VwGH vom 22.12.2004, 2003/15/0056
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der O GmbH in S, vertreten durch Mag. Franz Höchtl, Wirtschaftsprüfer in 3454 Sitzenberg-Reidling, Karl Fischer Straße 24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Wien) vom , GZ. RV/3879- W/02, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für die Jahre 1999 bis 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die erstinstanzliche Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag. Die Vorschreibung betraf die im Streitzeitraum an den wesentlich (zu 100 %) an der beschwerdeführenden GmbH beteiligten Geschäftsführer K-H.L. bezahlten Geschäftsführervergütungen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im Wesentlichen die Auffassung vertreten, für die Beurteilung der Leistungsbeziehung zwischen der beschwerdeführenden GmbH und dem Geschäftsführer sei vom tatsächlich verwirklichten Gesamtbild der Tätigkeit auszugehen. Im vorliegenden Fall sei von einer umfassenden Eingliederung des Beschwerdeführers in den betrieblichen Organismus der GmbH auszugehen, weil er für sämtliche organisatorische, kaufmännische, finanzielle und personelle Aufgaben zuständig sei. Ein behauptetes Unternehmerrisiko sei nicht konkret nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden. Der Geschäftsführer habe nahezu monatlich S 30.000,-- als Entlohnung erhalten. Aus den vorgelegten Bezugskonten des Geschäftsführers sei unstrittig ein laufender über mehrere Jahre gleich bleibender Bezug zu ersehen. Ein (einnahmenseitiges) Unternehmerrisiko sei daher jedenfalls nicht zu erkennen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgetragen, die Geschäftsführerbezüge seien nicht der Dienstgeberbeitragspflicht zu unterziehen. Die Frage der Eingliederung in den Organismus und die Arbeitszeit könne im gegenständlichen Fall nur eingeschränkt herangezogen werden. Der alleinige Geschäftsführer stehe an der Spitze der Organisation. Seine Verantwortlichkeit für Rechnungswesen, Leitung des Unternehmens und Vertretung der Gesellschaft ergebe sich bereits aus den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften. Ausgehend von der Tatsache, dass ein Erfolgshonorar bezahlt werde, sei davon auszugehen, dass im Verlustfalle kein Honoraranspruch bestehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, werde das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt, dann könne sich der Ausdruck "alle" in der- selben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG verweisenden -
Vorschrift (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.
Durch die unbestritten kontinuierlich über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung ist für den wesentlich beteiligten Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der beschwerdeführenden Gesellschaft zweifelsfrei gegeben. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgetragenen Argumente hinsichtlich des Unternehmerrisikos gehen mangels rechtlicher Relevanz ins Leere. Die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages (samt Zuschlag) erfolgte damit zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am