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VwGH vom 25.01.1995, 94/12/0281

VwGH vom 25.01.1995, 94/12/0281

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Mag. X in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 11 1410/8-IV/1/94, betreffend Abspruch über das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war bis einschließlich das Finanzamt für Körperschaften in Wien.

Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird auf das im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/12/0171, verwiesen. Diesem Erkenntnis lag eine Entscheidung der belangten Behörde zugrunde, mit der der Antrag des Beschwerdeführers, der sinngemäß als Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach den §§ 38 und 40 BDG 1979 gewertet worden war, abgewiesen wurde. Mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Maßgebend hiefür war im wesentlichen, daß nicht hinlänglich beurteilt werden konnte, ob im Beschwerdefall eine im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt oder nicht.

Im Hinblick darauf wurden von der belangten Behörde die Tätigkeiten des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt der Teilung der "alten EDV-Gruppe" () anhand der Statistik der Approbationen und aus den Tagebüchern festgestellt. Dies wurde gemeinsam mit den Arbeitsplatzbeschreibungen des Beschwerdeführers in seiner alten und in seiner neuen Funktion mitgeteilt und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch machte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dann der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 9 DVG neuerlich abgewiesen.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des ersten Rechtsganges, des bereits dargestellten Verfahrensablaufes im zweiten Rechtsgang, der Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im wesentlichen weiter ausgeführt:

Wie bereits im ersten Rechtsgang dargelegt, bestehe keine Identität der vom Beschwerdeführer ausgeübten Funktion des Gruppenleiters der früheren EDV-Gruppe mit der Funktion des Gruppenleiters der neugeschaffenen EDV-Systemprüfergruppe. Die Gruppe, zu deren Gruppenleiter der Beschwerdeführer seinerzeit im Jahre 1985 bestellt worden sei, habe sich aus drei "konventionellen" Prüfern, also solchen, die nach der herkömmlichen Art Prüfungen durchzuführen gehabt hätten, und drei Systemprüfern (mit der Materie EDV besonders betraute Prüfer) zusammengesetzt. Innerhalb der damaligen EDV-Gruppe sei ein Prüfungsfall einem "konventionellen" Prüfer zur Bearbeitung zugeteilt worden. Für die Bearbeitung der EDV-spezifischen Gebiete seien zusätzlich Systemprüfer eingesetzt worden. Neben der Tätigkeit innerhalb der Gruppe hätten die Systemprüfer auch von anderen Gruppen oder von anderen Betriebsprüfungsabteilungen zur Bearbeitung spezieller Probleme von EDV-Buchhaltungen angefordert werden können. Über den Einsatz hätte aber in derartigen Fällen der Leiter der Großbetriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes für Körperschaften selbst nach Anhörung des Gruppenleiters zu entscheiden gehabt. Bereits im Jahre 1989 sei mit Amtsverfügung vom diese EDV-Gruppe in Systemprüfer und konventionelle Prüfer geteilt worden. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers sei ab diesem Zeitpunkt auf die konventionellen Prüfungsfälle beschränkt gewesen; der Beschwerdeführer sei mit Systemprüfungsfällen nur im Rahmen der üblichen Stellvertretertätigkeit befaßt gewesen.

In seiner Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer eingeräumt, daß vom damaligen Abteilungsvorstand die Zuständigkeit für die Belange der Systemprüfung tatsächlich intern einem namentlich genannten Kollegen des Beschwerdeführers (im folgenden: K) übertragen worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch gemeint, dies habe nach außen keinerlei Rechtswirkungen erzeugen können. Daß diese Auffassung aber nicht zutreffend sei, ergebe sich schon daraus, daß mit der Übertragung der Zuständigkeit und der generellen Approbationsberechtigung für einen Aufgabenbereich auch die volle Verantwortlichkeit verbunden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, ein Bediensteter der Verwendungsgruppe B könne weder als "Gruppenleiter" noch als "Gruppenleiterstellvertreter" fungieren, gehe jedenfalls ins Leere, weil diese Frage ausschließlich von der Dienstbehörde zu entscheiden sei. Der Beschwerdeführer habe weiters darauf hingewiesen, daß er eine "Systemprüfungsgruppenleiterzulage" bezogen habe. Dazu sei festzustellen, daß es eine solche Zulage nicht gebe. Ob dem Beschwerdeführer bzw. auch anderen Bediensteten möglicherweise für besondere Leistungen eine Belohnung nach § 19 GG 1956 ausgezahlt worden sei, sei im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.

Der Beschwerdeführer sei seit "Gruppenleiter der Großbetriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes für Körperschaften" in Wien, seit der Umorganisation "Gruppenleiter der Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften". Für Gruppenleiter der Betriebsprüfung (alle diese Posten hätten den Laufbahnwert VII/1) habe es vor der Umorganisation keine eigene Arbeitsplatzbeschreibung gegeben. Es seien jeder Betrauung mit der Funktion eines Gruppenleiters folgende grundsätzliche Anforderungen zugrunde gelegt (- es folgt eine punktweise gegliederte Darstellung der Aufgaben und der zu ihrer Bewältigung notwendigen Kenntnisse und Eigenschaften -).

Erst für die neugeschaffenen Spezialgruppen hätten die Aufgaben und Ziele des Arbeitsplatzes genau umschrieben werden müssen, weil neben den vorher angegebenen grundsätzlichen Anforderungen weitere Spezialkenntnisse erforderlich gewesen seien. Nach den Bestimmungen der Organisation und der Veranlagung und der Betriebsprüfung und der Dienstanweisung für die Betriebsprüfung sei die Gruppeneinteilung nicht mit einer geschäftsverteilungsplanmäßigen Zuständigkeit für die Prüfung einer oder mehrerer bestimmter Branchen verbunden. Aus der Bestellung zum "Gruppenleiter" könne kein subjektives Recht auf eine bestimmte Branchen- oder Fallzuteilung abgeleitet werden. Der Abteilungsleiter/Leiter könne einen Fall einen bestimmten Prüfer auch direkt - unter Umgehung des Gruppenleiters - zuteilen. Der Gruppenleiter werde daher auch nicht für eine bestimmte Branchengruppe bestellt, sondern für die Prüfergruppe Nr. X, die zu diesem Zeitpunkt eine zufällige personelle Zusammensetzung und eine zufällige Branchenzuteilung aufweise. Die Fallzuteilung - einzelne Fälle oder eine ganze Branche - obliege nach den vorher genannten Vorschriften dem Abteilungsleiter. Prüfer, Gruppen, Fälle/Branchen und Gruppenleiter seien damit voll austauschbar. Das komme insbesondere im Abschnitt 2.1.3.5. der Dienstanweisung für die Betriebsprüfung zum Ausdruck ("im Interesse einer universellen Einsatzfähigkeit der Betriebsprüfer ist für einen Wechsel der Branchen und der Betriebsprüfer in bestimmten Zeitabständen zu sorgen").

Bis zur Verselbständigung der Großbetriebsprüfung sei daher "Gruppenleiter gleich Gruppenleiter" gewesen; erst mit der Neuorganisation und Schaffung von Spezialgruppen sei diesbezüglich eine Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer sei ab 1985 Gruppenleiter einer gemischten Gruppe gewesen. Damit sei keineswegs eine Ausnahme von der Zuteilungsregel der Dienstanweisung für die Betriebsprüfung verbunden gewesen. Der Prüfergruppe 9 sei eine Branche zur konventionellen Prüfung übertragen gewesen; daneben seien vom Abteilungsleiter Einzelfälle und Fälle mit EDV-Komponenten zugeteilt worden. Im Februar 1989 sei die Gruppe faktisch getrennt worden, indem der namentlich genannte Kollege K. zum Gruppenleiter-Stellvertreter und Systemprüfungskoordinator bestellt worden sei. Die Leitung über die Systemprüfungsfälle sei damit durch Weisung des Abteilungsleiters dem namentlich genannten Kollegen K. übertragen worden. Dieser habe ab diesem Zeitpunkt die Systemprüfungsfälle zugeteilt erhalten, beaufsichtigt und approbiert. Der Beschwerdeführer sei durch Weisung faktisch und rechtlich auf die Leitung derjenigen Prüfungsfälle beschränkt worden, die auf Grund des Jahresprüfungsplanes in herkömmlicher Weise von der Gruppe zu prüfen gewesen seien (konventionelle Prüfungsfälle). Beide "Leiter" seien wechselweise als Stellvertreter eingesetzt gewesen.

Mit der Neuorganisation der Großbetriebsprüfung sei ein Wandel in der "Philosophie in der Systemprüfung" eingetreten.

Das Konzept sei ursprünglich gewesen: In einer gemischten Gruppe sollte im Rahmen der Prüfung konventioneller Fälle (Branchenprüfung) zu allenfalls auftretenden EDV-Problemen ein in der Gruppe tätiger Systemprüfer zugezogen werden oder die Prüfung von Fällen mit EDV-Relevanz sollte von einem oder mehreren Systemprüfern gemeinsam mit einem konventionellen Prüfer durchgeführt werden. Daneben sollten die Systemprüfer auch für Beratungen in anderen Gruppen, Abteilungen zur Verfügung stehen. Mit der Neuorganisation der Großbetriebsprüfung sei auch die Aufgabenstellung der Systemprüfung geändert worden. Die Systemprüfer seien bis auf einen "Erinnerungsrest" (zur Erhaltung des Betriebsprüferwissens) von der konventionellen Prüfung befreit worden. Die Funktion der Systemprüfung werde derzeit primär in einer Servicestelle gegenüber den anderen Gruppen, den Amtsbetriebsprüfungen und insbesondere der Prüfungsabteilung Strafsachen gesehen. Das komme u.a. dadurch zum Ausdruck, daß der Systemprüfergruppe ab 1991 keine Fälle mehr aus der Zeitauswahlliste zugeteilt worden seien. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die Ausstattung mit entsprechender Hard- und Software erfolgt. Der neugeschaffene und mit der Laufbahn A VII/VIII/4 bewertete Arbeitsplatz des "Gruppenleiters der EDV-Systemprüfung" umfasse neben den grundsätzlichen, an einen Gruppenleiter der Betriebsprüfung gestellten Anforderungen folgende Aufgaben (- wird näher ausgeführt -).

Aus dieser Darstellung des Aufgabenbereiches der Funktion des Gruppenleiters "EDV-Systemprüfung" gehe eindeutig hervor, daß es sich hiebei nicht lediglich um eine Aufwertung der früheren Gruppenleiterfunktion des Beschwerdeführers handle. Es sei damit vielmehr der technologischen Entwicklung Rechnung tragend eine Spezialgruppe neu eingerichtet worden, die sich mit dem Bereich des automationsgestützten Rechnungswesens im weitesten Sinn und der Entwicklung neuester Prüfungsmethoden zu befassen habe. Die Systemprüfergruppe sei von der normalen Prüfungstätigkeit abgekoppelt und werde als selbständig agierende Servicestelle bei EDV-Problemen eingesetzt.

Die vom Beschwerdeführer vorher erbrachte Tätigkeit lasse sich sowohl aus der Statistik der Approbation als auch aus den Tagebüchern ableiten. Daraus gehe hervor, daß der Beschwerdeführer 1989 keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit Systemprüfungen durchgeführt habe (- wird näher ausgeführt -).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dann die Stellungnahme des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verwaltungsverfahren vom wiedergegeben. Der Beschwerdeführer äußert demnach in dieser gewisse Bedenken gegen die Vollständigkeit der Dokumentation und versucht seine Verdienste hinsichtlich der EDV-Prüfung in seiner bisherigen Tätigkeit hervorzustreichen. Schließlich - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - habe der Beschwerdeführer vorgebracht, was die Art seiner Tätigkeit betreffe, so müsse er zustimmen, daß bis zur Verselbständigung der Großbetriebsprüfungen mit kein Unterschied bei der Postenbewertung der Gruppenleitertätigkeit gemacht worden sei. Erst mit der Verselbständigung seien die Spezialgruppen mit höherer Postenbewertung systemisiert worden. Er sei vom an Gruppenleiter der damaligen "EDV-Gruppe 9", die im Zuge der Verselbständigung mit in Gruppe 1, EDV-Systemprüfungsgruppe, umbenannt und mit denselben Bediensteten weitergeführt worden sei, gewesen. Deren Gruppenleiter sei er weiterhin bis zu seiner Ablösung im April 1991 gewesen. Tatsache sei jedenfalls, daß die EDV-Systemgruppe mit bereits bestanden habe und er zu diesem Zeitpunkt der Gruppenleiter gewesen sei. Erst mehrere Wochen später, im Oktober 1990, sei diese Funktion nachträglich ausgeschrieben worden, alle anderen Spezialgruppen seien mit 1. September ausgeschrieben und neu errichtet worden. Da die Wertigkeit der Funktion des Leiters der Systemprüfergruppe mit VII/VIII/4 angegeben sei, die Funktion eines "normalen" Gruppenleiters aber mit VII/1, sei ihm seit ein monatlicher Schaden von S 3.000,-- bis S 4.000,-- brutto entstanden.

Diesen Ausführungen sei - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - entgegenzuhalten, daß dem Beschwerdeführer auf Grund der Amtsverfügung vom bis zur Einrichtung der EDV-Systemprüfergruppe im April 1991 mit Ausnahme der Stellvertretertätigkeit für K. nur die Leitung der konventionellen Prüfungsfälle übertragen gewesen sei. Aus den Tagebuchblättern von K. gehe hervor, daß er seine Funktion als Systemprüfungskoordinator tatsächlich wahrgenommen habe. Auch die Statistik der Approbationen des Jahres 1990 habe eindeutig gezeigt, daß K. die Systemprüfungskoordination ausgeübt habe. Daran könne auch nichts ändern, daß er schon vor 1989 nur Gruppenleitertätigkeit eingetragen habe und daß er punktuell auch sein EDV-Wissen angewendet habe. Vorträge bei Amtsbetriebsprüfungsabteilungen, Besprechungen in konkreten Prüfungsfällen u.dgl. seien in diesem Zusammenhang selbstverständlich. Die Vortragstätigkeit des Beschwerdeführers am Bildungszentrum sei eine Nebentätigkeit gewesen und stehe in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gruppenleiter. Es könne daraus keinesfalls abgeleitet werden, daß der Beschwerdeführer wegen dieser Tätigkeit als Gruppenleiter der EDV-Systemprüfung anzusehen gewesen wäre. Auch Prüfer und Angehörige anderer Organisationseinheiten hätten zu dieser Zeit am Bildungszentrum über EDV-Themen Vorträge gehalten. Die Kenntnis von Programmiersprachen und Betriebssystem sei zwar für den Gruppenleiter einer EDV-Systemprüfergruppe Teil des Anforderungsprofils, es könne aber aus der unbestrittenen Tatsache des Vorhandenseins derartiger Kenntnisse nicht auf die Funktion geschlossen werden. Daß im Zuge der Neuorganisation nicht lediglich eine Gruppe aufgewertet, sondern eine Spezialgruppe neu errichtet worden sei, gehe eindeutig aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervor. Da die endgültige Installierung der Spezialgruppe "EDV-Systemprüfung" erst nach Abschluß des Ausschreibungsverfahrens im April 1991 habe durchgeführt werden können, wodurch die frühere Gruppe 9 aufgelöst worden sei, sei dem Beschwerdeführer ab April 1991 das Aufgabengebiet des Gruppenleiters der Prüfergruppe "Umsatzsteuer ausländischer Unternehmen" zugewiesen worden. Als Gruppenleiter dieser Gruppe habe der Beschwerdeführer die Fach- und Dienstaufsicht über die Großbetriebsprüfer und einen Sachbearbeiter; er sei dem Leiter der Großbetriebsprüfung so wie bisher untergeordnet. Es folgt dann eine eingehende Darstellung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes.

Durch die Verwendung als Gruppenleiter der Prüfergruppe "Umsatzsteuer ausländischer Unternehmen" sei in der Laufbahn des Beschwerdeführers keine Verschlechterung zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei von 1985 bis 1989 Leiter einer gemischten Gruppe und ab 1989 Leiter einer konventionellen Halbgruppe gewesen. Er sei daher mit der gesamten Palette der Prüfertätigkeit - formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Bücher, Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer etc.) - befaßt gewesen. Als Leiter der ihm 1991 übertragenen Gruppe 16 unterstünden ihm drei Prüfer für die Prüfung ausländischer Unternehmen (beschränkte Umsatzsteuerpflicht). Das Prüfungsgebiet umfasse die formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Der Beschwerdeführer hätte bis 1991 eine Funktion mit dem Laufbahnwert VII/1 innegehabt und es sei ihm 1991 eine Funktion mit dem Laufbahnwert VII/1 übertragen. Von einer umfangreichen und langdauernden Einarbeitung könne jedenfalls keine Rede sein, weil es selbstverständlich sei, daß ein langjähriger Gruppenleiter die Prüfung von Aufzeichnungen und der Umsatzsteuer beherrschen müsse. Die Darstellung der früheren Funktion des Beschwerdeführers und der von ihm seit 1991 ausgeübten Funktion zeige, daß sich diese Arbeitsplätze nahezu deckten. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Zuweisung des Aufgabengebietes des Gruppenleiters der Prüfergruppe "Umsatzsteuer ausländischer Unternehmen", die durch die Umorganisation der Großbetriebsprüfung und der daraus resultierenden Auflösung der Gruppe 9 (EDV-Gruppe) erforderlich gewesen sei, als Verwendungsänderung anzusehen sei, weil sie keinesfalls eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 1 bis 3 BDG 1979 darstelle. Nur eine solche qualifizierte Verwendungsänderung hätte eine bescheidmäßige Verfügung im Sinne des § 38 BDG 1979 notwendig gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das BDG 1979 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 333, anzuwenden. Soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt lautet § 38:

"(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Bematen zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(4) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(5) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung."

Eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

"(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn


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1.
durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,
2.
die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
3.
die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf."

Die wiedergegebene Rechtslage zeigt, daß eine Versetzung oder eine im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 qualifizierte Verwendungsänderung eines definitiven Beamten rechtlich immer dann zulässig ist, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an dieser Personalmaßnahme besteht. Nur dann, wenn es sich um eine Versetzung in einen anderen Dienstort handelt, diese Versetzung für den betreffenden Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt und ein anderer geeigneter Beamter vorhanden ist, für den ein solcher Nachteil nicht gegeben ist, wäre eine solche, ansonsten durch ein wichtiges dienstliches Interesse gerechtfertigte Personalmaßnahme von vornherein unzulässig.

Der Versetzungsschutz bezweckt, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Versetzungen zu sichern.

Organisatorische Änderungen begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979. So hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine sachlich begründete Organisationsänderung der Verwaltung, die bewirkt, daß eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiterbesteht, als wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 anerkannt. Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes dabei zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befinden. Selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/12/0085).

Im Falle der Auflösung einer Dienststelle stellt es die unausbleibliche Folge für deren Beamten dar, daß diese die ihnen dort übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können; bereits darin liegt das vom Gesetzgeber geforderte wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung begründet (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0171). Einen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Dienstposten wieder in der bisherigen Weise verwendet zu werden, sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (siehe zur vergleichbaren Rechtslage nach § 67 der Dienstpragmatik das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2905/76).

Im Zusammenhang mit Organisationsänderungen hat der Verwaltungsgerichtshof weiter zum Ausdruck gebracht, daß ein wichtiges dienstliches Interesse nur dann nicht gegeben sein könnte, wenn die Organisationsänderung ausschließlich den Zweck verfolgt hätte, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen.

Dafür, daß die zuletzt genannte Voraussetzung vorliegendenfalls gegeben gewesen wäre, sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Ansatzpunkt. Auch der Beschwerdeführer hat derartiges nicht vorgebracht.

Im Beschwerdefall ist aber im wesentlichen allein strittig, ob durch die durch die Neuorganisation bewirkte Änderung der Aufgaben des Beschwerdeführers als Gruppenleiter eine im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 1 oder Z. 2 BDG 1979 qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt oder nicht. Die belangte Behörde hat in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren die Aufgaben des Beschwerdeführers in dem in Frage stehenden Zeitraum erhoben und dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör eingeräumt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgehend von der Feststellung, daß keine wesentliche Änderung in den dienstlichen Aufgaben für den Beschwerdeführer eingetreten ist, das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung verneint und den Antrag des Beschwerdeführers vom auf einen diesbezüglichen bescheidmäßigen Abspruch abgewiesen.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß die vom Beschwerdeführer geleitete Arbeitsgruppe die Unterteilung einer Abteilung in einer nachgeordneten Dienststelle darstellt. Von 1985 bis 1989 waren in dieser Arbeitsgruppe, mit deren Leitung der Beschwerdeführer betraut war, "normale" Betriebsprüfer und EDV-Prüfer tätig. Wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom eingeräumt, erfolgte aber bereits 1989 eine interne Teilung des Aufgabenbereiches derart, daß die Zuständigkeit und Approbationsberechtigung für den EDV-Bereich einem anderen Bediensteten (K.) übertragen wurde. Dagegen hatte der Beschwerdeführer seinerzeit aber nichts vorgebracht. Erst als aus diesen dem K. übertragenen Aufgaben eine eigene neue Gruppe EDV-Systemprüfung mit einer angeblich nach internen Bewertungen besseren Laufbahn geschaffen wurde, begehrte der Beschwerdeführer 1991 eine bescheidmäßige Erledigung über diese Personalmaßnahme.

Voraussetzung einer qualifizierten Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 ist, daß überhaupt eine Änderung in der dienstlichen Verwendung vorliegt. Eine solche ist nicht schon dann gegeben, wenn dem Beamten in seiner Dienststelle ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, sondern nur dann, wenn der Inhalt der dem Beamten zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich ein anderer ist. Die dem Beamten übertragene neue Verwendung stellt also nur dann eine Verwendungsänderung dar, wenn sie der bisherigen, was den Inhalt der gewöhnlich damit verbundenen dienstlichen Verrichtungen betrifft, weder gleich noch dem maßgebenden Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichartig ist (vgl. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 10.333/A). Mit Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 11.707/A, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang weiters zum Ausdruck gebracht, daß im Interesse insbesondere der für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes notwendigen Beweglichkeit in der Verwaltung der Regelung des § 40 Abs. 2 BDG 1979 nicht die Bedeutung gegeben werden darf, daß bereits jede geringfügige Verringerung (Veränderung) in den Aufgaben eines Beamten einer Abberufung gleichzuhalten ist. Wird aber das Vorliegen einer Abberufung verneint, so erübrigt sich eine Überprüfung der Gesichtspunkte Laufbahnverschlechterung und Gleichwertigkeit, weil § 40 Abs. 2 BDG 1979 die Abberufung auch diesbezüglich als Voraussetzung vorsieht.

Ein bescheidmäßiges Verfahren im Sinne des § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 BDG 1979 erübrigt sich aber auch dann, wenn einem Wechsel des Arbeitsplatzes keine Qualifikation im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 zukommt. Eine solche Qualifikation im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 wäre nur dann gegeben, wenn durch die Verwendungsänderung eine Verschlechterung der Vorrückung eintrete oder wenn sich durch eine solche Maßnahme eine Laufbahnerwartung, die bereits in den Bereich der konkreten Möglichkeiten gerückt war, genommen wird (vgl. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 10.566/A).

Für die Frage der Gleichwertigkeit der Verwendung im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 ist ausgehend von einem fünfstufigen Verwendungsgruppensystem primär die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen von ausschlaggebender Bedeutung. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe kann von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt (vgl. Erkenntnisse vom , Slg. N. F. Nr. 10.566/A, und vom , Zl. 88/12/0136).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unberechtigt.

Wenn der Beschwerdeführer eine Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 1 und 2 BDG 1979 geltend macht und auf die angeblich unterschiedliche Bewertung der Posten "Leiter der EDV-Systemprüfung" mit dem von ihm ab 1991 innegehabten hinweist, so steht dem schon entgegen, daß eine solche interne Bewertung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung entbehrt und keinen Rechtsanspruch vermittelt (vgl. in diesem Sinne die Rechtsprechung zu § 30 a GG 1956, beispielsweise Erkenntnisse vom , Zl. 1438/73, vom , Zl. 2138/75). Abgesehen von der Frage der Bewertung des Postens "Leiter der EDV-Systemprüfung" hat die belangte Behörde aber im fortgesetzten Verfahren verfahrensrechtlich unbedenklich festgestellt, daß diese Funktion erst durch eine Neuorganisation geschaffen worden ist. Es kann daher schon deshalb im Verhältnis zu dieser neugeschaffenen Verwendung weder zu einer Laufbahnverschlechterung noch zu einer Ungleichwertigkeit bezogen auf die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübte Verwendung gekommen sein. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers, daß ein Teil der dieser Funktion zugeordneten Aufgaben früher von ihm (als Stellvertreter des K.) ausgeübt worden sind, nichts, ist doch bezogen auf die konkrete Organisation bei der Dienststelle des Beschwerdeführers aus nicht als unsachlich zu erkennenden Gründen sogar eine Rotation von Aufgaben vorgesehen. Daraus, daß der Beschwerdeführer, der sich ursprünglich um diese neue Funktion beworben hatte, nicht zum Zuge gekommen ist, folgt im Sinne der vorstehenden Überlegungen noch nicht, daß damit eine qualifizierte Verwendungsänderung der Aufgaben des Beschwerdeführers eingetreten ist. Wenn der Beschwerdeführer auf die von ihm seinerzeit bezogene angebliche "Systemprüfergruppenleiterzulage" nach § 19 GG 1956 verweist, so handelt es sich hiebei um eine Belohnung, die nur für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind oder aus besonderen Anlässen hätte ausbezahlt werden dürfen. Eine regelmäßige Zahlung, gleichsam anstelle einer Nebengebühr oder gar einer Zulage, wie der Beschwerdeführer meint, wäre von vornherein rechtswidrig. Abgesehen davon kann aber aus dem Umstand einer solchen Leistung, aus welchem Grund sie immer erbracht worden ist, aber nichts für die im Beschwerdefall entscheidende Frage der Laufbahnverschlechterung bzw. der Gleichwertigkeit als Voraussetzung für das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung gewonnen werden.

Da bereits auf Grund dieser Überlegungen erkennbar war, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen werden.