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VwGH vom 30.09.1996, 91/12/0135

VwGH vom 30.09.1996, 91/12/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der HW, verstorben am , fortgesetzt durch ihren Rechtsnachfolger MW in W, alle vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom , Zl. 3493/8-I/2a/91, betreffend Feststellung der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst und den Entfall von Monatsbezügen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der oben genannte Rechtsnachfolger der Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand ab ihrer mit Bescheid der belangten Behörde vom mit Ablauf des erfolgten Ruhestandsversetzung bis zu ihrem Ableben () in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Der vorliegende Beschwerdefall bezieht sich auf einen Zeitraum, in dem sich die Beschwerdeführerin noch im Dienststand befand und bei der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien tätig war.

Bereits seit Februar 1988 verrichtete die Beschwerdeführerin keinen Dienst mehr. In der Folge begründete die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Dienstunfähigkeit - neben fallweise angeführten physischen Leiden - vor allem mit einer ständigen Übelkeit mit morgendlichem Erbrechen, Schwindel- und Angstzuständen, Freudlosigkeit und Antriebslosigkeit.

Mit Bescheid vom stellte der damals zuständige Bundeskanzler fest, die Beschwerdeführerin sei in der Zeit vom bis und seit gemäß § 51 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) ungerechtfertigt vom Dienst abwesend (Spruchabschnitt 1). Gleichzeitig wies er ihren Antrag vom auf Versetzung in den Ruhestand wegen "andauernder Krankheit" gemäß § 14 BDG 1979 ab (Spruchabschnitt 2). In ihrer umfangreichen Begründung legte die damalige Dienstbehörde unter Heranziehung der Ergebnisse vertrauensärztlicher Untersuchungen vom , und und einer vom Vertrauensarzt des Dienstgebers veranlaßten Untersuchung der Universitätsklinik für Arbeitsmedizin in Auseinandersetzung mit zahlreichen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Krankenbescheinigungen und den Gründen, die die Beschwerdeführerin für ihr Nichterscheinen zu verschiedenen von der Dienstbehörde angeordneten Untersuchungsterminen angegeben hatte, näher dar, warum in den genannten Zeiträumen ihrer Auffassung nach keine ihre Dienstfähigkeit ausschließende Erkrankung vorgelegen sei bzw. vorliege. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt.

Mit Bescheid vom stellte der Bundeskanzler unter anderem für die Zeit vom bis und vom bis gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) den Entfall der Bezüge fest (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 90/12/0100, 90/12/0263 und 91/12/0204, in dem unter anderem auch die gegen diese beiden Bescheide erhobenen Verwaltungsgerichtshof-Beschwerden behandelt und die angefochtenen Bescheide aufgehoben wurden).

Die Beschwerdeführerin ist auch ab dem weiterhin nicht zum Dienst erschienen.

In der Folge erstattete der Bundeskanzler mit Schreiben vom Disziplinaranzeige bei der zuständigen Disziplinarkommission (DK) wegen des Verdachtes der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (für die Zeit ab bis und ab ). Über Auftrag der DK holte die Dienstbehörde ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. W ein. In seinem Gutachten vom stellte Dr. W. zusammenfassend fest,

"daß bei Frau Amtsrätin HW eine psychische Erkrankung, und zwar ein neurotisches Krankheitsgeschehen mit hauptsächlich konversionsneurotischen Mechanismen, aber auch mit Angst und Depressionssymptomen vorliegt, wobei allerdings eine hirnorganische Komponente mitverursachend ist. Auf Grund dieser schon längere Zeit bestehenden Erkrankung, die allerdings in den letzten Jahren an Intensität zugenommen hat, war es Frau HW nicht möglich, ihren Dienstpflichten nachzukommen. Eine Besserung des Zustandsbildes mit Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist derzeit eher unwahrscheinlich."

Mit Schreiben vom teilte die Dienstbehörde Dr. W. mit, er habe zu den ihm gestellten Fragen nicht oder nur unzureichend Stellung bezogen. Im Disziplinarverfahren gehe es in erster Linie um die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei der Nichtbefolgung der ihr erteilten Aufforderungen (Weisung) (Einladung zur ärztlichen Untersuchung, Vorlage ärztlicher Bescheinigungen, Dienstantritt) unzurechnungsfähig gewesen sei, ob sie wegen Bewußtseinsstörung, krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche unfähig gewesen sei, zu erkennen, daß sie diesen Aufforderungen Folge zu leisten und der Verpflichtung, die Abwesenheit vom Dienst zu rechtfertigen, nachzukommen habe. Dr. W. erstattete daraufhin am ein Ergänzungsgutachten.

Mit Bescheid vom beschloß die DK, gegen die Beschwerdeführerin KEIN Disziplinarverfahren durchzuführen. Bezüglich des Vorwurfes der ungerechtfertigten Abwesenheit zum erstgenannten Zeitraum ging die DK vom Eintritt der Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 aus. Zum gleichlautenden Vorwurf für den Zeitraum ab "bis dato" vertrat die DK - unter Heranziehung des von ihr eingeholten Sachverständigen-Gutachtens - die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, ihrer Einsicht gemäß zu handeln.

Die dagegen erhobene Berufung des Disziplinaranwaltes wies die Disziplinaroberkommission (DK) mit Bescheid vom ab. Nach dem Beschwerdevorbringen begründete die DOK ihre Entscheidung nicht mit der Unzurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sondern mit ihrer Dienstunfähigkeit.

Bereits zuvor hatte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom der Dienstbehörde mitgeteilt, ihr dauernder Leidenszustand sei im April dieses Jahres in eine akute Phase übergegangen. Sie habe sich sogar einem stationären Krankenhausaufenthalt unterziehen müssen (Vorlage der Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses St. Elisabeth für den Zeitraum vom 25. April bis ). Ihre Dienstunfähigkeit sei damit zumindest für diese Zeit eindeutig bewiesen; darüber hinaus unterliege es aber keinem Zweifel, daß dies bereits vor dem Beginn des Krankenhausaufenthaltes der Fall gewesen sei. Zum Beweis für ihre Dienstunfähigkeit beantragte sie die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, ihr jedenfalls für die Zeit vom 25. April bis sogleich die Bezüge anzuweisen, darüber hinaus aber bescheidmäßig über ihren Bezugsanspruch für den Gesamtzeitraum vom bis und ab abzusprechen.

Mit ergänzender Eingabe vom legte die Beschwerdeführerin eine weitere Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses St. Elisabeth für den Zeitraum vom 29. Juni bis vor und begehrte die unverzügliche Auszahlung der Bezüge für diesen Zeitraum bzw. einen bescheidmäßigen Abspruch darüber (Anmerkung: auf Grund dieser Anträge erging für einen Teil dieser Zeiträume der obzitierte Bescheid des Bundeskanzlers vom betreffend Feststellung des Entfalles der Bezüge gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GG).

In der Folge unterzog sich die Beschwerdeführerin über Aufforderung der Dienstbehörde am einer Untersuchung beim Vertrauensarzt des Dienstgebers Dr. H.).

Auf Grund einer Empfehlung Dris. H. wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Dienstbehörde vom aufgefordert, sich am (neuerlich) an der Universitätsklinik für Arbeitsmedizin zur Einholung eines Fakultätsgutachtens einzufinden.

Mit Schreiben vom teilte der Vertrauensarzt Dr. H. der Dienstbehörde mit, nach einem Zwischenbericht des Leiters der genannten Universitätsklinik sei die Beschwerdeführerin am mit einem Untersuchungsbefund der Neurologischen Abteilung der Rudolfsstiftung, "in dem von einer Rückenmarkserkrankung die Rede sei, erschienen. Eine endgültige Abklärung soll im Dezember erfolgen."

Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde Dr. H. noch folgende Punkte zu klären:


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"1)
Auf Grund welcher konkreten Gesundheitsstörungen ist AR HW nicht in der Lage ihre Tätigkeiten am Arbeitsplatz (Laborarbeiten, bei der 70 % der Dienstzeit stehend zu verrichten sind) wahrzunehmen?


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2)
Seit wann liegen nach do. Auffassung derartige Gesundheitsstörungen vor?


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3)
Ist nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft die Gesundheitsstörung von AR HW eine bleibende und nicht besserungsfähige?


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4)
Ist die Gesundheitsstörung von AR HW so schwer, daß bei ihr die körperliche und geistige Eignung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit fehlt?"

Dr. H. erteilte hierauf nach Erhalt der Befunde der Neurologischen Abteilung der Krankenanstalt Rudolfsstiftung mit Schreiben vom der Dienstbehörde dazu folgendes mit:


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"1)
AR HW ist auf Grund folgender konkreten Gesundheitsstörungen nicht in der Lage ihre Tätigkeiten am Arbeitsplatz (Laborarbeiten, 70 % der Dienstzeit stehend) wahrzunehmen:


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Spastik aller 4 Extremitäten, beinbetont, die bei Stand und Gang infolge Störung der Bewegungskoordination (=Ataxie) zu einem unsicheren, mit Abweichtendenzen behafteten Bewegungsablauf des neuromuskulären Apparates führt.


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Leber-Fibro-Zirrhose, Chron. Pancreatitis, Oesophagus-Varizen, Reflux-Oesophagitis, makrozytäre Anaemie.


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Reduzierte Herzleistungsfähigkeit mit einer Ergometrie-Belastbarkeit lediglich bis 50 Watt, bedingt durch eine Cardiomyopathie mit Pericarditis Juni/Juli 1990.


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2)
Ihre Frage, seit wann die o.a. Gesundheitsstörungen vorliegen, ist insoferne schwierig zu beantworten, da anfangs leichte Befindensstörungen vorlagen, die ihre Dienstfähigkeit durchaus zuließen. Dementsprechend waren die mir erstmals zugänglich gewordenen Untersuchungswerte, die von mir an der Universitätsklinik für Arbeitsmedizin veranlaßt und mir am übermittelt wurden, bezüglich der Leberwerte grenzwertig und mit einer Dienstfähigkeit vereinbar.


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Bei meinem Hausbesuch am konnte ich, wie ich in meinem Schreiben vom Ihnen mitteilte, bereits eine Lebervergrößerung feststellen. Meiner Aufforderung, sich in spitalsärztliche Untersuchung und Behandlung zu begeben, kam Frau AR HW nicht nach.


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Erst am ließ sie sich, jetzt bereits mit einem massiven Leberschaden im St. Elisabeth-Krankenhaus aufnehmen. Die anfänglich extrem hohen Befunde, zeigten bei ihrer Entlassung am eine weitgehende Besserung. Strenge Alkoholkarenz wurde ihr aufgetragen.


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Am kam sie wegen cardialer Dekompensation und Pericarderguß bei Lebercirrhose wieder im St. Elisabeth-Krankenhaus zur Aufnahme. Die Laborbefunde der Leber hatten sich inzwischen weiter verbessert. Am erfolgte die Entlassung mit der Empfehlung weitere fachärztliche Kontrollen vorzunehmen.


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Am erfolgte auf meine Veranlassung eine Untersuchung an der Universitätsklinik für Arbeitsmedizin, die die Diagnose Lebererkrankung mit Mitbeteiligung des Herzens (verminderte Leistungsfähigkeit desselben) und des Nervensystems erbrachte.


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Die schwerwiegenden Gesundheitsstörungen lagen also sicher bei deren spitalsärztlichen Erfassung ab vor.


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3)
Nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft ist die Gesundheitsstörung von AR HW eine bleibende und nicht besserungsfähige.


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4)
Die Gesundheitsstörung von AR HW ist so schwer, daß bei ihr die körperliche und geistige Eignung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit fehlt."

Diesen von der Dienstbehörde mitgeteilten Ermittlungsergebnissen (die jedoch nicht auf das Gutachten Dris. W. Bezug nahmen) hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom im wesentlichen entgegen, es müsse für jedermann verständlich sein, daß eine Erkrankung von der schwerwiegenden Art, wie sie bei ihr festgestellt worden sei, nicht erst schlagartig mit der "spitalsärztlichen Erfassung" (am ) Realität geworden sei. Da der Vertrauensarzt des Dienstgebers Dr. H. als praktischer Arzt nicht in der Lage sei, die vorausgehende Zeit der Erkrankung mit anzunehmender Dienstunfähigkeit zu bestimmen, beantrage sie die Einholung eines fachärztlichen (neurologischen) Gutachtens zum Beweis dafür, daß diese Dienstunfähigkeit bereits seit Dezember 1989 offenkundig gegeben sei. Diesen Antrag stelle sie lediglich vorsichtshalber. Primär gehe sie davon aus, daß die seit mehreren Jahren gegebene Dienstunfähigkeit bereits durch das Gutachten Dris. W. bewiesen sei. Daß dieses Gutachten im übermittelten Ermittlungsergebnis keine Erwähnung gefunden habe, weise darauf hin, daß die Dienstbehörde nur physische (einschließlich neurologischer), nicht aber psychische Erkrankungen als Ursache für eine Dienstunfähigkeit anerkenne. Unrichtig sei auch die in der Zuschrift vertretene Auffassung, die bloße Verletzung der Meldungspflicht könne die dauernde Entziehung der Bezüge rechtfertigen. Dies sei naturgemäß im Fall einer (krankheitsbedingten) Dienstunfähigkeit ausgeschlossen. Sanktion für einen Verstoß gegen § 51 BDG 1979 könne höchstens die disziplinarrechtliche Bestrafung, nicht aber der Bezugsentfall sein. Dieser finde gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GG ausschließlich dann statt, wenn ein ausreichender Entschuldigungsgrund nicht nachgewiesen werde. Die Dreitagesfrist betreffend die Dauer der Abwesenheit sei aber keine Fallfrist für den Nachweis, deren Versäumung zum Anspruchsverlust führe. Dies sei aber nur von sekundärer Bedeutung: Im Vordergrund stehe, daß die Beschwerdeführerin längst eine dauernde Dienstunfähigkeit geltend gemacht habe und sie keine weiteren Krankheitsfälle nachzuweisen habe. Vielmehr hätte die Behörde ein der Natur der Krankheit entsprechendes, somit psychiatrisch-neurologisches Gutachten einholen müssen.

Mit Schreiben vom teilte die Dienstbehörde der Beschwerdeführerin im wesentlichen mit, der Bescheid vom habe sich auf ein umfangreiches Ermittlungsverfahren (zur Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin) gestützt, und zwar neben den Sachverständigen-Feststellungen von Dr. H. auch auf eine umfangreiche Untersuchung durch die Universitätsklinik für Arbeitsmedizin und schließlich auf Feststellungen der Vertrauensärzte der Beschwerdeführerin, Frau Dr. A. (Fachärztin für Neurologie), die im September 1989 in einem Telefongespräch Dr. H. mitgeteilt habe, daß sie keine Kontraindikation zur Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin sehe. Das Gutachten Dris. W., auf das sich die Beschwerdeführerin berufe, sei im Auftrag der DK eingeholt worden. Da Dr. W. in seinem Gutachten nur allgemeine Feststellungen zur Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer Fähigkeit, die Dienstvorschriften einzuhalten, getroffen habe, sei er zur Ergänzung aufgefordert worden (wörtliche Wiedergabe des oben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Schreibens der Dienstbehörde vom an Dr. W.). Das ergänzende Gutachten vom sei nicht auf diese Fragestellung konkret eingegangen. Auch in einer fernmündlichen Rückfrage der Dienstbehörde sei Dr. W. nicht bereit gewesen, konkrete Aussagen zu diesen Fragen zu machen. Auf die Frage, auf welcher objektiven Untersuchungsmethode seine Schlüsse beruhten, habe er nur mitgeteilt, daß er sich lediglich - so wie jeder andere Facharzt für Psychiatrie - auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützen könne. Angesichts der Weigerung Dris. W., zu konkreten Fragestellungen konkrete Äußerungen abzugeben, sei dieses "Gutachten" für eine objektive Sachverhaltsermittlung völlig wertlos. Wenn die DK aus diesem "Gutachten" andere Schlüsse gezogen habe, sei dies von ihr zu verantworten und binde nicht die Dienstbehörde.

In ihrer Stellungnahme vom kritisierte die Beschwerdeführerin den Standpunkt der belangten Behörde, daß der seinerzeitigen telefonischen Auskunft einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie der Vorzug gegenüber dem Gutachten Dris. W. gegeben werde. Außerdem verstehe sich die belangte Behörde offenbar als Übersachverständiger: Sie lege nämlich fest, welche Kategorien psychischer Störungen welche Wirkungen haben dürften und welche anderen Störungen daher vom Sachverständigen nicht heranzuziehen seien. Selbstverständlich habe sich der Sachverständige auf ein derartiges Ansinnen nicht eingelassen. Er habe zu beurteilen, auf welcher Grundlage er welche Schlußfolgerungen vertreten könne. Daß die Behörde auch hier belehrend und berichtigend eingreife, indem sie Angaben der Beschwerdeführerin von den Beurteilungsgrundlagen de facto ausgeschlossen wissen wolle, liege ganz auf der Linie der bereits aufgezeigten Eigentümlichkeiten dieses Verfahrens. Die Behörde sollte statt der Verfolgung ihrer selbst geschaffenen Rechtsüberzeugungen das Gesetz anwenden und entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführerin vorgehen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom stellte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Anträge der Beschwerdeführerin vom 19. und fest, daß sie vom bis einschließlich gemäß § 51 BDG 1979 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei (Spruchabschnitt 1) und sie gemäß § 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z. 2 GG vom bis keinen Anspruch auf Monatsbezüge habe. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrenslaufes und der Rechtslage ging die belangte Behörde in der Begründung ZU SPRUCHABSCHNITT 1 davon aus, die Beschwerdeführerin habe sich zu ihrer Abwesenheit vom Dienst ab Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vom (Anmerkung: Feststellung der ungerechtfertigten Abwesenheit unter anderem seit ) gegenüber ihrer Dienstbehörde ERSTMALS mit dem Antrag vom , mit dem sie lediglich eine ärztliche Bescheinigung über einen Krankenhaus-Aufenthalt vom 25. April bis übermittelt habe, geäußert. Überdies habe sie die Weisung der Dienstbehörde vom , wonach sie unverzüglich den Vertrauensarzt des Dienstgebers aufzusuchen habe, wenn sie aus ihrer Sicht wegen Dienstunfähigkeit nicht zum Dienst erscheinen könne, nicht befolgt. Angesichts dieser Tatsachen könne die Abwesenheit der Beschwerdeführerin frühestens ab dem (Datum des Schreibens, mit dem die erste Bescheinigung über ihre stationäre Behandlung im Krankenhaus St. Elisabeth vorgelegt worden sei) als gerechtfertigt im Sinne des § 51 BDG 1979 angesehen werden.

Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gutachten Dris. W. könne allein schon deshalb nicht als Rechtfertigung für die Abwesenheit vom Dienst ab Erlassung des Bescheides vom angesehen werden, da - trotz schriftlichen Ersuchens der Dienstbehörde an Dr. W. - dieser nicht bereit gewesen sei, eine Aussage zu machen, seit wann konkret die von ihm diagnostizierten Gesundheitsstörungen bei der Beschwerdeführerin vorlägen. Angesichts dieser Tatsache komme dem Gutachten Dris. W. hinsichtlich der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Aussagekraft für die gesamte Vergangenheit, sondern nur für die Zeit, die in zeitlicher Nähe zu dem Tag liege, an dem Dr. W. die Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgenommen habe (), zu. Diesem Gutachten komme sicherlich keine Aussagekraft zu, die über den vom Vertrauensarzt Dr. H. festgestellten früheren Zeitpunkt der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin () zurückreiche. Der von der Beschwerdeführerin aus dem Gutachten Dris. W. gezogene Schluß, daß bei ihr seit Jahren eine Dienstunfähigkeit vorliege, könne somit objektiv nicht nachvollzogen werden. Vielmehr hätten die psychiatrischen Untersuchungen der Universitätsklinik für Arbeitsmedizin Ende 1988/Anfang 1989 und die Untersuchung von Dr. A. im September 1989 (Hinweis auf die Begründung des Bescheides vom ) ergeben, daß keine Kontraindikation gegen die Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin bestehe. Dr. A. sei Facharzt für Neurologie und Psychiatrie; sie sei damals die Vertrauensärztin der Beschwerdeführerin gewesen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Feststellungen dieser Ärztin seien nur telefonisch mitgeteilt worden und ihnen könnte daher "nicht allen Ernstes" der Vorzug gegenüber den Feststellungen Dris. W. gegeben werden, gehe ins Leere. Aus der Form der Mitteilung von sachkundigen Feststellungen könne nämlich nicht auf deren fachliche Qualität geschlossen werden. Außerdem habe Dr. W. über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin für die Zeit, die vor der von ihm im Jahre 1990 (September) vorgenommenen Untersuchung liege, trotz Ersuchens der Dienstbehörde keine konkreten Aussagen gemacht. Daraus könne nur der Schluß gezogen werden, daß Dr. W. für die Vergangenheit keine Aussage über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe treffen können. Es liege daher kein Widerspruch zwischen den Feststellungen Dris. A. im September 1989 und den Feststellungen Dris. W. (im Gutachten vom September 1990) vor, da sich die Feststellungen jeweils auf unterschiedliche Zeiträume bezogen hätten. Damit liege für die Zeit ab Erlassung des Bescheides vom bis zum der Dienstbehörde keine ärztliche Bescheinigung vor, in der bei der Beschwerdeführerin eine Gesundheitsbeeinträchtigung angegeben werde, die ihrer Dienstverrichtung entgegenstehe.

Die Abwesenheit der Beschwerdeführerin in den im Spruch angeführten Zeiträumen sei deshalb ungerechtfertigt, weil sie nicht der Verpflichtung, bei Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn sie länger als drei Arbeitstage vom Dienst fernbleibe, nachgekommen sei (die Beschwerdeführerin habe erst mit dem gegenständlichen Antrag vom eine Krankenhausbescheinigung vorgelegt) und weil sie die Weisung des Bundeskanzleramtes vom , sich unverzüglich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn sie aus ihrer Sicht wegen Krankheit nicht zum Dienst erscheinen könne, nicht befolgt und damit die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigert habe.

ZU SPRUCHABSCHNITT 2 führte die belangte Behörde in der Begründung aus, § 13 Abs. 3 Z. 2 GG sei im Zusammenhang mit § 51 BDG 1979 zu sehen, wonach eine Abwesenheit vom Dienst unverzüglich gegenüber dem Vorgesetzten zu rechtfertigen sei. Durch die in § 51 Abs. 2 BDG 1979 vorgesehene Verpflichtung des Beamten (insbesondere Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bei Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit von mehr als drei Arbeitstagen) solle der Dienstbehörde die Möglichkeit gegeben werden, nicht nur die vom Bediensteten allenfalls vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen als Grundlagen für die Beurteilung der Frage der gerechtfertigten Abwesenheit heranziehen zu können, sondern auch andere Beweismittel (z.B. ein vertrauensärztliches Gutachten). Diese zusätzlichen Beweismittel könnten aber sinnvollerweise nur im unmittelbaren zeitlichen Konnex zur Abwesenheit vom Dienst eingeholt werden. Verletze der Beamte diese als Dienstpflicht auferlegte Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (nämlich Feststellung des Gesundheitszustandes des Bediensteten), so gehe dies zu seinen Lasten. Eine nicht unverzügliche, sondern erst nachträgliche und damit nicht zeitgerechte Rechtfertigung der Abwesenheit vom Dienst durch den Bediensteten begründe daher nur dann einen Anspruch auf Bezüge im Sinne des § 13 Abs. 3 Z. 3 GG, wenn der Beamte OFFENKUNDIG (d.h. ohne daß es eines weiteren Ermittlungsverfahrens und damit der Erhebung von Beweisen bedürfe) wegen Krankheit an der Dienstverrichtung gehindert gewesen sei oder wenn diese Dienstverhinderung vom Bediensteten derart bewiesen würde, daß keine Zweifel daran bestünden. Offenkundig liege eine Dienstverhinderung wegen Krankheit immer dann vor, wenn der Beamte sich in stationärer Behandlung befinde. Demnach habe die Beschwerdeführerin ab dem Anspruch auf Bezüge; da sie für die davorliegende Zeit ihre Dienstunfähigkeit nicht bewiesen habe, fehle der Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes für diesen Zeitraum.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 51 BDG 1979 lautet:

"(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt."

Gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GG tritt der Entfall der Bezüge ein, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.

Die Beschwerdeführerin macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes gegen Spruchabschnitt 1 unter anderem geltend, es bestehe kein rechtliches Interesse an einer derartigen Feststellung, da kein über die Frage des Bezugsentfalles hinausgehendes Feststellungsinteresse vorliege.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Zwar trifft es zu, daß die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst Anknüpfungspunkt mehrerer Rechtsfolgen ist (wie z.B. § 14 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BDG 1979; § 65 Abs. 3 BDG 1979; § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965; § 13 Abs. 3 Z. 2 GG in Verbindung mit dem nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehenden Zusammenhang mit § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979: vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom , 81/12/0036, 0048 = Slg. N.F. Nr. 10.489/A). Im Beschwerdefall besteht jedoch auf Grund der im Spruchabschnitt 2 verfügten Einstellung der Bezüge ein enger Zusammenhang mit Spruchabschnitt 1, jedenfalls soweit derselbe Zeitraum ( bis ) betroffen ist. Aus dem angefochtenen Bescheid läßt sich auch entnehmen, daß die belangte Behörde im Spruchabschnitt 2 abschließend über den Bezugsentfall abgesprochen hat, sodaß etwa eine nachträgliche "Erweiterung" auf den im Spruchabschnitt 1 genannten darüber hinausgehenden Zeitraum rechtlich ausgeschlossen ist. Ein konkreter Zusammenhang des Spruchabschnittes 1 (für den gesamten Zeitraum) mit den sonstigen Rechtsfolgen der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ist im Beschwerdefall nach der Aktenlage nicht zu erkennen und kommt im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdefalles (Ruhestandsversetzung; Tod der Beschwerdeführerin) auch nicht in Betracht. Insbesondere hat sich die im Spruchabschnitt 1 erfaßte Zeit im Hinblick auf die im Ruhestandsversetzungsbescheid der belangten Behörde vom erfolgte Zurechnung nach § 9 Abs. 1 PG (siehe dazu auch den Bescheid des Bundesrechenamtes vom , der von einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von rund 35 Jahren ausging) bei der Bemessung des Ruhebezuges der Beschwerdeführerin nicht ausgewirkt. Der Spruchabschnitt 1 kann daher auf Grund der Lage des Falles nur insofern in ihre Rechte eingreifen, als für den davon erfaßten Teil-Zeitraum vom bis die Rechtsfolge nach Spruchabschnitt 2 ausgesprochen wurde.

Zwar trifft es für diesen (eingeschränkten) Zeitraum zu, daß (allein im Hinblick auf § 13 Abs. 3 Z. 2 GG) kein gesondertes Feststellungsinteresse für einen bescheidförmigen Abspruch, wie er im Spruchabschnitt 1 enthalten ist, besteht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 87/12/0136, und vom , 94/12/0206), doch liegt darin bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation keine Rechtsverletzung, wenn im selben Bescheid über die Rechtsfolge nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG abgesprochen wurde: Die Fehlleistung der Behörde erschöpft sich nämlich nur in einer objektiven Gesetzwidrigkeit, weil über ein Begründungselement des gleichzeitig ausgesprochenen Bezugsentfalles nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG (überflüssigerweise) im selben Bescheid auch im Spruch abgesprochen wurde (siehe dazu im Ergebnis auch die hg. Erkenntnisse vom , 92/12/0197, und vom , 92/12/0101, in denen ein solcher "Doppel"abspruch vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet wurde).

Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die bloße Verletzung der Meldepflicht bzw. der Verpflichtung zur Vorlage ärztlicher Atteste könne die dauernde Entziehung der Bezüge dann nicht rechtfertigen, wenn ein objektiv zwingender Hinderungsgrund bezüglich der Erfüllung der Dienstpflicht (hier: krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit) vorliege. Die Sanktion für einen Verstoß gegen § 51 BDG 1979 könne höchstens eine disziplinarrechtliche Bestrafung sein, sofern Verschulden des Beamten vorliege. Hingegen finde der Bezugsentfall nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG ausschließlich dann statt, wenn ein ausreichender Entschuldigungsgrund nicht nachgewiesen werde. Die in dieser Norm genannte Dreitagesfrist betreffe die Dauer der Dienstabwesenheit, ab welcher der Behinderungsnachweis (jedenfalls) erforderlich sei. Sie könne aber nicht als Fallfrist verstanden werden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 51 BDG 1979 begangen hätte, würde dies ihren Bezugsanspruch nicht mindern, da ihre krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit während des gesamten Zeitraumes gegeben gewesen sei. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die Frage der Dienstfähigkeit sei von der belangten Behörde unzutreffend gelöst worden. Entweder gehe bereits aus dem Gutachten Dris. W. hervor, daß die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin während des gesamten Zeitraumes nicht gegeben gewesen sei oder die belangte Behörde hätte schon im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge diese Frage durch Beiziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie endgültig klären müssen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde habe darin bestanden, das Gutachten Dris. W. einschließlich der ergänzenden Ausführungen als nicht ausreichend anzusehen und ausschließlich auf Grund einer telefonischen Auskunft einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen. Dr. W., der im Auftrag der DK von der Dienstbehörde beigezogen worden sei, habe eine fachkundige Aussage getroffen, die eine amtswegige Abklärung auf gleichem fachlichem Niveau erfordert hätte, wenn sie noch nicht als voll ausreichend beurteilt hätte werden können. Außerdem habe der Vertrauensarzt Dr. H. selbst die Frage zumindest offen gelassen, ob die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit (für psychische Erkrankung) nicht schon vor dem gegeben gewesen sei, habe er doch in seinem Gutachten lediglich ausgeführt, daß sie mit diesem Zeitpunkt sicher eingetreten sei. Die von der belangten Behörde durchgeführte Beweisaufnahme und Beweiswürdigung setze eine dem Gesetz nicht entsprechende Beweisregel voraus, daß die Beschwerdeführerin entweder beweispflichtig oder daß "im Zweifel" die Dienstfähigkeit zu ihren Ungunsten anzunehmen sei, obgleich es doch ein Krankheitsgeschehen gegeben haben müsse, das zum (ersten) Spitalsaufenthalt geführt habe und schon vor dessen Beginn die Dienstunfähigkeit zur Folge gehabt haben müsse; außerdem sei für den gesamten Zeitraum ihre Dienstunfähigkeit durch das Gutachten Dris. W. bestätigt worden.

Bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, daß die Beschwerdeführerin während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes krankheitsbedingt dienstunfähig gewesen und ihr sogar die Unterlassung einer Vorlage von ärztlichen Bestätigungen nicht vorzuwerfen sei, weil dies ebenfalls mit ihrem psychischen Krankheitsbild zusammenhänge. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdeführerin auch darauf hin, daß unterdessen die Disziplinaroberkommission (Bescheid vom ) rechtskräftig dahingehend entschieden habe, daß ein Verstoß gegen § 51 BDG 1979 nicht vorliege. Zwar sei diese Entscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mangels Zustellung (der Bescheid der DOK sei erst am zugestellt worden) noch nicht rechtswirksam gewesen; sie bestätige aber eindeutig den Standpunkt der Beschwerdeführerin.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Soll ein Fernbleiben vom Dienst im Ausmaß von länger als drei Tagen zum Bezugsentfall führen, müssen zwei (weitere) Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein, nämlich


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a)
daß das Fernbleiben ein eigenmächtiges und
b)
die Abwesenheit (arg.: "ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund") ungerechtfertigt ist.
Eigenmächtig ist ein Fernbleiben des Beamten dann, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt (vgl. dazu z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Slg. 10.489/A). Dies ist hinsichtlich der strittigen Zeiträume nicht der Fall und wurde nicht einmal von der Beschwerdeführerin behauptet.
Ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst allgemein zunächst dann, wenn dafür kein "ausreichender Entschuldigungsgrund" vorliegt. Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der (damals zuständige) Bundeskanzler mit Bescheid vom unter anderem festgestellt hat, daß die Beschwerdeführerin ab ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war. Dieser Bescheid, der der Beschwerdeführerin unbestritten am zugestellt wurde, bewirkte, daß die Beschwerdeführerin - wenn sie der Auffassung war, durch Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert zu sein - verpflichtet war, nach § 51 Abs. 1 und bei längerem Fernbleiben vom Dienst als drei Arbeitstage auch nach Abs. 2 BDG 1979 vorzugehen. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin diesen Bescheid vom mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfte, vermag daran nichts zu ändern.
Unbestritten ist auch, daß die Beschwerdeführerin ab (in einer drei Arbeitstage übersteigenden Dauer) weiterhin vom Dienst abwesend war, ihrer Meldepflicht nach § 51 Abs. 1 BDG 1979 nicht nachkam und erstmals mit Schreiben vom eine Bescheinigung für einen Teil der Dienstabwesenheit (25. April bis ) an die Dienstbehörde übermittelt hat. Für die Zeit vom bis hat sie bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides keinerlei Bescheinigungen im Sinne des § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 vorgelegt.
Damit ist sie - wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - jedenfalls für den Zeitraum vom bis (ob nicht für einen längeren Zeitraum war hier nicht zu prüfen) ihrer Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 überhaupt nicht nachgekommen, was nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung dazu führt, daß ihre Abwesenheit vom Dienst jedenfalls in diesem Zeitraum nicht als gerechtfertigt gilt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ein Verstoß gegen § 51 Abs. 2 BDG 1979 nicht bloß (bei Verschulden des Beamten) eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 leg. cit., die disziplinarrechtlich zu ahnden ist. § 51 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. steht nämlich - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung beginnend mit dem Erkenntnis vom , 81/12/0036, 0049 = Slg. N.F. Nr. 10.489/A, ausgesprochen hat, im Verhältnis zu § 13 Abs. 3 Z. 2 GG als lex specialis, d.h. die Nichterfüllung der dem Beamten durch § 51 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979 auferlegten Pflicht macht seine Abwesenheit vom Dienst kraft Gesetzes zu einer nicht gerechtfertigten mit allen daran, insbesondere auch durch § 13 Abs. 3 Z. 2 GG geknüpften, Konsequenzen (vgl. dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BDG 1979 zu § 51, 11 Blg. Sten. Prot. 15. GP: "Als Sanktionen gegen Zuwiderhandelnd stehen - wie bisher - die disziplinäre Verfolgung und der Bezugsentfall gemäß § 13 Abs. 3 GG 1956 zu Gebote, wobei der Bezugsentfall auch dann angedroht wird, wenn sich der Beamte einer zumutbaren Krankenbehandlung entzieht oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigert (vgl. § 358 ASVG und § 129 B-KUVG)").
Im Beschwerdefall ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen allenfalls eine nachträgliche Vorlage einer Bescheinigung im Sinne des § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 für den gesamten Zeitraum der Dienstabwesenheit die bezugsrechtlichen Konsequenzen nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG (rückwirkend) ausschließen kann, nicht zu lösen, weil die Beschwerdeführerin für den strittigen Zeitraum
( bis ) überhaupt keine Bestätigung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979 vorgelegt hat. Ob die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum durch Krankheit an der Dienstausübung gehindert war oder nicht, kann dahingestellt bleiben, weil selbst das Vorliegen dieses Rechtfertigungsgrundes die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, ab nach § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 vorzugehen, grundsätzlich nicht beseitigt hätte. Eine andere Beurteilung wäre unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles nur dann geboten, wenn die Krankheit die Beschwerdeführerin außerstande gesetzt hätte, das Bestehen dieser Verpflichtung zu erkennen bzw. demgemäß zu handeln. Dies aber hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsverfahren nicht behauptet, in dem es vor allem um die Frage ging, ob eine die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschließende Erkrankung vorlag oder nicht. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG). Im übrigen ist die Beschwerdeführerin sowohl vor als auch nach dem strittigen Zeitraum (nämlich im Juli 1988, Mai und September 1989 sowie August, November und Dezember 1990) Aufforderungen der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nachgekommen und hat damit zu erkennen gegeben, daß sie in der Lage war, dienstliche Anordnungen zu befolgen. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, daß ihr Gesundheitszustand gerade im hier strittigen Zeitraum schlechter gewesen sei als zu den anderen davor oder danach gelegenen Zeiträumen.
Abgesehen davon, daß der Bescheid der Disziplinarkommission erst nach Erlassung des hier angefochtenen Bescheides zugestellt wurde, besteht daran keine Bindung der Dienstbehörde im Verfahren nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom , 81/12/0050, für den Fall einer vorangegangenen disziplinären Verurteilung).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.