VwGH vom 17.02.1993, 91/12/0165
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des C in X, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom , Zl. 101.249/10-III/19/90, betreffend Entfall von Bezügen nach § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
1) Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom , Zl. A-3559/35, ausgesprochenen Entfall der Bezüge gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum vom bis sowie für den Zeitraum vom bis bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
2) Im übrigen wird der angefochtene Bescheid, soweit damit der mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom , Zl. A-3559/35, ausgesprochene Entfall der Bezüge gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auch für den Zeitraum ab bestätigt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1943 geborene Beschwerdeführer steht als Professor L1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Innsbruck zur Dienstleistung zugewiesen. Seit leistete der Beschwerdeführer keinen Dienst.
Nach dem Beschwerdevorbringen und dem insoweit unstreitigen Akteninhalt suchte der Beschwerdeführer am infolge eines massiven Blutdruckanstieges die Universitätsklinik für Innere Medizin in Innsbruck zwecks ambulanter Untersuchung auf, wurde jedoch vorerst in häusliche Pflege entlassen. Am selben Tag unterrichtete er seinen vorgesetzten Dienststellenleiter telefonisch von seinem Krankenstand und stellte bereits zu diesem Zeitpunkt einen stationären Aufenthalt zur Durchführung von Untersuchungen über seinen Gesamtgesundheitszustand in der Universitätsklinik für Innere Medizin in Innsbruck in Aussicht. Tatsächlich befand sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. Mai bis stationär in der Universitätsklinik für Innere Medizin in Innsbruck. Die Bestätigung über diesen stationären Aufenthalt sowie eine ärztliche Bestätigung Dris. I vom , wonach sich der Beschwerdeführer ab bis voraussichtlich Schulschluß in Krankenstand befände, legte er am seiner Dienstbehörde vor. Eine Gesundmeldung erfolgte durch den Beschwerdeführer nicht.
Am ersuchte der Beschwerdeführer im Dienstweg um Gewährung einer Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen für die Dauer des Schuljahres 1990/91. Am meldete sich der Beschwerdeführer vor Schulbeginn aus gesundheitlichen Gründen außer Stande, seinen Dienst anzutreten. Mit Schreiben vom selben Tag, bei der Direktion seiner Dienststelle eingelangt am , suchte der Beschwerdeführer um Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen an und schloß diesem Ansuchen eine ärztliche Bestätigung seiner Hausärztin Dr. I an, wonach der Beschwerdeführer ab nicht arbeitsfähig sei.
Über Ersuchen der Dienstbehörde legte der Beschwerdeführer im Zuge des weiteren Verfahrens Arztbriefe vom 30. Mai, 27. August, 25. Oktober und vor.
Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer davon verständigt, daß seine Bezüge gemäß Verfügung des Landesschulrates für Tirol vom ab eingestellt worden seien. Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin die bescheidmäßige Erledigung.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom wurde festgestellt, daß die Bezüge des Beschwerdeführers als Professor L1 an der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Innsbruck ab gemäß § 13 des Gehaltsgesetzes 1956 zu entfallen hätten. Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens und ausführlicher Wiedergabe des oben bereits kurz wiedergegebenen Sachverhaltes vertrat die Dienstbehörde erster Instanz die Auffassung, aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergebe sich keine tatsächliche Dienstunfähigkeit. Der Beamte habe für sein Fernbleiben vom Dienst keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachgewiesen, daher sei für die bisherige Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst der Bezug einzustellen gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung teilweise statt, indem sie feststellte, daß die Bezüge des Beschwerdeführers für die Zeit vom bis und vom bis (Schulschluß) nicht zu entfallen hätten; im übrigen wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.
Nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen und insoweit unstrittigen Sachverhaltes führte die belangte Behörde aus, gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 habe der Beamte, der vom Dienst abwesend sei, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Diese Bestimmung verlange sohin, daß der Beamte im Falle einer Dienstverhinderung unverzüglich für eine Information seines Vorgesetzten Sorge zu tragen habe. Diese Pflicht werde dann nicht verletzt, wenn der Bedienstete dafür sorge, daß diese Information - wenn auch über Dritte - dem Vorgesetzten zukomme. Wie sich nun auf Grund der Aktenlage ergebe, hätte der Beschwerdeführer am seinen Vorgesetzten im Wege dessen Sekretärin von der Dienstverhinderung in Kenntnis gesetzt. Der Umstand der Dienstverhinderung werde sowohl durch den im Akt aufliegenden Aktenvermerk vom als auch durch die Gutachten der Universitätsklinik für Innere Medizin in Innsbruck vom bzw. vom bestätigt. Eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit sowie über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung sei erst dann vorzulegen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauere. Eine derartige Verpflichtung habe daher erst ab bestanden. Für den Zeitraum vom 30. April bis sei daher auf Grund der Ermittlungsergebnisse die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst als gerechtfertigt anzusehen, weshalb für diesen Zeitraum kein Entfall der Bezüge gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 eingetreten sei. Für den Zeitraum vom 7. Mai bis sei auszuführen, daß gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 der Beamte seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung nur über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstbehinderung vorzulegen habe, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibe oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlange. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verständigung seiner Dienststelle auf telefonischem Wege am von seinem bevorstehenden stationären Aufenthalt in der Universitätsklinik Innsbruck sei im Hinblick auf die vorzitierte Bestimmung nicht ausreichend, weil der Bedienstete nach einer dienstlichen Abwesenheit von mehr als drei Arbeitstagen nicht nur verpflichtet sei, seinen Vorgesetzten über den Grund seiner Dienstverhinderung zu informieren, sondern auch eine Bestätigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen habe. Der letztgenannten Verpflichtung sei der Beschwerdeführer jedoch erst am durch Vorlage der Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses vom sowie der ärztlichen Bestätigung Dris. I vom nachgekommen. Auch die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch seine ins Treffen geführten Gesundheitsschäden nicht ausgeschlossen worden, weshalb von ihm hätte erwartet werden können, daß er auch über dritte Personen die Vorlage der nach dem Gesetz geforderten ärztlichen Bestätigung hätte bewirken können. Da der Beschwerdeführer daher der verpflichtenden Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht nachgekommen sei, gelte die den Zeitraum vom 7. Mai bis 21. Mai betreffende Abwesenheit vom Dienst zufolge des zweiten Satzes des § 51 Abs. 2 BDG 1979 als nicht gerechtfertigt, sodaß die gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene besoldungsrechtliche Konsequenz einzutreten gehabt habe.
Hinsichtlich des Zeitraumes vom 22. Mai bis (Schulschluß) ergebe sich - im folgenden gekürzt wiedergegeben - folgendes: Es sei der Dienstbehörde erster Instanz, die trotz der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom Zweifel am Bestand bzw. Fortbestand der durch die Erkrankung des Beschwerdeführers verursachten Dienstunfähigkeit freigestanden, entweder eine entsprechende Ergänzung des ärztlichen Gutachtens zu veranlassen oder die Vorlage weiterer ärztlicher Bescheinigungen zu verlangen. Es sei daher vom Landesschulrat für Tirol am die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung und am eine Ergänzung des Gutachtens der medizinischen Universitätsklinik angeordnet worden. Daraus habe sich jedoch ergeben, daß der von Dr. I bestätigte Krankenstand auch amtsärztlicherseits als gerechtfertigt anerkannt worden sei. Eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei mit Mitte Juli 1990 anzunehmen. Auf Grund dieser ärztlichen Feststellungen sei daher die durch Krankheit bedingte Abwesenheit vom Dienst auch für den zitierten Zeitraum als gerechtfertigt anzusehen, sodaß die Einstellung der Bezüge für die Zeit vom 22. Mai bis zu Unrecht erfolgt sei.
Was jedoch den Zeitraum ab betreffe, so führte die belangte Behörde weiters aus, daß sich der Beschwerdeführer weder nach dem noch nach dem gesund gemeldet habe. Dieses Aktivwerden des Bediensteten sei deshalb erforderlich, da an die Tatsache des Krankenstandes sowohl dienst- als auch besoldungsrechtliche Konsequenzen geknüpft seien. Der Beschwerdeführer sei aber der ihm obliegenden Verpflichtung der Gesundmeldung nicht nachgekommen, weshalb die Dienstbehörde erster Instanz unbedenklich davon habe ausgehen können, daß der Krankenstand auch über den hinaus aufrecht sei. Ausgehend von dieser Tatsache sei es daher Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, im Hinblick auf die nicht erfolgte Gesundmeldung eine neuerliche ärztliche Bestätigung vorzulegen, um die Rechtswirkungen des § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 zu verhindern. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Erst am , eingelangt an der Dienststelle des Beschwerdeführers am , sei von der Hausärztin des Beschwerdeführers Dr. I die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers "bis auf weiteres" bestätigt werden. Aus § 51 Abs. 2 BDG 1979 ergebe sich aber, daß eine ärztliche Bescheinigung die Abwesenheit des Bediensteten vom Dienst nicht auf unbegrenzte Zeit zu einer "gerechtfertigten" machen könne, weshalb es der Dienstbehörde erster Instanz zugestanden sei, entsprechende ergänzende Ermittlungen abzuwarten, zumal sie im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer selbst noch am zugestandene - wenn auch verminderte - Dienstfähigkeit berechtigte Zweifel am Fortbestand seiner Erkrankung hätte haben können. Der Arztbrief vom könne keine Rechtfertigung darstellen, da sich dieser ausschließlich auf den Zeitraum vom 2. Mai bis bezöge. Aus dem Arztbrief vom gehe ausschließlich die Vornahme einer am erfolgten ambulanten Kontrolle hervor, was im übrigen gerade gegen das Bestehen eines weiteren Krankenstandes spreche, werde dem Beschwerdeführer darin doch "subjektives Wohlbefinden" als auch "weitgehend normalisierte RR-Werte" attestiert. Im Arztbrief vom werde wohl von einer "depressiven Phase" gesprochen, jedoch nur eine "Reduktion der beruflichen Streßsituation" im Sinne einer Lehrpflichtermäßigung angeregt. Auch in der ärztlichen Bestätigung vom werde nur bestätigt, daß der Beschwerdeführer bis auf weiteres nicht in der Lage sei, einer GEREGELTEN Unterrichtsverpflichtung nachzukommen. Aus all diesen Bestätigungen lasse sich allenfalls eine verminderte Dienstfähigkeit, nicht jedoch eine gänzliche Dienstunfähigkeit ableiten, weshalb kein gerechtfertigter Abwesenheitsgrund für die Zeit ab dem vorgelegen und die hier ab diesem Zeitpunkt verfügte Einstellung der Bezüge zu Recht erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nur insoweit, als die Bezüge des Beschwerdeführers auch für einen Zeitraum vom bis sowie ab als zu Recht entfallend festgestellt wurden und macht Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zum Zeitraum 7. Mai bis :
Für diesen Zeitraum bestätigte die belangte Behörde den Entfall der Bezüge gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Begründung, der Beschwerdeführer wäre seiner Verpflichtung, eine Bestätigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung erst am und damit nach Auffassung der belangten Behörde verspätet nachgekommen. Daß die an diesem Tag vorgelegte Bestätigung als Nachweis seiner Dienstunfähigkeit grundsätzlich ausreiche, wurde von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt.
Nach § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 entfallen die Bezüge, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage vom Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Fernbleiben des Beamten dann eigenmächtig, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1436/67, vom , Zlen. 81/12/0036, 0049, zuletzt auch vom , Zl. 90/12/0313).
Ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst allgemein zunächst dann, wenn dafür kein "ausreichender Entschuldigungsgrund" vorliegt. Nach der im Verhältnis zu § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 als lex specialis anzusehenden Bestimmung des zweiten Satzes des § 51 Abs. 2 BDG 1979 gilt eine Abwesenheit vom Dienst (jedenfalls) dann als nicht gerechtfertigt, wenn der Beamte (unter anderen dort genannten Tatbeständen) der Meldepflicht nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (zur Gänze) NICHT nachkommt. Der Verwaltungsgerichtshof teilt allerdings nicht die Auffassung der belangten Behörde, daß die besoldungsrechtliche Konsequenz nach § 13 Abs. 3 Z. 3 GG immer schon dann einzutreten hat, wenn der Beamte - aus welchen Gründen auch immer - seinen Verpflichtungen nach § 51 BDG 1979 nicht nachgekommen ist (vgl. dazu bereits die allerdings nicht abschließend gelösten Fragen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 81/12/0036, 81/12/0049). Vielmehr ist im Einzelfall aufgrund aller Umstände zu prüfen, ob - gemessen am Zweck des § 13 Abs. 3 Z. 2 GG (Nichterbringung einer Arbeitsleistung wegen ungerechtfertigter Abwesenheit) - die Abwesenheit des Beamten eine ungerechtfertigte im Sinne dieser Bestimmung ist oder nicht.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer am einen Kollaps erlitten hat, er sich in der Zeit vom 2. Mai bis in stationärer Behandlung im Krankenhaus befand, seine Gattin am im Sekretariat der Schule des Beschwerdeführers angerufen und auf diesen Umstand hingewiesen hat und der Beschwerdeführer erst am eine Bestätigung über seinen Krankenhausaufenthalt und seine künftige krankheitsbedingte Abwesenheit (ab ) vorlegte. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtslage geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß der Beschwerdeführer jedenfalls während des Krankenhausaufenthaltes an der Ausübung des Dienstes verhindert und dieser Umstand auch dem Vorgesetzen bekannt war, sodaß er auch entsprechende Vorkehrungen für die Vertretung des Beschwerdeführers treffen konnte. Dies macht die Abwesenheit des Beschwerdeführers zu einer gerechtfertigten, die den Eintritt der besoldungsrechtlichen Konsequenzen nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG ausschloß, mag auch der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nach § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 nicht nachgekommen sein. Was den restlichen Zeitraum nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus bis zum betrifft, so ist auch hier das Bestehen einer die Dienstausübung des Beschwerdeführers hindernden Krankheit unbestritten; unter Berücksichtigung einer gewissen Schonungsbedürftigkeit, die im allgemeinen nach einem Krankenhausaufenthalt gegeben ist, führt die bloß kurzfristige Überschreitung der dreitätigen Frist, durch die auch die Kontrollmöglichkeit der Dienstbehörde nicht wesentlich beeinträchtigt wurde, noch nicht zum Eintritt der Rechtfolge nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG.
Ausgehend davon, daß die (wenn auch verspätet vorgelegte) ärztliche Bescheinigung die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst für den Zeitraum vor und während seines Krankenhausaufenthaltes unwiderlegt als gerechtfertigt erscheinen läßt, damit aber ein ausreichender Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Dienst im Sinne des § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzunehmen war und die belangte Behörde dies verkannte, mußte der angefochtene Bescheid für diesen Zeitraum wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.
2. Zum Zeitraum ab :
Die belangte Behörde ging für den Zeitraum bis zum Beginn des neuen Schuljahres () rechtlich davon aus, daß der Krankenstand des Beschwerdeführers mit Schulschluß beendet gewesen sei und ihn deshalb die Pflicht getroffen hätte, der Dienstbehörde das tatsächliche Ende des Krankenstandes in Form einer Gesundmeldung bekanntzugeben. Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe die Dienstbehörde erster Instanz unbedenklich davon ausgehen können, daß der Krankenstand auch über den 6. Juli hinaus aufrecht gewesen sei. Ausgehend von dieser Tatsache hätte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die nicht erfolgte Gesundmeldung eine neuerliche ärztliche Bestätigung vorzulegen gehabt, um die Rechtswirkungen des § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 zu verhindern.
Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde aktenwidrigerweise davon ausging, die voraussichtliche Dauer des Krankenstandes des Beschwerdeführers sei (nur) mit dem Ende des Schuljahres () begrenzt gewesen. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer aber über Betreiben des Landesschulrates für Tirol am zur Beurteilung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht und dabei festgestellt, daß der von der Hausärztin des Beschwerdeführers Dr. I bestätigte Krankenstand fachärztlicherseits indiziert und auch amtsärztlicherseits gerechtfertigt erscheine, wobei eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit mit MITTE JULI 1990 anzunehmen sei. Akzeptierte daher die belangte Behörde grundsätzlich die vorliegende amtsärztliche Bestätigung der Krankmeldung als Rechtfertigungsgrund, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Erwägungen sie die ärztlicherseits indizierte voraussichtliche Krankheitsdauer mit einem geringeren Zeitraum annahm, ohne die ihr erwachsenden Zweifel dadurch abzuklären, daß sie dem Beschwerdeführer die Vorlage weiterer ärztlicher Bestätigungen auftrug. Solange dies nicht erfolgte, war der Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer ärztlicher Bescheinigungen für den durch das amtsärztliche Gutachten ohnedies gedeckten Zeitraum von sich aus nicht verpflichtet. Da auch keiner der anderen im zweiten Satz des § 51 Abs. 2 des BDG 1979 geregelten Tatbestände (Entziehung einer zumutbaren Krankenbehandlung oder Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung) verwirklicht war, konnte die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst hinsichtlich dieses Zeitraumes ebenfalls nicht als ungerechtfertigt angesehen werden.
Hinsichtlich des Zeitraumes vom 16. Juli bis , also jenes Zeitraumes, der in die Schulferien fiel, ging die belangte Behörde davon aus, daß im Hinblick auf die von Seiten des Beschwerdeführers nicht erfolgte Gesundmeldung bzw. allfällige Vorlage einer neuerlichen ärztlichen Bestätigung auch für diesen Zeitraum "die Abwesenheit vom Dienst" als nicht gerechtfertigt angesehen werden, sodaß die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 einzutreten hätten.
Wie aber bereits ausgeführt ist Voraussetzung für die Anwendung der zitierten Normen, daß das Fernbleiben eigenmächtig und ungerechtfertigt erfolgt. Wie bereits oben dargelegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eigenmächtig ein Fernbleiben des Beamten dann, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt (vgl. auch die oben bereits zitierten Erkenntnisse). § 51 Abs. 1 BDG 1979 verpflichtet den Beamten nur dann zur Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Dienst, wenn er nicht "vom Dienst befreit oder enthoben" ist. Dies ist aber unter anderem der Fall bei allen Arten des Urlaubes. Da der Beschwerdeführer Lehrer ist, gilt für ihn § 219 BDG 1979. Im Gegensatz zum Urlaub anderer Beamter ist daher der Urlaub des Lehrers schon im Gesetz selbst (§ 219 BDG 1979) nicht nur dem Ausmaß, sondern auch seiner zeitlichen Lagerung im Kalenderjahr nach festgelegt; die Beurlaubung des Lehrers während der Schulferien beruht somit unmittelbar auf dem Gesetz (vgl. auch hg. Erkenntnis vom , Zl. 428/75 = Slg. Nr. 8825). Ein "Dienstantritt" bzw. eine "Abwesenheit vom Dienst" während der Schulferien kann daher begrifflich nicht vorliegen. Aus diesem Grunde erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes vom 7. Juli bis einschließlich als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er auch in diesem Umfange gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
3. Für den Zeitraum ab ist folgendes auszuführen:
Am hätte der "Dienstantritt" des Beschwerdeführers erfolgen sollen, doch meldete er - in der Folge gestützt auf eine neuerliche ärztliche Bestätigung Dris. I vom selben Tag - seine neuerliche Erkrankung. Die belangte Behörde vertritt nun dazu die Auffassung, den in der Folge über ihr Verlangen vom Beschwerdeführer weiters vorgelegten Arztbriefen vom 27. August, 25. Oktober und könne eine Rechtfertigung der Dienstabwesenheit des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei entnommen werden. Grundsätzlich zutreffend geht die belangte Behörde davon aus, daß es sich beim Begriff der Dienstunfähigkeit um einen Rechtsbegriff handelt, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde unterliegt. Daraus folgt, daß nicht der ärztliche Sachverständige die Dienstunfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Verwaltungs-(Dienst)behörde. Die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über eine Krankheit rechtfertigt daher an sich noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muß der Beamte durch seine Krankheit verhindert sein, seinen Dienst zu versehen; ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/12/0179 und vom , Zl. 91/12/0287). Nach der Aktenlage ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer ärztliche Bestätigungen über seinen Gesundheitszustand vorgelegt hat, die den gesamten nach neuerlichem Schulbeginn liegenden Zeitraum abdecken. Geht aus der Kontrolluntersuchung (laut Bestätigung vom ) noch ein "subjektives Wohlbefinden" bei allerdings "zuletzt verstärkter Nervosität" hervor, bescheinigt die Bestätigung Dris. I vom - wenn auch ohne nähere Begründung - die Arbeits(dienst)unfähigkeit des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist auch der ärztlichen Bestätigung vom zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer an "psychischer Symptomatik mit ausgeprägt depressiven Zügen" litt. Auch aus der ärztlichen Bestätigung vom geht hervor, daß der Beschwerdeführer an einer "endogenen Depression, bei einer bipolaren Verlaufsform einer affektiven Psychose" leidet und daher bis auf weiteres nicht in der Lage sei, der Verpflichtung eines GEREGELTEN Unterrichtes nachzukommen. Zwar wurde von der belangten Behörde ein Ergänzungsgutachten Dris. G vom eingeholt, welches jedoch den Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen anderen auch die Erkenntnisse vom , Zl. 88/08/0020 und vom , Zl. 90/12/0313, mit der dort angeführten Judikatur) an ein Sachverständigengutachten zu stellen sind, nicht gerecht wird. Die belangte Behörde hat aber als Dienstbehörde im Dienstrechtsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 DVG alle zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen, sie wäre daher verpflichtet gewesen, sich nicht mit dem unzulänglichen Gutachten und den von ihr selbst als ungenügend empfundenen ärztlichen Bescheinigungen zu begnügen, sondern hätte in Ermangelung eigener ärztlicher Fachkompetenz ein Sachverständigengutachten, zweckmäßigerweise aus dem neurologisch-psychiatrischen Fach, einzuholen gehabt, das einer Schlüssigkeitsüberprüfung standhält. Vor allem aber hätte die Dienstbehörde klären müssen, zu welcher konkreten Dienstleistung der Beamte tatsächlich verpflichtet ist und aus welchen - krankheitsbedingten - Gründen er (nicht) in der Lage wäre, dieser Dienstverpflichtung nachzukommen. In diesem Umfange daher hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb der den zuletzt genannten Zeitraum betreffende Ausspruch gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.