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VwGH vom 03.05.2000, 99/13/0186

VwGH vom 03.05.2000, 99/13/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde der O Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Mag. Rudolf Siart, Wirtschaftsprüfer in Wien XVI, Enenkelstraße 26, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/305-16/15/99, betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum Jänner 1992 bis Dezember 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus Anlass einer die Jahre 1992 bis 1996 umfassenden Lohnsteuerprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin traf der Prüfer die Feststellung, es sei dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein der Gesellschaft gehörendes Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden, weil eine ausschließlich betriebliche Nutzung dieses Kraftfahrzeuges mangels Führung eines Fahrtenbuches nicht habe nachgewiesen werden können. Dementsprechend wurde vom Prüfer ein Sachbezugswert in Höhe von 1,5 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges angesetzt und für den dem Geschäftsführer gewährten Vorteil eine Nachversteuerung vorgenommen.

Gegen den diesem Prüfungsergebnis entsprechenden Haftungs- und Abgabenbescheid hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben erhob die Beschwerdeführerin eine Berufung, in welcher sie vorbrachte, dass der Geschäftsführer ein eigenes Kraftfahrzeug gleicher Art und Ausstattung im Privatbesitz habe, welches für seine Privatfahrten verwendet werde; der Ansatz eines Sachbezuges für das Fahrzeug der beschwerdeführenden Gesellschaft sei daher nicht gerechtfertigt, weil das im Betriebsvermögen der Gesellschaft befindliche Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt werde, weshalb auch die Führung eines Fahrtenbuches nicht erforderlich gewesen sei. Der Geschäftsführer wohne in jenem Wiener Gemeindebezirk, in welchem auch die Beschwerdeführerin ihren Sitz habe, sodass er sogar zu Fuß ins Büro gehen könne; das Kraftfahrzeug werde auch im Urlaub nicht verwendet, weil der Geschäftsführer jedes Jahr eine Flugreise mache. Die behördliche Vermutung, es könnten gelegentlich Privatfahrten vorkommen, rechtfertige nach dem Inhalt des hg. Erkenntnisses vom , 92/13/0200, den Ansatz eines Sachbezuges nicht; aus den Gründen des bezogenen Erkenntnisses sei die Annahme einer ausschließlichen Beweisbarkeit der allein betrieblichen Fahrzeugnutzung durch die Führung eines Fahrtenbuches als verfehlt anzusehen.

Einen vom Finanzamt daraufhin erlassenen Vorhalt beantwortete die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, ein ausdrückliches Verbot der Privatnutzung des Fahrzeuges im Sinne einer mit Sanktionen versehenen schriftlichen Dienstanweisung bestehe nicht, es habe der Geschäftsführer aber gewusst, dass er den betroffenen PKW nicht für Privatfahrten benützen dürfe. Der Firmenwagen werde nach Dienstschluss und an Wochenenden im Betrieb abgestellt; der Geschäftsführer fahre in der Regel mit seiner Gattin im privaten Kraftfahrzeug nach Hause. Es werde das Kraftfahrzeuge der Gesellschaft auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht benutzt. Eine gesonderte Regelung über die Aufbewahrung der Fahrzeugschlüssel und -papiere gebe es nicht, weil es sich um einen Kleinbetrieb handle. Ergänzend werde auch auf das hg. Erkenntnis vom , 95/13/0262, hingewiesen.

In der diese Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt begründend ausgeführt, dass schon das Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Privatnutzung des Fahrzeuges zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als ungewöhnlicher Umstand beurteilt werden müsse, der eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren auslöse. Gerade bei Naheverhältnissen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhärte das Fehlen von vertraglichen Vereinbarungen die Vermutung des Vorliegens einer konkludenten Zustimmung des Arbeitgebers zur Privatnutzung des überlassenen Kraftfahrzeuges. Zivilrechtlich habe der Arbeitnehmer das Fahrzeug in seiner Gewahrsame und darüber die Verfügungsmöglichkeit nach eigenem Gutdünken, solange er sich nicht einen anderen Rechtstitel anmaße. Verhältnisse, die nur vom Abgabepflichtigen aufgeklärt werden können, lösten eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Partei aus. Mangels Führung eines Fahrtenbuches oder entsprechender Aufzeichnungen hätten die Benützungsverhältnisse am Kraftfahrzeug nur durch besondere Mitwirkung der Partei am Verfahren aufgeklärt werden können. Eine solche sei aber unterblieben. Aus dem Besitz eines eigenen, nahezu gleichwertigen Kraftfahrzeuges durch den Geschäftsführer sei für den Standpunkt der Berufung nichts zu gewinnen, weil es für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines steuerpflichtigen Vorteiles aus dem Dienstverhältnis allein darauf ankomme, dass dem Dienstnehmer durch die private Nutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges ein Vorteil gegenüber solchen Arbeitnehmern erwachse, denen diese Annehmlichkeit nicht zukomme.

Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in dem sie von der Erstattung weiteren Vorbringens Abstand nahm.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf § 15 EStG 1988 traf die belangte Behörde Ausführungen zum Ansatz geldwerter Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes und zum Fall eines erheblichen Abweichens des Sachbezugswertes von den tatsächlichen Kosten, welcher Fall jedoch die exakte Führung eines jeden Zweifel ausschließenden Fahrtenbuches erfordere. Begehre der Abgabepflichtige eine Abweichung vom vollen Sachbezugswert, dann habe er das Ausmaß der Privatnutzung nachzuweisen, wofür in erster Linie fortlaufend geführte Fahrtenbücher oder vergleichbare Aufzeichnungen in Frage kämen. Solche seien nicht geführt worden. Einen Nachweis für die ausschließliche Nutzung des Fahrzeuges der Gesellschaft zu betriebsbedingten Fahrten habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht; eine ausschließlich betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges sei so unwahrscheinlich, dass der Beweis dafür durch die Führung eines Fahrtenbuches erbracht werden müsse (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 93/14/0167). Vertragliche Vereinbarungen, die eine private Nutzung des Kraftfahrzeuges der Gesellschaft durch den Geschäftsführer ausdrücklich gestatteten oder verböten, existierten nicht. Da Gesellschafter der Beschwerdeführerin auch Familienangehörige des Geschäftsführers seien, könne nach den im geschäftlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen konkludent das Einverständnis des Arbeitgebers zu Privatfahrten angenommen werden, wenn kein ausdrückliches Verbot solcher Fahrten vereinbart worden sei, welche Vereinbarung, wäre sie geschlossen worden, zudem auch den Anforderungen an Verträge zwischen nahen Angehörigen hätte gerecht werden müssen. Mangels Vorliegens solcher Vereinbarungen sei daran festzuhalten, dass der Geschäftsführer das Kraftfahrzeug der Gesellschaft in seiner Gewahrsame habe und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über Art und Ausmaß der Verwendung nach eigenem Gutdünken entscheiden könne, so lange er sich dadurch nicht einen anderen Rechtstitel anmaße. Den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung zur Mitwirkungspflicht der Partei im Abgabenverfahren sei beizupflichten. Der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 92/13/0200, könne dem Standpunkt der Beschwerdeführerin zu keinem Erfolg verhelfen, weil es sich im betroffenen Beschwerdefall nicht um ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gehandelt habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Im Beschwerdefall steht vornehmlich die Frage in Streit, ob das Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin ihrem Geschäftsführer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Diese Frage hatte die belangte Behörde in einem Akt ihrer Beweiswürdigung zu lösen, welche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahin unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, indem sie den Denkgesetzen und dem menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 7045/F).

Im genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch klar gestellt, dass die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges nur dann verneint werden kann, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliegt, was nur der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt. Im Beschwerdefall liegt ein solches, nach außen hin erkennbar ausgesprochenes Verbot der Privatnutzung des Fahrzeuges der Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer unstrittig ebenso wenig vor wie ein nachvollziehbarer Rechtsakt ausdrücklicher Gestattung der Benutzung des betroffenen Kraftfahrzeuges auch für Privatfahrten.

Unter Hinweis auf eine Nahebeziehung des Geschäftsführers zu einem weiteren Gesellschafter der Beschwerdeführerin (Gattin) hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen eines konkludenten Einverständnisses des Arbeitgebers zu Privatfahrten des Geschäftsführers auch mit dem Kraftfahrzeug der Gesellschaft als der Lebenserfahrung entsprechend unterstellt und den von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstand einer ausschließlich betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeuges durch den Geschäftsführer als derart unwahrscheinlich angesehen, dass der Beweis einer solchen Behauptung durch die Führung eines Fahrtenbuches zu erbringen gewesen wäre, welches aber nicht geführt wurde.

In seinen von der Beschwerdeführerin im Verfahren angesprochenen Erkenntnissen vom , 92/13/0200, und vom , 95/13/0262, hat der Verwaltungsgerichtshof der Geltung einer Beweislastregel derart, dass ein Dienstnehmerbezug durch private Nutzung eines Arbeitgeberfahrzeuges nur dann nicht anzunehmen wäre, wenn durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch das Vorliegen privater Fahrten ausgeschlossen werden könne, eine Absage erteilt und eine behördliche Beweiswürdigung als unschlüssig beurteilt, die aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen hatte. Dass im Fall des erstgenannten Erkenntnisses es sich dem dortigen Beschwerdevorbringen nach um ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gar nicht gehandelt hatte, wie die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im hier angefochtenen Bescheid entgegenhält, trifft zwar zu, ändert an den Aussagen dieses Erkenntnisses zur behördlichen Beweiswürdigung aber nichts. Es unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall aber von denen der von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnisse. Anders als im Beschwerdefall des hg. Erkenntnisses vom , 92/13/0200, hat die belangte Behörde im Beschwerdefall ihre Annahme einer stillschweigenden Gestattung der Nutzung des Fahrzeuges auch für Privatzwecke nämlich auch auf das Naheverhältnis eines weiteren Gesellschafters der Beschwerdeführerin zum Geschäftsführer gestützt. Anders als im Beschwerdefall des hg. Erkenntnisses vom , 95/13/0262, hat die Beschwerdeführerin des vorliegenden Falles kein Vorbringen über die ihrem Geschäftsführer von einer anderen Gesellschaft eingeräumte Privatnutzung eines Firmenwagens erstattet, sondern lediglich die Gepflogenheit ihres Geschäftsführers behauptet, für private Fahrten das private Kraftfahrzeug zu verwenden. Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft vor dem Verwaltungsgerichtshof ein - ihrer Ansicht nach gegen die behördliche Annahme über das Bestehen eines Naheverhältnisses des Geschäftsführers zu seinem Arbeitgeber sprechendes - Sachvorbringen über die Beteiligungsverhältnisse an ihr vorträgt, verstößt sie damit gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit den Beteiligungsverhältnissen an der beschwerdeführenden Gesellschaft wirft sie der belangten Behörde deswegen ohne Berechtigung vor, weil ihr die Annahme eines Naheverhältnisses des Geschäftsführers zu seinem Arbeitgeber durch die Behörde in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten wurde, worauf es an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz dieser Annahme mit dem Sachvorbringen entgegenzutreten, mit dem sie vor dem Verwaltungsgerichtshof zu spät kommt.

Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung der Beschwerdeführerin seine Erwägungen zur Beweiswürdigung offen gelegt. An der Beschwerdeführerin wäre es gelegen, in ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz konkrete Sachverhalte vorzutragen, welche einen Ausschluss jeder privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges durch den Geschäftsführer im vorliegenden Fall nahe legen konnten. Dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen. Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat sie trotz begründeter Beweiswürdigung in der Berufungsvorentscheidung kein Vorbringen erstattet und im vorangegangenen Verfahren hatte sie sich auf den Vortrag solcher Behauptungen beschränkt, hinsichtlich deren Beweis oder Glaubhaftmachung sie selbst entschieden näher an der Sache als die Abgabenbehörde und schon deshalb zu verstärkter Mitwirkung gefordert war (vgl. hiezu etwa auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , 95/13/0240). Bei dieser Sachlage vermag der Gerichtshof im Beschwerdefall in der behördlichen Beweiswürdigung über die Annahme einer Überlassung des Fahrzeuges der Gesellschaft an ihren Geschäftsführer auch zur privaten Nutzung keinen das Kalkül einer Rechtswidrigkeit erreichenden und deshalb aufgreifbaren Fehler zu erkennen. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufgreifbare Rechtswidrigkeit der Sachgrundlagenermittlung liegt nämlich nicht schon in einer Beweiswürdigung, die der Verwaltungsgerichtshof, wäre er zu ihrer inhaltlichen Prüfung berufen, nicht teilen würde; eine das Kalkül der vom Verwaltungsgerichtshof aufgreifbaren Rechtswidrigkeit erreichende Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung erfordert vielmehr einen durch Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen das allgemeine menschliche Erfahrungsgut qualifizierten Beweiswürdigungsfehler (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 7123/F). Ein solcher liegt nicht vor. Der Beschwerdefall gleicht insoweit nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, jenen der hg. Erkenntnisse vom , 92/13/0200, und vom , 95/13/0262, sondern ist eher jenem des hg. Erkenntnisses vom , 99/13/0164, vergleichbar.

Soweit die Beschwerdeführerin erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof die Frage ins Spiel bringt, ob die belangte Behörde "aufgrund der örtlichen Gegebenheiten" nicht etwa nur den halben Sachbezugswert anzusetzen gehabt hätte, zeigt sie auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auf der Basis der nicht als rechtswidrig zu beurteilenden Beweiswürdigung über die Überlassung des im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin stehenden Kraftfahrzeuges an den Geschäftsführer auch für Privatfahrten wäre ein vom amtlichen Sachbezugswert abweichender Ansatz eines geldwerten Vorteiles nur auf der Basis nachvollziehbarer Sachverhaltsgrundlagen über eine lediglich eingeschränkte Benutzung des Fahrzeuges für solche Zwecke gerechtfertigt gewesen. Solche Sachverhaltsgrundlagen festzustellen, hat die - jede Privatnutzung des Fahrzeuges durch ihren Geschäftsführer bestreitende - Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht ermöglicht. Dass die Wohnung des Geschäftsführers im gleichen Wiener Gemeindebezirk liegt wie der Sitz der Beschwerdeführerin, bot für einen vom amtlichen Sachbezugswert abweichender Ansatz des geldwerten Vorteiles keinen ausreichenden Umstand.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am