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VwGH 25.05.2000, 97/07/0054

VwGH 25.05.2000, 97/07/0054

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
RS 1
Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (Hinweis E , 98/07/0004).
Norm
WRG 1959 §138;
RS 2
Als Neuerung iSd § 138 WRG 1959 ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. Es stellt daher nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung iSd § 138 WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes. (Hinweis auf E vom , 83/07/0244)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/07/0210 E RS 3
Norm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
RS 3
Ein auf § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gestützter Auftrag, der eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung betrifft, hat sich auf die Anordnung der Beseitigung derselben zu beschränken; ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt. (Hier: Die Sohlpflasterung mit schweren Steinen auf Teilstrecken des Bachbettes einschließlich der Errichtung von Wegen und Steigen für die Erschließung von Grundstücken des Antragstellers nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 auf einer Bachseite ist als (zusätzliche) neue Maßnahmen zu qualifizieren.
Normen
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138;
RS 4
Der Antrag einer Partei (eines Betroffenen) auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages (§ 138 WRG 1959) ist abzuweisen, wenn es nicht (mehr) möglich ist, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ist daher eine "Beseitigung der vorgenommenen Neuerungen" oder eine "Nachholung von unterlassenen Arbeiten", bzw. eine "Wiederherstellung des früheren Zustandes", schon aus den natürlichen Gegebenheiten gar nicht möglich, dann können diese Ziele mit den Mitteln des Wasserrechtes nicht erreicht werden. Liegt eine solche faktische Unmöglichkeit vor, dann kann die eigenmächtige Neuerung, unabhängig davon wie offenkundig auch immer das Verhalten einer Person iSd § 138 Abs 1 WRG 1959 gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat, mit den in dieser Gesetzesstelle normierten Mitteln nicht erfolgreich verfolgt werden. (Hier: Eine "Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes" - etwa in Form einer Verfüllung des Geländes mit geeignetem Material, das weitgehend dem ursprünglich vorhanden gewesenen entspricht, auf das dem erteilten Konsens entsprechende Niveau - kommt wegen der Unmöglichkeit der Herstellung eines solchen Zustandes nicht in Betracht.)
Norm
RS 1
Bei der Beurteilung der "unumgänglichen Notwendigkeit" der Heranziehung einer Hilfskraft durch Sachverständige iSd § 30 erster Satz GebAG 1975 sind strengste Maßstäbe anzulegen, weil die mit der Sachverständigentätigkeit verbundenen Arbeiten grundsätzlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden.
Normen
GebAG 1975 §36 idF 1997/II/407;
GebAG Zuschlag zu den festen Beträgen 1997 Z10;
Geo §378 Abs2;
RS 2
Nach § 36 GebAG 1975 idF der Z 10 des Anhangs zur Verordnung BGBl II 407/1997 gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 90 S bis 529 S, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 466 S mehr. Das Gesetz stellt in diesem Zusammenhang auf Aktenbände und nicht auf einzelne Akten ab, wobei die Höchstgebühren in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn man es mit einem im Sinne des § 378 Abs 2 der Geschäftsordnung für Gerichte I. und II. Instanz, BGBl 264/1951, vollständigen Aktenband mit ungefähr 500 Seiten zu tun hat.
Normen
GebAG 1975 §24 Z4;
GebAG 1975 §34;
GebAG 1975 §36;
RS 3
§ 36 GebAG 1975 sieht eine Gebühr für die "Vorbereitung des mündlichen Gutachtens" nicht vor. Derartige Vorbereitungshandlungen werden schon durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten (Hinweis ).

Entscheidungstext

Beachte

Besprechung in:

RdU 2002, 55;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1.) der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien und 2.) der Stadt Wien, beide vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien I, Mölkerbastei 10, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit betreffend wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 (weitere Partei: JP, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, Hauptplatz 23), nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Johann Wolfgang Weinmeister, des Vertreters der beschwerdeführenden Parteien Rechtsanwalt Dr. Hans Pernkopf, des Vertreters der weiteren Partei Rechtsanwalt Dr. Klaus Hirtler für Rechtsanwalt Dr. Michael Zsizsik, sowie des Vertreters der belangten Behörde MR Dr. Peter Föhlichsthal, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom bzw. vom auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gegenüber der weiteren Partei JP werden als unbegründet abgewiesen.

2. Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen im Umfang von Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand und Stempelgebühren in der Höhe von insgesamt S 28.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Parteien wird abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Bestellung des Sachverständigen entstandenen Aufwendungen bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.

4. Das Kostenbegehren der weiteren Partei JP wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/07/0117, vom , Zl. 92/07/0071, 0072, vom , Zl. 93/07/0072 und Zl. 94/07/0074, und vom , Zl. 96/07/0150, sowie auf die hg. Beschlüsse vom , Zl. 93/07/0143, vom , Zl. 95/07/0029, vom , Zl. 96/07/0020, und vom , Zl. 97/02/0020, verwiesen.

1.2. Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur (kurz: BH) dem J. P. sen., dem Rechtsvorgänger der weiteren Partei J. P. (jun.) des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, gemäß den §§ 9, 98 und 107 WRG 1959 die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die von J. P. (sen.) durchgeführte und unter Benützung besonderer Vorrichtungen (Bagger) über den Gemeingebrauch gemäß § 8 WRG 1959 hinausgehende Schotterentnahme aus dem Bachbett des K.-Baches (der K.-Schütt) nach Maßgabe eines näher ausgeführten Befundes und bei Einhaltung folgender Nebenbestimmungen erteilt:

"

1. Die durch Hochwasser angeschwemmten Wurzelstöcke, Äste und kleineres Holzzeug sind aus dem Schotterbett zu entfernen und jeweils nach abgehenden Hochwassern zu beseitigen.

2. Die Schotterentnahme hat unter ständiger Fühlungnahme mit und nach den Weisungen der Gebietsbauleitung O. der Wildbach- und Lawinenverbauung B. zu erfolgen.

3. Ein Katasterblatt mit farbig eingezeichneter Schotterentnahmestrecke ist in dreifacher Ausfertigung der BH vorzulegen."

Ferner wurde festgestellt, dass ein Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung nicht vorliegt. Für die Errichtung der Anlage und die Erfüllung der Nebenbestimmungen ("Bedingungen") wurde gemäß § 112 WRG 1959 eine Frist bis gesetzt, binnen welcher "unaufgefordert" die Fertigstellung der Anlage und die Erfüllung der Vorschreibungen der BH anzuzeigen waren.

In dem dem Spruch dieses Bescheides vorangestellten Befund wird u.a. ausgeführt, die Entnahmestelle befinde sich auf einem sowohl der Breite als auch der Länge nach sehr großen Schuttkegel (der K.-Schütt), der zum Teil bewachsen ist und dessen Hauptlauf in wechselnder Breite zwischen 30 und 80 m zur Gemeindestraße S. - B. münde. Dieser unproduktive Streifen sei als solcher auch katastermäßig als "unproduktive Gp. 847/1", KG. S., eingetragen. Vor der Schotterentnahme habe sich der Wildbach, der normalerweise von seinem Beginn an der Felswand bis zu seinem Ende ungefähr an der 2. Brücke ab I. kein Wasser führe, bei Hochwasser verschiedene Gänge geschaffen, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung noch unbewachsen gewesen seien und zum Großteil auf die Gemeindestraße ausgemündet seien. Ein Bachbett als solches sei als öffentliches Eigentum im Kataster nicht ausgewiesen gewesen. Durch die Schotterentnahme, die stets in der ungefähr günstigsten Fall-Linie des Hochwasserbereiches erfolgt sei, habe sich der bestandene Wildbach eingetieft, sodass die Nebenstränge langsam auch bei Hochwasser zum versiegen gekommen seien. Die im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung aktuelle Entnahmestelle, zu welcher die Zufahrt durch einen der erwähnten Nebenstränge erfolgt sei, habe sich ebenfalls im bereits vorhandenen "unproduktiven" Wildbachbett befunden, sei sehr breit angelegt (ca. 35 m breit) und durch das Stehenlassen eines Höckers im Gelände unterhalb ein natürliches Reservoir für anfallende Schottermassen "bei einem wie jährlich zu erwartenden Hochwasser".

Nach Auffassung der Gebietsbauleitung der Wildbach- und Lawinenverbauung solle der Vortrieb der Entnahme bachaufwärts nach Möglichkeit so erfolgen, dass sich die Entnahme der wechselnden Breite der K.-Schütt (Gp. 847/1) so anpasse, dass ein terrassenförmiger Abbau erfolge. Diese entstehenden Verbermungen würden bei einer Geschiebetrift zu einer Ablagerung des Materials führen, sodass hiedurch eine Abbremsung der Geschiebeabfuhr erfolge. Weiters werde seitens der Wilbach- und Lawinenverbauung verlangt, dass der Besitzer das durch abgehendes Hochwasser liegen gelassene "Unholz" aus dem Schotterbett entferne.

1.3. Mit Bescheid vom (sog. Bescheid 1979/1) wurde J.P. (sen.) von der BH vom Amts wegen und insbesondere gestützt auf § 138 WRG in Ergänzung zum vorgenannten Bescheid vom unter Spruchpunkt I verpflichtet, bei Gst. Nr. 847/1 im Bereich des Dammes (W.-Fütterung) bachaufwärts sowie am gesamten linken Ufer den Schotterabbau sofort einzustellen. Ferner wurde J.P. (sen.) aufgetragen, bis näher genannte Unterlagen (einen näher bezeichneten Längenschnitt durch das Gerinne und entsprechende Aufnahmequerprofile) der BH vorzulegen.

Darüber hinaus wurde J.P. (sen.) unter Spruchpunkt II dieses Bescheides - insbesondere gestützt auf § 9 WRG 1959 - die wasserrechtliche Bewilligung für die Schotterentnahme in der K.- Schütt, Gst. Nr. 851/1, KG. S., im Ausmaß von ca. 330.000 m3 bis längstens bei Einhaltung bzw. Erfüllung weiterer Vorschreibungen erteilt.

Diese Vorschreibungen lauteten in den für den Beschwerdefall

wesentlichen Punkten:

"

1. Der gegenständliche Abbau ist nach Maßgabe des Projektes und nach den Darstellungen des Befundes in einwandfreier Weise durchzuführen. Insbesondere sind dabei die Böschungsneigungen von 1:2 mit der Berme, die Aufbauhöhen nach den jeweiligen angegebenen Höhenkoten, weiters die muldenförmige Ausbildung des Gerinnes in Richtung und Lage des ursprünglichen Wildgerinnes auszuführen bzw. einzuhalten.

2. Die im Befund angegebene Begrünung hat zu erfolgen, sobald ein Jahresabbau abgeschlossen ist. Dabei ist selbstverständlich die für die Begrünung zweckmäßige Jahreszeit zu wählen.

3.

.....

4.

.....

5.

An den in den Projektsplänen angegebenen Orten der Abbauprofile sind Höhenbezugspunkte zu errichten, die in dauerhafter Weise vermarkt und an das Projekts-Höhennetz angeschlossen sind. Diese Höhenbolzen müssen in sicherer Entfernung vom endgültigen Grubenrand situiert werden und durch einen geodätischen Polygonzug untereinander verbunden und festgestellt werden. Diese Punkte müssen jederzeit eine Höhenkontrolle der Abbausohle ermöglichen.

6.

.....

7.

.....

8.

.....

9.

....."

Ferner stellte die Behörde gemäß § 55 WRG 1959 fest, dass für den Bereich der Anlage eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung vorliege und mit dieser kein Widerspruch bestehe.

Außerdem wurde gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zum Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet, BGBl. Nr. 345/1973, die wasserrechtliche Bewilligung erteilt.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, in der Zwischenzeit (seit Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahre 1959) habe sich die Schotterentnahme auch auf das Gst. Nr. 851/1, KG. S., ausgedehnt. Für die in Aussicht genommene neue Entnahme sei ein Gebiet vorgesehen, das ca. 3,5 ha umfasse und eine durchschnittliche Abbauhöhe von 10 m vorsehe. Aus den Querprofilen und dem Abbauplan errechne sich eine voraussichtliche Abbaumenge von rund 360.000 m3. Die vorgesehenen Randböschungen seien jedoch zu steil angenommen (durchwegs 37 Grad). Die Böschungen müssten mit Hinblick auf die Standsicherheit und die zu erwartende Randerosion bei Hochwässern flacher ausgestaltet werden und dürften eine Neigung von 1:2 nicht überschreiten. Dies werde in den "Querprofilen des Plansatzes C" eingetragen; es ergebe sich aus der Querschnittsverminderung ein Abgang von ca. 20.000 m3.

Ferner stellte die Behörde fest, dass der bis zum Zeitpunkt der Bewilligung vorgenommene Abbau einen Teil des Projektes bereits vorweggenommen habe. Dies gebe eine weitere Verminderung der voraussichtlichen Menge um ca. 10.000 m3, sodass sich ein wahrscheinlicher Endwert von rund 330.000 m3 ergebe. Laut Angabe des seinerzeitigen Konsenswerbers solle eine Jahressumme von rund 50.000 m3 abgebaut werden. Dies ergebe eine voraussichtliche Entnahmezeit von rund 7 Jahren, weshalb aus wasserrechtlicher Sicht die Bewilligung mit diesem Zeitraum zu befristen gewesen sei.

Um einen "technisch befriedigenden Zustand" des Abflussgebietes für Hoch- und Schmelzwässer zu Gewähr leisten, der gleichzeitig den Wasserabfluss ordnungsgemäß ermögliche und eine Geschiebeablagerung möglich mache, sei ein stufenförmiger Abbau dergestalt einzuhalten, dass bei einer generellen Längsneigung von rund 2% eine Stufenhöhe von rund 1 m nicht überschritten werde. Die Terrassen sollten sich jeweils über ein Jahresabbaugebiet erstrecken und es dürften tiefere Grabungen nicht erfolgen.

Eine Ausnahme bilde lediglich folgende Maßnahme: Im Zuge bzw. in der Abflusslinie des bisherigen Wildgerinnes sei der terrassenförmige Abbau auf eine Breite von 20 m muldenförmig so auszugestalten, dass in der Mitte dieser Mulde ein Stich von höchstens 1 m zu Stande komme. Diese Rinne müsse den terrassenförmigen und somit stufenförmigen Längsschnitten folgen. Die talseitigen Flanken der Terrasse dürften nicht steiler als 15% abgeböscht werden, d.h., dass der Übergang auf die nächsthöhere Terrasse über eine Böschung erfolge, die sich bei 1 m Höhe auf 6 bis 7 m Horizontalabstand erstrecke und die ganze Talbreite überspanne. Die Randböschungen , insbesondere am rechten Ufer , seien nicht steiler als 1:2 zu böschen und hätten insbesondere in den im Profilplan eingezeichneten Profilen P 99 bis P 101 in jeweils halber Höhe eine Berme von mindestens 3 bis 4 m zu erhalten.

In der Folge legte die Behörde die jeweils tiefste Abbausohle bezogen auf die jeweiligen Profile (P 95 bis P 101) des Projektes fest. Die Rekultivierung nach Ende des Abbaues müsse zweckmäßigerweise Maßnahmen umfassen, die nicht nur die Standfestigkeit und den Bestand der Böschungen ermöglichen und sicherstellen, sondern auch im Talboden weitgehend eine neue ausgedehnte Erosion verhindern würden. Nach Bildung einer stabilen Pflanzendecke müsse an eine etappenweise Wiederbewaldung mit standortgemäßen Pflanzen gedacht werden. Hinsichtlich der Details der Wiederbewaldung werde auf den Rodungsbescheid der BH vom verwiesen.

Der Abbauvorgang solle zweckmäßigerweise bachaufwärts erfolgen, d.h., dass von der untersten Terrasse auf Kote 95 aufsteigend die terrassenförmige Entnahme durchgeführt werde.

1.4. Mit Bescheid vom trug die BH, gestützt auf § 138 WRG 1959, J.P. (sen.) von Amts wegen u.a. auf, die Sanierungsmaßnahmen befundgemäß und nach Maßgabe der vom Amtssachverständigen "korrigierten Plansätze" in einwandfreier Weise durchzuführen (Spruchpunkt 1).

Ferner wurde dem Genannten u.a. aufgetragen, die im Befund beschriebenen Sanierungsmaßnahmen unter geodätischer Kontrolle eines hiefür autorisierten Fachmannes durchzuführen. Dies gelte insbesondere für die Einhaltung der festgelegten und im Befund beschriebenen Höhenkoten der neuen Tiefenrinne. Als Frist für die Durchführung dieser Maßnahmen wurde der festgesetzt.

In der Begründung wird insbesondere zum erwähnten Befund ausgeführt:

J.P. (sen.) sei mit dem Bescheid der BH vom unter Spruchpunkt I die Vorlage von ergänzenden Plänen aufgetragen worden. Diese Pläne sollten als Grundlage für die Ausarbeitung von Sanierungsmaßnahmen im teilweise unsachgemäß erfolgten Schotterabbau auf Grundstück Gst. Nr. 847/1 dienen. Diese Pläne habe J.P. (sen.) mit Eingabe vom vorgelegt. In einer Besprechung mit dem Projektanten, einem Zivilingenieur für Vermessungswesen, einem Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung und dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen seien anhand dieser Pläne Sanierungsmaßnahmen mit dem Zweck erarbeitet worden, "technisch befriedigende Abflussverhältnisse" in dem ursprünglichen Wildbachbett des K.-Baches im Bereich des Grundstücks Nr. 847/1 bzw. für den Bereich des Schotterabbaues auf diesem Grundstück zu schaffen.

Diese Maßnahmen würden darauf abzielen, den Schutz des Grundwasserkörpers im gegenständlichen Bereich unter Berücksichtigung der von der wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung angezeigten Grundwasserstände zu Gewähr leisten. Bei projektsgemäßer Ausführung der Maßnahmen sei im gesamten Sanierungsbereich mit einer durchgehenden 28 m starken Überdeckung des Grundwasserspiegels zu rechnen. Dies entspreche dem von der wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung angegebenen Maß von mindestens 25 m, wobei die restlichen 3 m vom Sachverständigen als Sicherheitsmaß bei allfälliger Tiefenerosion in der neu zu schaffenden Abflussrinne gelten müssten.

Die örtliche Besichtigung habe ergeben, dass ungeordnete Verhältnisse auch weiter aufwärts in der K.-Schütt bestünden, die ebenfalls einer generellen Sanierung bedürften.

1.5. Mit Bescheid vom (sog. Bescheid 1986/1) wurde J.P. jun. (= weitere Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und Rechtsnachfolger von J.P. sen.) von der BH gemäß § 138 WRG 1959 von Amts wegen verpflichtet, Vermessungsunterlagen eines Fachkundigen vorzulegen, aus denen die Abbaugrenzen des Schotterabbaues festgestellt werden können. Als Frist wurde der bestimmt.

In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass trotz Urgenz die geforderten Planunterlagen bis zur Erlassung dieses Bescheides nicht nachgereicht worden seien. Der technische Amtssachverständige habe auf Grund einer Besichtigung und Besprechung des Sachverhaltes festgestellt, dass eine Überprüfung der Bescheide vom sowie vom in ihren wesentlichen Punkten - Einhaltung der Abbaugrenzen höhenmäßig und in ihrer seitlichen Begrenzung - nicht möglich gewesen sei. Für die Überprüfung dieser Vorschreibungen würden genaue Höhenangaben des aktuellen Zustandes von einem Fachkundigen für Vermessungswesen notwendig sein.

1.6. Mit Bescheid vom (sog. Bescheid 1986/2) erließ die BH von Amts wegen gegenüber J.P. jun. einen weiteren, auf § 138 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag, worin dieser verpflichtet wird, sofort den Schotterabbau bzw. Abtransport bei Gst. Nr. 851/1, KG. S., einzustellen und näher genannte Auflagen zu erfüllen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. Folgendes im Zusammenhang mit einem vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der BH wiedergegebenen Befund und Gutachten ausgeführt:

Im Bescheid vom seien als maßgebende Profile jene mit der Bezeichnung P 95 bis P 101 eingetragen worden, wobei die Profilnummern gleichzeitig die geodätischen Höhenlagen der Sohle, bezogen auf einen Festpunkt beim Maschinenhaus, bedeuten würden. In der "Planeinlage B 14" der bescheidrelevanten Pläne sei die ungefähre Lage dieser Profile am (= Tag der mündlichen Verhandlung bei der BH) eingetragen und mit der Lage der später aufgenommenen Profile P 1 bis P 8 in Vergleich gesetzt worden. Danach ergebe sich bei einer überschlägigen Interpolation, dass bei (Profil) P 95 ca. 6 m zu tief abgebaut worden sei, bei P 96 ungefähr 6,5 m, bei P 97 ca. 9,5 m, bei P 98 ca. 10 m, bei P 99 ca. 8 m und bei P 100 ca. 7,5 m; schließlich liege bei P 101 (dem am weitesten bachaufwärts gelegenen Profil) eine Überschreitung des Tiefenschurfes um ca. 4,5 m vor.

Daraus ergebe sich klar, dass der zugestandene Längenschnitt nicht eingehalten worden sei, sondern eine erhebliche Eintiefung erfahren habe. Die örtliche Besichtigung habe auffallend bestätigt, dass diese weit über den Konsens gehende Eintiefung eine nachhaltige Tiefenerosion bachaufwärts weit über das zugestandene Abbaugebiet hinaus bewirkt habe. In diesem weiter aufwärts reichenden Abschnitt seien dadurch ursprünglich flacher vorhandene Böschungen übersteil geworden. Da diese neuen Böschungen den auf Dauer standfesten natürlichen Böschungswinkel zum Teil erheblich überschreiten würden, sei mit weiter reichenden Nachbrüchen zu rechnen. Der Beginn dieser Entwicklung sei beim Ortsaugenschein am glatt zu Tage getreten.

Die wesentliche, seinerzeit (offenbar gemeint: im Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1979) festgelegte und mit Holzpflöcken in der Natur vermarkte Abbaugrenze sei entsprechend der Darstellung im zusätzlichen Lageplan (amtsinterne Bezeichnung AA) durch einen großen Nachbruch im Bereich Profil P 2 (identisch mit P 12 bzw. P 100 bis P 101) deutlich überschritten. In den übrigen Bereichen erscheine in der Natur ein wechselnder Abstand der Böschungsoberkante zu der beschriebenen Grenze vorhanden. Die Darstellung im genannten Lageplan erscheine wirklichkeitsgetreu. Im Bereich der Profile P 7 bis P 5 sei die westliche Böschung bescheidgemäß abgeflacht und ansatzweise begrünt. In der bachaufwärts anschließenden Zone seien hingegen noch immer übersteile Böschungen vorhanden. Am seien in der unteren Hälfte des Grubenbereiches weiträumige ausgleichende Geländekorrekturen im Sohlbereich erkennbar. Ein mächtiger Eintrag von Erosionsschotter aus den Bereichen der seinerzeitigen B.-Grube und aus dem eingangs erwähnten, durch die zu große Eintiefung bewirkten, natürlichen Tiefenschurf in den oberen Teil der Grube sei ebenfalls erkennbar.

Mit Bezug auf den Bescheid (offenbar gemeint: vom ) müsse festgestellt werden, dass in keiner Weise dem dort beschriebenen Regelprofil mit flacher Mulde in der ursprünglichen Tiefenrinne Rechnung getragen worden sei. Die in der Grube vorhandenen, teilweise ausgeglichenen Schotterrücken müssten daher dazu verwendet werden, im gesamten Grubenbereich unter Vornahme eines Längs- und eines Quertransports eine bescheidgemäße Gestaltung der Grubensohle herzustellen. Im Wesentlichen solle dabei breitflächig ein Sohlausgleich mit Schaffung der bescheidmäßig vorgeschriebenen breiten und flachen Abflussmulde erfolgen. Einerseits wegen des Ausgleichs und andererseits, weil der vorhandene, für den Ausgleich verwendbare Schotterkörper zu einer Wiederauffüllung im Sinne des zugestandenen Längenschnittes nur unvollständig ausreiche, sei schließlich ein Abtransport weiterer Grubenmengen aus dem Grubenbereich nicht vertretbar. Im Sinne der Herstellung des konsensgemäßen Zustandes bzw. einer dem Bescheid folgenden sinngemäßen Ausgestaltung müsse aus technischen Gründen daher ein weiterer Abbau und Abtransport von Schottermaterial "ab sofort" unterbleiben.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob J.P. jun. in der Folge Berufung, welche vom Landeshauptmann für Steiermark (kurz: LH) mit Bescheid vom unter Setzung einer neuen Erfüllungsfrist als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung dieses Berufungsbescheides wurde u.a. auf die Verhandlungsschrift vom (betreffend das Verfahren vor der BH) verwiesen. Darin habe der wasserbautechnische Amtssachverständige Feststellungen hinsichtlich der konsensgemäßen bzw. nicht konsensgemäßen Abbaumaßnahmen von J.P. jun. getroffen habe, die jedoch von J.P. jun. nicht bestritten worden seien, sondern es sei "in der Berufungsschrift vielmehr selbst auf den zu tiefen Abbau" hingewiesen worden. Es könne daher festgehalten werden, dass zumindest nach objektiven Kriterien eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom vorliege, sodass "zumindest dem Grunde nach" ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 leg. cit. durchgeführt werden könne.

Es sei unbestritten, dass der Schotterabbau zu tief erfolgt und somit von der seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligung nicht mehr erfasst sei. Der von der BH beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige setze sich in seinem Befund bzw. Gutachten umfangreich mit der Frage der Abbautiefe und der Abbaugrenzen auseinander und komme zu dem Schluss, dass die weit über den Konsens hinausgehende Eintiefung eine nachhaltige Tiefenerosion bachaufwärts weit über das zugestandene Abbaugebiet hinaus bewirkt habe. Diese gesetzten Maßnahmen würden unter Bedachtnahme auf Befund und Gutachten im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom den öffentlichen Interessen widersprechen, sodass die von der BH unter Zugrundelegung von Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen angeordneten Sanierungsmaßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu Recht ergangen seien.

1.8. Mit Bescheid vom wurde die weitere Partei J.P. von der BH verpflichtet, den Schotterabbau bzw. Abtransport bei den Grundstücken Nr. 851/1 und 847/1, KG S., sofort einzustellen und die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen sowie näher ausgeführte Nebenbestimmungen zu erfüllen. Unter Punkt 1 dieser Nebenbestimmungen wurde verfügt, dass ein weiterer Schotterabbau auf den Grundstücken Nr. 851/1 und 847/1 nicht vorgenommen werden dürfe. Gemäß Punkt 2 dieser Nebenbestimmungen darf sämtliches lagerndes Schottermaterial im Grubenbereich bei der Aufbereitungsanlage und auf den Deponieflächen nicht für gewerbliche Zwecke verführt werden. Dieses Material ist für die Auffüllung der eigenmächtigen Erweiterungen zu verwenden. Gemäß Punkt 3 der Nebenbestimmungen darf zur Auffüllung der "eigenmächtigen Erweiterungen" nur geeignetes Material verwendet werden; die Auffüllung muss "niveaugleich mit dem Umland" erfolgen. Zur Überwachung der Sanierungsmaßnahmen wurde Dipl. Ing. B. aus Graz bestellt.

In der Begründung verwies die Behörde auf einen am selben Tag durchgeführten Ortsaugenschein sowie auf die Ausführungen des Befundes des technischen Amtssachverständigen. Aus der Niederschrift betreffend den Ortsaugenschein ist zu ersehen, dass der Bürgermeister der Gemeinde S. unverzüglich die Durchführung einer wasserrechtlichen Verhandlung zwecks Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei der Schottergrube der weiteren Partei J.P. verlangte. Der Bürgermeister habe angegeben, dass Schotter beim so genannten Rückhaltebecken entnommen werde und hiefür keine wasserrechtliche Bewilligung bestehe. Bei der örtlichen Begehung am sei von der BH festgestellt worden, dass die Vorschreibungen des Bescheides vom (betreffend die zweite wasserrechtliche Bewilligung für die Schotterentnahme) sowie des Bescheides vom (betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag) nicht erfüllt worden seien. Insbesondere sei festgestellt worden, dass auf Grundstück Nr. 847/1 und beim anrainenden Grundstück Nr. 851/1 (beide seinerzeit im Eigentum der weiteren Partei J.P.) im südlichen Bereich der K.-Schütt auf Höhe der Schotteraufbereitungsanlage und der Deponiefläche eine Schottergewinnung und damit verbunden eine Geländevertiefung vom Unternehmen der weiteren Partei J.P. vorgenommen worden sei. Dieser Schotterabbau widerspreche den offensichtlichen Interessen bezüglich des Hochwasserabfuhrvermögens sowie der Stabilisierung des Längsgefälles und müsse daher nach dem WRG 1959 der gesetzmäßig ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.

Der damals anwesende Vertreter der weiteren Partei J.P. habe anlässlich der örtlichen Besichtigung angegeben, es werde mit Bedauern zur Kenntnis genommen, dass Abbaumaßnahmen ohne gesetzliche Grundlage gesetzt worden seien, "durch die öffentliche Interessen und Interessen der Anrainer offensichtlich maßgeblich beeinträchtigt" worden seien. Die weitere Partei J.P. werde sich daher verpflichten, die ihr von der Behörde zu erteilenden Auflagen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des früheren Zustandes ehestens und nach Kräften zu erfüllen. Insbesondere werde die weitere Partei dafür Sorge tragen müssen, dass der Besitzstand der erstbeschwerdeführenden Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht nur gesichert, sondern auch der frühere Zustand so rasch wie möglich wiederhergestellt werde. Die weitere Partei habe sich auch anlässlich einer Aussprache am an Ort und Stelle gegenüber dem Vertreter der erstbeschwerdeführenden Partei verpflichtet, in Hinkunft bis zum Vorliegen eines behördlich bewilligten Projektes keine Abbaumaßnahmen im Bereich zum Nachbargrundstück der erstbeschwerdeführenden Partei durchzuführen und habe sich weiters verpflichtet, die dort bereits begonnenen Abbauarbeiten umgehend zu sanieren und den früheren Zustand gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei wiederherzustellen.

1.9. Mit Bescheid vom (sog. Bescheid 1990) erteilte die BH gemäß den §§ 31c Abs. 3 und 138 WRG 1959 in Verbindung mit § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zum Schutz der Hochwasservorkommen im Hochschwabgebiet, BGBl. Nr. 345/1973, der weiteren Partei J.P. die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung bzw. Schotterentnahme auf Grundstück Nr. 851/1 und 847/1, KG S., im Ausmaß von 480.000 m3 projektsgemäß bis bei Einhaltung und Erfüllung weiterer Vorschreibungen.

Hinsichtlich der Sanierung wurden insbesondere folgende Vorschreibungen vorgesehen:

"1. Die im Befund beschriebenen Sanierungsmaßnahmen sind projektsgemäß in technisch einwandfreier Weise unter fachkundiger Aufsicht herzustellen.

2. Bei der Rampe vom derzeitigen Becken aufwärts ist jener Bereich des zukünftigen Rampenfußes, welcher abgebaut und mit untauglichem Grundmaterial angeschüttet wurde, so auszuheben, dass nur mehr einwandfreies natürliches Material vorhanden ist. Sodann ist dieser Bereich wie auch der weitere Rampenbereich durch einwandfreies Wandschottermaterial so aufzufüllen und zu ergänzen, dass die Steinschlichtung die im Projekt vorgesehenen Höhenkoten einwandfrei und standsicher erreicht. Dazu ist eine lagenweise Verdichtung bei größeren Schichtkörpern gewissenhaft auszuführen. Die zu verdichtenden Schichten dürfen keine größere Mächtigkeit als 50 cm aufweisen.

3. In jenem Bereich, welcher der unteren Rampe bachaufwärts anschließt, ist eine weite Mulde mittig im Graben auszuschieben, in weiterer Folge bis zu den Böschungsfüßen der Talwände 1 : 10 anzuböschen. An den Böschungsfüßen der Talwände sind - wie im Befund beschrieben - Ansatzsteine mit mindestens 80 cm Durchmesser dicht an dicht einzubringen.

4. Für sämtliche Steinschlichtungen sind große Bruchsteine zu verwenden, welche einen Mindestdurchmesser von 80 cm aufweisen. Die Drahtschotterkörbe sind in der entsprechend dichten, für diese Bauart notwendigen Schlichtung herzustellen. Sowohl an der Rampenkrone als auch am Rampenfuß sind Kolksicherungen einzubauen, welche in grob verlegten großen Bruchsteinen, Einzelgewicht ca. 1000 kg, bestehen. Diese Kolksicherung soll über die befestigte Breite und mit einer Länge in Bachachse von mindestens 4 m eingebracht werden.

5. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Böschungen in geeigneter Weise mit standortgerechten Pflanzen zu rekultivieren.

6. ...."

Als Bauvollendungsfrist wurde der für diese Sanierungsmaßnahmen festgelegt.

In dem vom Amtssachverständigen erstatteten Befund, der in diesem Bescheid wiedergegeben wird, wurde u.a. ausgeführt:

Die seinerzeitige Bewilligung sei insbesondere hinsichtlich der Höhenlage der Abbausohle im Bescheid der BH vom niedergelegt. Insbesondere seien dort für die angegebenen Profile P 95 bis P 100 die Höhenkoten detailliert angegeben. Zu Vergleichszwecken sei im Lageplan des Projektes "Erweiterung P., Detailprojekt 1989, 2. Revision, Projekts-Nr. 916/3" die Lage der angeführten Profile vermerkt. Der zugehörige Längenschnitt und die geodätischer Aufnahmen, welche in das Projekt eingearbeitet seien und offensichtliche Grundlage für das vorbezeichnete Objekt gewesen seien, zeigten die Absicht von J. P. (jun.) hinsichtlich der neuen begehrten Höhenlage der Abbausohle. Der Vergleich zeige, dass insbesondere an der bergaufwärtigen Beckenwurzel gegenüber dem eingangs erwähnten Bewilligungsbescheid Unterschreitungen der seinerzeit genehmigten Abbausohle bis zu einer Größenordnung von 9 bis 10 m getätigt worden seien. Dieser zwischen alter, genehmigter und beantragter Abbausohle erfolgte Schotterabbau sei somit als widerrechtlich zu bezeichnen. Durch diesen widerrechtlichen Abbau seien aber rückschreitende Erosionen eingetreten, die ohne Gegenmaßnahmen bis zum Tag der örtlichen Besichtigung ein Ausmaß erreicht hätten, welches im Hinblick auf den Oberlauf und die Böschungen als ausgesprochen bedenklich angesprochen werden müsse. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer umgehenden Sanierung zumindest zur weiteren Hintanhaltung der Erosionen, zugleich aber zur Sanierung dieser Erosionsschäden werde seitens des Amtssachverständigen auf die Dringlichkeit nachdrücklich hingewiesen. Jede weitere Verzögerung, welche vor allem das Einbringen der rampenartigen Steinschlichtung von der Beckenwurzel aufwärts verhindere, müsse zu weiteren Erosionen führen, gleichgültig, ob talauswärts in der Grube Schotterentnahmen erfolgen würden oder nicht.

Vom Sachverständigen werde nachdrücklich begehrt, dass der Abbau im Sinne des vorliegenden Begehrens solange ausschließlich der Gewinnung einwandfreien Sanierungsmaterials und der Verwendung dieses Materials für das im Projekt vorgesehene Sanierungsvorhaben dienen solle, bis der Zweck und das Ziel der im Projekt dargestellten Sanierungsmaßnahmen einschließlich der Vergrößerung und der Erweiterung der einzelnen Baueinheiten erreicht sei.

Es werde in diesem Zusammenhang unterstrichen, dass für die Sanierung keinesfalls "klein-mehlkörniges Abraummaterial", sondern nur einwandfreier Wandschotter, wie er dem natürlich erstellten Lagergefüge entspreche, verwendet werden dürfe.

1.10. Auf Grund einer Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei sowie der weiteren Partei J.P. gegen den Bescheid der BH vom hob der LH mit Bescheid vom diesen Bescheid - mit Ausnahme der Kostenentscheidung - gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück.

1.11. In Folge einer gegen den zuletzt genannten Bescheid von der weiteren Partei J.P. erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0117, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

1.12. Mit Ersatzbescheid vom setzte der LH gemäß § 38 AVG das anhängige Berufungsverfahren gegen den Bescheid der BH vom bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zu klärenden Vorfrage im Zusammenhang mit der rechtlichen und sachlichen Situation im Geländeabschnitt zwischen dem "Sanierungsbereich" und dem "Erweiterungsbereich" aus.

1.13. Gegen diesen Bescheid vom erhoben die beschwerdeführenden Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob den zuletzt genannten Bescheid mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0071, 0072, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

1.14. Mit Eingabe vom begehrten schließlich die beschwerdeführenden Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der BH die Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Schließung des Dammes unterhalb der ehemaligen B.- Grube durch Einbringung von großen Steinen, Einsetzen eines Holzrechens und Sicherung der Flanken unter Setzen einer kurzen Leistungsfrist.

1.15. Dieser Antrag wurde von der BH mit Bescheid vom nach § 122 WRG 1959 und unter Hinweis auf die zwischenzeitig von den beschwerdeführenden Parteien beantragten Maßnahmen nach § 138 WRG (siehe hiezu auch die nachstehenden Ausführungen) zurückgewiesen.

1.16. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Berufung an den LH. Letzterer wies mit Bescheid vom die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

1.17. Gegen den zuletzt genannten Bescheid vom erhoben die beschwerdeführenden Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher dieselbe mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/07/0072, als unbegründet abgewiesen hat.

2.1. Im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend die Erweiterung des Schotterabbaus (Bescheid der BH vom ) begehrte die erstbeschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom unter Bezugnahme auf § 138 WRG 1959, dass der weiteren Partei J.P. der Auftrag erteilt werde, den ursprünglichen Zustand durch Entfernen von ortsfremdem Material, durch Wiederauffüllen der Schottermengen und des durch Erosion verloren gegangenen Geländes, das bei Einhalten der bescheidmäßigen Auflagen aus dem Jahre 1979 noch anzutreffen sein müsste, wieder herzustellen.

2.2. Mit Antrag vom begehrte auch die zweitbeschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf die behördliche Bewilligung durch die BH vom sowie auf den Bescheid der BH vom die Beseitigung der Neuerung und Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, d.h. des früheren Zustandes gemäß den vorgenannten Bescheiden, auf Gefahr und Kosten der weiteren Partei J.P.

2.3. Mit Eingabe vom beantragten die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 73 AVG den Übergang der Zuständigkeit auf den Landeshauptmann von Steiermark hinsichtlich des Verfahrens nach § 138 WRG.

2.4. Mit Schriftsatz vom teilte die Z.- Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: Z.) der Wasserrechtsbehörde beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit, dass von ihr die Grundflächen B. (EZ 23) und K.-Schütt (EZ 188) angekauft worden seien.

2.5. Mit Eingabe vom stellten die beschwerdeführenden Parteien den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gemäß § 73 AVG im Verfahren wegen Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959, weil auch seitens des Landeshauptmanns von Steiermark nicht zeitgerecht ein entsprechender Bescheid erlassen worden sei.

2.6. Mit Bescheid vom wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den zuletzt genannten Devolutionsantrag gestützt auf § 73 Abs. 1 AVG ab. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom , Zl. 94/07/0074, den Bescheid vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat.

2.7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wies mit Bescheid vom den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 2 AVG im Zusammenhang mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0071, 0072 beim LH anhängig gewesenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (siehe Pkt. 1.13.) ab. Die gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei (auch dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) zurückgewiesen und hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei infolge Zurückziehung des Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung durch die weitere Partei J.P. als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

2.8. Mit Hinweis auf eine nicht zeitgerechte Erlassung eines Ersatzbescheides in Bezug auf das mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/07/0074, abgeschlossene verwaltungsgerichtliche Verfahren erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Eingabe vom , hg. Zl. 96/07/0020, Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

2.9. Daraufhin erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einen mit datierten Bescheid, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegenüber J.P. gemäß § 138 Abs. 1 WRG abgewiesen wird. Dies mit der Begründung, ein solcher Auftrag könne nur gegen den Eigentümer der betroffenen Grundstücke erlassen werden; Eigentümer sei aber nicht J.P., sondern die Z. 2.10. Auf Grund dieses Bescheides vom wurde das zu Zl. 96/07/0020 anhängig gewesene Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

2.11. Gegen den Bescheid vom erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie insbesondere die Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge verspäteter Erlassung dieses Bescheides rügten.

2.12. Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/07/0150, wurde dieser Bescheid vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2.13. Mit Antrag vom begehrten die beschwerdeführenden Parteien die Wiederaufnahme des mit Beschluss vom zu Zl. 96/07/0020 eingestellten Säumnisbeschwerdeverfahrens.

2.14. Mit Beschluss vom , Zl. 97/07/0020, wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben und das Säumnisbeschwerdeverfahren gegen die weitere Partei J.P. nunmehr zu Zl. 97/07/0054 wieder anhängig.

3.1. In der Folge bestellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom (OZ 27) Herrn o. Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. H. Wolfgang Weinmeister gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum Sachverständigen und beauftragte diesen zur Erstellung eines Gutachtens zu folgenden Fragen:

"1. Auf welchen Liegenschaften (Teilen von Liegenschaften) im Bereich des K.-Baches (insbesondere der so genannten K.-Schütt), Gemeinde S., sind Schotterentnahmen durch das seinerzeit von J. P. jun. geleitete Unternehmen feststellbar, die über das Ausmaß der erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen (siehe insbesondere Bescheide der BH vom und vom ) hinausgehen und für die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete nachteilige Auswirkungen auf deren Grundstücke (insbesondere betreffend die so genannte Seitenerosion) verantwortlich sind?

2. Welche konkreten nachteiligen Wirkungen sind auf Grund von konsenslos erfolgten Schotterentnahmen durch die mitbeteiligte Partei in Bezug auf die Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien feststellbar (nach Möglichkeit mit planlicher Darstellung unter Angabe der Parzellennummern, Eigentümer, Art und Ausmaß der Beeinträchtigung)?

3. Welche Maßnahmen sind hinsichtlich der Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien zur Beseitigung der unter Punkt 2 festgestellten nachteiligen Wirklungen im Sinne einer Wiederherstellung des früheren Zustandes (vor Durchführung einer konsenslosen Schotterentnahme; etwa Maßnahmen zur Stabilisierung der Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien, Wiederherstellung allfälliger früher vorhanden gewesener Wege u. a.) erforderlich?"

3.2. Mit hg. Beschluss vom (OZ 43) wurde den beschwerdeführenden Parteien aufgetragen, gemäß § 76 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG zu gleichen Teilen einen Betrag von S 300.000.-- an den Verwaltungsgerichtshof als Vorschuss für die Barauslagen wegen Auftragserteilung zur Erstattung eines Gutachtens durch den vorgenannten Sachverständigen zu leisten.

3.3. Mit hg. Beschluss vom (OZ 56) wurde dem bestellten Sachverständigen ein Gebührenvorschuss in der Höhe von S 185.000.-- aus dem beim Verwaltungsgerichtshof erlegten Vorschuss für Barauslagen gewährt.

3.4. Ferner wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom (OZ 57) den Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom , die belangte Behörde "zum Ersatz des vorgestreckten Aufwandes" von je S 150.000.-- an jeweils die erst- und zweitbeschwerdeführende Partei einschließlich weiterer bezeichneter Kosten im Ausmaß vom S 970,20 zu verpflichten, soweit er sich auf die Zuerkennung eines entsprechenden Kostenersatzes vor Abschluss des diesbezüglich anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahrens bezieht, ab.

3.5. In der Folge erstattete der Sachverständige das Gutachten, in welchem er nach ausführlicher Darlegung der Grundlagen (Befund) zu den einzelnen Fragen des Verwaltungsgerichtshofs und nach umfassender Darstellung der Grundlagen des Gutachtens, insbesondere der von Sachverständigen vorgenommenen ergänzenden Ermittlungen und Auswertung von Luftbildern des betroffenen Gebietes aus den Jahren 1954, 1973, 1982 und 1994 Folgendes ausführte:

"Antwort zu Frage 1:

Über das Ausmaß der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung hinausgehende Schotterentnahmen durch das seinerzeit von JP (sen. und jun.) geleitete Unternehmen können mit Sicherheit auf der Liegenschaft von J. P. (GP 847/1 und GP 851/1, KG S.) EZ 188 nachgewiesen werden.

Auswirkungen dieser Schotterentnahmen auf die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien sind in folgenden Bereichen nachweisbar:

a) Direkte Einwirkungen auf Nachbargrundstücke:

Es sind Teile des Grundstücks "489" (gemeint wohl: 849) KG S. betroffen.

Laut Lageplan 1:5000 (Vermessung B., Beilage 4.4) sind Maßnahmen im Zusammenhang mit den Abbaubzw. Rekultivierungsarbeiten feststellbar, die die Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei P. (GP 489 (gemeint wohl: 849)) betreffen. Sie sind in der Beilage 4.4 (gemeint wohl: Beilage 4.5) und mit den Nummern P... 1 - 7 bezeichnet, die Fläche der S. (= zweitbeschwerdeführende Partei) (1) ist blau bezeichnet. Auf dem Luftbild 1994 (Beilage 4.2) sind neben alten Erosionskanten auch junge Vegetationsschichten erkennbar, die auf Begrünungs- und Rekultivierungsarbeiten auf Teilen der GP 489 (gemeint wohl: 849) schließen lassen. Neben den Planunterlagen von B. kann auch das aus den Vermessungsunterlagen von B./G., einem Teilungsplan, darauf geschlossen werden, dass die Absicht bestand, Teilbereiche der GP 849 der GP. 847/1 zuzuschlagen (vgl. Beilage 4.5).

Die Maßnahmen gehen über das bewilligte Ausmaß hinaus, da in den Bescheiden keine Bewilligungen für den Abbau auf den Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien enthalten sind.

b) Indirekte Einwirkungen auf Nachbargrundstücke:

Es sind Teile der Grundstücke 487/4 (gemeint wohl: 847/4), 489 (gemeint wohl: 849), 926 KG S. (...; Name der erstbeschwerdeführenden Partei) und 922/1, 927/2 KG. S. (...; Name der zweitbeschwerdeführenden Partei) betroffen.

Im Bescheid 1959 sind allerdings für den Schotterabbau auf GP 847/1 KG. S keine überprüfbaren Vorschreibungen enthalten, die es erlauben würden, eine Überschreitung der oder Abweichung von den Vorschreibungen nachweisen zu können. Es ist weder ein Mengenausmaß noch eine Flächen- und Tiefenangabe gemacht (worden) (vgl. dazu auch Prof. G., Stellungnahme zum Gerichtsakt GZ. .....; S. 20).

Im Bescheid 1979/1 ist der Abbau auf GP 851/1 KG. S.- mit Auflagen bewilligt. Der Abbau auf GP. 847/1 KG. S. ist oberhalb hm 92,45 eingestellt. Es liegen nur für den Bereich hm 87,51 bis hm 90,69 nachvollziehbare Höhen-, Flächen- und Mengen-Angaben für beide Grundstücke vor. Unter der Berücksichtigung der Vorschreibungen dieses Bescheides wurde das bewilligte Ausmaß bezüglich der Abbautiefe zum damaligen Zeitpunkt (Bescheid 1986/2) bis zu 10 m überschritten (vgl. Tab. 9), nach den Luftbildauswertungen 1994 bis zu 7 m (vgl. Tab. 7). Dazu ist aber zu bemerken, dass in der Zwischenzeit Anlandungen im flachen Bereich der Schottergrube stattgefunden haben.

Durch diese bedeutende Tieferlegung der Bachsohle, die sich bis auf die GP. 847/1 erstreckt, wurde das Gefälle bachaufwärts erhöht und dadurch eine Tiefenerosion im Hauptbach und in den Seitenbächen ausgelöst. Sie bedingt zwangsweise auch Seitenerosionen mit Nachböschungen.

Diese nachteilige Wirkung auf die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien infolge verstärkter Tiefen- und Seitenerosion bzw. Nachböschungsvorgängen betrifft die Bereiche hm 101 - 93 und hm 87,6 - hm 83. Die nachteiligen Wirkungen im Bereich des B.-Dammes (GP. 847/4, 849 Teil) hm 97,1 - 96,72 am linken Ufer (Seitenerosion von insgesamt 1100 m3) gehen aber etwa zur Hälfte auf den Einfluss der Anlagen der B.-Grube zurück.

Antwort zu Frage 2:

Für die Beantwortung dieser Frage wird der Verlust an Waldboden, der Verlust an Schottermaterial und eine Bewirtschaftungserschwernis unterschieden.

Die Mengenangaben sind in Tab. 16 zusammengestellt. Bezüglich der planlichen Darstellung wird insbesondere auf Beilage 4.4, 4.5 und 4.8 verwiesen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Eigentümer
GP
Verlust-
Waldboden
Verlust-
Schotter
Bemerkung
 
 
Fläche (m2)
Summe Fl.
Volumen (m3)
Summe Vol.
 
1. bfde. Partei
849
4407
 
16635
 
Tab. 15
 
847/1(gemeint wohl: 847/4)
410
 
46000
 
Aufteilung auf die beiden
 
926
490
 
6900
 
Grundstücke 847/1, 926
 
 
 
 
1100
 
50% in Rechnung gestellt
Summe ad 1.
 
 
5307
 
70085
 
2. bfde. Partei
922 (gemeint wohl: 922/1)
800
 
63000
 
B-Grube
 
922(gemeint wohl: 922/1)
98
 
 
 
unter Ma 4 Stein
Summe ad 2.
 
 
898
 
63000
 

Tab. 16: Darstellung der Beeinträchtigung der Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien, getrennt nach Verlust an Waldboden und abgetriftetem bzw. noch abtriftendem (2094) Schottermaterial.

Eine Bewirtschaftungserschwernis ergibt sich für die GP 847/4, 849, 926 (1. beschwerdeführende Partei) und 922/1 (Bereich oberhalb des B.-Dammes), 927/2 (zweitbeschwerdeführende Partei).

Antwort zu Frage 3:

Zum Ersten wird festgehalten, dass eine Wiederherstellung eines Zustandes, wie ihn der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom ,

Zl. ... (Bescheid 1979/1) vorsieht, zum jetzigen Zeitpunkt aus

mehreren Gründen weder zielführend noch vertretbar ist.

-

Um eine Wiederherstellung zu erreichen, müssten 350.000 m3 Material zur Verfügung stehen. Das bedeutet entweder eine Umschichtung von Material aus der unmittelbaren Umgebung (GP 851/1), die auf Grund der forstlichen und naturschutzmäßigen Beschränkungen keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Oder es muss eine Zufuhr von außen erfolgen, die große Risken für die bedeutende Wasser-Resource der Z. enthält und daher ebenfalls auszuschließen ist. Weiters ist es nur unter großem technischem, risikoreichem (Öl) und finanziellem Aufwand möglich, das Material so zu verdichten, wie es ursprünglich gewesen ist. Dabei müsste auch eine ähnliche Kornverteilung verlangt werden, um dieselben Tiefen- und Seitenerosionsbedingungen zu schaffen.

-

Eine solche Maßnahme wird auch verworfen, da sie keinerlei Stabilisierung herbeiführen kann. Bereits der Abbauzustand infolge des Bescheid-Konsenses (1979/1) musste nachteilige Wirkungen auf die Nachbargrundstücke haben. Das ungesicherte Gefälle von 13% hat eine derart hohe Transportkapazität, dass sich über einen längeren Zeitraum keine Stabilisierung ohne zusätzliche Maßnahmen (z.B. Sohlberollung = Steinrampe über die gesamte Länge) einstellen kann (vgl. Längsprofil Beilage 4.10/2, Kurve 79/Sim).

a)Vorgeschlagene Maßnahmen:

(1) Zufahrten und Zugänge:

Zur Wiederherstellung bzw. Schaffung eines durch den Abbau erschwerten bzw. unmöglich gewordenen Zuganges (Zufahrt) zur Bewirtschaftung der Grundstücke der erstbeschwerdeführenden Partei wird folgende Vorgangsweise vorgeschlagen:

1. Zufahrt zum oberen Grundstück der erstbeschwerdführenden Partei 847/4 und Teilen des Grundstücks 849 KG. S.: Einräumung des Geh- und Fahrrechtes auf Grundstück 922/1 (zweitbeschwerdeführende Partei) mit Abfahrt in das Bachbett bei der "B.-Grube".

2. Zufahrt zum mittleren Teil des Grundstückes 849 der erstbeschwerdeführenden Partei: Einräumung des Geh- und Fahrrechtes auf Grundstück 851/1 und 847/1 (nunmehr im Eigentum der Z.) und Ausbau eines LKW-befahrbaren Weges durch die mit tonigem Material verlandete "P.-Grube". Dies erfordert etwas aufwändigere Maßnahmen, um ein Einsinken der Fahrzeuge bei feuchtem Wetter absolut zu verhindern (Auskofferung und Einbau eines Vlieses auf eine Länge von etwa 200 m).

3. Zufahrt zum unteren Teil des Grundstückes 849 der erstbeschwerdeführenden Partei: Einräumung des Geh- und Fahrrechtes auf den Grundstücken 851/1 und 847/1 (Z., Bachbett).

4. Errichtung eines Jagd- und Wildsteiges unterhalb des Grundstückes 850 über die Böschung und Einräumung des Gehrechtes auf GP 847/1, 850 und 851/1.

Die Sanierungsmaßnahmen Punkt "Teilstabilisierung und Wiederherstellung von Zufahrten und Wegen" sind in den Planunterlagen Beilage 4.9 Lageplan-Maßnahmen dargestellt.

(2) Bachbettbereich:

Für allfällige Sanierungsmaßnahmen im Bachbettbereich werden 2 Varianten vorgeschlagen:

1.

Versuch einer Stabilisierung auf der ganzen Länge

2.

Teilstabilisierung und finanzieller Ausgleich (vgl. Beil. 4.9., Maßnahmen)

b)Geschätzte Kosten:

(1) Variante 1

Sohlpflaster auf die Bachbettbreite (im Mittel 20 m) von hm 81,42 - 87,16 und hm 90,88 - 96,72, also insgesamt 574 + 584 = 1158 m. Unter der Berücksichtigung einer seitlichen Böschungssicherung von 3,5 m schräger Böschungslage auf beiden Seiten ergibt sich eine zu verbauende Fläche von 31.266 m2. Nach den Kostenangaben der Gebietsbauleitung der Wildbach- und Lawinenverbauung M. werden der Kalkulation 450.-- S pro m2 zu Grunde gelegt.

Gesamtkosten: 31.266 x 450.-- = 14,069.700.-- S

Für die restlichen Maßnahmen, Wege durch die P.-Grube (200 m) und die Steige wird ein Betrag von S 120.000.-- für die Straße und S 40.000.-- für die Steige geschätzt.

Wegen dieser hohen Kosten wird diese Variante verworfen.

(2) Variante 2:

Steinschlichtung unter der P.-Grube 120 m bei 8 - 9 m Breite, Sohle mit 2 - 3 t schweren Steinen abdecken und beide Böschungen gut fundiert sichern.

Materialmengen Teilabschnitt 1:

120 x (9 + 2x (3,5 + 1,5)) = 2280 m2 Steinschlichtung.

Weiters ist am linken Ufer bei Profil 9a auf einer Länge von insgesamt 70 m (40 m unter der Grenze zweitbeschwerdeführende Partei - erstbeschwerdeführende Partei) ein Steinsatz, vorgesehen mit einer Steingröße > 3t, Fundierung 1,5 m, Höhe etwa 3,5 m + 1,5 m Fundament.

Materialmengen Teilabschnitt 2:

70 x (3,5 + 1,5) = 350 m3

Gesamtkosten: 2230 + 350 = 2580 m3 a 450.-- S ergibt

1,161.000.-- S

Für die restlichen Maßnahmen, Weg durch die P.-Grube (200 m) und die Steige wird ein Betrag von S 120.000.-- für die Straße und S 40.000.-- für die Steige geschätzt.

Die gesamten Sanierungskosten nach Variante 2 belaufen sich auf etwa 1,321.000.-- S oder rund 1,320.000.-- S.

Für die Entschädigung würde sich die zu entschädigende Materialkubatur um 550 m3 verringern (linkes Ufer oberhalb Grenzstein 31), da durch die Sicherung des Ufers die künftige Seitenerosion eingeschränkt wird.

..... (es folgen allgemeine Ausführungen zur Bewertung der

Entschädigungen und allgemeine Schlussbetrachtungen hinsichtlich des erfolgten Schotterabbaues und der daraus resultierenden Folgen sowie eine fachliche Beurteilung des für das vorliegende Verfahren nicht gegenständlichen Vorhabens der Wildbach- und Lawinenverbauung betreffend ein Hochwasserrückhaltebecken)."

3.6. In der Folge wurde das Gutachten den Parteien des Verfahrens zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme (OZ 63) zugemittelt. Hiezu wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsätzen vom (OZ 69) und vom (OZ 74) eine Äußerung abgegeben. Die übrigen Verfahrensparteien gaben keine Äußerung zum Gutachten ab. Von der weiteren Partei wurde mit Schriftsatz vom (OZ 71) der Antrag auf Erörterung des Gutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellt.

3.7. Mit hg. Beschluss vom (OZ 81) wurde dem Sachverständigen aus dem erlegten Vorschuss für Barauslagen ein weiterer Teilbetrag in der Höhe von S 463.576:-- als Gebührenvorschuss bestimmt und die entsprechende Überweisung veranlasst.

3.8. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs auf Grund von aufgetretenen Unklarheiten bezüglich der erstatteten Äußerungen zum Gutachten des Sachverständigen gaben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom (OZ 82) eine ergänzende Äußerung ab.

3.9. Am führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere zur Erörterung des Gutachtens des Sachverständigen mit den Parteien des Säumnisbeschwerdeverfahrens eine mündliche Verhandlung durch.

In dieser Verhandlung führte der Sachverständige ergänzend aus, dass es auf Grund des mit Bescheid aus dem Jahre 1959 bewilligten Schotterabbaus deshalb zu Schwierigkeiten gekommen sei, weil die Rücksichtnahme auf die Nachbargrundstücke zu sehr vernachlässigt worden sei. Auf Grund des Bescheides 1959 hätten Beschränkungen des Schotterabbaus einzig und allein von der Wildbach- und Lawinenverbauung vorgegeben werden müssen. Da in diesem Bescheid keine Menge und keine Höhe vorgeschrieben worden sei, hätten die damaligen (Abbau-)Arbeiten Auswirkungen auf das gesamte Bachgeschehen gehabt. Jedoch seien die technischen Abbaumöglichkeiten von 1959 nicht vergleichbar mit jenen der Achtzigerjahre, auch nicht mit dem Materialumsatz der Achtzigerjahre.

Bereits im Bescheid  1979/1 - so der Sachverständige weiter - sei die Einstellung des Abbaues im oberen Bereich verfügt worden. Gleichzeitig sei jedoch im unteren Bereich der Abbau bewilligt worden. Nachdem im von Dipl. Ing. K. ausgearbeiteten Plan (welcher als Grundlage dieser neuen Abbaubewilligung diente) nur ein Teil technisch vermessen worden sei, sei nicht klar geworden, wie sich dieses Projekt auf den Bach oberhalb auswirken werde. Dieses Projekt beinhalte nur das Grundstück 851/1. Die entscheidenden Auswirkungen seien die indirekten Auswirkungen, weil gemäß dem Bescheid aus dem Jahre 1986 zumindest an einer Stelle um 10 m tiefer abgebaut worden sei, als im Projekt K. und im Bescheid 1979/1 festgelegt worden sei. Durch rückschreitende Erosion sei eine Fortpflanzung des Schadens den ganzen Bach hinauf entstanden. Es habe von Beginn der Arbeiten an keine klare Vermessung gegeben.

Bezüglich des Vergleiches der Luftbilder aus den Jahren 1954 und 1973 erläuterte der Sachverständige, dass nach 1954 Zufahrten und Gebäude (im Abbaugelände) errichtet worden seien; die Abbauarbeiten würden sich bis hm 94 erstrecken. Die Luftbilder seien jedoch - wie bereits erwähnt - nicht ganz genau.

Zur Frage der Erosion führte der Sachverständige ferner aus, dass es zu einer rückschreitenden Erosion nur im Hochwasserfall komme. Rückschreitende Erosion könne nur in einem langen Zeitraum quantitativ erfasst werden. Der Simulationszeitraum betrage daher 100 Jahre.

In Bezug auf die B.-Grube stellte der Sachverständige fest, der Bewilligungsbescheid 1979/1 sei von einer Abbautiefe ausgegangen, von welcher man geglaubt habe, sie hätte keinen Einfluss auf diese Grube und würde keine rückschreitende Erosion bewirken. Dies sei der gravierendste Fehler der damaligen Bewilligung gewesen. Hätte sich die weitere Partei an die Bewilligung gehalten, sei es nicht auszuschließen (dafür gebe es eine Simulation), dass auch in diesem Fall Material aus der B.- Grube abtransportiert worden wäre, jedoch (höhenmäßig gerechnet) ca. 2 bis 3 m weniger. Die ganze Situation sei durch die weitere Partei wesentlich verschärft worden. Die B.-Grube sei seinerzeit mit Gestattung der beschwerdeführenden Parteien betrieben worden, der Abbau jedoch 1982 eingestellt worden. Für das Jahr 1982 gebe es ein Luftbild, in welchem 30 m (bis hm 97) über die Grundgrenze hinaus die Tiefenerosion bereits sichtbar sei. Die Tiefenerosion hätte also im Jahre 1982 bei hm 97 aufhören müssen. Alles andere sei später entstanden. Der Betreiber der B.-Grube habe bis 1982 140.000 m3 Material abgeführt. Dieses Material könne man in eine Festkubatur mit ca. 25% (weniger) umrechnen, d.h. ca. 112.000 m3 festes Material im Gelände. Diese Methode stelle die Menge der rückschreitenden Erosion für die B.-Grube für das Simulationsende im Jahre 2094 dar. Man könne die Differenz zwischen dem konsensgemäßen und dem konsenswidrigen Abbau und seine Auswirkungen überschlägig ausrechnen; eine Differenz sei eindeutig gegeben. Bezogen auf das Jahr 1982 (Einstellung der Abbautätigkeit in der B.-Grube) ergebe sich auf Grund des Luftbildes aus diesem Jahr Folgendes: Bei Profil 101 habe die weitere Partei um fast 2 m tiefer abgebaut (hm 90,7). Bei hm 90,5 habe er um 1 m, bei hm 89,4 um 3 m und bei hm 88,9 um 4 m tiefer abgebaut. Diese Höhenangaben würden aus der Luftbildauswertung stammen. Die B.-Grube liege auf Grundstück 922/1. Über einen allfälligen konsenswidrigen Abbau in der B.-Grube selbst und über einen Abbau nach dem Jahre 1982 in dieser Grube sei der Sachverständige nicht informiert.

Die nachteiligen Wirkungen des Schotterabbaus durch die weitere Partei auf den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien würden drei Punkte umfassen: 1. Verlust von Waldboden infolge Erosion (Humus), 2. Verlust von Schottermaterial,

3. forstliche und jagdliche Erschwernisse. Auch bei Einhaltung der Konsense durch die weitere Partei hätte es einen gewissen Abtrag auf den Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien gegeben. Dieser wäre aber um 2 bis 3 m geringer ausgefallen. Im Gutachten sei die Gesamtmenge (ohne Abzug der zuvor angesprochenen Differenz) ausgewiesen. Ergänzende Berechnungen hätten ergeben, dass der Verlust (von Schotter) um 20.000 m3 geringer wäre. Bei der Abtragung des Waldbodens würde sich jedoch auf Grund der Seitenerosion nichts ändern. Dieser Verlust wäre auch bei konsensgemäßem Verhalten aufgetreten. Die unerlaubte Neuerung (Abbautätigkeit) hätte sicherlich auch zur Abtragung des Waldbodens geführt, nur könne man in diesem Bereich nicht zwischen konsensgemäßem und konsenswidrigem Abbau unterscheiden. Die Seitenerosion könne nämlich nicht quantifiziert werden. Man könne aber sagen, je weiter oben der Abtrag liege (Parzelle 926 der erstbeschwerdeführenden Partei und Parzelle 922/1 der zweitbeschwerdeführenden Partei) desto geringer werde der Unterschied zwischen konsensgemäßem und konsenswidrigem Verhalten, zumindest was die Seitenerosion betreffe. Beim Verlust von ca. 6000 m2 Waldboden handle es sich um eine relativ kleine Fläche, bei der das Wiederauftragen von Humus nicht ratsam wäre.

Zur Frage Schottermaterial und Wiederherstellung des früheren Zustandes sei der Grundsatz festzuhalten, dass geomorphologische Prozesse in der Natur irreversibel in Quantität und Qualität seien. Die Natur schreite immer nur vorwärts und nie zurück. In einem Bach könne eine abtransportierte Schottermenge nicht mehr ident (Schottermenge, Korngröße, ...) aufgefüllt werden. Bei der Verwendung nicht identer Materialien greife jedoch die Erosion ganz anders. Im gegenständlichen Fall wäre die Verfüllung von 350.000 m3 Material notwendig, d.h. 440 Tage ununterbrochener Transport von Material (35.000 LKW-Fahrten) über eine größere Distanz, weil das Material aus der direkten Umgebung nicht gewonnen werden könne. Über einem derart großen Grundwasservorkommen wie im Bereich der gegenständlichen Schottergrube dürfe kein anderes Material abgelagert werden. Von einer derartigen Lösung könne der Sachverständige jedoch nur dringend abraten. Zur Frage der ursprünglich gegebenen Verdichtung des entnommenen Materials und der Notwendigkeit der diesbezüglichen Herstellung des früheren Zustandes führte der Sachverständige aus, dass dies zunächst von der Wahl des für die Verfüllung verwendeten Materials abhänge. Eine technische Verdichtung erfolge völlig anders als eine natürliche (eingeschwemmte) Verdichtung im Bach, weshalb das dadurch entstandene Material eine andere Erosionsfestigkeit habe. Es sei daher nicht auszuschließen, dass es bei den Unterliegern leichter im Zusammenhang mit Hochwässern zu verspültem Material komme, welches zu Austritten von Wasser führen könne.

Der Sachverständige riet auch von einer Stabilisierung als Erosionssicherung ab, weil dies die Erosion nur verlangsame und nicht stoppen würde. Der ursprüngliche Zustand eines eingespülten Schottermaterials sei dadurch nicht herstellbar. Dies wäre zwar eine Böschungssicherung, eine Rutschung in dem Sinne finde aber gar nicht statt. Es finde eine mit der Tiefenerosion verbundene Seitenerosion statt, weshalb die Erosion infolge des nicht identen Materials über längere Zeit gesehen wieder auftreten würde. Als Folgen des Eingriffs (durch die Abbautätigkeit) sei eine totale Veränderung im gesamten Gelände eingetreten. Nunmehr gebe es eine Erosionsdynamik. Zur Verminderung der Auswirkungen gebe es die im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen, wobei die Wiederauffüllung für den Sachverständigen nicht vertretbar erscheine. Ergänzend merkte der Sachverständige an, dass die Variante 1 für ca. 50 Jahre eine Stabilisierung bewirken würde.

Im Bachbettbereich gebe es zwei Varianten der Sicherung. Variante 1 sei der Versuch einer Stabilisierung auf der ganzen Länge. Überall dort, wo abgegraben worden sei, wäre alles mit großen Blöcken zu berollen. Dies könne die Erosionswirkungen zur Ruhe bringen, wäre aber deshalb nicht ratsam, weil vor allem im oberen Bereich fast ein Endzustand erreicht worden sei. Für diese Variante sei es deshalb eigentlich zu spät. Die Kosten würden bei ca. 14 Mio. S liegen. Außerdem wäre diese Variante zu umfangreich und es wären früher oder später auch hier sehr kostenintensive Erhaltungsmaßnahmen erforderlich.

Als technisch vernünftige und machbare Lösung schlage der Sachverständige die im Gutachten als Variante 2 ausgeführte Lösung vor. Diese betreffe Sanierungsmaßnahmen in den Bereichen, wo unmittelbar Seitenerosion auftreten könne, speziell bei Grenzstein 31. Diese Variante würde sich auch im Bereich der Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien ereignen und nicht nur unterhalb dieser. Der genaue Bereich liege laut Plan zwischen hm 96 und 97. Durch die geplante Auffüllung werde dort wieder Material anlanden und diese Anlandung pflanze sich nach oben hin fort. Der entscheidende Punkt sei ein einzurichtender Fixpunkt gegen die Erosion, damit die Anlandung stattfinden könne und nicht wieder in den Kessel abrutschen könne. Seit 1994 habe sich der Schwemmkegel bereits bis hm 90 bzw. 91 ganz beträchtlich wieder aufgefüllt. Dort wo es wirklich kritisch sei, handle es sich um die (ehemaligen) Grundstücke der weiteren Partei. im Bereich der Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien sei man 1994 bereits fast beim Simulationsendpunkt 2094 angelangt. Zwischen hm 92,4 und der B.-Grube werde sich das Gerinne noch ca. 2 m eintiefen. Die Böschungen hätten aktuell eine Steilheit von ca. 45(, weshalb sich dort keine Vegetation ansiedeln könne. In seinem Simulationsmodell sei der Sachverständige davon ausgegangen, dass eine mit Vegetation besiedelte Böschung bei einem Verhältnis 1:1,5 stabil sei, weil es sich um Schwemmkegelschotter handle und diese Böschungen bei einem Verhältnis von 1:1,5 begrünbar seien und stabil blieben. Dies gelte allerdings nur, solange von unten her keine wie immer geartete seitliche Veränderung auftrete. Man müsse dabei beachten, dass sich die Geländekante z.B. bei einer Böschungshöhe von 10 m und einem Verhältnis 1:1 noch um ca. 5 m zurückziehen werde.

Die Verwirklichung des Projektes B. in seiner damaligen Form - so der Sachverständige in seinen ergänzenden Ausführungen weiter -

sei heute nicht mehr möglich, weil die Höhen nicht mehr stimmen würden. Auch die technische Methode sei überdimensioniert, jedoch theoretisch machbar - ähnlich wie die vorgenannte Variante 1.

Zur Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers, aus dem die Z. Trinkwasser entnehme und der nach Informationen des Beschwerdevertreters gesondert liege, stellte der Sachverständige fest, dass jedes Wasser früher oder später für Trinkwasser interessant sei. In einem Schwemmkegel - wie im gegenständlichen Fall - gebe es kaum dichtendes Material. Wo jedoch das Trinkwasser genau entnommen werde, könne er nicht angeben.

Die vom Sachverständigen berechneten 40.000 m3 Abtragung von Schotter beruhe als mengenmäßige Schätzung auf Erfahrungen. Das angewandte Modell mache es möglich, das vorhandene Problem über einen längeren Zeitraum einzuschätzen. Die angewandte Methode entspreche dem heutigen Stand der Wissenschaft.

Zur Frage der Steilheit des linken Ufers im Bereich der B.- Grube führte der Sachverständige ergänzend aus, dass es sich um eine Strecke von ca. 40 bis 70 m handle, was etwa 1,5% der Gesamtkubatur ausmache. Nach Auffassung des Sachverständigen sei diese Menge mehr oder weniger vernachlässigbar. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Stabilisierungsmaßnahmen erläuterte der Sachverständige, dass eine steile Böschung immer eine Seitenerosion verursache und diese wiederum immer im Zusammenhang mit einer Tiefenerosion stehe. Die Tiefenerosion habe die Steilheit der Böschung verursacht. Man könne jedoch völlig ausschließen, dass der Abbau der weiteren Partei keine Auswirkungen auf die entstandene Böschungen gehabt habe. Die alleinige Schuld daran treffe aber die weitere Partei nicht, weil auch die B.-Grube zu ca. 50% die Schäden zu vertreten habe. Wenn man vom Luftbild 1982 ausgehe, habe es sicher Dammschüttungen im Bereich des B.-Dammes gegeben, wobei man aber am Luftbild nicht unterscheiden könne, ob es sich um ausgegrabenes oder um aufgeschüttetes Material handle. Durch die Dammkonstruktion sei der Bach auf die orografisch linke Seite gedrängt worden und habe dort verschärfte Erosionswirkungen hervorgerufen.

Zu den Wegen führte der Sachverständige ergänzend aus, es werde die Notwendigkeit der Wege aus der Bewirtschaftungserschwernis infolge des Abbaus abgeleitet und nicht auf Grund vorhanden gewesener Wege. Aus dem Luftbild 1954 seien keine Wege zu ersehen. Vor den Abbauarbeiten sei jedoch die forstwirtschaftliche Bringung im Bachbett überhaupt kein Problem gewesen. Für den oberen Bereich seien die in Variante 2 vorgeschlagenen Maßnahmen nach Ansicht des Sachverständigen notwendig. Auch im Falle der Einhaltung der an die weitere Partei erteilten Bewilligung durch den Bescheid 1979/1 wäre es früher oder später am unteren Dammende trotzdem notwendig gewesen, die vorgeschlagenen Maßnahmen durchzuführen. Im Plan des wasserrechtlichen Verfahrens zum Projekt K. seien bereits Wege enthalten gewesen, welche die Sicherung der Zufahrt aus dem unteren Teil des Abbaugebietes ermöglicht hätten. Diese Wege wären auch mit LKW befahrbar gewesen.

Hinsichtlich der Wege wurde von einem informierten Vertreter der erstbeschwerdeführenden Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung ergänzend mitgeteilt, dass - wie aus den Aufnahmen von 1952 ersichtlich sei - der Schwemmkegel auf einem Niveau und auf jeder Stelle befahrbar gewesen sei. Das Zufahrtsrecht über fremden Grund hätte sich aus dem Forstrecht ergeben. Erst durch das Projekt K. sei es notwendig geworden, Wege zu errichten. Diese seien bis zum Ende des Projektes K. befahrbar gewesen. Durch die unerlaubte Eintiefung sei die orografisch linke Seite vollkommen von jeder Zufahrtsmöglichkeit abgetrennt worden. Beim Zufahren über den Schwemmkegel müsse eine Stufe von ca. 15 bis 20 m Tiefe überwunden werden. Es bestehe die wirtschaftliche Notwendigkeit, Wege zu errichten, und zwar in größerem Umfang, als im Gutachten vorgesehen sei.

Zur Frage, ob eine Sicherung der Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien auch bei konsensgemäßem Verhalten der weiteren Partei notwendig geworden wäre, bemerkte der Sachverständige ergänzend, dass durch die Tiefenerosion der Bachsohle eine steileres Gefälle entstanden und im Projekt K. keinerlei Vorsorge im Hinblick auf die Erosion getroffen worden sei, weshalb sich der durch das zu tiefe Abgraben entstandene Schaden noch "bis oben hin fortgepflanzt" habe, gleichzeitig jedoch auch nach oben hin vermindert worden sei. Am stärksten seien die Auswirkungen im Bereich hm 93, 94, 95 und zum Teil auch

96. Auswirkungen auf die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien hätte es auch gegeben, wenn sich die weitere Partei konsensgemäß verhalten hätte, weil die Konsense zu weitgehend gewesen seien. Vor allem im Bereich des B.-Dammes wären zwischen hm 96 und 97 früher oder später jedenfalls Grundabsetzungen aufgetreten. Im Bereich unterhalb der P.-Grube (der weiteren Partei) sei dies nicht so sicher. Jedoch werde die Verschärfung der Situation immer stärker, je näher man der Schottergrube komme.

3.10. Von der belangten Behörde wurden im Zuge des Vorverfahrens die Akten des Verwaltungsverfahrens - ohne den im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren erforderlichen Bescheid zu erlassen - vorgelegt.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4.1. Auf Grund des bereits zitierten hg. Beschlusses vom , Zl. 97/07/0020, mit welchem dem Antrag auf Wiederaufnahme des bereits mit hg. Beschluss vom , Zl. 96/07/0020, eingestellt gewesenen Säumnisbeschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG stattgegeben wurde, war das gegenständliche Verfahren durch den Verwaltungsgerichtshof fortzusetzen und ergibt sich die Zuständigkeit dieses Gerichtshofs - mangels zeitgerechter Erlassung des von den beschwerdeführenden Parteien begehrten Bescheides durch die belangte Behörde - zur Erlassung der vorliegenden Entscheidung.

4.2. Wie bereits dargestellt, liegen diesem Verfahren die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom bzw. vom zu Grunde, mit welchen diese die Herstellung des ursprünglichen Zustandes durch Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 gegen die weitere Partei dieses Verfahrens begehren. Ziel dieses Auftrages soll nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien die Wiederherstellung des "ursprünglichen Zustandes" bzw. die "Beseitigung der Neuerung und Herstellung des gesetzmäßigen, d.h. des früheren Zustandes" auf Kosten auf Gefahr der weiteren Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Insbesondere verweisen die beschwerdeführenden Parteien auf die mit den Bescheiden aus dem Jahre 1979 verbundenen Auflagen als Maßstab für die anzuordnenden Aufträge.

4.3. Unbestritten ist, dass die beschwerdeführenden Parteien als Eigentümer der Grundstücke Nrn. 847/4, 849 und 926 (jeweils im Eigentum der erstbeschwerdeführenden Partei) sowie 922/1 und 927/2 (jeweils im Eigentum der zweitbeschwerdeführenden Partei), sämtlich in KG. S., sind.

4.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Im Zuge der Schotterabbautätigkeit durch das der weiteren Partei J. P. (jun.) gehörende Unternehmen erfolgten an sieben Stellen des Grundstücks Nr. 849 der erstbeschwerdeführenden Partei (siehe Beilage 4.4. des Gutachtens des vom Verwaltungsgerichtshof bestellten Sachverständigen) direkte Einwirkungen (teilweise durch Abbautätigkeit sowie durch Begrünungsmaßnahmen; siehe auch Antwort zu Frage 1 lit. a im Gutachten dieses Sachverständigen).

Die weitere Partei J. P. hat auf den seinerzeit in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften Nrn. 847/1 und 851/1, KG. S. (nunmehr im Eigentum der Z., die aus dem dort befindlichen Grundwasser Trinkwasser zu Wasserversorgungszwecken entnimmt) über den von der Wasserrechtsbehörde erteilten Konsens (siehe Bescheid 1979/1) hinaus Schotter abgebaut, wobei im Zuge eines Ortsaugenscheins am eine Überschreitung des Tiefenschurfes von bis zu 10 m im Abbaubereich festgestellt werden konnte (siehe diesbezügliche Feststellungen des Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde, die im Bescheid 1986/2 wiedergegeben wurden sowie die Ausführungen des vom Verwaltungsgerichtshof bestellten Sachverständigen im Gutachten zu lit. b der Antwort zu Frage 1 und dessen ergänzende Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung am ). Diese weit über den Konsens hinausgehende Eintiefung im Abbaubereich bewirkte in der Folge eine nachhaltige verstärkte Tiefen- und Seitenerosion bzw. Nachböschungsvorgänge bachaufwärts (siehe insbesondere die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Zuge der mündlichen Verhandlung am ).

Von den Erosionserscheinungen sind folgende Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien betroffen: Teile der Grundstücke Nrn. 847/4, 849 und 926 der erstbeschwerdeführenden Partei sowie der Grundstücke Nrn. 922/1 und 927/2 der zweitbeschwerdeführenden Partei (siehe insbesondere lit. b der Antwort zu Frage 1 im Sachverständigengutachten). Die verstärkten Erosionserscheinungen betreffen hm 101 bis 93 und hm 87,6 bis 83 (siehe lit. b zu Frage 1 des zuletzt genannten Gutachtens; die Vergleichswerte zum Projekt K., das der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß dem Bescheid 1979/1 zu Grunde lag, finden sich insbesondere in Tabelle 7 dieses Gutachtens).

Die nachhaltigen indirekten Einwirkungen beim orografisch linken Ufer im Bereich des sog. B.-Dammes (hm 97,1 bis 96,72) auf dort befindliche Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien lassen sich nur ca. zur Hälfte auf die Abbautätigkeit der weiteren Partei J. P. zurückführen (Mitverursachung der Erosion auch durch den seinerzeitigen Betreiber der B.-Grube wegen Ausgestaltung eines Dammes, der den Bach auf die linke Seite ablenkte; siehe insbesondere Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am ).

Es wäre auch bei konsenskonformen Verhalten der weiteren Partei J. P. zu einer Abtragung von Schotter von den Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien (betroffen sind Teile der Grundstücke 847/4 und 926 der erstbeschwerdeführenden Partei sowie 922/1 der zweitbeschwerdeführenden Partei im oberen Bachbereich) gekommen. Der Materialverlust wäre um ca. 2 bis 3 m (Höhe) geringer bzw. um ca. 20.000 m3 Material gegenüber den Berechnungen des Sachverständige in dessen Gutachten geringer (siehe ergänzende Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am ).

Bezüglich der Seitenerosion (Verlust von Waldboden) kann mangels Quantifizierbarkeit durch den Sachverständigen nicht zwischen konsensgemäßem und konsenswidrigem Abbau unterschieden werden; insgesamt beträgt der Verlust an Waldboden ca. 6.000 m2 Fläche (siehe ergänzende Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am ).

Forstliche und jagdliche Bewirtschaftungserschwernisse sind für die Grundstücke 849 und 847/4 der erstbeschwerdeführenden Partei insofern entstanden, als ein Abtransport von Holz und die jagdliche Erreichbarkeit über das Bachbett vor Eintritt der nunmehrigen Erosion gegeben war (siehe Pkt. 13 lit. c des Befundes des Gutachtens sowie die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am ).

Eine Wiederherstellung des früheren Zustandes, wie er etwa dem durch Bescheid 1979/1 konsentierten Zustand entsprechen würde, ist nicht, und zwar auch nicht teilweise, möglich, weil selbst bei Verfüllung mit geeignetem (ähnlichem) Material und bei entsprechender technischer Verdichtung des Materials nicht mehr dieselbe Erosionsfestigkeit dieses Materials gegeben wäre, die Erosion über einen längeren Zeitraum gesehen wieder auftreten würde, und es bei den Unterliegern mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit Hochwässern zu einer Gefährdung ihrer Liegenschaften kommen würde, weil verspültes Material zu Austritten von Wasser führen würde. Überdies wäre auf Grund der umfangreichen Materialbewegung (Verfüllung mit ca. 350.000 m3 Material) mit einer Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in diesem Bereich und insbesondere mit einer nicht auszuschließenden Beeinträchtigung der Trinkwasserentnahme durch die Z. zu rechnen (siehe Antwort 3 im Sachverständigengutachten sowie ergänzende Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am ).

Diese Feststellungen gründen sich - wie bereits vorstehend dargelegt - im Wesentlichen auf das Gutachten und die ergänzenden sachkundigen Ausführungen des vom Verwaltungsgerichtshof bestellten Sachverständigen. Hinsichtlich des über den Konsens hinausgehenden Abbaus vom Schotter und der damit verbundenen Erosionserscheinungen stimmen diese sachkundigen Ausführungen auch mit der Aktenlage - insbesondere mit dem auf sachkundigen Feststellungen aus dem Jahre 1986 basierenden Bescheid 1986/2 - überein. Den als schlüssig zu erkennenden Ausführungen des vom Verwaltungsgerichtshof bestellten Sachverständigen sind die Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - insbesondere die weitere Partei - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und sie vermochten diesen auch nichts Wesentliches entgegenzusetzen.

4.5. Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind nach § 138 Abs. 6 leg. cit. die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

4.6. Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0004).

Es entspricht der hg. Judikatur, dass unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Maßnahme, - sofern diese einer Bewilligung überhaupt zugänglich ist - sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme geschaffenen Zustandes zu verstehen ist. Es stellt demgemäß nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung im Sinne des § 138 WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/07/0175, m.w.N.).

Die weitere Partei J. P. kann daher nicht nur für die von ihr als Betreiberin des Schotterabbaus zu vertretenden konsenslosen oder konsensüberschreitenden Maßnahmen, sondern auch für jene anlässlich der Rechtsnachfolge aufrechterhaltenen und durch weiteren Abbau noch erheblich ausgeweiteten und nicht durch die erteilten Konsense gedeckten Maßnahmen nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in Anspruch genommen werden.

Auf Grund der konsensüberschreitenden Abbautätigkeit bzw. Aufrechterhaltung dieses Zustandes hat die weitere Partei J. P. die Verwirklichung eines dem WRG 1959 widersprechenden Zustandes und somit eine Übertretung der Bestimmungen des WRG 1959 im Sinne des § 138 Abs. 1 leg. cit. zu vertreten.

4.7. Die beschwerdeführenden Parteien sind auf Grund der von ihnen behaupteten Schäden auf ihren Liegenschaften, welche ihrer Ansicht in Zusammenhang mit der konsenslosen Abbautätigkeit der weiteren Partei stehen, berechtigt, im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in Verbindung mit Abs. 6 leg. cit. als Betroffene einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zu stellen.

Der Umstand, dass J.P. somit von den beschwerdeführenden Parteien völlig zu Recht als Adressat der von ihnen beantragten Aufträge nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 gewählt wurde, zieht indes noch nicht zwingend die Erlassung solcher Aufträge nach sich. Wie aus der im Folgenden angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ersehen ist, muss ein solcher Antrag auch inhaltlich den damit vom Gesetz verfolgten Zwecken entsprechen. Ist aber wie im vorliegenden Fall eine "Beseitigung der vorgenommenen Neuerungen" oder eine "Nachholung von unterlassenen Arbeiten", bzw. eine "Wiederherstellung des früheren Zustandes", wie dies die Beschwerdeführer fordern, schon aus den natürlichen Gegebenheiten gar nicht möglich, dann können diese Ziele mit den Mitteln des Wasserrechtes nicht erreicht werden. Wie bereits oben ausgeführt, hat das vom erkennenden Gerichtshof eingeholte Sachverständigengutachten unmissverständlich ergeben, dass die durch das konsenslose Vorgehen des J.P. in der Natur herbeigeführten Veränderungen irreversibel sind. Ein Zustand der K.-Schütt, wie er gegeben wäre, wenn die konsensüberschreitenden Schotterabbaumaßnahmen unterblieben wären, ist demnach - abgesehen von den faktischen Schwierigkeiten, diesen Zustand unter Berücksichtigung der ohne menschliches Zutun oder bei Einhaltung des Konsenses durch J.P. zu denkenden Veränderungen in der Natur einigermaßen klar festzustellen - keinesfalls mehr herstellbar. Von dieser faktischen Unmöglichkeit ist auch unter Bedachtnahme auf die vom Sachverständigen ausgearbeiteten Varianten 1 und 2 auszugehen.

Wie offenkundig auch immer daher das Verhalten des J.P. im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat, kann es mit den in dieser Gesetzesstelle normierten Mitteln nicht erfolgreich verfolgt werden.

4.8. Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 hat der wasserpolizeiliche Auftrag entweder auf Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen oder auf Nachholung von unterlassenen Arbeiten zu lauten. Im Beschwerdefall liegt jedenfalls eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung insofern vor, als die weitere Partei - wie bereits erwähnt - konsenslose bzw. konsensüberschreitende Abbaumaßnahmen setzte. Es käme daher im Beschwerdefall grundsätzlich ein Beseitigungsauftrag in Frage.

Beseitigung würde jedoch im Beschwerdefall bedeuten, jenen Zustand herzustellen, der bei konsenskonformem Verhalten der weiteren Partei J. P. entstanden wäre. Eine "Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes" - etwa in Form einer Verfüllung des Geländes mit geeignetem Material, das weitgehend dem ursprünglich vorhanden gewesenen entspricht, auf das dem erteilten Konsens entsprechende Niveau - kommt (wie bereits näher ausgeführt) wegen der vom Sachverständigen insbesondere in der mündlichen Verhandlung am schlüssig aufgezeigten Unmöglichkeit der Herstellung eines solchen Zustandes und wegen der voraussichtlichen Gefährdung von Rechten Dritter (fehlende gleichartige Erosionsfestigkeit des neuen Materials selbst im Falle von technischer Verdichtung; erhöhte Überschwemmungsgefahr der Unterlieger im Hochwasserfall verursacht durch "verspültes Material"; Verlangsamung, jedoch keine Verhinderung der Erosion; mögliche Gefährdung des dort befindlichen Grundwasserkörpers und der damit zusammenhängenden Trinkwasserversorgung durch die Z.) nicht in Betracht.

4.9. Nach der hg. Judikatur ist es nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nicht gedeckt, einer Partei neue Maßnahmen (etwa den Ausbau einer Gerinnestrecke) aufzutragen, sofern dies über die gesetzliche Verpflichtung zur bloßen Beseitigung hinausgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. 9922/A).

Auch in dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/07/0301, wurde ausgeführt, dass sich ein auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützter Auftrag, soweit er eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung betrifft, auf die Anordnung der Beseitigung dieser Neuerung zu beschränken hat; ein Auftrag, wie im seinerzeitigen Beschwerdefall, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen (damals: Errichtung einer Senkgrube) zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt (vgl. ähnlich in Bezug auf die Anordnung des Zuschüttens eines Teiches als neue Maßnahme das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0044).

Sowohl die unter Variante 1 (des Gutachtens) vom hg. Sachverständigen dargestellte Sohlpflasterung mit schweren Steinen auf Teilstrecken des Bachbettes einschließlich der Errichtung von Wegen und Steigen für die Erschließung von Grundstücken der erstbeschwerdeführenden Partei auf der linken Bachseite als auch die unter Variante 2 vorgesehenen Maßnahmen (Steinschlichtung unterhalb der P.-Grube, Ausbringung eines Steinsatzes auf einer Länge von 70 m im Bereich des B.-Dammes sowie die Errichtung von Wegen und Steigen im dargestellten Umfang) können nicht als Maßnahmen zur bloßen Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung, sondern müssen als (zusätzliche) neue Maßnahmen qualifiziert werden, zumal sie nicht der "Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes" (bei konsenskonformem Abbau) dienen und ihrer Art nach neue Maßnahmen darstellen, die nichts mehr mit der "Herstellung des ursprünglichen Zustandes" (teilweise Wiederauffüllung des Geländes mit adäquatem Material und mit entsprechender Verfestigung dieses Materials) zu tun haben.

Es war daher dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, im Rahmen eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 diesbezügliche Maßnahmen der weiteren Partei vorzuschreiben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4.10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das abgewiesene Kostenmehrbegehren der beschwerdeführenden Parteien betrifft jenen Schriftsatzaufwand, der - abgesehen von der Beschwerde - für weitere Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien begehrt wurde, ferner die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellten Kostenbestimmungsanträge (siehe diesbezüglich auch die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 686 wiedergegebene hg. Judikatur), den über den pauschalierten Schriftsatzaufwand für die Einbringung der Beschwerde hinausgehenden Betrag sowie das Begehren auf Verhandlungsaufwand für die am beim Verwaltungsgerichtshof abgehaltene Besprechung, weil der dafür angefallene Aufwand im Pauschbetrag für Verhandlungsaufwand bereits enthalten ist. Der den beschwerdeführenden Parteien zuerkannte Kostenersatz betrifft daher den Schriftsatzaufwand für die Beschwerde (S 12. 500,--), die damit verbunden gewesenen Stempelgebühren (S 240,--) und den Verhandlungsaufwand (S 15.600,--).

Das Kostenbegehren der weiteren Partei J.P. war im Hinblick darauf, dass diesbezüglich im VwGG nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 58 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz im Umfang der Sachverständigenkosten war deshalb einem gesonderten Beschluss vorzubehalten, weil der Kostenzuspruch von der noch zu treffenden Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen abhängt.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache 1. der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien und 2. der Stadt Wien, beide vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien I, Mölkerbastei 10, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit betreffend wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 (weitere Partei: J, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, Hauptplatz 23), hinsichtlich der Bestimmung der Gebühr des vom Verwaltungsgerichtshof bestellten Sachverständigen den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Die Gebühr des vom Verwaltungsgerichtshof bestellten Sachverständigen o. Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. W wird gemäß § 62 VwGG in Verbindung mit § 53a Abs. 2 AVG mit insgesamt

S 717.935,00

bestimmt. Das Mehrbegehren im Ausmaß von S 22.244,42 wird abgewiesen.

2. Unter Berücksichtigung des an den Sachverständigen bereits geleisteten Gebührenvorschusses in der Höhe von insgesamt

S 648.576,-- ist vom Verwaltungsgerichtshof ein Restbetrag von


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S
69.359,00
=
EUR
5.040,51

auf das Konto des Sachverständigen bei der Sparkasse kostenfrei (§ 53a Abs. 4 in Verbindung mit § 51c AVG) zu überweisen.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom (OZ. 27) wurde

o. Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. W zum Sachverständigen im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren bestellt.

Der Sachverständige legte mit Schriftsatz vom (OZ 61) das ihm vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragene Gutachten sowie eine Abrechnung über die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Gebühr im Ausmaß von insgesamt S 648.575,36 inkl. Mehrwertsteuer vor. Auf Grund der vom Verwaltungsgerichtshof am durchgeführten mündlichen Verhandlung legte der Sachverständige mit Schriftsatz vom eine neuerliche Abrechnung im Ausmaß von insgesamt S 91.603,20 vor.

Mit hg. Beschluss vom (OZ 43) wurden die beschwerdeführenden Parteien zu gleichen Teilen zur Leistung eines Vorschusses für Barauslagen infolge der erfolgten Auftragserteilung an den Sachverständigen in Höhe von insgesamt S 300.000,-- und mit Beschluss vom (OZ 70) zu gleichen Teilen zur Leistung eines Vorschusses in Höhe von S 348.576,--, sohin insgesamt zu einem Betrag in Höhe von S 648.576,-- verpflichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof gewährte dem Sachverständigen aus dem beim Verwaltungsgerichtshof von den beschwerdeführenden Parteien erlegten Vorschuss mit Beschluss vom (OZ 56) einen Gebührenvorschuss in Höhe von S 185.000,-- und mit Beschluss vom (OZ 81) einen Gebührenvorschuss in Höhe von S 463.576,--, sohin einen Gesamtbetrag von S 648.576,--.

Sowohl die mit Schriftsatz vom als auch die mit Schriftsatz vom eingereichte Abrechnung wurde vom Verwaltungsgerichtshof dem Parteiengehör unterzogen. Dies gaben jedoch hiezu keine weiteren Äußerungen ab.

Der vom Sachverständigen beanspruchte Betrag setzt sich aus folgenden Teilbeträgen (in Schilling) zusammen:


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1.
Abrechnung für das Gutachten:
1.1.
Gebühr für Aktenstudium
8.190,00
1.2.
Gebühr für Mühewaltung
1.2.1
Bearbeitung Gutachten
271.180,00
1.2.2.
Sonstige Bearbeitung
33.711,25
1.3.
Gebühr für Zeitversäumnis
4.799,50
1.4.
Reisegebühren
1.5.
Sonstige Kosten laut Aufstellung
216.138,12
Zwischensumme zu Pkt. 1
540.479,47
MWSt.
108.095,89
Gesamtbetrag zu Pkt. 1
648.575,36
2.
Abrechnung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (einschließlich
Vorbereitung):
2.1.
Gebühr für Aktenstudium
1.170,00
2.2.
Gebühr für Mühewaltung
(Bearbeitung von Stellungnahmen und
Fragen samt Interpretationen und
Berechnungen)
73.755,00
2.3.
Gebühr für Zeitversäumnis
267,00
2.4.
Reisegebühren lt. Beleg
144,00
2.5.
Sonstige Kosten lt. Rechnung
1.000,00
Zwischensumme zu Pkt. 2
76.336,00
MwSt.
15.267,20
Gesamtbetrag zu Pkt. 2
91,603,20
Gesamtbetrag (Pkt. 1 und 2)
740.178,56

Die im Gegenstand anhängige Säumnisbeschwerde machte auf Grund ihrer Komplexität (behauptete Beeinträchtigung von Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien durch unerlaubte Neuerungen infolge eines über den Konsens hinausgehenden Schotterabbaus durch eine weitere Partei) ein umfangreiches Aktenstudium notwendig, welches sich auf einen mehrere Jahrzehnte umfassenden Zeitraum des Verwaltungsgeschehens bezog. Ferner waren umfangreiche Erhebungen vor Ort, Auswertungen von Luftbildern über die feststellbaren Erosion und den Schotterabbau im betroffenen Gebiet in den verschiedenen Zeitabschnitten sowie die Erstellung eines Simulationsmodells betreffend das Erosionsgeschehen über einen Zeitraum von 100 Jahren erforderlich, um die Auswirkungen der erfolgten Abbautätigkeit von Schotter aus dem Bachbett eines Wildbaches durch die weitere Partei für den Beschwerdefall beurteilen zu können.

Unter Punkt 1.5 der mit Schriftsatz vom vorgelegten Abrechnung für das Gutachten (OZ 61) sind unter dem Titel "Sonstige Kosten lt. Aufstellung (§ 31)" u.a. Kosten für "Assistenz Feldarbeiten" für die Ehegattin des Sachverständigen im Ausmaß von S 14.464,42 (Position 19 auf Seite 3 der Abrechnung) sowie zwei Reiserechnungen im Ausmaß von S 150,-- und S 197,-- (Positionen 15 und 16 auf Seite 3 der Abrechnung) enthalten.

Bei diesen vom Sachverständigen angesprochenen Kosten handelt es sich jedoch nicht um sog. "sonstige Kosten" im Sinne des § 31 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (kurz: GebAG 1975), unter denen sie vom Sachverständigen verzeichnet wurden, sondern offenbar um Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften im Sinne des § 30 leg. cit. § 30 GebAG 1975 lautet:

"Dem Sachverständigen sind die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen

1. die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen;

2. die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (§§ 6 bis 15)."

Wenngleich der Sachverständige die Beiziehung einer Hilfskraft für Assistenzleistungen für ergänzende Erhebungen vor Ort für notwendig erachtete, verlangt § 30 erster Satz GebAG 1975 das Vorliegen einer "unumgänglichen Notwendigkeit". Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Heranziehung einer Hilfskraft sind strengste Maßstäbe anzulegen, weil die mit der Sachverständigentätigkeit verbundenen Arbeiten grundsätzlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden (vgl. bei Feil, Gebührenanspruchsgesetz 1975, 5. Auflage, S. 49, unter RN 1 zu § 30 leg. cit. zitierte Judikatur). Eine unumgängliche Notwendigkeit für die Beiziehung einer Hilfskraft war für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, weshalb die diesbezüglich begehrten Kosten im Gesamtausmaß von S 14.811,42 nicht zuerkannt werden.

Ferner wurden vom Sachverständigen für das Aktenstudium im Rahmen der Abrechnung für das Gutachten (OZ 61) unter Position 6 (S. 2 dieser Abrechnung) S 8.190,-- (91 Akten a S 90,--) und im Rahmen der ergänzenden Abrechnung vom 13./ (OZ 85) unter Position 1 S 1.170,-- (13 Akten a S 90,--) verzeichnet. Der ursprünglichen Abrechnung des Gutachtens (OZ 61) liegt eine Liste der einzelnen vom Sachverständigen für die Begutachtung herangezogenen Verwaltungsakten bei, während eine solche bei der ergänzenden Abrechnung vom 13./ fehlt.

Nach § 36 GebAG 1975 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Z 10 des Anhangs zur Verordnung BGBl. II Nr. 407/1997 anzuwendenden Fassung gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 90 S bis 529 S, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 466 S mehr.

Das Gesetz stellt in diesem Zusammenhang auf Aktenbände und nicht auf einzelne Akten ab, wobei die Höchstgebühren in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn man es mit einem im Sinne des § 378 Abs. 2 der Geschäftsordnung für Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951, vollständigen Aktenband mit ungefähr 500 Seiten zu tun hat (vgl. Feil, a.a.O., S. 78, RN 1 zu § 36 GebAG 1975). Im Lichte dieser Ausführungen waren vom Sachverständigen ungefähr vier Aktenkonvolute zu studieren, weshalb für den ersten Aktenband eine Gebühr von S 529,--, für drei weitere Aktenbände eine Gebühr von S 466,-- (somit insgesamt von S 1.927,--) zuzuerkennen war. Das Mehrbegehren betreffend die in der ursprünglichen Abrechnung (OZ 61) geltend gemachte Gebühr für Aktenstudium war daher abzuweisen.

§ 36 GebAG 1975 sieht eine Gebühr für die "Vorbereitung des mündlichen Gutachtens" nicht vor. Derartige Vorbereitungshandlungen werden schon durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten (vgl. das Zl. 13 Os 114/02). Das im Rahmen der ergänzenden Abrechnung (OZ 85) geltend gemachte Aktenstudium im Ausmaß von S 1.170,-- (Position 1 dieser Abrechnung), welches der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof diente, war daher abzuweisen. Für das Aktenstudium gebühren daher insgesamt S 1.927,-- (an Stelle der insgesamt geltend gemachten Beträge im Ausmaß von S 9.360,--;

Differenzbetrag S 7.433,--).

Dies Summe der nicht zuerkannten Kosten beträgt daher

S 22.244,42.

Im Übrigen erscheinen die vom Sachverständigen vorgelegten

Abrechnungen hinsichtlich des personellen, aber auch hinsichtlich der Sachaufwandes glaubwürdig und sachlich gerechtfertigt, weshalb diesbezüglich geltend gemachte Gebühr im reduzierten Gesamtausmaß von S 717.935,00 zuzuerkennen war. Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Vorschusses im Gesamtausmaß von S 648.576,-- ist daher an den Sachverständigen aus Amtsgeldern des Verwaltungsgerichtshofs ein Restbetrag von S 69.359,00 (= EUR 5.040,51) zu überweisen.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache 1. der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien und 2. der Stadt Wien, beide vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien I, Mölkerbastei 10, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit betreffend wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 (weitere Partei: J, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, Hauptplatz 23), hinsichtlich der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Sachverständigen den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Bund (Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat den beschwerdeführenden Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 47.133,86 (= S 648.576.--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Verwaltungsgerichtshof zu gleichen Teilen Kosten in der Höhe von insgesamt EUR 5.040,51 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Dieser Betrag ist auf das Konto des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Kto. Nr. 5010002, bei der PSK (BLZ: 60000), mit dem Vermerk "Verwaltungsgerichtshof, H/Ansatz: 1/04008, Konto: 6410 000; Rückersatz Restbetrag Prof. W; zu Zl. 97/07/0054" zu überweisen.

Begründung

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/07/0054-93, wurde den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der Erledigung einer Säumnisbeschwerde der Ersatz der Aufwendungen für Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand und Stempelgebühren zuerkannt und das Mehrbegehren abgewiesen (Spruchpunkt 2). Ferner wurde die Kostenentscheidung hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Bestellung des Sachverständigen entstandenen Aufwendungen einem gesonderten Beschluss vorbehalten (Spruchpunkt 3 dieses Erkenntnisses).

Mit hg. Beschluss vom , Zl. 97/07/0054-99, wurde die Gebühr des in diesem Säumnisbeschwerdeverfahren bestellten Sachverständigen mit insgesamt S 717.935.-- bestimmt und dem Sachverständigen unter Berücksichtigung des von den beschwerdeführenden Parteien geleisteten Gebührenvorschuss von S 648.576.-- (vgl. hg. Beschlüsse vom , OZ. 43, und vom , OZ. 70) ein Restbetrag von EUR 5.040,51 (= S 69.359.--) zuerkannt, welcher vorläufig aus Mitteln des Verwaltungsgerichtshofs überwiesen wurde.

Mit Anträgen vom (OZ. 46) und vom (OZ. 73) begehrten die beschwerdeführenden Parteien den Ersatz der von ihnen im Rahmen des aufgetragenen Kostenvorschusses getragenen Auslagen; dies war ihnen gemäß des § 55 Abs. 1 erster Satz i.V.m. § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG auf Grund der mit hg. Beschluss vom erfolgten Kostenbestimmung der Sachverständigenkosten zuzusprechen (vgl. auch die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 711, vorletzter Absatz zu § 55 Abs. 1 VwGG wiedergegebene Judikatur).

Darüber hinaus haben die beschwerdeführenden Parteien die dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang erwachsenen Barauslagen im Ausmaß von EUR 5.040,51 (vgl. den hg. Beschluss vom ) gemäß § 76 Abs. 1 AVG i.V.m. § 62 Abs. 1 VwGG zu gleichen Teilen zu ersetzen. Im Falle eines entsprechenden Antrags (vgl. § 59 Abs. 2 Z. 4 VwGG) haben die beschwerdeführenden Parteien Anspruch auf Ersatz dieser Barauslagen (vgl. § 48 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 AVG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2000:1997070054.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAE-60516