens mit Konkurseröffnung erloschen sei. Der Beschwerdeführer nahm dazu insofern Stellung, als er meinte, er sei nach § 376 Z 34 c Abs 7 der Gewerbeordnung (GewO) gerade zur Vertretung im Insolvenzverfahren befugt. Folge man der Auffassung der Behörde, so verliere die zitierte Bestimmung der Gewerbeordnung jeglichen Sinn. Die Berufung bleibe daher aufrecht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung einerseits mit einer auf gesetzliche Bestimmungen der BAO und WTBO gestützten Begründung und andererseits unter Hinweis darauf ab, dass gemäß § 83 BAO erteilte Vertretungsvollmachten mit Eröffnung eines Konkurses erlöschen und der Masseverwalter sodann gemäß § 80 BAO zur Vertretung des Gemeinschuldners berufen sei. Da am über das Vermögen der W GmbH das Konkursverfahreneröffnet worden sei, seien sämtliche Rechte und Pflichten des nunmehrigen Gemeinschuldners auf den eingesetzten Masseverwalter übergegangen. Dieser habe hinsichtlich des Beschwerdeführers von seinem grundsätzlich bestehenden Recht, einen Bevollmächtigten einzusetzen, keinen Gebrauch gemacht, sodass der Beschwerdeführer auch aus diesem Titel nicht zur Vertretung der W GmbH befugt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf berufsmäßige Vertretungsbefugnis vor Abgabenbehörden, insbesondere in Vollziehung der §§ 83, 84, 321 BAO, § 71 WTBO, § 107 a Abs 3 AO sowie der §§ 172 und 376 GewO verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Hinblick auf § 1024 ABGB die Ansicht der belangten Behörde, dass ein allfälliges Vertretungsrecht des Beschwerdeführers durch die Eröffnung des Konkurses am über das Vermögen der W GmbH, von welcher der Beschwerdeführer als Insolvenzberater, Ausgleichsvermittler, Sanierungsprüfer und Unternehmensberater bevollmächtigt worden war, ipso iure erloschen ist. Da der Beschwerdeführer daher schon deshalb nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegebenen Sach- und Rechtslage zu Recht als Bevollmächtigter der W GmbH abgelehnt wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinem Recht auf berufsmäßige Vertretungsbefugnis vor der Abgabenbehörde durch Anwendung insbesondere von gesetzlichen Bestimmungen der WTBO - allenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass unter anderem dieses Gesetz mit Inkrafttreten des WTBG (BGBl I 1999/58) am außer Kraft getreten ist (§ 228 Z 1 WTBG) - verletzt wurde. Im Hinblick auf die jedenfalls mit Konkurseröffnung erloschene Bevollmächtigung verhilft letztlich auch die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 6 WTBG, auf welche sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde berufen hat, nicht zum Erfolg.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am