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VwGH vom 22.01.1998, 97/06/0255

VwGH vom 22.01.1998, 97/06/0255

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde der S, vertreten durch D, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12.10 F 19-97/7, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom wurde E.K. (in der Folge: Bauwerberin) die Baubewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung einer überdeckten Terrasse, eines Geräteraumes und einer Kleingarage auf der Parzelle Nr. 685/21, KG F, erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei (Nachbar) Berufung. Der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde gab der Berufung mit Bescheid vom keine Folge.

Aufgrund der Vorstellung der mitbeteiligten Partei hob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid des Gemeinderates vom auf.

Begründend führt die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen für die Vorstellung nach der Steiermärkischen Gemeindeordnung und hinsichtlich des Mitspracherechtes des Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, aus, daß für die Aufsichtsbehörde keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, auf Argumente eines Nachbarn einzugehen, denen kein subjektiv-öffentliches Recht zugrundeliegt.

Darüber hinaus seien sowohl die Berufungsbehörde als auch die Vorstellungsbehörde durch eine gemäß § 42 AVG eingetretene Präklusion auf die Prüfung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen beschränkt.

Gemäß § 119 Abs. 2 Steiermärkisches Baugesetz sei auf den Beschwerdefall bereits das Steiermärkische Baugesetz (1995) anzuwenden, da das Bauansuchen vom stamme und bei der beschwerdeführenden Stadtgemeinde am eingelangt sei. Es sei nicht von Bedeutung, daß das zu bewilligende Projekt bereits vor über 21 Jahren errichtet worden sei.

Die mitbeteiligte Partei wende ein, daß in der gegenständlichen Bauangelegenheit entschiedene Sache (res iudicata) vorliege, da es für das von der Bauwerberin eingereichte Projekt bereits eine rechtskräftige Entscheidung der Baubehörde vom gebe, womit ein vollkommen deckungsgleiches Bauansuchen der Bauwerberin abgewiesen worden sei.

Dazu sei auszuführen, daß der damalige Grund der Abweisung darin bestanden habe, daß keine bescheidmäßig erteilte Widmungsbewilligung vorgelegen sei. Da jedoch nach dem nunmehr in Geltung stehenden Baugesetz eine Widmungsbewilligung nicht Voraussetzung für eine Baubewilligung sei, habe sich die Rechtslage derart geändert, daß nicht von einer res iudicata ausgegangen werden könne. Demzufolge habe die oberste Gemeindebehörde zu Recht inhaltlich über den Antrag der Bauwerberin entschieden.

Die mitbeteiligte Partei wende ein, daß sie in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 Steiermärkisches Baugesetz verletzt werde. Gemäß § 13 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes seien Gebäude entweder unmittelbar aneinanderzubauen oder müßten voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Würden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinander gebaut, müßte der Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um vier, ergebe (Gebäudeabstand). Abs. 2 normiere, daß jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet werde, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein müsse, wie die Anzahl der Geschoße, vermehrt um zwei, ergebe (Grenzabstand). In dem Verfahren zur Festlegung der Bebauungsgrundlagen, in dem es mit Bescheid vom zur Festlegung der Bebauungsgrundlagen gekommen sei (wobei insbesondere die geschlossene Bebauung gegenüber dem Grundstück der mitbeteiligten Partei festgelegt worden sei), sei gemäß § 18 Abs. 3 Baugesetz nur der Antragsteller Partei. Demzufolge sei die mitbeteiligte Partei in diesem Verfahren nicht Partei gewesen und habe demnach auch keine Rechte geltend machen können. Eine Wirkung dieses Bescheides gegenüber der mitbeteiligten Partei sei daher zu verneinen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch zu vergleichbaren Bestimmungen anderer Bundesländer eine solche Bindungswirkung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren verneint.

Daher hätte sich die Gemeindebehörde sehr wohl mit den Einwendungen des Vorstellungswerbers hinsichtlich der Abstandsbestimmungen inhaltlich auseinandersetzen müssen.

Da sich die Gemeindebehörde nicht in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise mit den Einwendungen des Vorstellungswerbers auseinandergesetzt hätte, seien Rechte des Vorstellungswerbers verletzt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der geltend gemacht wird, daß der angefochtene Bescheid "an Gesetzwidrigkeit" leide und eine rechtswidrige Behandlung der Einwendungen vorliege. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung habe seiner Entscheidung nicht "den klaren Gesetzesauftrag des Landesgesetzgebers im Sinne § 18 und 26 Stmk. Baugesetz im Sinne der Prüfungspflicht gemäß § 84 Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115 idgF zugrunde" gelegt, sondern habe "sich für die Behebung des Bescheides des Gemeinderates auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. 9048 A" bezogen, worin der Verwaltungsgerichtshof im Bauverfahren zu anderen Bundesländern eine solche Bindungswirkung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren verneine, sei doch die Wirkung eines Bescheides mangels Zustellung des Bescheides an Nachbarn ihnen gegenüber zu verneinen.

Des weiteren wird eine Mangelhaftigkeit des durchgeführten

Verfahrens geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Gemeinde macht nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des § 94 Abs. 5 Stmk Gemeindeordnung 1967 und des § 18 Stmk Baugesetz 1995 geltend, daß der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringe, daß einer Festlegung von Bebauungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 1 Stmk. Baugesetz mindestens für zwei Jahre die gleiche Rangordnung wie einer generellen Norm, "sprich Flächenwidmungsplan", zukomme. Der Gesetzgeber habe somit klar zum Ausdruck gebracht, welche Bindungswirkung einem Feststellungsbescheid gemäß § 18 Stmk. Baugesetz zukomme. Die Aufsichtsbehörde sei bei ihrer Entscheidung an die gesetzliche Grundlage gebunden. Die belangte Behörde erkenne in ihrer Entscheidungsfindung einerseits die klaren rechtlichen Grundlagen an, schließe sich aber in weiterer Folge der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis VwSlg. 9048 A an und komme zu dem Schluß, daß der Nachbar im gegenständlichen Falle hinsichtlich der Abstandsbestimmungen in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden sei, der Feststellungsbescheid ihm gegenüber keine Wirkung entfalte und sich die belangte Behörde nicht in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise mit den Einwendungen des Vorstellungswerbers auseinandergesetzt habe. Wenn die Vorstellungsbehörde "in kryptischer Überlegung zu der Entscheidung kommt, daß die Baubehörde in Entsprechung des Stmk. Baugesetzes vorgegangen ist, aber im Sinne der Verwaltungsgerichtshofentscheidung VwSlg. 9048 A die nach dem Stmk. Baugesetz getroffene Entscheidung gegenüber dem Nachbarn keine Bindungswirkung erzeugt und die Baubehörde, obwohl der Gesetzgeber dem Nachbarn in der gegenständlichen Angelegenheit keine Rechtsstellung einräumt und die Baubehörde an ihre Entscheidung bindet, der Baubehörde aufträgt, sich in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise mit den Einwendungen des Vorstellungswerbers auseinanderzusetzen, so liegt hier eine Schlußfolgerung vor, die einerseits gegen das Gesetz verstößt und andererseits in ihrer Widersprüchlichkeit nicht nachvollziehbar ist".

Im Bauverfahren seien folgende Einwendungen der mitbeteiligten Partei behandelt worden:


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a)
es liege entschiedene Sache vor;
b)
die Bruttogeschoßfläche des Neubaues mit 49,64 m2, die in den Planunterlagen ausgewiesen sei, sei mit dem Bauvorhaben, welches bereits ausgeführt worden sei, nicht in Einklang zu bringen;
c)
die Festlegung der Bebauungsgrundlagen gemäß § 18 Stmk Baugesetz entspreche nicht den gesetzlichen Voraussetzungen und
d)
die Baubehörde habe in ihrer Kundmachung zur Bauverhandlung keinen Bauführer genannt.
Nach einer Darstellung, auf welche Einwendungen der mitbeteiligten Partei die belangte Behörde eingegangen sei, wird festgestellt, "daß die Vorstellungsbehörde grundsätzlich, wie sie selbst ausführt, zu prüfen hat, ob Rechte des Vorstellungswerbers durch einen Bescheid verletzt sind. Es kann und darf jedoch nicht angehen, daß die Vorstellungsbehörde bei ihrer Entscheidung sich teilweise an dem in Vorstellung gezogenen Bescheid orientiert und teilweise Einwendungen, die erst im Rahmen der Vorstellung erstellt wurden, auch dem Verfahren zugrundelegt, als sie ausführt, daß es sich erübrige, auf solche Einwendungen einzugehen".
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Die beschwerdeführende Gemeinde mißversteht die Bindungswirkung des Bebauungsgrundlagenbescheides gemäß § 18 Stmk. Baugesetz, wenn sie aus § 18 Abs. 4 Baugesetz schließt, daß die Rechtskraft des Bescheides auch gegenüber dem Nachbarn wirken müsse. Den Ausführungen der belangten Behörde zu den Grenzen der Bindungswirkung dieses Bescheides (unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis VwSlg. 9048 A) ist nichts hinzuzufügen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet darzutun, daß mit § 18 Abs. 3 und 4 Stmk. Baugesetz eine Ausdehnung der Rechtskraftwirkung des Bescheides betreffend die Bebauungsgrundlagen auch auf die diesem Verfahren nicht beigezogenen Nachbarn normiert worden sei (vgl. in diesem Sinne auch Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, Anmerkung 29 zu § 18 Baugesetz, und die dort wiedergegebenen verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst für den Fall, daß man die hier vertretene Einschränkung der Bindungswirkung auf die Parteien des Verfahrens nicht annehmen wollte).
Damit ist auch die im Bescheid gemäß § 18 Baugesetz erfolgte Festlegung der geschlossenen Bebauung der mitbeteiligten Partei gegenüber nicht bindend.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß die mitbeteiligte Partei im Bauverfahren auch Einwendungen hinsichtlich der schon im Bebauungsgrundlagenbescheid festgelegten Bebauungsgrundlagen (und damit auch hinsichtlich des Abstandes), soweit sie gemäß § 26 Stmk Baugesetz insofern subjektive Rechte besitzt, erheben konnte. Der in der Beschwerde gezogene Schluß, aus den Ausführungen der belangten Behörde zur Festlegung der Bebauungsrichtlinien sei abzuleiten, daß "ein Zweifel darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festlegung der Bebauungsgrundlagen gemäß § 18 leg. cit. vorhanden" seien, nicht bestehe, ist einerseits verfehlt (die belangte Behörde hat nur die Existenz des Bescheides nach § 18 Stmk. Baugesetz festgestellt) und andererseits auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, würde doch auch das Zugeständnis, daß die Voraussetzungen für die Festlegung der Bebauungsgrundlagen gegeben gewesen seien, nichts darüber aussagen, ob diese Festlegung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise erfolgt ist.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, daß die belangte Behörde teilweise auf Einwendungen der mitbeteiligten Partei eingegangen sei, teilweise nicht, so ist dazu darauf hinzuweisen, daß es der Vorstellungsbehörde im Vorstellungsverfahren freisteht, im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers in bestimmter Hinsicht aufgrund dieser von der Vorstellungsbehörde damit wahrgenommenen Rechtswidrigkeit den bei ihr bekämpften Gemeindebescheid aufzuheben. Es besteht kein wie immer gearteter Zwang zu einer Vollständigkeit der Entscheidung der Vorstellungsbehörde dahingehend, daß die Vorstellungsbehörde auf sämtliche denkbare Rechtswidrigkeiten des Gemeindebescheides einzugehen hätte, wiewohl eine erschöpfende Aufzählung der Rechtswidrigkeiten unter Umständen aus Gründen der Verfahrensökonomie angebracht sein könnte. Mit dem Vorwurf in der Beschwerde, die belangte Behörde habe festgestellt, daß es sich auch erübrige, auf die übrigen "in der Vorstellung geltend gemachten Einwendungen einzugehen - die gar nicht Gegenstand der Vorstellung sein dürften -", zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit auf. Inwiefern eine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides dadurch gegeben sein sollte, daß die belangte Behörde auf Einwendungen nicht eingegangen ist, auf die sie nach Meinung der Beschwerdeführerin nicht eingehen hätte dürfen, bleibt unerfindlich. Auch die Bestätigung der Auffassung der Gemeindebehörde, daß keine res iudicata vorliege, ist nicht rechtswidrig.
Wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt wird, ist die belangte Behörde zu dem Schluß gekommen, daß durch die Gemeindebehörde die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der Abstandsbestimmungen, bezüglich derer ihr ein subjektiv-öffentliches Recht zustehe, in ihren Rechten verletzt worden sei und schon aus diesem Grunde der Bescheid des Gemeinderates zu beheben gewesen sei.
Inwieweit der belangten Behörde dadurch eine Rechtswidrigkeit unterlaufen sein sollte, wird in der Beschwerde nicht dargetan.
Durch die von der beschwerdeführenden Gemeinde in der Beschwerde referierte Einwendung bezüglich der Festlegung der Bebauungsgrundlagen hat sich die mitbeteiligte Partei auch gegen die im Bescheid nach § 18 Baugesetz erfolgte Festlegung der geschlossenen Bebauung gewendet. Die belangte Behörde hat sich daher auch nicht - was in dieser Form auch in der Beschwerde gar nicht behauptet wird - über eine hinsichtlich des von ihr aufgegriffenen subjektiven Rechts der mitbeteiligten Partei eingetretene Präklusion hinweggesetzt.
Da der angefochtene Bescheid im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde ihre Aufhebung des Gemeindebescheides nur auf den eben genannten Grund gestützt hat, auch nur insoweit eine Bindungswirkung für die Gemeindebehörden im fortgesetzten Verfahren entfaltet (Prüfungspflicht der Gemeindebehörden angesichts der fehlenden Bindung des Bescheides gemäß § 18 Baugesetz hinsichtlich der Einwendung bezüglich des Seitenabstandes), erübrigt es sich, auf das übrige - teilweise schwer verständliche - Beschwerdevorbringen einzugehen. Inwiefern eine Behörde, die feststellt, daß es sich erübrige, auf bestimmte Einwendungen einzugehen, damit diese Einwendungen "dem Verfahren zugrunde" legt, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen. Indem die belangte Behörde auf diese Einwendungen nicht eingegangen ist, werden die Gemeindebehörden im fortgesetzten Verfahren ohne Bindung an eine Rechtsansicht der belangten Behörde zu prüfen haben, auf welche Einwendungen der mitbeteiligten Partei außer der Einwendung bezüglich der Abstandsbestimmungen einzugehen ist. Das Vorbringen, die Vorstellungsbehörde sei hiermit in klarer Überschreitung der ihr vom Gesetzgeber zugeordneten aufsichtsbehördlichen Möglichkeiten auf Vorbringen eingegangen, die gar nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sein können, ist insoweit verfehlt, als durch die Feststellung, auf bestimmte Einwendungen nicht einzugehen, die belangte Behörde jedenfalls nicht eine allfällige Präklusion mißachtet hätte.
Wie bereits dargestellt, entfaltet der angefochtene Bescheid für die Gemeindebehörden im fortgesetzten Verfahren lediglich hinsichtlich der Auslegung des § 18 Stmk Baugesetz und der sich aus dieser ergebenden Bindungswirkung bzw. hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des subjektiven Rechtes auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen Bindungswirkung.
Die Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.