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VwGH vom 14.05.1997, 97/07/0047

VwGH vom 14.05.1997, 97/07/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde der A in W, Schweiz, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 410.386/05-I 4/96, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid vom erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) den Eheleuten Herbert und Angelika H. die wasserrechtliche Bewilligung zur Anschüttung und Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 21/3 KG L. im Hochwasserabflußbereich der Traun bei Einhaltung vorgeschriebener Nebenbestimmungen.

Gegen diesen Bescheid wurde u.a. auch von der Beschwerdeführerin Berufung erhoben, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung massive Bedenken gegen die Richtigkeit der Gutachten des vom LH beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik geltend gemacht und Verfahrensmängel gerügt. So habe sie beanstandet, daß ihr vom LH die Stellungnahme seines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom und vom ebenso wie das Ergebnis der Erhebungen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Es sei der Beschwerdeführerin von der Erstbehörde jedoch die Stellungnahme ihres Amtssachverständigen vom zur Kenntnis gebracht worden, in welcher ausgeführt worden sei, daß eine Nachrechnung der Wasserspiegellagenberechnung im Projekt eine Anhebung der Wasserspiegellagen durch den geplanten Hausbau im Profil 2 um 4 mm ergebe, welcher Wert sicherlich keine Beeinträchtigung fremder Rechte darstellen könne. Das der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebrachte Gutachten des erstinstanzlichen Amtssachverständigen vom habe in der Mitteilung bestanden, daß die Wasserspiegellinie des Projektes nochmals nachgerechnet und für in Ordnung befunden worden sei. In der Stellungnahme des Amtssachverständigen des LH vom sei dies wiederholt worden. Der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung habe mit Schreiben vom mitgeteilt, daß das Grundstück der Konsenswerber weder in einer roten noch in einer gelben Gefahrenzone liege und daher kein Einwand erhoben werde. Da sich das Ermittlungsergebnis der Erstbehörde seit dem der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Gutachten vom nicht verändert gehabt habe, liege im Unterbleiben einer Übermittlung der nachfolgenden, die bisherigen Ermittlungsergebnisse bestätigenden Gutachten keine Verletzung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin. Der von der Beschwerdeführerin gleichfalls erhobene Vorwurf des Unterbleibens eines weiteren Ortsaugenscheines erweise sich als unberechtigt, weil durch die gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 mit der Durchführung des Verfahrens betraut gewesene Bezirkshauptmannschaft Gmunden ohnehin zwei Augenscheinsverhandlungen durchgeführt worden seien; auch der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe keinen fachlichen Grund zur Durchführung eines neuerlichen Ortsaugenscheines erkennen können. Zur Frage der Verletzung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin infolge einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer durch das zur Bewilligung anstehende Projekt habe der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik im wesentlichen folgende Ausführungen erstattet:

Die hydraulische Abschätzung der Änderung des Hochwasserabflusses und der Spiegelaufhöhung durch das geplante Einfamilienhaus im linken Vorland der Traun sei unabhängig von den Berechnungen der Vorinstanz und des Projektanten vorgenommen worden, um eine durchgreifende Kontrolle sicherzustellen. Dabei seien auf der sicheren Seite liegende Annahmen getroffen und die Berechnung möglichst einfach gehalten worden, da für die Beurteilung Zentimeterbeträge ausreichend seien und Angaben im Millimeterbereich in Anbetracht der komplexen Abflußverhältnisse nur theoretische Bedeutung haben könnten. Die Berechnung im Projekt mit Gesamtquerschnitt (gewichtet) und Gesamtabfluß und mittlerer Geschwindigkeit im Gesamtquerschnitt sei vom Ansatz her zutreffend. Das Ergebnis der im einzelnen dargestellten Berechnungen führe zur Feststellung, daß von einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses aus wasserbautechnischer Sicht nicht gesprochen werden könne, da die Spiegelaufhöhung absolut sehr gering im Zentimeterbereich sei und nur bei seltenen Ereignissen auftrete. Auch im Vergleich zu möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutze von Objekten und im Vergleich zu den natürlichen Unstetigkeiten des Wasserspiegels (Wellenschlag, Windstau) seien Aufhöhungen von einigen Zentimetern geringfügig. Es werde insoweit die Beurteilung der Vorinstanz, eine Spiegelaufhöhung von 2 cm bei einem sehr seltenen (30-jährlichen) Ereignis stelle eine wesentliche Verschärfung dar, nicht geteilt. Abhängig von dem Gefährdungspotential und der Eintrittswahrscheinlichkeit für erhebliche Beeinträchtigungen werde vielmehr eine Größe von 5 cm bis 10 cm Spiegelhebung angesetzt. Wesentlich für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei, daß ihr Haus beim HQ10 auch nach Spiegelaufhebung gerade noch nicht eingestaut werde, sodaß die geringe Spiegelhebung nur bei seltenen, größeren Ereignissen schlagend würde. Der Einstau der Liegenschaft selbst sei von untergeordneter Bedeutung, da die geringe Abflußänderung die Erosionskraft im Rahmen der Rechengenauigkeit unverändert lasse und auch keine vermehrten Anlandungen zu befürchten seien.

Diesem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik habe die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme entgegengesetzt, daß es "mangels Bekanntgabe näherer Berechnungen" selbst vom Zivilingenieur der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden könne. Dieser Stellungnahme der Beschwerdeführerin habe der Amtssachverständige der belangten Behörde folgendes erwidert:

Der Berechnungsgang sei für jeden Sachkundigen auf Grund des Gutachtens eindeutig nachvollziehbar, weil nur einfachste, jedem Wasserbauer geläufige Formeln verwendet worden seien. Für das maßgebliche HQ30 werde der Rechenvorgang noch einmal ausführlicher wiederholt, um der Behörde die Nachvollziehbarkeit darzustellen. Daß der nach der Äußerung der Beschwerdeführerin beauftragte Zivilingenieur namentlich nicht bekanntgegeben worden sei, falle ebenso auf wie der Umstand, daß keine fachliche Äußerung zur angeblich fehlenden Nachvollziehbarkeit des Rechenvorganges vorliege und keinerlei konkrete fachlichen Fragen und Kritikpunkte zur Berechnung geäußert worden seien. Das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin enthalte Wiederholungen und entweder unrichtige oder für die wasserbautechnische Beurteilung nicht relevante Umstände. Eine Unterschiedlichkeit der Beurteilung gegenüber jener der Vorinstanz bestehe nur insofern, als die Geringfügigkeit nunmehr wesentlich höher angesetzt werde. Diese Unterschiedlichkeit der Beurteilung sei im Gutachten begründet und von der Beschwerdeführerin inhaltlich auch nicht in Frage gestellt worden.

Auf diese der Beschwerdeführerin mitgeteilte Stellungnahme des Amtssachverständigen und die Einladung zur Erstattung einer gutachterlichen Äußerung binnen gesetzter Frist habe die Beschwerdeführerin nicht mehr reagiert. Soweit die Beschwerdeführerin in der Berufung den Einwand erhoben habe, daß das Grundstück der Konsenswerber in den Jahren 1972 bis 1974 ohne wasserrechtliche Bewilligung aufgeschüttet worden sei, sei dieser Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zwecks Einleitung eines Strafverfahrens mitgeteilt worden, wobei ein Strafverfahren aber nicht durchgeführt worden sei, da die Angelegenheit bereits verjährt gewesen sei. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe zur Frage der Relevanz einer allfälligen Aufschüttung folgende Äußerung abgegeben:

Nach den vorliegenden Geländeaufnahmen jenes Zivilingenieurs, der die hydraulische Berechnung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der Vorinstanz erstellt habe, ergebe sich aus einem Vergleich der dieser Geländeaufnahme entnehmbaren Daten, daß nennenswerte Anschüttungen der Konsenswerber nach fachlicher Beurteilung auszuschließen seien. Es ließen sich Anschüttungen im Ausmaß von lediglich 1 bis 2 dm vermuten. Diese möglichen Anschüttungen würden aber an der bisherigen wasserbautechnischen Beurteilung nichts ändern, weil sie nur geringe Spiegelerhöhungen im Millimeterbereich (Rechengenauigkeit) zur Folge hätten und an der Gesamtaussage - nur geringfügige Änderung der Abflußverhältnisse, keine ersichtlichen Auswirkungen auf fremde Rechte - nichts ändern könnten. Mit größter Wahrscheinlichkeit könnten allfällige Anschüttungen vor Ort durch Probeschlitze auch nicht nachträglich nachgewiesen werden, weil sich das Schüttmaterial erwartungsgemäß nicht wesentlich von den natürlich anstehenden Lockersedimenten unterscheide und Unterschiede der Verwitterung oder Vegetation nach mehr als 20 Jahren nicht mehr feststellbar seien.

Auch diesem ihr bekanntgegebenen Gutachten habe die Beschwerdeführerin in einer Gegenäußerung nichts Neues entgegensetzen können. Es seien die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Bescheid des LH zutreffend fachlich beurteilt, richtig rechtlich gewürdigt und mit Recht abgewiesen worden. Ihre Berufung erweise sich daher als unberechtigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; dem Inhalt des Beschwerdevorbringens nach erachtet die Beschwerdeführerin sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung als verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmung des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

Nach dem dritten Absatz dieses Paragraphen gilt als Hochwasserabflußgebiet das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet, wobei die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen sind.

Eine Verletzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt besorgten wasserrechtlich geschützten Rechtes des Grundeigentums nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch die von ihr bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung käme dann in Betracht, wenn ihre Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Hausbauprojekt der Konsenswerber bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/07/0076, mit weiteren Nachweisen). Eine solche Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch das Projekt mußte dabei, um die von der Beschwerdeführerin begehrte Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung zu rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , 94/07/0041).

Hievon kann nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Von diesen Feststellungen aber ist auszugehen, weil sich auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, daß die Beschwerdeführerin es im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, den ihr bekanntgegebenen Bekundungen der von den Behörden beider Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik tauglich entgegenzutreten. Dazu war sie entgegen der von ihr in der Beschwerde nunmehr vorgetragenen Auffassung aber verhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten oder zumindest durch gleichwertige fachliche Argumente erfolgreich bekämpft werden (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 94/07/0072, mit weiteren Nachweisen). Dies hat die Beschwerdeführerin ebenso unterlassen, wie es ihr auch nicht gelungen ist, eine Unschlüssigkeit der Bekundungen der Amtssachverständigen darzutun. Die Gründe, aus welchen der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik sich veranlaßt sah, das Geringfügigkeitskalkül einer Beeinflussung der Hochwasserabfuhr im vorliegenden Fall höher anzusetzen, als der vom LH beigezogene Amtssachverständige dies getan hatte - und dabei gleichwohl zum selben Ergebnis gelangt war -, hat der Amtssachverständige dargestellt; die Beschwerdeführerin ist weder seinen noch den Ausführungen des Amtssachverständigen des LH auf fachlicher Ebene entgegengetreten.

Auch aus der von ihr erneut gerügten Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Zunächst ist sie daran zu erinnern, daß ein im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegener Verfahrensmangel durch Verletzung des Parteiengehörs regelmäßig durch die Möglichkeit saniert wird, in der Berufung alles Sachdienliche vorzubringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/07/0229, mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus ergibt sich aus der Wiedergabe jener erstinstanzlichen fachlichen Stellungnahmen, welche der Beschwerdeführerin vom LH nicht übermittelt worden waren, im angefochtenen Bescheid, daß diese der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht mitgeteilten Bekundungen keine Änderung der Ermittlungsergebnisse, sondern deren bloße Bestätigung zum Inhalt gehabt hatten. Den gerügten Verfahrensmängeln hatte es somit auch an der Relevanz gefehlt, welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auch nicht aufzuzeigen weiß (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 95/07/0055). Welche Relevanz dem Umstand beigemessen werden soll, daß die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Namen ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik nicht genannt hatte, zeigt die Beschwerdeführerin ebensowenig auf wie die Erfolgsträchtigkeit eines Vorbringens, das sie im Falle der Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung erstattet hätte. Daß der Amtssachverständige seinen Berechnungen die Daten des von den Konsenswerbern vorgelegten Projektes zugrunde gelegt hat, verhinderte entgegen der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Auffassung die "objektive Prüfung" des Projektes nicht, solange die Beschwerdeführerin eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten des Projektes nicht geltend machen konnte, was fachkundig untermauert im Verwaltungsverfahren aufzuzeigen ihr oblegen wäre. Die sachliche Bedeutungslosigkeit der 20 Jahre zurückliegenden Aufschüttungen hat der Amtssachverständige ebenso dargestellt, ohne daß die Beschwerdeführerin auch diesen seinen Ausführungen tauglich widersprochen hätte. Mit Rücksicht auf die unwiderlegt gebliebenen Bekundungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde über die streiterhebliche Frage einer Verschärfung der Hochwassergefahr für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch das bewilligte Projekt ist auch die Bedeutung jenes von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Umstandes nicht mehr einsichtig, daß der vom LH beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik eine von ihm zunächst eingenommene Position mit der Begründung eines ihm dabei unterlaufenen Rechenfehlers revidiert hatte. Daß der vom erstinstanzlichen Amtssachverständigen angegebene Rechenfehler in seiner ersten Stellungnahme tatsächlich nicht vorgelegen wäre und die spätere Sachverhaltsermittlung dieses Amtssachverständigen sowie jene des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen unrichtig wäre, hätte die Beschwerdeführerin, wie bereits wiederholt dargelegt, im Verwaltungsverfahren ihrerseits sachverständig untermauert dartun müssen.

Die Beschwerdeführerin macht schließlich noch geltend, daß eine den Konsenswerbern erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung für den Hausbau inzwischen erloschen sei, was auch ihrem Baubewilligungsverfahren die Grundlage entzöge. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand ist aber für die Rechtsfrage der Übereinstimmung der den Konsenswerbern erteilten wasserrechtlichen Bewilligung mit dem Gesetz ohne jede Bedeutung.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war ihre Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.