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VwGH vom 03.11.2005, 2003/15/0136

VwGH vom 03.11.2005, 2003/15/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der B GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Kiechl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 115/9, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. ABK-351/02, betreffend

u. a. Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin Vergnügungssteuer für die Durchführung von Veranstaltungen mit Publikumstanz gemäß § 1 Abs 1 Z 6 Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl 43 (VGSG), in Höhe von 49.858,92 Euro festgesetzt, und zwar für die Veranstaltungen vom , 24. Februar, 31. März, 5. Mai, 30. Juni, 7. September, 19. Oktober und gemäß § 8 Abs 1 VGSG mit 25% der Bemessungsgrundlage, für die Veranstaltung vom gemäß § 8 Abs 4 VGSG mit 10% der Bemessungsgrundlage und für die Veranstaltungen vom 1. März und gemäß § 8 Abs 1 VGSG idF LGBl 9/2002 mit 15% der Bemessungsgrundlage. Unter einem wurde ein Säumniszuschlag festgesetzt und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung von Vergnügungssteuer - auf Grund dieses Antrages hatte die Behörde die erwähnte Steuerfestsetzung vorgenommen - abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom ihre vorher eingereichten Vergnügungssteuererklärungen berichtigt und behauptet, für ihre Veranstaltungen bestünde keine Vergnügungssteuerpflicht, weil diese nicht als Publikumstanz-, sondern als Konzertveranstaltungen anzusehen seien. Von dieser Rechtsansicht ausgehend habe die Beschwerdeführerin für die ab dem durchgeführten Veranstaltungen keine Vergnügungssteuer abgeführt. Zum Zwecke der Abgabenfestsetzung habe die Behörde eine Revision durchgeführt. Anlässlich des Revisionstermins vom habe die Beschwerdeführerin ein EDV-Kassabuch, ein EDV-Bankbuch sowie unnummerierte Belegsammlungen vorgelegt. Diese Unterlagen seien nicht geeignet gewesen, die Besucherzahl pro Veranstaltung und den entsprechenden Kartenerlös festzustellen. Die am Veranstaltungstag vereinnahmten Entgelte seien im Kassabuch nicht nachvollziehbar, zumal die vorgelegte Belegsammlung keine fortlaufende Nummerierung aufweise. Bei dieser Sachlage habe die Abgabenbehörde die Bemessungsgrundlagen gemäß § 145 WAO schätzen müssen. Für die Veranstaltungen von bis dienten hiezu die von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Besucherzahlen. Diese entsprächen weitgehend den im Zuge der Revision festgestellten Gästezahlen, auf deren Grundlage eine Schätzung hinsichtlich der Veranstaltungen vom bis zum durchgeführt worden sei. Da die Revisionsorgane nicht während der gesamten Dauer der Veranstaltungen vor Ort seien und die Besucherzahl prüfen könnten, dürften nicht sämtliche Besucher erfasst sein. Die ermittelte Besucherzahl sei daher um einen Sicherheitszuschlag von 5% zu erhöhen.

Die Beschwerdeführerin habe die Veranstaltungen zunächst in den Sofiensälen in Wien, nach deren Zerstörung durch Brand (am ) aber in der Wiener Stadthalle durchgeführt. Bei den Veranstaltungen handle es sich um Clubbings, die von 20 Uhr bis 4 Uhr dauerten. Zwischen 24 Uhr und 1 Uhr finde eine - manchmal sogar räumlich getrennte - Live-Konzert-Einlage statt. Außerhalb der Konzertzeit werde Publikumstanz "bei mechanischer Musik angeboten". Auch neben der Konzertdarbietung bestehe die Möglichkeit für Publikumstanz. Bei der Veranstaltung vom habe es sich um die "After-Show-Party" nach dem Live-Konzert des Sängers RF gehandelt. Alle Veranstaltungen seien als Publikumstanz zu qualifizieren.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung und gab ihr dabei insoweit Folge, als sie die Bemessungsgrundlage für die einzelnen Veranstaltungen - mit Ausnahme jener am - geringfügig verminderte und solcherart die Vergnügungssteuer insgesamt mit dem Betrag von 47.674,35 Euro festsetzte. Als Folge dessen wurde auch der Betrag des vorgeschriebenen Säumniszuschlages gemindert. Zur Begründung wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt:

Veranstaltung vom :

Die Beschwerdeführerin habe die Veranstaltung bei der Abgabenbehörde als "Silvestergala" angemeldet und auf dem Formular für die Vergnügungssteuer-Anmeldung angekreuzt, dass die Veranstaltung "Mit Musik", "Mit Tanz" und "Mit Tonband- und Schallplattenmusik" durchgeführt werde. Da auch das die Veranstaltung kontrollierende Revisionsorgan festgehalten habe, dass keine Abweichung gegenüber der Anmeldung stattgefunden habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass eine Publikumstanzveranstaltung vorliege.

Veranstaltungen vom 24. Februar, 31. März, 5. Mai und :

Die Beschwerdeführerin habe diese Veranstaltungen bei der Abgabenbehörde unter der Bezeichnung "Clubbing" als Publikumstanz mit überwiegender Verwendung von Musikapparaten angemeldet. Zwar habe sie diese Veranstaltungen als Einzelveranstaltungen gemeldet, es müsse aber davon ausgegangen werden, dass auch bei diesen Veranstaltungen Publikumstanz stattgefunden habe.

Veranstaltungen vom 7. September und :

Auch diese Veranstaltungen habe die Beschwerdeführerin als "Clubbing" angemeldet und auf dem Formular für die Vergnügungssteuer-Anmeldung angekreuzt, dass die jeweilige Veranstaltung "Mit Musik", "Mit Tanz" und "Mit Tonband- und Schallplattenmusik" durchgeführt werde. Beide Veranstaltungen seien vom Revisionsorgan überprüft worden; dieses habe keine Abweichung gegenüber der Anmeldung festgestellt. Es bestehe daher kein Anhaltspunkt dafür, dass kein Publikumstanz veranstaltet worden wäre.

Veranstaltungen vom 19. Oktober, , 1. März sowie :

Für diese Veranstaltungen sei keine Vergnügungssteueranmeldung erfolgt. Die Beschwerdeführerin behaupte aber gar nicht, dass bei diesen Veranstaltungen kein Tanz stattgefunden habe. Sie bestreite auch nicht, dass die jeweilige Veranstaltung dem Publikum nur gegen ein nicht aufgegliedertes Gesamtentgelt zugänglich gewesen sei. Dem Bericht des Revisionsorgans vom sei zu entnehmen, dass die Veranstaltung vom von 20 Uhr bis 4 Uhr gedauert habe, wobei das Live-Konzert lediglich in der Zeit von 24 Uhr bis 1 Uhr stattgefunden habe. In der Zwischenzeit sei Publikumstanz bei mechanischer Musik "erfolgt". Die Veranstaltungen vom und vom wiesen hinsichtlich des Publikumstanzes eine gleichartige zeitliche Dimension auf. Auch die Veranstaltung vom habe in der Zeit von 20 Uhr bis 4 Uhr stattgefunden, wobei von 24 Uhr bis 1 Uhr in der E-Halle ein Live-Konzert stattgefunden habe, während in der übrigen Zeit (ab ca 20.30 Uhr) in der E-Halle durchgehend Publikumstanz festgestellt worden sei. Im Vorraum zur E-Halle habe ab 22 Uhr Publikumstanz stattgefunden.

Die Beschwerdeführerin habe insgesamt nicht bestritten, dass bei den Veranstaltungen Publikumstanz stattgefunden habe. Das zeitliche Ausmaß der Tanzmöglichkeit zeige nach Ansicht der belangten Behörde eindeutig auf, dass dieser nicht so gering gewesen sei, dass nicht von Publikumstanz gesprochen werden könnte, zumal die Live-Konzerte auf ca eine Stunde pro Veranstaltung beschränkt gewesen seien. Der Publikumstanz habe einen die jeweilige Veranstaltung prägenden Charakter gehabt.

Steuersatz:

Im Hinblick auf die mit in Kraft getretene Vergnügungssteuernovelle LGBl 9/2002 sei zu unterscheiden, ob eine Veranstaltung vor oder nach dem stattgefunden habe. Vor dem 1. März abgehaltene Veranstaltungen unterlägen grundsätzlich einer Vergnügungssteuer von 20% des Entgeltes. Die Steuer erhöhe sich um ein Viertel, wenn überwiegend Musikapparate verwendet würden. Abweichend betrage der Steuersatz bei bloß "fallweisen Veranstaltungen" nur 10%. Nach der ab geltenden Rechtslage betrage der Steuersatz grundsätzlich 15%.

Im Beschwerdefall komme für die nicht zur Vergnügungssteuer angemeldeten Veranstaltungen ab dem der Steuersatz von 15% zur Anwendung. Für die vor dem durchgeführten Veranstaltungen komme der Steuersatz von 25% zur Anwendung, da diese nicht als bloß fallweise Veranstaltungen angesehen werden könnten. Es handle sich bei diesen Veranstaltungen um Clubbings, die mit dem Namen "WSP-Clubbing" und einer laufenden Nummer bezeichnet worden und bei denen als besondere Attraktion für ca eine Stunde Künstler aufgetreten seien. Es liege eine Aufeinanderfolge von mehrmals jährlich stattfindenden Clubbings vor. Bei allen Clubbings sei Publikumstanz bei mechanischer Musik in zeitlich überwiegendem Ausmaß angeboten worden.

Eine Ausnahme bilde die Veranstaltung vom . Es handle sich dabei um eine bloß fallweise abgehaltene Veranstaltung, nämlich eine Veranstaltung, die aus Anlass eines Konzertes des Sängers RF (und im Anschluss an dieses Konzert) durchgeführt worden sei und keine wie immer geartete Regelmäßigkeit aufweise.

Bemessungsgrundlage:

Bei den Veranstaltungen vom , 24. Februar, 31. März, 5. Mai, 30. Juni, 7. September und habe die Beschwerdeführerin der Vorschrift des § 14 Abs 4 VGSG entsprechend amtlich gekennzeichnete Eintrittskarten ausgegeben. Hinsichtlich dieser Veranstaltungen erfolge die Berechnung der Vergnügungssteuer-Bemessungsgrundlage nach der Zahl der abgerechneten Karten.

Bei den nachfolgenden Veranstaltungen sei die Verwendung amtlich gekennzeichneter Eintrittskarten unterblieben. Es lägen auch keine zeitlich gegliederten Aufzeichnungen über die Einnahmen aus dem Kartenverkauf vor. Derartige Aufzeichnungen hätten aber geführt werden müssen, zumal sowohl ein Verkauf der Eintrittskarten an der Abendkassa der Wiener Stadthalle als auch ein Kartenvorverkauf erfolgt sei. Nach § 145 WAO sei zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen habe, nicht vorlege oder wenn sie sachlich unrichtig seien oder formelle Mängel aufwiesen, die geeignet seien, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Im gegenständlichen Fall sei - für die Veranstaltungen vom 19. Oktober und - die Anwendung eines Sicherheitszuschlages von 5% gerechtfertigt, zumal keine amtlich gekennzeichneten Eintrittskarten verwendet worden seien. Für diese beiden Veranstaltungen werde von der Anzahl der von der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Besucher und der Höhe des Eintrittspreises ausgehend und unter Anwendung des Sicherheitszuschlages von 5% die Bemessungsgrundlage ermittelt.

Für die Veranstaltungen vom 1. März und sei die Anzahl der Besucher durch das Revisionsorgan des Magistrates mittels Handzählapparate festgestellt worden. Ausgehend von der Besucheranzahl und der Höhe der Eintrittspreise könne die Bemessungsgrundlage ermittelt werden. Im Hinblick auf die konkrete Art der Feststellung der Anzahl der Besucher sei von einer Anwendung eines Sicherheitszuschlages abzusehen.

Die Abweisung des Antrages auf Rückzahlung von Vergnügungssteuer sei zu Recht erfolgt, weil das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin kein Guthaben ausweise.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1589/03, abgelehnt. Zugleich hat er die Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das VGSG idF vor der Änderung durch LGBl Nr. 8/2001 lautet

auszugsweise:

"Steuergegenstand

§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

...

6. Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8);

...

(3) Bei Verwirklichung eines der Tatbestände des § 1 wird die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.

...

Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste

§ 8. (1) Die Steuer beträgt 20 vH des Entgeltes, mindestens jedoch 1,50 S je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach § 3 ist mit der Hälfte des dort bezeichneten Satzes zu entrichten.

(2) Werden überwiegend Wein in Flaschen unter 1 l Rauminhalt, Schaumwein, Spirituosen, Cocktails oder ähnliche Mischgetränke verabfolgt, so beträgt die Vergnügungssteuer 25 vH des Entgeltes, mindestens jedoch 3 S je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach § 3 ist mit dem vollen Satz zu entrichten.

(3) Werden bei derartigen Vergnügungen überwiegend Musikapparate verwendet, so erhöhen sich die Steuersätze und die Steuermindestbeträge der Abs. 1 und 2 um ein Viertel.

(4) Bei fallweisen Veranstaltungen beträgt abweichend von den Abs. 1 bis 3 die Steuer 10 vH des Entgeltes mit Ausnahme der Steuer nach § 3 Abs. 2. Die niedrigste Steuer je Eintrittskarte beträgt 1 S, die Pauschsteuer nach § 3 ist mit einem Drittel des dort bezeichneten Satzes zu entrichten.

...

Anmeldung, Eintrittskarten und Sicherheitsleistung

§ 14.

(4) Ist der Besuch der Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes abhängig, hat der Veranstalter für alle Besucher Eintrittskarten auszugeben. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Eintrittskarten sind dem Magistrat bei der Anmeldung zur amtlichen Kennzeichnung vorzulegen.

(5) Der Magistrat kann Ausnahmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Eintrittskarten gestatten und von der amtlichen Kennzeichnung absehen, sofern dadurch die Bemessung der Steuer nicht erschwert oder gefährdet wird.

(6) Hat der Unternehmer gegen die Vorschriften der Abs. 1 und 4 verstoßen, so kann ihm der Magistrat die Verwendung amtlich hergestellter Eintrittskarten vorschreiben. Diese Eintrittskarten hat der Unternehmer vom Magistrat gegen Erstattung der Unkosten zu beziehen.

(7) Der Unternehmer darf den Besuch der Veranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Besuchern zu belassen und von diesen den Kontrollorganen des Magistrates auf Verlangen vorzuzeigen. ...

Bemessungsgrundlage für die Steuer vom Eintrittsgeld

§ 15. (1) Als Eintrittsgeld gilt der für die Eintrittskarte verlangte Preis einschließlich der Steuer. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie zB Konsumation, Bücher, Damenspende, oder müssen, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach § 3 Abs. 2 kommt insoweit nicht in Betracht, die Verpflichtung zur Entrichtung der Getränkesteuer bleibt unberührt.

..."

Das Gesetz, mit dem das Vergnügungssteuergesetz 1987 geändert wird, LGBl 9/2002, ausgegeben am , lautet:

"Artikel I

Das Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. für Wien 43/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien 8/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 und 2 lauten:

'(1) Die Steuer beträgt 15 vH des Entgeltes, mindestens jedoch 0,10 Euro je Eintrittskarte. ...

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auf Antrag einmal im Kalenderjahr bei fristgerechter Anmeldung der Veranstaltung die Steuer auf 10 vH des Entgeltes mit Ausnahme der Steuer nach § 3 Abs. 2 zu ermäßigen.'

2. Im § 8 entfallen die Abs. 3 und 4; der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung ' (3)'.

3 ....

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden

Monatsersten in Kraft."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe zur Frage des Inhaltes der Veranstaltungen, also zur Frage, welche Komponenten die Veranstaltungen aufwiesen, Beweismittel angeboten, und zwar insbesondere die Einvernahme ihres Geschäftsführers, aber auch von Besuchern der Veranstaltungen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, diese Beweise aufzunehmen, und sich auf den Bericht eines Revisionsorgans über bloß eine Veranstaltung gestützt.

Die belangte Behörde hat die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass bei den einzelnen - von ca 20 Uhr bis 4 Uhr dauernden - Clubbings den Gästen im Wesentlichen durchgehend die Möglichkeit für Publikumstanz geboten worden ist. Von der Silvestergala und der "After-Show-Party" abgesehen habe es in diesem Rahmen jeweils ein Konzert gegeben. Ein solches Konzert habe jeweils etwa eine Stunde gedauert.

Abgesehen von der von der Beschwerdeführerin gewählten, aussagekräftigen Bezeichnung "Clubbing" hat die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung auf die Angaben in den Vergnügungssteuererklärungen und auf die Wahrnehmungen der Revisionsorgane bei nicht nur einer, sondern - wie dies im angefochtenen Bescheid konkret dargetan wird - dem Großteil der Veranstaltungen gestützt. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird diesen Sachverhaltsfeststellungen nicht konkret entgegengetreten. Die Beschwerde zeigt insbesondere nicht auf, dass die Aufnahme der beantragten Beweise dazu hätte führen können, dass die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen worden wären, und legt daher die Relevanz eines allfälligen Verfahrensfehlers nicht dar.

Im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Veranstaltungen bringt die Beschwerdeführerin vor, eine (etwa aus Elementen der Tanzmöglichkeit und der Konzertdarbietung) gemischte Veranstaltung führe nicht zur Vergnügungssteuerpflicht.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 93/17/0119, eine Silvestergala, die aus einem von einem Musik- und Tanzvorführungsprogramm begleiteten, von 19 Uhr bis ca 24 Uhr dauernden Gala-Abendessen und einer sich daran anschließenden, von etwa 0.15 Uhr bis 2.00 Uhr dauernden Tanzgelegenheit für das Publikum bestand, als vergnügungssteuerpflichtige Publikumstanzveranstaltung iSd § 1 Abs 1 Z 6 VGSG beurteilt. In diesem Erkenntnis wird ausgeführt:

"Die beschwerdeführende Partei geht in Übereinstimmung mit den Akten des Abgabenverfahrens selbst davon aus, dass sie dem Publikum im Rahmen des Gesamtarrangements ausdrücklich die Möglichkeit zum Publikumstanz als vereinbarte Leistung geboten hat. Es besteht daher kein Zweifel, dass das Angebot jedenfalls die 'veranstaltete Vergnügung' (im Sinne des Eingangssatzes des § 1 Abs 1 VGSG) des Publikumstanzes (§ 1 Abs 1 Z 6 leg. cit.) zum Gegenstand hatte. Die Gelegenheit, von dieser veranstalteten Vergnügung Gebrauch zu machen, war von 24.00 Uhr (bzw. 0.15 Uhr) bis 2.00 Uhr gegeben und nahm nach Angabe der Beschwerdeführerin 29 % der vorgesehenen Zeit der Gesamtveranstaltung in Anspruch. Bei diesem Sachverhalt kann jedenfalls nicht gesagt werden, diese Veranstaltung einer Tanzmöglichkeit für die Besucher des Galadiners wäre nach der Verkehrsauffassung so marginal (von der Beschwerdeführerin qualitativ und quantitativ hinsichtlich Dauer und Selbstkosten als bloße Nebensache bezeichnet), dass man nicht von einem veranstalteten Publikumstanz sprechen könne.

Zu Recht ist die belangte Behörde weiters davon ausgegangen, dass es die Einbeziehung dieses Publikumstanzes in das Gesamtarrangement, für das ein nicht aufgegliedertes Gesamtentgelt gefordert wurde, gebietet, das gesamte Galadiner mit seinen Darbietungen unter Einschluss des Publikumstanzes als eine Einheit zu betrachten. Der Publikumstanz wurde von der beschwerdeführenden Partei eben nicht im Anschluss an das Verklingen der Pummerin den verbliebenen Interessenten gegen ein gesondertes Entgelt angeboten, sondern war für alle Besucher im Gesamtentgelt eingeschlossen; ein gesonderter Zutritt war nicht vorgesehen. Auch wer nur wegen des krönenden Abschlusses des Publikumstanzes zur Gala gekommen wäre, hätte seine Vorfreude bis um 0.15 Uhr zügeln und mit Speis und Trank und den anderen Darbietungen bis dahin vorlieb nehmen müssen. Dass sich mehr als die Hälfte der Gäste, den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge, dann allerdings dieser Vergnügung enthielt und es vorzog, die bereits gewonnenen, gewiss unvergesslichen Eindrücke des Abends nicht mehr aufs Spiel zu setzen und zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr nach Hause zu fahren, ändert an der Beurteilung der Veranstaltung als einer nach außen in Erscheinung tretenden Einheit, was das Gesamtentgelt und den Zutritt am Abend des 31. Dezember anlangt, nichts.

Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde der Bemessung der Vergnügungssteuer einen Publikumstanz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 6 VGSG zugrundegelegt und diese veranstaltete Vergnügung jeweils dem 31. Dezember zugerechnet hat.

Gebietet es das äußere Erscheinungsbild einer Veranstaltung und die Verkehrsauffassung, diese wie hier als eine veranstaltete Vergnügung im Sinne des § 1 Abs. 1 VGSG zu qualifizieren, dann wird gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten."

Aus dem genannten Erkenntnis ergibt sich, dass gemischte Veranstaltungen dann nicht mehr als solche iSd § 1 Abs 1 Z 6 VGSG angesehen werden können, wenn die Darbietung einer Tanzmöglichkeit für die Besucher einer Veranstaltung nach der Verkehrsauffassung so marginal ist, dass nicht mehr von einem Publikumstanz gesprochen werden kann.

Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Hinblick auf den sachverhaltsmäßig festgestellten Ablauf der beschwerdegegenständlichen Veranstaltungen (Clubbings, Silvestergala, After-Show-Party) davon ausgegangen ist, dass bei diesen nach der Verkehrsauffassung die Tanzmöglichkeit für die Besucher nicht bloß von marginaler Bedeutung gewesen ist.

Der belangten Behörde kann aber auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie bei den von der Beschwerdeführerin vom bis zum (im Wesentlichen in monatlichen Abständen) abgehaltenen Publikumstanzveranstaltungen im Hinblick auf die Kontinuität im Aufbau der Veranstaltungen, deren nach außen in Erscheinung getretenen Bezeichnung (von der Beschwerdeführerin als "einheitliche Dachmarke" bezeichnet) und die beiden Veranstaltungsorte nicht davon ausgegangen ist, dass es sich um bloß "fallweise" Veranstaltungen iSd § 8 Abs 4 VGSG gehandelt hat.

Die Beschwerde bringt weiters vor, die Abgabenbehörde erster Instanz habe es zunächst hinsichtlich der Veranstaltungen vom 24. Februar, 31. März, 5. Mai und akzeptiert, dass die Beschwerdeführerin Vergnügungssteuer mit dem Steuersatz von nur 10% "abgerechnet" habe. Ein amtsführender Stadtrat habe der Beschwerdeführerin zugesagt, dass es zu keiner nachträglichen Erhöhung der Abgaben komme. Dennoch sei es nunmehr zu einer höheren Steuervorschreibung gekommen.

Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Durch den Grundsatz von Treu und Glauben wird nicht allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit geschützt. Die Behörde ist nämlich verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben (vgl das hg Erkenntnis vom , 2003/16/0113).

Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die belangte Behörde habe angebotene Beweismittel (insbesondere Zeugen) nicht aufgenommen und aus diesem Grund nicht die Feststellung getroffen, dass Großveranstaltungen, wie etwa das "Donauinselfest", trotz vergleichbarer Sachverhalte von der Verwaltung nicht besteuert würden.

Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Aus einem allfälligen Fehler in der Gesetzesvollziehung gegenüber anderen Personen ergibt sich eine Rechtswidrigkeit des der Beschwerdeführerin gegenüber ergangenen Bescheides nicht. Solcherart war die belangte Behörde auch nicht gehalten, die zum angesprochenen Beweisthema angebotenen Beweismittel aufzunehmen.

Schließlich wendet sich die Beschwerde dagegen, dass die belangte Behörde bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Veranstaltungen vom 19. Oktober und einen Sicherheitszuschlag (von 5%) - zu den sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergebenden Bemessungsgrundlagen - zum Ansatz gebracht hat.

Gemäß § 145 Abs 3 WAO hat die Abgabenbehörde die Abgabenbemessungsgrundlage u.a. dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Gemäß § 16 Abs 1 VGSG hat der Steuerpflichtige für jede Veranstaltung durch Aufzeichnungen Nachweise zu führen, aus denen die ausgegebenen Eintrittskarten nach Zahl und Preis und alle anderen steuerpflichtigen Einnahmen sowie der Prozentsatz und die Höhe der in Abzug gebrachten Umsatzsteuer ersichtlich sein müssen.

Das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom erstattete Vorbringen, ab der Veranstaltung vom habe sie ausschließlich "Stadthallenkarten" verkauft, ist durch die Auskunft der Wiener Stadthalle vom widerlegt worden. Dieser Umstand ist der Beschwerdeführerin mit Vorhalt vom bekannt gegeben und von ihr in der Stellungnahme vom eingestanden worden. Bei dieser Sachlage ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin Aufzeichnungen in der in § 16 Abs 1 VGSG vorgeschriebenen Weise (jedenfalls hinsichtlich der Veranstaltungen vom 19. Oktober und ) nicht geführt hat. Die Beschwerde unterlässt zudem eine Auseinandersetzung mit der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, wonach hinsichtlich der genannten Veranstaltungen entgegen der Vorschrift des § 14 Abs 4 VGSG fortlaufend nummerierte, amtlich gekennzeichnete Eintrittskarten gar nicht verwendet worden sind. Solcherart kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Bestehen der Schätzungsbefugnis angenommen und aus diesem Grund einen Sicherheitszuschlag (von 5%) angesetzt hat.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, vermag die Beschwerde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 333/2003.

Wien, am