VwGH vom 27.02.1998, 97/06/0230
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des D, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17 - K - 5.831/1990 - 11, betreffend Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0261, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis wurde der in zweiter und letzter Instanz ergangene Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In diesem Bescheid war der Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. als Eigentümer einer näher angeführten Liegenschaft bzw. der darauf befindlichen Bauwerke verpflichtet worden, "diese/s mit einer Hauskanalanlage zu versehen und sie an die öffentliche Kanalanlage an welcher Stelle auch immer anzuschließen". Mit dem von der Berufungsbehörde abgeänderten Spruchpunkt II. dieses Bescheides war der Antrag auf Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden.
Mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0261, wurde dieser Bescheid aufgehoben, weil die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, da ein Gutachten zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht kein Formerfordernis eines derartigen Antrages darstelle. Über die die Aufhebung des Verwaltungsgerichtshofes tragenden Gründe hinaus stellte der Verwaltungsgerichtshof aus verfahrensökonomischen Gründen weiters fest, in bezug auf den allein maßgeblichen Gesamtvorgang der Abwasserentsorgung (das Sammeln der Abwässer in der verfahrensgegenständlichen bewilligten Senkgrube und die regelmäßige Verbringung der dort gesammelten Abwässer in jene Anlage, in der sie auch entsorgt würden) sei die Einholung eines Gutachtens entbehrlich, "weil das Sammeln von Abwässern in einer Senkgrube und der (regelmäßige) Abtransport dieser Abwässer mit einem Fahrzeug zur öffentlichen Kläranlage jedenfalls nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Kanalgesetz 1988 entspricht".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde in bezug auf Spruchpunkt I insofern ergänzt, als nach der Wortfolge "... an die öffentliche Kanalanlage" die Wortfolge "im Weidweg ..." zu treten habe, und Spruchpunkt II. wurde dahingehend geändert, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahme gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 abgewiesen wurde. Diese Entscheidung ist nach Darstellung des Verfahrensganges und nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer bestreite nicht, daß die Entfernung seiner Bauwerke von dem näher angeführten öffentlichen Kanal im Weidweg weniger als 100 m betrage, sondern er wende sich dagegen, daß dieser öffentliche Kanal für die auf seinem Grundstück befindlichen Bauwerke der "in Betracht kommende Kanalstrang" sei, an den ein Anschluß erfolgen müsse. Der Kreis der der Anschlußverpflichtung unterliegenden Liegenschaften sei durch das Stmk. Kanalgesetz 1988 wesentlich erweitert worden, indem die Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang von 50 m auf 100 m erhöht worden sei und im Kanalgesetz 1988 nicht mehr darauf abgestellt werde, daß die "Höhenlage und Beschaffenheit des Kanalstranges den Anschluß zulassen". Es komme daher nicht mehr auf die Höhenlage und die Beschaffenheit des Kanalstranges an, sondern ausschließlich auf eine Entfernung des Bauwerkes von weniger als 100 m von dem in Betracht kommenden Kanal. Der näher bezeichnete öffentliche Kanal, der weniger als 100 m von den auf dem in Frage stehenden Grundstück gelegenen Bauwerken entfernt gelegen sei, sei der in Betracht kommende Kanalstrang im Sinne des § 4 Abs. 1 Stmk. Kanalgesetz 1988. Der Verwaltungsgerichtshof habe in dem angeführten Erkenntnis auch ausgeführt, daß ein Anschluß der Hauskanalanlage an diesen Kanalstrang nicht schon deshalb unmöglich sei, weil es dazu wegen des vom Beschwerdeführer näher beschriebenen Höhenunterschiedes einer Hebeanlage bedürfe. Zur behaupteten Unbestimmtheit des Auftrages habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß mit der Anschlußverpflichtung (noch) keine konkrete Maßnahme, die allenfalls vollstreckt werden könnte, auszusprechen sei und diese Vorschreibung daher zulässig sei. Im Rahmen der beantragten Ausnahme mache der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm bei Erteilung der Baubewilligung vorgeschrieben worden, die Schmutzwässer in einer Senkgrube zu entsorgen; die behördlich genehmigte Senkgrube entspreche dem Stand der Technik und sei daher eine Abwasserbeseitigungsanlage, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertige. Der von der Behörde erster Instanz erteilte Auftrag, einen gutachtlichen Nachweis eines befugten Sachverständigen vorzulegen, ob die baubehördlich genehmigte Senkgrube "eine nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaft, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene" entsprechende Schmutzwasserentsorgung im gegenständlich bebauten Bereich darstelle, sei vom Verwaltungsgerichtshof als deshalb verfehlt angesehen worden, weil nach den Behauptungen des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, daß die Abwässer in dieser Senkgrube (nicht entsorgt, sondern) lediglich gesammelt würden, und er weiters behauptet habe, die gesammelten Abwässer würden regelmäßig (fachgerecht) in jene Anlage verbracht werden, in der sie auch entsorgt würden, wenn ein Kanalanschluß vorhanden wäre. Gegenstand der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 gegeben seien, könne nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nur der behauptete Gesamtvorgang sein. Diesbezüglich sei aber vor dem Hintergrund der gegebenen Verfahrenslage die Einholung eines Gutachtens entbehrlich, weil das Sammeln von Abwässern in einer Senkgrube und der (regelmäßige) Abtransport dieser Abwässer mit einem Fahrzeug zur öffentlichen Kläranlage jedenfalls nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 entspreche. Es sei daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 abzuweisen und der Auftrag zum Anschluß der auf dem angeführten Grundstück näher bezeichneten Bauwerke an den näher beschriebenen öffentlichen Kanal zu bestätigen.
Die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1233/97-9, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund eines entsprechenden Auftrages ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das (Steiermärkische) Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79, anzuwenden. Die im Beschwerdefall maßgeblichen (bzw. von den Gemeindebehörden bezogenen) Bestimmungen lauten:
"§ 1
(1) Die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der geltenden Fassung) oder auf sonstigen bebauten Grundstücken anfallenden Schmutz- und Regenwässer sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise vom Grundstückseigentümer abzuleiten oder zu entsorgen.
...
§ 4
(1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlußpflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof- und sonstige Nebengebäude). Befinden sich die Grundstücke im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, i. d.g.F.) und wird ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so entsteht die Anschlußpflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang. In diesem Fall hat jedoch der Anschlußverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage, Instandhaltung und Reinigung (§ 7 Abs. 1) nur für eine Anschlußlänge von höchstens 100 m zu tragen.
(2) Regenwässer sind nur abzuleiten, wenn eine Regenwasser- oder Mischwasserkanalisation vorhanden ist.
(3) Für außerhalb des Anschlußverpflichtungsbereiches bestehende oder künftig zu errichtende Bauwerke besteht eine Anschlußverpflichtung dann, wenn der Mehraufwand für die Errichtung der Kanalanlage außerhalb des Anschlußverpflichtungsbereiches von der Gemeinde getragen und Bestandteil der öffentlichen Kanalanlage wird.
(4) Falls der Eigentümer des Grundstückes mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, trifft die Verpflichtung nach Abs. 1 den Bauwerkseigentümer.
(5) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel (zum Beispiel zur Bodenbewässerung) Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen.
... ."
Nach Auffassung des Beschwerdeführers bezieht sich der Ausdruck des für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstranges in § 4 Abs. 1 Stmk. Kanalgesetz 1988 nur auf solche Kanalstränge, für die keine Abwasserhebeanlage erforderlich seien. Unter "Ableiten" im Sinne des § 4 Abs. 1 Stmk. Kanalgesetz 1988 könne nur der dem Wirken der Schwerkraft allein unterworfene Ablauf der Flüssigkeit verstanden werden, nicht aber auch die Herstellung und der fortdauernde Betrieb einer Abwasserhebeanlage. Auch nach Meyers Großem Taschenlexikon (1992, Bd. XI, 142) seien unter Kanälen künstliche Wasserläufe zu verstehen, nämlich "offene Wasserläufe oder geschlossene Rohrleitungssysteme mit Gefälle".
Dem ist zu entgegnen, daß § 4 Abs. 1 Stmk. Kanalgesetz 1988 im Unterschied zu der früher geltenden Rechtslage nur mehr darauf abstellt, daß die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m betrage. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist bereits in dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0160, davon ausgegangen, daß sich aufgrund der unterschiedlichen Höhenlagen und unterschiedlichen Entfernungen in bezug auf gemäß § 4 Abs. 1 Stmk. Kanalgesetz 1988 für zum Anschluß Verpflichtete eine unterschiedliche Kostenbelastung ergebe, dieser Umstand aber keine Ausnahme von der Anschlußverpflichtung begründen könne. In dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Beschwerdefall hatte der Beschwerdeführer eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 im Hinblick darauf begehrt, daß für ihn infolge der Notwendigkeit, ein Pumpwerk zu errichten, besondere Kosten für einen solchen Anschluß entstehen würden.
Weiters meint der Beschwerdeführer, es stünden ihm nach dem Stmk. Kanalgesetz 1988 zwei Möglichkeiten zur Erfüllung der Anschlußverpflichtung offen: er könne den im Bescheid näher bezeichneten Kanal (mit Hebeanlage) oder den Kanal in der "W...straße" (mit größerer Entfernung) nutzen. Die belangte Behörde habe dieses Wahlrecht des Beschwerdeführers ignoriert. Sie habe ihm keinerlei Parteiengehör gewährt und ihm jede Möglichkeit entzogen, diese Sachverhalte näher unter Beweis zu stellen bzw. sie habe den Sachverhalt nicht von Amts wegen untersucht, also etwa Kostenvergleiche angestellt.
Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Stmk. Kanalgesetz 1988 sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die sich aus dieser Gesetzesbestimmung ergebende Verpflichtung bezieht sich immer nur auf jenen Kanalstrang, der in einer Entfernung von nicht mehr als 100 m von einem Bauwerk gelegen ist. Die Entfernung zu dem öffentlichen Kanal in der "W...straße" beträgt unbestritten mehr als 100 m. Dieser Kanalstrang ist von der Anschlußverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. jedenfalls nicht erfaßt. Es kommt daher eine Verletzung des Beschwerdeführers im Parteiengehör in dieser Hinsicht bzw. eine sonstige Verfahrensverletzung in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. Es bleibt dem Beschwerdeführer allerdings unbenommen, auf freiwilliger Basis mit der Gemeinde die Errichtung eines Kanalanschlusses an einen anderen, über 100 m entfernt gelegenen Kanalstrang zu vereinbaren und so seiner Anschlußpflicht an die öffentliche Kanalanlage zu entsprechen.
Der Beschwerdeführer ist weiters der Auffassung, daß die rechtskräftig bewilligte Senkgrube, für die auch ein wasserrechtlicher Konsens vorliege, die regelmäßig entleert und deren Abwässer in der öffentlichen Kläranlage entsorgt würden, eine Schmutzwasserentsorgung im Sinne des § 4 Abs. 5 leg. cit. darstelle.
Gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. ist eine Ausnahme von der Anschlußverpflichtung u.a. für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereit in dem Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0261, ausgesprochen, daß das Sammeln von Abwässern in einer Senkgrube und der (regelmäßige) Abtransport dieser Abwässer mit einem Fahrzeug zur öffentlichen Kläranlage jedenfalls nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Stmk. KanalG 1988 entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 5 leg. cit. erster Satz muß - sofern kein Bau vorübergehenden Bestandes oder untergeordnete Nebengebäude oder Bauteile vorliegen - ein Bau, für den eine Ausnahme in Betracht kommt, mit einer solchen Anlage versehen sein, mit der eine schadlose Entsorgung der Abwässer auf die in dieser Bestimmung näher beschriebene Weise durchgeführt wird. Eine Senkgrube, in der Abwässer gesammelt werden, die regelmäßig in der Folge in eine öffentliche Kläranlage verbracht werden, stellt jedenfalls keine solche Anlage dar, in der Abwässer im Sinne des § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 entsorgt werden.
Gemäß § 4 Abs. 5 letzter Satz leg. cit. obliegt der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 dem Ausnahmewerber (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/06/0003, und vom , Zl. 96/06/0046). Im Hinblick darauf, daß die in Frage stehende Anlage des Beschwerdeführers jedenfalls keine Anlage zur schadlosen Entsorgung im Sinne des § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 darstellt, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe - wie der Ausnahmewerber in dem dem Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0160, zugrundeliegenden Fall - danach getrachtet, den Beweis über die entsprechende Eignung der Abwasserentsorgungsanlage anzutreten, nicht mehr einzugehen. Angemerkt wird allerdings, daß die in diesem Verfahren angesprochene besondere Verfahrenskonstellation (es war von der Behörde ein zu Unrecht unbeanstandetes Gutachten über die in Frage stehende Kläranlage vorgelegt worden, in dem aber nur der Aspekt des Standes der Technik behandelt wurde) im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gegeben war.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte sich.