VwGH 13.10.1999, 99/13/0189
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Eine GmbH, deren Tätigkeit auf die Besorgung der Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft beschränkt ist, ist nicht als Unternehmer iSd UStG 1972 anzusehen (Hinweis E , 86/15/0100, VwSlg 6261 F/1987; Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung 250 f). Da der Unternehmerbegriff des § 3 Abs 2 KommStG 1993 jenem des UStG 1972 entspricht, ist auch für den Bereich der Kommunalsteuer davon auszugehen, daß die Geschäftsführung (und Vertretung) der Komplementär-GmbH für sich die Unternehmereigenschaft nicht bewirkt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1996/08/08 96/14/0015 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl MD-VfR-R 4/96, betreffend Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Kommunalsteuer Jänner bis August 1994 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH ist (alleinige) Komplementärin der W GesmbH & Co Vertriebs-KG. Ausschließliche Aufgabe der Beschwerdeführerin ist die Geschäftsführung der KG.
Im Beschwerdefall steht in Streit, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner bis August 1994 Unternehmer im Sinne des § 3 KommStG 1993 gewesen ist. Zur Stammfassung des Abs 1 dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 96/14/0015, auf das im Sinne des § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH für sich die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 3 KommStG 1993 nicht bewirkt. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der hinsichtlich des Ausspruches von Kommunalsteuer für Jänner bis August 1994 angefochtene Bescheid durch einen gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994. Da der angefochtene Bescheid der Beschwerde nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen ist, war die Beilagengebühr nur im Ausmaß von S 60,-- zu ersetzen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1999:1999130189.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAE-60476