VwGH vom 31.03.2004, 99/13/0177
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Sterngasse 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/359-16/12/99, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1995 bis 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer merkte in Beilagen zur Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 1995 bis 1997 an, er sei von seinem deutschen Arbeitgeber per nach Österreich entsendet worden und habe seit diesem Zeitpunkt auch einen Wohnsitz in Österreich. Seine Ehefrau und seine Kinder seien mit ihm nach Österreich übersiedelt.
Für das Jahr 1995 machte der Beschwerdeführer für zwei Kinder Schulkosten für den Besuch der American International School in Höhe von ca. S 235.000,-- als außergewöhnliche Belastung geltend. Für die Jahre 1996 und 1997 machte der Beschwerdeführer S 260.000,-
- bzw. S 360.000,-- an Schulkosten für Privatschulen (für drei Kinder, das dritte Kind besuchte das Lycee Francais) als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit Bescheid vom berücksichtigte das Finanzamt für 1995 lediglich S 12.000,-- als außergewöhnliche Belastung. Mit Bescheiden vom berücksichtigte das Finanzamt lediglich S 36.000,-- für 1996 und S 51.000,-- für 1997 als außergewöhnliche Belastungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die dagegen erhobenen Berufungen dahingehend entschieden, dass für 1995 die im erstinstanzlichen Bescheid anerkannte außergewöhnliche Belastung bestätigt wurde, für 1996 und 1997 wurden die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen in Abänderung der erstinstanzlichen Bescheide mit S 42.000,-- (1996) und S 54.000,-- (1997) anerkannt. Im Übrigen wurden die Berufungen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Gesetzestextes des § 34 Abs. 1 EStG 1988 in der ab 1994 geltenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, aus, gemäß der für die Streitjahre geltenden Fassung des § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 seien Unterhaltsleistungen überdies nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt würden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Das Einkommensteuergesetz 1988 habe die Regelung des § 34 Abs. 7 EStG 1972, wonach die Kosten der eigenen Berufsausbildung des Steuerpflichtigen in eingeschränktem Umfang zum Abzug zuzulassen gewesen seien, nicht übernommen. Berufsausbildungskosten des Steuerpflichtigen selbst beruhten in der Regel auf freiem Willensentschluss. Sie erwüchsen weder zwangsläufig noch seien sie außergewöhnlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat. Zutreffend hat sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Berufungen aber auch auf § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 gestützt, wonach Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dass Schulgeld als Kosten der Berufsausbildung beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/14/0087, und vom , Zl. 95/15/0203). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch durch das Vorbringen im Beschwerdefall nicht veranlasst, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Einen Sachverhalt, wie er abweichend von der aufgezeigten Grundregel die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerpflichtigen selbst rechtfertigte und wie er etwa dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/13/0256, zu Grunde lag, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Da die belangte Behörde die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung im Beschwerdefall somit zu Recht abgelehnt hat, kommt der Frage, ob und in welchem Ausmaß im Beschwerdefall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988 allenfalls wesentlich beeinträchtigt war, keine Bedeutung zu. Dass dem angefochtenen Bescheid entsprechende Feststellungen dazu fehlen, belastet diesen daher nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am