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VwGH vom 25.01.1995, 94/12/0284

VwGH vom 25.01.1995, 94/12/0284

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom , Zl. 121814/III-32/94, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem aus:

Der Beschwerdeführer wurde seit November 1966 als "Referent für Funkangelegenheiten in der Abteilung 3 der Post- und Telegraphendirektion für Kärnten" in Klagenfurt verwendet.

Durch das Inkrafttreten des EWR-Abkommens mit wurde der Art. 7 der Richtlinie der EG-Kommission vom über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste, 90/388/EWG, Amtsblatt L 1990 Nr. 192, S. 10, verbindlich. Diesem Artikel zufolge haben die Vertragsstaaten zu gewährleisten, daß "die Erteilung der Betriebsgenehmigungen, die Überwachung der Zulassungen und der verbindlichen Spezifikationen, die Zuteilung der Frequenzen und die Überwachung der Nutzungsbedingungen von einer von der Fernmeldeorganisation unabhängigen Einrichtung durchgeführt wird" (vgl. die Erläuterungen zu dem Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 und das Fernmeldegesetz geändert werden, 807 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVIII. GP).

Dementsprechend wurde mit dem genannten Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1993 dem § 17 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) § 52 Abs. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, gilt mit der Maßgabe, daß auf dem Gebiet des Fernmeldewesens die Erteilung der Betriebsgenehmigungen, die Überwachung der Zulassungen und der verbindlichen Spezifikationen, die Zuteilung der Frequenzen und die Überwachung der Nutzungsbedingungen von einer von der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung unabhängigen Sektion des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wahrgenommen wird."

Des weiteren wurde mit dem genannten Bundesgesetz das Fernmeldegesetz dahingehend abgeändert, daß die Aufgaben und Befugnisse betreffend die Erteilung der Betriebsgenehmigungen, die Überwachung der Zulassungen und der verbindlichen Spezifikationen, die Zuteilung der Frequenzen und die Überwachung der Nutzungsbedingungen von den dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nachgeordneten Fernmeldebüros wahrzunehmen sind (§ 14 a des Fernmeldegesetzes). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist u.a. vorgesehen, daß in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten ein Fernmeldebüro eingerichtet wird.

Der Beschwerdeführer wurde entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Organisation ab dem vorher genannten Fernmeldebüro, Außenstelle Klagenfurt, dienstzugeteilt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer verständigt, daß er mit Wirksamkeit vom von seinem bisherigen Arbeitsplatz im Bereich der Post- und Telegraphendirektion als Referent für Funkangelegenheiten ohne Änderung des Aufgabenbereiches zur Sektion IV des Fernmeldebüros Graz versetzt werde, sofern er dagegen keine Einwendungen binnen 14 Tagen erhebe.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am Einwendungen vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt abgesprochen:

"Gemäß § 38 Absatz 2, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 werden Sie mit Wirksamkeit vom zur Sektion IV des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Fernmeldebüro Graz) versetzt."

Zur Begründung wurde nach Bezeichnung der ursprünglichen Funktion des Beschwerdeführers und deren Bewertung (Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3b) sowie dem Hinweis auf die gesetzlich begründete Notwendigkeit einer Organisationsänderung hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers im Versetzungsverfahren ausgeführt:

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, daß er ab auch die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren bei Verletzung der Fernmeldehoheit (ausgenommen Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, die Durchführung von Strafverhandlungen, die Erlassung von Straferkenntnissen sowie von Verfallsbescheiden nach dem VStG) zu besorgen habe. Weiters komme ihm die Approbationsbefugnis hinsichtlich sämtlicher Eigenerledigungen zu. Die Tätigkeiten seines Arbeitsplatzes seien seit überwiegend kontrollierend. Die mit eingetretene Verwendungsänderung sei nicht rechtskräftig, weil sie einer Versetzung gleichzuhalten sei. Der Beschwerdeführer habe beantragt, nicht nur über seine Versetzung, sondern auch über diese Verwendungsänderung bescheidmäßig abzusprechen. Als Grund habe er angeführt, daß durch die neue Verwendung in seiner Laufbahn eine Verschlechterung zu erwarten sei, weil für ihn im Bereich der Post- und Telegraphendirektion für Kärnten die reelle Möglichkeit bestanden habe, sich für eine höhere Verwendung zu bewerben, während im Bereich der Sektion IV für ihn in Kärnten keine weiteren Aufstiegsmöglichkeiten gegeben seien. Ein Wohnungswechsel sei ihm aber aus sozialen und familiären Gründen nicht zumutbar. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, daß die neue Verwendung für ihn eine lang andauernde und umfangreiche Einarbeitung im Verwaltungsstrafrecht bedeutet habe.

Die belangte Behörde legt dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter dar, daß der Beschwerdeführer mit nicht von seiner Verwendung als Referent für Funkangelegenheiten abberufen worden sei, sondern sein Arbeitsplatz mit dem bisherigen Aufgabengebiet auf Grund eines Bundesgesetzes einer anderen Dienststelle organisatorisch eingegliedert worden sei. Auf Grund dieser Organisationsänderung sei der Beschwerdeführer mit ohne Änderung des Dienstortes zur Sektion IV, Fernmeldebüro Graz, dienstzugeteilt worden. Gemäß § 39 Abs. 3 BDG 1979 sei für diese Dienstzuteilung die Zustimmung des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen, weil der Dienstbetrieb nicht anders habe aufrechterhalten werden können. Mit den Ausführungen hinsichtlich der "Verwendungsänderung" dürfte der Beschwerdeführer eine allfällige Höherwertung seines bisherigen Arbeitsplatzes beantragen. Die Entscheidung darüber sei aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern allenfalls in einem gesonderten Verfahren von der Sektion IV zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich in folgenden Rechten verletzt:

"a) In seinem Anrecht auf Entscheidung seiner Anbringen vor der zuständigen Behörde.

b) In seinem Recht auf bescheidmäßigen Ausspruch seiner Verwendung auf dem neuen Arbeitsplatz.

c) In seinem Anrecht auf einer den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechenden Erörterung und bescheidmäßigen Erledigung seines Vorbringens.

d) In seinem Anrecht auf Zustimmung zu einer Verwendungsänderung auf einen höherwertigen Arbeitsplatz im Sinne des § 36 BDG."

Unbestritten ist, daß der tatsächliche Dienstort des Beschwerdeführers weiterhin Klagenfurt ist. Bei der "neuen" Dienststelle des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Außenstelle des Fernmeldebüros Graz. Eine Änderung dieses Dienstortes würde - ungeachtet des diesbezüglich unklaren Spruches des angefochtenen Bescheides - ein Verfahren nach § 38 BDG 1979 vorausetzen.

In Ausführung des vorher wiedergegebenen Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer zur Frage der Unzuständigkeit der belangten Behörde im wesentlichen vor, über seine Versetzung habe die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung entschieden, der keine Befugnis hinsichtlich der Sektion IV des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zukomme. Gemäß § 2 Z. 9 DVV komme der Generaldirektion im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung eine eigene Funktion als delegierte Dienstbehörde zu. Die Zuständigkeit der Generaldirektion als delegierte Dienstbehörde sei aber nur dann gegeben, wenn die Entscheidung Wirkungen ausschließlich im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung entfaltet hätte. Zu einer Versetzung von einer Sektion zu einer anderen innerhalb eines Ministeriums sei aber als oberste Dienstbehörde das Bundesministerium selbst aufzufassen. Es hätte daher ein anderer Sachbearbeiter entscheiden müssen.

Dieses Vorbringen ist verfehlt.

Nach § 2 Abs. 2 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden in erster Instanz zuständig, sofern nicht eine Übertragung bestimmter Aufgaben auf bestimmte nachgeordnete Dienstbehörden des Ressortbereiches erfolgt ist. Eine solche Übertragung ist mit der DVV 1981, BGBl. Nr. 162, hinsichtlich Versetzungen innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörden (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 8 DVV 1981) erfolgt, wobei gemäß § 2 Z. 9 lit. a DVV 1981 die Post- und Telegraphendirektionen im Bereiche des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als nachgeordnete Dienstbehörden genannt sind.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt der Generaldirektion der Post- und Telegraphendirektion nach § 2 Z. 9 DVV 1981 keine "eigene Funktion als delegierte Dienstbehörde" zu. Delegierte Dienstbehörden sind vielmehr die einzelnen Post- und Telegraphendirektionen. Da die vom Beschwerdeführer bekämpfte Personalmaßnahme - wie zutreffend ausgeführt wird - über den Bereich der Post hinausgeht, weil eine Eingliederung des Beschwerdeführers in eine von der Postverwaltung verschiedene Sektion des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verfügt wurde, ist die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde, nämlich des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, gegeben. Welcher Organwalter sich der Bundesminister aber in Ausübung dieser Zuständigkeit bedient, ist ihm überlassen und bezogen auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers für diesen grundsätzlich bedeutungslos. Daß es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen dem Bundesminister als Dienstbehörde zuzuordnenden Rechtsakt handelt, kommt durch die Fertigungsklausel "Für den Bundesminister" hinreichend zum Ausdruck. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt daher nicht vor.

Der Beschwerdeführer bringt weiters im wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid enthalte keinen Ausspruch über seine künftige Verwendung; es gebe keine Arbeitsplatzbeschreibung, keine Systemisierung und keinen "exakt" festgelegten Aufgabenbereich. Er habe aber ein "fundamentales Interesse" daran, daß seine neue Verwendung konkret umschrieben werde, weil sich daraus ergebe, daß eine wesentliche Verwendungsänderung vorläge. Ein nach § 38 Abs. 5 BDG 1979 ergehender Versetzungsbescheid habe über "alle Verfahrensbestandteile" nach § 38 Abs. 4 BDG 1979 abzusprechen.

§ 38 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, enthält die Bestimmungen über die Versetzung und lautet wie folgt:

"(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(4) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(5) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung."

Eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

"(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn


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1.
durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,
2.
die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
3.
die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf."

Die wiedergegebene Rechtslage zeigt, daß eine Versetzung oder eine im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 qualifizierte Verwendungsänderung eines definitiven Beamten rechtlich immer dann zulässig ist, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an dieser Personalmaßnahme besteht. Nur dann, wenn es sich um eine Versetzung an einen anderen Dienstort handelt, diese Versetzung für den betreffenden Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt und ein anderer geeigneter Beamter vorhanden ist, für den ein solcher Nachteil nicht gegeben ist, wäre eine solche, ansonsten durch ein wichtiges dienstliches Interesse gerechtfertigte Personalmaßnahme von vornherein unzulässig.

Der Versetzungsschutz bezweckt, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Versetzungen zu sichern.

Organisatorische Änderungen begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979. So hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine sachlich begründete Organisationsänderung der Verwaltung, die bewirkt, daß eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiterbesteht, als wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 anerkannt. Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes dabei zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befinden. Selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/12/0085).

Im Falle der Auflösung einer Dienststelle stellt es die unausbleibliche Folge für deren Beamten dar, daß diese die ihnen dort übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können; bereits darin ist das vom Gesetzgeber geforderte wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung begründet (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0171). Einen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Dienstposten wieder in der bisherigen Weise verwendet zu werden, sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (siehe zur vergleichbaren Rechtslage nach § 67 der Dienstpragmatik das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2905/76).

Im Zusammenhang mit Organisationsänderungen hat der Verwaltungsgerichtshof weiter zum Ausdruck gebracht, daß ein wichtiges dienstliches Interesse nur dann nicht gegeben sein könnte, wenn die Organisationsänderung ausschließlich den Zweck verfolgt hätte, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die verfügte Personalmaßnahme auf eine durch gesetzliche Regelung begründete Organisationsänderung zurückzuführen ist. Bereits daraus ergibt sich das wichtige dienstliche Interesse an den daraus folgenden personellen Maßnahmen. Es gibt weder Anzeichen dafür noch hat der Beschwerdeführer dahingehend etwas vorgebracht, daß die von ihm bekämpfte Personalmaßnahme nicht durch die dargestellte, durch den gesetzgeberischen Akt ausgelöste Organisationsmaßnahme notwendig geworden ist. Die gesetzliche Regelung über den Versetzungs- bzw. Verwendungsänderungsschutz bietet keinen Ansatz dafür, daß der Beamte, der in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, einen über den im § 38 Abs. 1 BDG 1979 mit der Ressortzugehörigkeit abgesteckten Rahmen hinaus Anspruch auf Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisationseinheit (hier: Post) bzw. zur Ausübung einer bestimmten Verwendung, sofern diese seiner Ausbildung und Verwendungsgruppe entspricht, hat. Ausgehend von der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage sieht der Verwaltungsgerichtshof - sofern die besoldungsrechtliche Position der betreffenden Beamten nicht verschlechtert wird - jedenfalls keinen Ansatz dafür, daß im Zusammenhang mit der auf Grund einer Organisationsänderung erfolgten Verfügung einer Versetzung bereits die vom Beschwerdeführer verlangte Arbeitsplatzbeschreibung bzw. Systemisierung der neuen Verwendung im Versetzungsbescheid erfolgen muß.

Der Beschwerdeführer bringt weiters im wesentlichen vor, er dürfe gemäß § 36 Abs. 3 BDG 1979 ohne seine Zustimmung nicht zur Besorgung von Aufgaben einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe herangezogen werden. Er sieht diese Höherwertigkeit darin gegeben, daß er nunmehr Verwaltungsstrafverfahren in seinem Verwaltungsbereich zur Gänze eigenständig durchzuführen habe. Im Zuge dieser Tätigkeiten habe er auch Zeugeneinvernahmen vorzunehmen sowie Straferkenntnisse und Bescheide über den Ausspruch des Verfalles zu erlassen. Diese Tätigkeiten seien vor dem vom "Fernmeldejuristen bei der Post- und Telegraphendirektion für Kärnten" wahrgenommen worden. Darin, daß die belangte Behörde die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor dem nicht "im Detail" mit den nunmehrigen Tätigkeiten verglichen habe, liege ein "eklatanter Verstoß" gegen die Fürsorgepflicht des Dienstgebers vor. Auch wenn es zutreffe, daß eine Verwendungsänderung auch im Verfahren über die Höherbewertung eines Arbeitsplatzes zu behandeln wäre, würde die Feststellung, daß sich am bisherigen Aufgabengebiet des Beschwerdeführers keine Änderung ergeben habe, seine Rechtsstellung in diesem anderen Verfahren verschlechtern.

Dem sind folgende Gesichtspunkte entgegenzuhalten:

Zum einen ist dem angefochtenen Bescheid keine dahingehende Aussage bzw. Feststellung zu entnehmen, daß sich am bisherigen Aufgabengebiet des Beschwerdeführers keine Änderungen ergeben hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers läßt aber erkennen, daß er von einem grundlegenden Mißverständnis des Rechtsverhältnisses zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ausgeht. Dem Dienstnehmer steht nicht das Recht zu, bei einer durch Gesetz bedingten Neuorganisation ohne jegliche Änderung in der bisherigen Weise weiterverwendet zu werden. Davon losgelöst ist - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - die Frage zu sehen, ob durch eine solche Änderung in der Verwendung eine besoldungsrechtliche Auswirkung einzutreten hat oder nicht. Diesbezüglich ist nur am Rande zu bemerken, daß der Beschwerdeführer der zweithöchsten Verwendungsgruppe des PT-Schemas angehört und der höchsten Verwendungsgruppe des Verwaltungsschemas (Verwendungsgruppe A) nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise das zu § 30 a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/12/0062) nur Tätigkeiten zuzurechnen sind, für die im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulausbildung Voraussetzung ist. Bei juristischen Tätigkeiten dürfen Rechtsfragen, mit denen die Beamten konfrontiert werden, nicht bloß einem ganz kleinen Rechtsgebiet zuzurechnen sein. Dementgegen sind für Beamte der Verwendungsgruppe B Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit geradezu charakteristisch (vgl. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 9152/A). Tätigkeiten in einem begrenzten Gebiet des Verwaltungsrechtes sind auch dann der Verwendungsgruppe B zuzuordnen, wenn Straferkenntnisse in Eigenverantwortung erlassen und unterschrieben werden, weil auch das Verfassen von Bescheiden sogar eines höheren Schwierigkeitsgrades und der Übernahme der Verantwortung hiefür von einem Beamten der Verwendungsgruppe B erwartet werden kann (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 3282/79).

Abgesehen davon, daß die Frage der Einstufung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, sieht der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers aber keine inhaltliche Berechtigung für die angeblich unzumutbare Höherwertigkeit im Sinne des § 36 Abs. 3 BDG 1979. Genausowenig kann der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer behauptete eklatante Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers noch eine sonstige Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten erkennen.

Da bereits auf Grund der Beschwerde erkennbar war, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.