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VwGH vom 29.03.2007, 2003/15/0085

VwGH vom 29.03.2007, 2003/15/0085

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der B-GmbH in Graz, vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Schildbach 111, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0133- G/03, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für Dezember 2001 und Jänner 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2001 und für Jänner 2002 erklärte die beschwerdeführende GmbH (Beschwerdeführerin), keine Umsätze erzielt zu haben, und machte Vorsteuern in Höhe von 2,203.963 S (Dezember 2001) und 9.181,50 EUR (Jänner 2002) geltend.

In der Niederschrift vom über das Ergebnis einer bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum November 2001 bis März 2002 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung sind die Prüfungsfeststellungen enthalten, dass K.K., der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, mit einer näher bezeichneten Rechnung vom

31. (richtig: 30.) Dezember 2001 über den Verkauf einer "Lizenz für ein Baumarketing-System" der Beschwerdeführerin 800.000 EUR netto zuzüglich USt in Rechnung gestellt habe. Am sei von K.K. mit einer näher bezeichneten Rechnung der Betrag von 45.000 EUR netto zuzüglich USt als "Einarbeitungspauschale" verrechnet worden. Die mit der erstgenannten Rechnung bezeichnete Lizenz sei nur mit "diffusen Angaben" beschrieben, ein schriftlicher Lizenzvertrag sei nicht vorgelegt worden, der Vertrag bestehe bisher nur im Konzept und das "Baumarketing-System" sei nur mündlich weitergegeben worden. Außerdem seien Lizenzgeber und Lizenznehmer dieselbe Person, nämlich K.K. Zu dem in der zweiten Rechnung bezeichneten "Einarbeitungspauschale" würde ein Leistungskatalog der zu leistenden oder geleisteten Einarbeitungsarbeiten nicht vorliegen. Daher seien die Vorsteuern aus den bezeichneten Rechnungen, nämlich 160.000 EUR aus der ersten Rechnung für Dezember 2001 und 9.000 EUR aus der zweiten Rechnung für Jänner 2002 nicht anzuerkennen.

Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom die Umsatzsteuer für Dezember 2001 mit minus 168,24 EUR und für Jänner 2002 mit minus 181,50 EUR fest. Zur Begründung verwies das Finanzamt jeweils auf den Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, der Vorsteuerabzug stehe ihr zu, weil es sich einerseits bei dem von K.K. entwickelten "Baumarketing-System" um die Grundlage der Leistungsvereinbarung zwischen K.K. und der Beschwerdeführerin handle und dafür ein "Hauptlizenzvertrag" der Berufung beigelegt werde und andererseits das mit der Rechnung vom bezeichnete "Einarbeitungspauschale" eine Reihe von Ingangsetzungsaufwendungen betreffe, für welche ein Leistungskatalog der Berufung beigelegt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei K.K., Gesellschafter der Beschwerdeführerin seien eine M. GmbH und der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin. K.K. sei auch Gesellschafter-Geschäftsführer der M. GmbH.

K.K. habe bei einer Vernehmung am ausgesagt, bei dem von ihm entwickelten "Baumarketingsystem" handle es sich um sein als freier Mitarbeiter eines im Vertrieb und der Errichtung von Fertigteilhäusern tätigen Unternehmens in den Jahren 1991 bis 1994 erworbenes Fachwissen u.a. über Baufinanzierung. Dieses Wissen habe er in Form von "Lizenzgebühren" im Dezember 2001 u.a. an die Beschwerdeführerin und im Jänner 2002 an die M. GmbH "weiterverrechnet". Über ein Patent oder eine geschützte Marke verfüge er nicht.

Mit Rechnung vom habe K.K. der Beschwerdeführerin unter der Leistungsbezeichnung "Lizenzkosten Baumarketing-System" ein "Pauschale" im Betrag von 800.000 EUR verrechnet und Umsatzsteuer in Höhe von 160.000 EUR gesondert ausgewiesen. Mit Rechnung vom habe die M. GmbH der Beschwerdeführerin unter der Leistungsbezeichnung "Einarbeitungspauschale am Baumarketing-System" einen Betrag von 45.000 EUR verrechnet und Umsatzsteuer in Höhe von 9.000 EUR gesondert ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2001 Vorsteuer im Betrag von 2,203.962,99 S (umgerechnet 160.168,24 EUR) und für Jänner 2002 Vorsteuer im Betrag von 9.181 EUR geltend gemacht.

Im Falle der Rechnung vom erweise sich die Vertragsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und K.K. - gemessen an den Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen - im Hinblick auf Form, Entgelthöhe und Zahlungsziel als nicht fremdüblich. Eine mündliche Vereinbarung entspreche bei Lizenzverträgen dieser Größenordnung nicht den Gepflogenheiten des Geschäftslebens. Die von der Beschwerdeführerin nachträglich angefertigte schriftliche Ausfertigung des "Hauptlizenzvertrags" könne diesen Mangel nicht heilen. Für den Erwerb des "Know-hows" aus dem "Bau-Marketing-System", welches die belangte Behörde zusammengefasst schilderte, hätte kein Fremder 800.000 EUR bezahlt, denn die "Idee" dieses Systems sei in einschlägigen Fachkreisen weithin bekannt, besondere Vorteile der "Lizenznehmer" seien nicht erkennbar. Den vereinbarten Zeitpunkt der Lizenzzahlungen von der Liquidität des Lizenznehmers abhängig zu machen, entspreche auch nicht den Gepflogenheiten des Geschäftslebens.

Die "Leistungsbeziehung" zwischen der Beschwerdeführerin und K.K. sei daher steuerlich nicht anzuerkennen, der Vorsteuerabzug sei der Beschwerdeführerin vom Finanzamt zu Recht versagt worden. Der "restlichen" für den Kalendermonat Dezember 2001 vorangemeldeten Vorsteuer im Betrag von 168,24 EUR sei die Abziehbarkeit zur Gänze zu versagen, weil die Beschwerdeführerin keine steuerlich beachtliche unternehmerische Tätigkeit entwickelt habe und auch die Absicht, zielstrebig eine solche zu entwickeln, nicht habe festgestellt werden können.

Zur Rechnung vom führte die belangte Behörde aus, die angeführten Kriterien für eine Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen würden auch für Unternehmen gelten, die im Hinblick auf ihre gemeinsame Gesellschafterstruktur in einer Nahebeziehung zueinander stünden. Da die Beschwerdeführerin nicht vermocht habe, die Details der angeblichen Leistungsbeziehungen mit der M. GmbH darzustellen und sich auf einen aus Schlagworten bestehenden pauschalen Leistungskatalog beschränkt habe, lasse sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkennen, dass diese nach Art und Umfang ein Entgelt im Betrag von 45.000 EUR gerechtfertigt hätten. K.K. habe im Zuge seiner schriftlichen Einvernahme am ausgesagt, er habe sein Wissen der M. GmbH kostenlos zur Verfügung gestellt, die Höhe der (von der M. GmbH in Rechnung gestellten) "Einarbeitungsgebühren" habe er im Schätzungswege ermittelt, es habe sich "dabei um Aufwendungen für praktische Unterstützungen (KM-Geld, Unterstützung bei Kundenterminen etc.) gehandelt", ein schriftlicher Leistungskatalog liege nicht vor. Daher gehe die belangte Behörde davon aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der M. GmbH kein "echter" Leistungsaustausch stattgefunden habe. Die Leistungsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der M. GmbH sei daher steuerlich nicht anzuerkennen, der Vorsteuerabzug sei der Beschwerdeführerin vom Finanzamt zu Recht versagt worden. Der "restlichen" für den Kalendermonat Jänner 2002 vorangemeldeten Vorsteuer im Betrag von 181 EUR sei - unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin lediglich Vorsteuer im Betrag von 21,50 EUR belegt habe - die Abziehbarkeit zur Gänze zu versagen, weil die Beschwerdeführerin keine steuerlich beachtliche unternehmerische Tätigkeit entwickelt habe und auch die Absicht, zielstrebig eine solche zu entwickeln, nicht habe festgestellt werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für näher bezeichnete Lieferungen oder sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen.

Die belangte Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, der in der in Rede stehenden Rechnung des K.K. vom mit "Lizenzkosten Baumarketingsystem" zum Ausdruck gebrachte Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem mittelbar (als Gesellschafter-Geschäftsführer der M. GmbH, einer Mehrheitsgesellschafterin der Beschwerdeführerin) an ihr beteiligten Geschäftsführer K.K. liege nicht vor. Dabei stützte sich die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen und zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern (vgl. jüngst etwa das hg. Erkenntnis vom , 2006/14/0025, mwN). Die in dieser Rechtsprechung aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2002/15/0106).

Ausgehend von einer behaupteten mündlichen Vereinbarung, einem auf der Rechnung angeführten Zahlungstermin bei Erhalt der Rechnung, eines mit (nach abgabenbehördlichen Ermittlungen) datierten und mit der Berufung vorgelegten schriftlichen "Hauptlizenzvertrag", der u.a. ein Zahlungsziel für die "Lizenzgebühr" bis zu deren Deckung durch eingehende Erträge enthält, einer Lizenzgebühr von 800.000 EUR zuzüglich USt für ein "Fachwissen" des mittelbar an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführers, nämlich für eine "Idee" des Immobilienmietkaufs, welche nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid in einschlägigen Fachkreisen weithin bekannt sei, wodurch sich für die Beschwerdeführerin als Lizenznehmerin keine weiteren Vorteile ergäben, ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht für unschlüssig zu befinden.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen nach Schilderung des "Baumarketingsystems" und Hinweis auf danach angeblich angegangener "Projekte" lediglich vor, der Leistungsaustausch sei "durch den Beweis: Beilagen 4 bis 8 und den og. Erläuterungen dokumentiert". Damit wird jedoch nicht konkret dargetan, dass die angeführten Umstände, auf welche sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde stützen konnte, nicht vorlägen und die Beweiswürdigung unschlüssig wäre.

Hinsichtlich der Rechnung der M. GmbH an die Beschwerdeführerin vom hielt die belangte Behörde fest, dass zwischen der M. GmbH und der Beschwerdeführerin der auf dieser Rechnung zum Ausdruck gebrachte Leistungsaustausch ("Einarbeitungspauschale am Baumarketingsystem") nicht vorliege. Die belangte Behörde hat sich auf die Aussagen des K.K. im Verwaltungsverfahren gestützt, wonach es sich "dabei um Aufwendungen für praktische Unterstützungen (KM-Geld, Unterstützung bei Kundenterminen, etc.) gehandelt "habe, sowie darauf dass ein Leistungskatalog zunächst nicht vorgelegen sei und eine später vorgelegte schriftliche Aufstellung über den "Leistungsumfang" nur pauschale Angaben, aber keine konkreten Leistungen nenne. Angesichts des Umstandes, dass erklärungsbedürftig wäre, warum die Beschwerdeführerin, deren Geschäftsführer K.K. über sein das "Baumarketingsystem" ausmachendes "Fachwissen" verfügte, das er der M. GmbH kostenlos zur Verfügung gestellt haben will, einer Einarbeitung zu diesem "Baumarketingsystem" durch die M. GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer wieder K.K. war, bedurft hätte, ist auch dieses anhand der Kriterien für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen im Rahmen der Beweiswürdigung von der belangten Behörde gefundene Ergebnis nicht für unzutreffend zu befinden.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen lediglich vor, die "Aberkennung der Vorsteuer aus der Rechnung der M. GmbH sei zu Unrecht erfolgt, weil die "anteilige" Umsatzsteuer von der Rechnungslegerin termingerecht in der Umsatzsteuervoranmeldung angeführt und auch bezahlt worden sei. Die Aberkennung des Vorsteuerabzuges mangels Leistungsaustausches werde auch "durch Beweis: Beilagen 4 bis 8 ebenfalls eindeutig und nach außen hin widerlegt". Damit gelingt es der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht, konkret darzulegen, weshalb die belangte Behörde in unschlüssiger Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt wäre, dass kein Leistungsaustausch vorgelegen ist.

Mit den Bescheiden vom hat das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Monate Dezember 2001 und Jänner 2002 mit minus 168,24 EUR (Dezember 2001) und minus 181,50 EUR (Jänner 2002) festgesetzt.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen diese beiden Bescheide des Finanzamtes abgewiesen. Eine weitere Aussage zur Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht. Mit der Abweisung der Berufung hat die belangte Behörde den Spruch der mit der Berufung bekämpften Bescheide des Finanzamtes über die Festsetzung der Umsatzsteuer für Dezember 2001 und Jänner 2002 übernommen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2002/15/0144 und 0145, mwN). Demnach hat die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuer für beide Monate mit einem Überschuss der "restlichen" geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 168,24 EUR (für Dezember 2001) und von 181,50 EUR (für Jänner 2002) festgesetzt. Deshalb brauchte auf das Vorbringen in der Beschwerde nicht mehr eingegangen werden, welches sich gegen die lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Versagung der Anerkennung auch dieses "restlichen" Vorsteuerüberschusses richtet.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am