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VwGH 13.11.1997, 97/07/0066

VwGH 13.11.1997, 97/07/0066

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
VwRallg;
WRG 1959 §143;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
RS 1
Das Erlöschen eines mit befristeten Wasserbenutzungsrechtes der Versickerung von Abwässern und die Wirkungen eines im Dezember 1989 gestellten Antrages auf "Verlängerung" dieses Rechtes sind im Lichte der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage des WRG 1959 idF vor der Nov 1990, BGBl 252, zu beurteilen. Der Antrag, der nach dieser Rechtslage nicht als verspätet anzusehen war, dem aber auch keine das Erlöschen hemmende Wirkung zukam, ist als Begehren auf neuerliche Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung des bisher erteilt gewesenen Inhalts zu verstehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/04/08 96/07/0153 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde

1. des Dr. R in A und 2. der L E-Werk Gesellschaft mbH in N, beide vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, Pfarrplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 410.996/04-I 4/96, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Aufgrund des Wasserbuchbescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom war unter Postzahl 74 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Innsbruck-Land für den Erstbeschwerdeführer als Berechtigten auf der Liegenschaft EZ 492 II, Elektrizitätswerk auf Bauparzelle 1/2, KG N, ein Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage mit dem Zweck der Erzeugung von elektrischer Energie, befristet bis , eingetragen.

Aufgrund des Wasserbuchbescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom war unter Postzahl 895 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Innsbruck-Land für den Erstbeschwerdeführer auf der Liegenschaft EZ 490 II, Elektrizitätswerk auf Bauparzelle 733, KG N, ein Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb einer Wasserkraftanlage mit dem Zweck Erzeugung von elektrischer Energie für die Beleuchtung der Fabrik und die Kesselfeuerung befristet bis eingetragen.

Das Unterwasser des Kraftwerkes I (Wasserbuch Postzahl 74) wurde als Oberwasser vom Kraftwerk II Postzahl 895 übernommen. (Bezüglich des weiteren Verfahrensgeschehens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/07/0006, verwiesen.)

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom wurde im Spruchpunkt I gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 "festgestellt, daß die ... unter WBP 74 und WBP 895 des Wasserbuches des Bezirksgerichtes Innsbruck-Land eingetragenen Wasserrechte zum Betrieb zweier Wasserkraftanlagen an der S nach § 27 Abs. 1 lit. c leg. cit. durch Ablauf der Zeit (die Wasserrechte waren befristet bis bzw. ) erloschen sind". Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde ausgesprochen, daß letztmalige Vorkehrungen aus Anlaß des Erlöschens der im Spruchpunkt I umschriebenen Wasserrechte von der Zweitbeschwerdeführerin durchzuführen sind.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wurden aus Anlaß der gegen den vorzitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz angeordneten letztmaligen Vorkehrungen (Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides) abgeändert, im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.

Die belangte Behörde ging hiebei in der Begründung des angefochtenen Bescheides von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

"...

Nach der Aktenlage wurde das Ansuchen um Verlängerung des Wasserbenutzungsrechtes erst nach Ablauf der ursprünglichen Konsensdauer eingebracht und wurde bis dato auch kein neues Wasserbenutzungsrecht verliehen, weshalb das unter WBP 895 eingetragene Wasserrecht mit Ablauf des erloschen ist.

...

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat schon in der Begründung seines rechtskräftigen Berufungsbescheides vom festgestellt, daß das Ansuchen um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes infolge der Nichteinhaltung der Sechs-Monatsfrist des § 21 Abs. 3 WRG 1959 i. d.F. der Novelle BGBl. Nr. 252/1990, nicht rechtzeitig gestellt, der Ablauf der Konsensdauer damit nicht gehemmt wurde und sohin das Wasserbenutzungsrecht mit Ablauf des erloschen ist. (Diese Feststellung bezog sich auf die Kraftwerksstufe I WBP 74.)

...

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat bereits im rechtskräftigen Berufungsbescheid vom , Zl. 410.996/01-I 4/93, festgestellt, daß durch die bestehende Wehranlage eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes von Hochwässern sowie ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe und die Ufer der S bewirkt und die - zwischenzeitig rechtskräftig bewilligte - Regulierung der S im Bereich des Rückstauraumes der Wehranlage wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird.

...

Die Frage der finanziellen Zumutbarkeit der vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen ist in einem Verfahren gemäß § 29 WRG 1959 rechtlich nicht relevant.

...

Nach dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft sind die im Umfang dieses Bescheides vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Anrainer erforderlich, um eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit des freien Ablaufes der Hochwässer und des Eises, des Einklanges mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern, der Hintanhaltung eines schädlichen Einflusses auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer sowie auf die Beschaffenheit des Wassers und der Einhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer hintanzuhalten.

...

Das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durchgeführte Verfahren hat sohin ergeben, daß insbesondere aufgrund des Erfordernisses der Bedachtnahme auf die neue Sach- und Rechtslage der zwischenzeitig rechtskräftig bewilligten S-Regulierung die von der Behörde erster Instanz vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen in geringfügigem Ausmaß abzuändern bzw. zu präzisieren waren. Die mit diesem Bescheid erfolgte angemessene Erstreckung der Erfüllungsfristen war aufgrund der Dauer des Berufungsverfahrens erforderlich. Im übrigen konnte den Berufungen keine Folge gegeben werden.

..."

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom wurde die von der Gemeinde M beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Verbauung und Regulierung der S im Flußbereich zwischen km 24,065 und Fluß-km 24,350 nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen unter Nebenbestimmungen erteilt (bezüglich dieses Verfahrens wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/07/0080, verwiesen).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom , B 2204/96-4, die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In ihrem zur abgetretenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten ergänzenden Schriftsatz tragen die Beschwerdeführer vor, der Erstbeschwerdeführer hätte bereits in seiner Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom deutlich darauf hingewiesen, daß es zur Notwendigkeit der S-Regulierung im fraglichen Bereich nur deshalb gekommen sei, weil unter Mitwirkung verschiedener Behörden raumplanerische Fehlentwicklungen nicht nur geduldet, sondern geradezu gefördert worden seien. Im Überschwemmungsgebiet der S, noch dazu im Bereich einer zusätzlichen Wildbacheinmündung, sei es zu einer Betriebsansiedlung gekommen, obwohl die Ausmaße von HQ 100 bekannt gewesen seien. Desgleichen habe die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung die umfangreiche Stellungnahme der Beschwerdeführer vom zur Gänze übergangen und die darin angebotenen Beweismittel nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführer seien daher in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens verletzt. Die belangte Behörde habe des weiteren übersehen, daß die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit Bescheid vom ein Regulierungsprojekt bewilligt habe, welches den Fortbestand der gegenständlichen Wehranlage vorgesehen habe, sodaß klar erwiesen sei, daß die öffentlichen Interessen auch bei Fortbestand der Wehranlage gewahrt werden könnten. Bei Abwägung aller beteiligten Interessen hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis kommen müssen, daß die öffentlichen Interessen auch bei Fortbestand der Wehranlage gewahrt werden könnten. Der angefochtene Bescheid sei daher insofern rechtswidrig, als seitens der belangten Behörde diese Interessensabwägungen nicht durchgeführt worden seien und als die belangte Behörde übersehen habe, die zum Beweis des Vorbringens der Beschwerdeführer angebotenen Verwaltungsakten einzuholen, aus denen sich klar ergeben hätte, daß der Fortbestand der Wehranlage durchaus im Interesse des Hochwasserschutzes einerseits, andererseits aber auch im Interesse einer umweltfreundlichen Energieerzeugung gelegen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit ihrem Beschwerdevorbringen entfernen sich die Beschwerdeführer vom Gegenstand des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des LH vom , womit festgestellt wurde, daß die unter WBP 74 und WBP 895 des Wasserbuches des Bezirksgerichtes Innsbruck-Land eingetragenen Wasserrechte zum Betrieb zweier Wasserkraftanlagen an der S nach § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 durch Ablauf der Zeit erloschen sind (§ 29 Abs. 1 WRG), keine Folge gegeben. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zu dieser Feststellung der Wasserrechtsbehörden. Die diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid werden nicht bekämpft. Auch in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 WRG 1959 nicht angezweifelt, vielmehr nur die Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 3 WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1990 bezüglich der Befristung der begünstigten Wiederverleihung des Wasserrechtes in Frage gestellt. In seinem vorzitierten Beschluß vom hat der Verfassungsgerichtshof unter Berufung auf den dem Gesetzgeber durch den Grundsatz der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz offengelassenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkannt, daß er die Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde als gegeben angesehen hat. Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/07/0006, wiederum hat der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung des Antrages auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes WBP 74 durch die Wasserrechtsbehörden für rechtmäßig erkannt. Das im Geltungsbereich der Rechtslage vor der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252, gestellte Ansuchen um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes WBP 895 konnte das Erlöschen dieses Rechtes durch Fristablauf nicht hindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/07/0153).

Das von der Gemeinde M mit Eingabe vom beantragte und in der Folge von den Wasserrechtsbehörden bewilligte Projekt der Regulierungsmaßnahmen an der S im Bereich des Fluß-km 24,065 bis Fluß-km 24,350 wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/07/0080, als rechtmäßig erkannt und die gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Ob ein bereits früher bewilligtes Regulierungsprojekt auch den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Interesse des Hochwasserschutzes und einem behaupteten Interesse einer umweltfreundlichen Energieerzeugung entsprochen hat, kann im Beschwerdefall schon deshalb nicht näher untersucht werden, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht der Regulierungsbescheid, sondern ein Bescheid über die Feststellung des Erlöschens zweier dem Erstbeschwerdeführer bis dahin offenbar zustehender Wasserrechte war.

Die Beschwerde enthält auch keine Ausführungen darüber, daß die im angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführern aus Anlaß des Erlöschens der gegenständlichen Wasserrechte aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen nicht gesetzmäßig wären.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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Normen
VwRallg;
WRG 1959 §143;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070066.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAE-60553