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VwGH vom 26.01.2006, 2003/15/0134

VwGH vom 26.01.2006, 2003/15/0134

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/15/0132 E

2003/15/0129 E

2003/15/0130 E

2006/14/0056 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des R und des F in Unternberg, beide vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 349, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. 53 0520/15- V/10/03, betreffend Ersatz des Fahrpreises für Schülerfreifahrten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1986 geborene Erstbeschwerdeführer hat seinen Familienwohnsitz in seinem Elternhaus in Unternberg (Lungau). Er war u.a. in den Schuljahren 2000/2001 und 2001/2002 Schüler einer HTL in der Stadt Salzburg, wo er im Internat St. untergebracht war. Der Zweitbeschwerdeführer ist der Vater des Erstbeschwerdeführers.

Unter Verwendung des amtlichen Vordruckes "Beih 81" stellte der Erstbeschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter am (für das Schuljahr 2000/2001) und am (für das Schuljahr 2001/2002) den Antrag auf Ausstellung eines Freifahrtausweises für Fahrten zur und von der Schule. Dabei wurde als Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird, der Familienwohnsitz in Unternberg angegeben.

Dem Erstbeschwerdeführer wurde darauf hin sowohl für den Zeitraum bis als auch für den Zeitraum bis ein Freifahrtausweis der Österreichischen Postbus AG ausgestellt. Die Österreichische Postbus AG verrechnete dem Bund hiefür einen Fahrpreis von (netto) 2.257,88 Euro (Schuljahr 2000/2001) und 2.905,85 Euro (Schuljahr 2001/2002).

Mit Bescheid vom verpflichtete die Finanzlandesdirektion den Erstbeschwerdeführer zum Ersatz des Fahrpreises in Höhe von 5.124,53 Euro (nach Abzug eines von ihm geleisteten Selbstbehaltes von 39,20 Euro). Behördliche Erhebungen hätten ergeben, dass dem Erstbeschwerdeführer während der Schulzeit eine Zweitunterkunft in der Stadt Salzburg zur Verfügung gestanden sei. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Schülerfreifahrt ab dem Ort des Hauptwohnsitzes seien daher nicht gegeben. Aus diesem Grund seien die bezahlten Fahrtkosten zurückzufordern.

Mit einem weiteren Bescheid vom zog die Finanzlandesdirektion für Salzburg den Zweitbeschwerdeführer gemäß § 30h Abs 2 FLAG als Haftungspflichtigen für den dem Erstbeschwerdeführer vorgeschriebenen Fahrpreisersatz heran.

Die Beschwerdeführer brachten Berufung ein (vgl auch § 248 BAO). Die Übernachtungsmöglichkeit im Internat St. in der Stadt Salzburg sei nur teilweise genutzt worden, weil der damals 15- jährige Erstbeschwerdeführer durch die mit dem Schulbesuch verbundene Trennung vom Elternhaus an Heimweh gelitten habe. Er habe jede Möglichkeit genutzt, um nach Hause nach Unternberg zu fahren und dort zu nächtigen. Am frühen Morgen sei er dann zur Bushaltestelle gebracht worden, um mit dem ersten Bus rechtzeitig nach Salzburg zur Schule zu gelangen. Im Übrigen seien die Beschwerdeführer gutgläubig gewesen und davon ausgegangen, dass iZm den Schülerfreifahrten "alles seine Richtigkeit habe". Bei der Antragstellung sei ihnen durch "die Post" erklärt worden, dass für die Schüler aus dem Lungau, die zum großen Teil in einem Heim in Salzburg wohnten, Schülerfreifahrten gewährt würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid, der an jeden der beiden Beschwerdeführer gerichtet ist, wurde die Berufung betreffend Vorschreibung des Fahrpreisersatzes als unbegründet abgewiesen und der Betrag des zu leistenden Fahrpreisersatzes (um den zunächst in Abzug gebrachten Selbstbehalt) auf 5.163,73 Euro erhöht. Zur Begründung wird ausgeführt, eine Schülerfreifahrt könne nur für die Fahrtstrecke von der Wohnung zur Schule in Anspruch genommen werden. Für Familienheimfahrten, also Fahrten zum Familienwohnsitz, seien Schülerfreifahrten nicht vorgesehen. Auf den Anträgen "Beih 81" vom und vom sei die Unterkunft in Salzburg nicht angegeben worden. Dem Einwand, der Erstbeschwerdeführer sei regelmäßig "nach Hause" gefahren, werde entgegen gehalten, dass dieser für die Schuljahre 2000/2001 und 2001/2002 auch hinsichtlich der Fahrten innerhalb der Stadt Salzburg vom Internat St. zur Schule Freifahrtausweise (bei der Salzburg AG) beantragt und dabei erklärt habe, dieses Verkehrsmittel an sechs Tagen pro Woche für Fahrten von und zur Schule zu benutzen. Weil der Erstbeschwerdeführer für die in Rede stehenden Schuljahre Freifahrtausweise für die Fahrten von der Zweitunterkunft (Internat St.) zur Schule erhalten habe, könne beim geforderten Fahrpreisersatz der Selbstbehalt nicht in Abzug gebracht werden. Der von der Republik Österreich an die Österreichische Postbus AG geleistete Fahrpreisersatz von 5.163,73 Euro sei daher zurückzufordern.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich im Recht verletzt, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen von einer Rückforderung des Fahrpreisersatzes für Schülerfreifahrten Abstand zu nehmen.

Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift u.a. aus, zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Freifahrtausweises gehöre es, dass der Schüler regelmäßig an mindestens vier Tagen in der Woche die beantragte Freifahrt nutze. Bei weniger als vier Tagen habe der Schüler Anspruch auf Fahrtenbeihilfe nach § 30c FLAG. Gemäß § 30h Abs 2 FLAG habe der Schüler den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 30f FLAG 1967 idF BGBl 201/1996 lautet:

"(1) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler zur und von der Schule ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen verpflichten, einen Fahrausweis zur freien Beförderung der Schüler gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles des Schülers am Fahrpreis in Höhe von 270 S für jedes Schuljahr an den Schüler auszugeben, wobei der nach Abs. 3 vom Schüler geleistete Eigenanteil für dieses Schuljahr anzurechnen ist. Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag.

(2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule sowie nur für Schüler geleistet werden, für die eine Schulbestätigung im Sinne des § 30e Abs. 3 beigebracht wird, und für die, sofern sie volljährig sind, Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Schülern, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, überdies davon abhängig zu machen, dass eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für den Schüler Familienbeihilfe bezogen wird. Für die Erlangung der Schülerfreifahrt ist überdies ein Antrag des Erziehungsberechtigten erforderlich, wenn der Schüler minderjährig ist.

(3) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist weiters ermächtigt,

a) mit Verkehrsunternehmen, die Schüler im Gelegenheitsverkehr zur und von der Schule befördern, Verträge abzuschließen, wonach der Bund die Kosten für die Schülerbeförderung unter Beachtung des Umsatzsteuergesetzes übernimmt, wenn für die Schülerbeförderung kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht und sich der Erziehungsberechtigte des zu befördernden Schülers dazu verpflichtet, für diese Beförderung einen Pauschalbetrag von 270 S als Eigenanteil für jedes Schuljahr an das jeweilige Verkehrsunternehmen zu leisten, wodurch sich die vom Bund zu leistende Gesamtvergütung entsprechend verringert,

b) den Gemeinden oder Schulerhaltern die Kosten, die ihnen für die Schülerbeförderung entstehen, zu ersetzen. Der Kostenersatz darf die Höhe der Kosten nicht übersteigen, die bei Abschluss eines Vertrages gemäß lit. a nach Abzug des vom Erziehungsberechtigten an das Verkehrsunternehmen zu leistenden Eigenanteiles für den Bund entstehen würden.

(4) Eine Teilnahme des Schülers an einer Schülerfreifahrt nach Abs. 1 und Abs. 3 ist nur auf jenen Strecken zulässig, auf denen der Schüler keine andere Beförderung unentgeltlich in Anspruch nehmen kann. In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 lit. a dürfen nur Schüler begünstigt werden, die Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c besuchen; desgleichen darf ein Kostenersatz nach Abs. 3 lit. b nur für Schüler geleistet werden, die Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c besuchen. Eine Kostenübernahme nach Abs. 3 ist nur für Fahrten der Schüler zwischen der Wohnung im Inland und der Schule zulässig; für Schüler, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist eine Kostenübernahme nach Abs. 3 überdies nur zulässig, wenn für den Schüler Familienbeihilfe bezogen wird.

(5) In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 hat sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auszubedingen, dass sich die Verkehrsunternehmen zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verpflichten und den Organen des Bundes die Überprüfung der Unterlagen gestatten, auf die sich der Fahrpreis oder Fahrpreisersatz gründet. Der Abschluss eines Vertrages nach Abs. 3 lit. a kann überdies davon abhängig gemacht werden, dass der Schulerhalter die Notwendigkeit der Schülerbeförderung bestätigt und die Namen, die Staatsbürgerschaft und die Anschriften der zu befördernden Schüler sowie das In Frage kommende Verkehrsunternehmen bekannt gibt.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann mit der Besorgung der ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Geschäfte die Finanzlandesdirektionen beauftragen. "

§ 30h Abs 2 FLAG idF BGBl I 68/2001 lautet:

"Der Schüler hat den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis (§ 30f Abs. 1 und 2) zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist. Über die Verpflichtung zum Ersatz entscheidet die nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige Finanzlandesdirektion, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 73 EUR nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist die Berufung an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. "

§ 30c Abs 4 FLAG lautete:

"Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
bis einschließlich 50 km monatlich .............. 260 S,
b)
über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich .. 440 S,
c)
über 100 km bis einschließlich 200 km monatlich . 520 S,
d)
über 200 km bis einschließlich 400 km monatlich . 600 S,
e)
über 400 km bis einschließlich 600 km monatlich . 660 S,
f)
über 600 km bis einschließlich 800 km monatlich . 720 S,
g)
über 800 km monatlich ........................... 800 S. Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen. "

Mit dem Strukturanpassungsgesetz BGBl 297/1995 wurde der Abs 4 des § 30c FLAG mit Wirkung ab aufgehoben.

Ebenfalls mit Strukturanpassungsgesetz, BGBl 297/1995, wurde der erste Satz des § 30b FLAG wie folgt neu gefasst:

"Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Teil des Schulweges, auf dem der Schüler eine unentgeltliche Beförderung oder die Schülerfreifahrt in Anspruch nehmen kann."

Mit BGBl I 158/2002 wurde mit Wirksamkeit ab nach § 30c Abs 3 folgender Abs 4 angefügt, womit, den ErlRV 1289 BlgNR XXI. GP zufolge, Familien mit Schülern (und Lehrlingen, siehe den Abs 2 des § 30n), die sie zu Ausbildungszwecken an einem Zweitwohnsitz unterbringen müssen, für die Familienheimfahrten der Kinder, die insbesondere an Wochenenden erfolgen, durch eine Fahrtenbeihilfe finanziell entlastet werden:

"Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler/die Schülerin für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines/ihres inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
bis einschließlich 50 km monatlich ................... 19 EUR,
b)
über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich ....... 32 EUR,
c)
über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich ...... 42 EUR,
d)
über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich ...... 50 EUR,
e)
über 600 km monatlich ................................ 58 EUR. Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen."

Im Streitzeitraum (bis zum ) findet sich im FLAG der Ausdruck "Zweitunterkunft" nur in § 2 Abs 5:

"Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) ..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 82/14/0050, zu § 30h Abs 2 FLAG 1967, nach welcher Bestimmung der Schüler den von der Republik Österreich geleisteten Fahrpreis für eine Schülerfreifahrt zu ersetzen hat, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat, zu Recht erkannt:

"Die (...) Vorschrift muss sinnvoller Weise so verstanden werden, dass durch unwahre Angaben in dem Antrag iSd § 30 f Abs 2 FLAG 1967 der Bund Fahrpreisersatz an das Verkehrsunternehmen zu leisten hatte, obwohl die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schülerfreifahrt durch den Schüler nicht vorlagen. Nun enthalten die von der Schülerfreifahrt handelnden §§ 30f, 30g und 30h Abs 2 FLAG 1967 keine ausdrücklichen Vorschriften (abgesehen von den für den Beschwerdefall nicht bedeutsamen Anordnungen in § 30f Abs 2), unter welchen Voraussetzungen ein Schüler Anspruch auf Schülerfreifahrt hat. ...

Dennoch kann aus der Gesamtheit der sich gegenseitig ergänzenden Regelungen über die Schulfahrtbeihilfe und die Schülerfreifahrten geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Schülerfreifahrt dann nicht gewähren wollte, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb seines Hauptwohnortes (...) am Schulort (...) oder in der Nähe des Schulortes bewohnt. Denn für diesen Fall räumt § 30c Abs 4 FLAG Anspruch auf eine besondere Schulfahrtbeihilfe ein, deren Zweck offenkundig, dazu dient, den Aufwand für die Fahrten abzugelten, die regelmäßig, etwa zu den Wochenenden, oder fallweise, etwa bei Entfall von Unterrichtstagen, vom Schulort zum Hauptwohnort (im Beschwerdefall Familienwohnsitz) unternommen werden. Neben der Schulfahrtbeihilfe für Fahrten aus den genannten Gründen außerdem noch Freifahrten zu finanzieren, kann keineswegs im Sinne des Gesetzes gelegen sein. Die Gewährung von Freifahrten käme in einem solchen Fall einem durch nichts gerechtfertigten doppelten Ersatz desselben Aufwandes gleich."

Auch für den Beschwerdefall ist von Bedeutung, dass die §§ 30f, 30g und 30h Abs 2 FLAG in der im gegenständlichen Fall maßgebenden Fassung (abgesehen von den für den Beschwerdefall nicht bedeutsamen Anordnungen in § 30f Abs 2) nicht ausdrücklich regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Schüler Anspruch auf Schülerfreifahrt hat. Die Schülerfreifahrt betrifft Fahrten zwischen der Wohnung (im Inland) und der Schule. Aus § 2 Abs 5 FLAG folgt, dass auch dann am Familienwohnsitz eine "Wohnung" besteht, "wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt". Fahrten zwischen der Familienwohnung und der Schule sind daher nicht untauglich, dem Tatbestandsmerkmal "Fahrten zwischen Wohnung im Inland und der Schule" iSd § 30f Abs 2 FLAG subsumiert zu werden.

Im genannten Erkenntnis 82/14/0050 hat der Verwaltungsgerichtshof für die seinerzeitige Rechtslage aus der Gesamtheit der sich gegenseitig ergänzenden Regelungen über die Schulfahrtbeihilfe und die Schülerfreifahrten geschlossen, dass der Gesetzgeber eine Schülerfreifahrt nicht gewähren wolle, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb seines Familienwohnortes (am Schulort) bewohnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies aus dem Umstand abgeleitet, dass seinerzeit § 30c Abs 4 FLAG Anspruch auf eine besondere Schulfahrtbeihilfe ("Heimfahrtbeihilfe") einräumte, deren Zweck offenkundig darin lag, den Aufwand für die Fahrten abzugelten, die insbesondere zu den Wochenenden vom Schulort zum Familienwohnsitz unternommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber einen nicht gerechtfertigten doppelten Ersatz desselben Aufwandes habe anordnen wollen. Der Gerichtshof konnte daher für die seinerzeitige Rechtslage weiters ausschließen, dass neben der Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zum Familienwohnsitz ("Heimfahrtbeihilfe") außerdem noch ein Anspruch auf Freifahrten (für die Strecke von der Wohnung am Familienwohnsitz zur Schule) bestehe.

Dieses Argument verfängt allerdings nicht mehr, seit der Gesetzgeber mit BGBl 297/1995 den Anspruch auf "Heimfahrtbeihilfe" nach § 30c Abs 4 FLAG beseitigt hat (hinsichtlich der Zeiträume, bevor der Gesetzgeber mit BGBl I 158/2002 ab neuerlich eine "Heimfahrtbeihilfe" nach § 30c Abs 4 FLAG eingeführt hat).

Der Beschwerdefall betrifft die Schuljahre 2000/2001 und 2001/2002, sohin Zeiträume vor dem . Für diese Zeiträume ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass Fahrten zwischen der Wohnung am Familienwohnort und der Schule nicht zu den Fahrten zwischen der "Wohnung im Inland und der Schule" iSd § 30f Abs 2 zählen. Vielmehr ist aus der Formulierung des § 2 Abs 5 FLAG abzuleiten, dass das FLAG auch für den Fall einer Zweitunterkunft am Schulort die Wohnmöglichkeit am Familienwohnort als "Wohnung" bezeichnet.

Dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde die Rechtsansicht zugrunde, im Falle einer Zweitunterkunft des Kindes am Schulort seien die Fahrten zwischen der Wohnung am Familienwohnsitz und der Schule keine Fahrten zwischen der "Wohnung im Inland und der Schule" iSd § 30f Abs 2 FLAG. Als Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule könnten nur solche Fahrten angesehen werden, die an mindestens vier Tagen pro Woche zurückgelegt werden. Diese Rechtsansicht der belangten Behörde findet für den im Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum im Gesetz keine Deckung.

Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war somit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der Verordnung BGBl II 333/2003.

Wien, am