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VwGH vom 25.02.2004, 99/13/0149

VwGH vom 25.02.2004, 99/13/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde 1) des S und 2) der A HandelsgmbH, beide in W und beide vertreten durch A.L.T. Albeseder & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in 1090 Wien, Alserbachstraße 14- 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. RV/963- 10/98, betreffend Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen;

und 2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet

abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) war u. a. Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei (im Folgenden: A. GmbH), an welcher er 25% der Anteile hielt.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung des den Großhandel mit Kosmetika betreibenden Unternehmens der A. GmbH kam hervor, dass für die Kalendermonate November und Dezember 1995 weder Umsatzsteuervoranmeldungen erstattet noch die Zahllasten entrichtet worden waren, welche vom Prüfungsorgan für November 1995 mit S 1,339.955,-- und für Dezember 1995 mit S 1,088.823,-- ermittelt wurden. Am Tage der Schlussbesprechung sei ein Teil der Zahllasten entrichtet, ein Betrag in Höhe von S 461.294,-- jedoch noch offen gewesen, heißt es im Prüfungsbericht. Darüber hinaus wurde vom Prüfungsorgan auch wahrgenommen, dass für den Kalendermonat Mai 1994 eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von lediglich S 9.382,-- entrichtet worden war, während einer vom geprüften Unternehmen übergebenen Aufstellung für diesen Kalendermonat eine Zahllast in Höhe von S 279.791,-- zu entnehmen gewesen sei.

Der Prüfer hatte am die Angestellte Ingeborg B. niederschriftlich vernommen, welche zur Frage des Unterbleibens einer Erstattung von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Kalendermonate November und Dezember 1995 angab, dass diese Umsatzsteuervoranmeldungen mit Hilfe des dafür vorhandenen EDV-Programmes erstellt und von ihr gezeichnet worden seien. Sie sei es auch gewesen, die die Umsatzsteuervoranmeldungen zur Post gebracht habe. Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung für November 1995 verwies die Angestellte Ingeborg B. auf eine mit Datum vorgenommene Eintragung im Postaufgabebuch. Für die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1995 liege kein Aufgabenachweis und keine Eintragung im Postbuch vor, es sei jedoch auch diese Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben worden. Die Buchungsmitteilungen würden an den Steuerberater geschickt. Die Kontrolle der Verbuchungen der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate November und Dezember 1995 habe sie versäumt, gab Ingeborg B. dem Prüfer gegenüber an.

Wie einem in den Akten liegenden Schreiben des seinerzeitigen Steuerberaters der A. GmbH vom an das Finanzamt entnommen werden kann, wurde darin für den auf dem Finanzamtskonto vorhandenen Rückstand von S 2,633.799,-- um Gewährung von Zahlungserleichterungen mit dem Vorbringen ersucht, dass der Rückstand dadurch entstanden sei, dass die zuständige Buchhalterin des Unternehmens zwei größere Zahlungen "irrtümlich nicht in die Finanzplanung aufgenommen" habe.

Einem gleichfalls in den Akten liegenden Rückstandsausweis vom kann ein vollstreckbarer Rückstand der Abgabenschulden der A. GmbH zum Zeitpunkt der Erstellung des Rückstandsausweises in Höhe von S 2,472.124,-- entnommen werden.

Nachdem das Finanzamt gegen Ingeborg B. am das Finanzstrafverfahren deswegen eingeleitet hatte, weil der Verdacht bestehe, dass sie als Leiterin des Rechnungswesens der A. GmbH vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Kalendermonate Mai 1994, November 1995 und Dezember 1995 in Höhe von S 2,699.187,-

- nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe, wurde Ingeborg B. vom Finanzamt am als Beschuldigte vernommen und machte folgende Aussage:

Sie sei seit als Buchhalterin angestellt und ab März 1995 faktisch die Leiterin des Rechnungswesens gewesen. Ihr sei es zugekommen, die Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und die Umsatzsteuervorauszahlungen zu berechnen. Die Veranlassung der Abfuhr der monatlich fälligen Abgaben an das Finanzamt sei dem Beschwerdeführer auf Basis der ihm von ihr bekannt gegebenen Beträge oblegen. Die Frage, ob immer ausreichend Geld für die Bezahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen vorhanden gewesen sei, müsse für die Zeitpunkte der (Fälligkeit der) Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate November und Dezember 1995 verneint werden. Sie habe als Leiterin des Rechnungswesens die Umsatzsteuervorauszahlungen dem Beschwerdeführer termingerecht bekannt gegeben, welcher ihr aber erwidert habe, dass kein Geld vorhanden sei. Daraufhin habe sie vorgeschlagen, wenigstens die Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstatten und den Säumniszuschlag in Kauf zu nehmen. Dies sei vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt worden. Diese Weisung habe sie befolgen müssen. Der Beschwerdeführer habe geäußert, dass das Finanzamt "das vielleicht übersehen" werde. Zu den Zahlungsschwierigkeiten Ende 1995 sei es gekommen, weil zum einen zu diesem Zeitpunkt S 1,2 Mio. an den Hauseigentümer zu bezahlen gewesen seien, weil zum anderen die Banken weiteres Geld deswegen "verweigert" hätten, weil Bilanzen noch nicht vorgelegen seien, sodass "der Kreditrahmen nur am Papier bestanden" habe, und weil darüber hinaus auch das Weihnachtsgeschäft schwach ausgefallen sei. Ihre Angaben vor dem Prüfer am seien unrichtig gewesen, sie habe die falschen Angaben über Weisung des Beschwerdeführers machen müssen. Zum Zeitpunkt Mai 1994 sei sie noch nicht Leiterin des Rechnungswesens gewesen, es habe aber auch damals Zahlungsschwierigkeiten gegeben. Als Zeugin für ihr "Vorbringen" mache sie Karin S. namhaft, welche gemeinsam mit ihr Gläubiger "mit peinlichsten Ausreden" habe "abwimmeln" müssen.

Noch am lud das Finanzamt die von Ingeborg B. namhaft gemachte Zeugin Karin S. zu einer Vernehmung für den und leitete gleichzeitig auch gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren im selben Umfang wie gegen Ingeborg B. ein.

Karin S. sagte am vom Finanzamt als Zeugin vernommen aus, in der Zeit vom bis bei der A. GmbH angestellt gewesen zu sein, wobei zu ihrem Tätigkeitsbereich das Kontieren und Verbuchen von Belegen mittels eines EDV-Programms gehört habe. Die Belege habe sie von Frau B., der Leiterin des Rechnungswesens, erhalten und dann entsprechend verarbeitet. Mit der Erstellung und dem Ausdruck der Umsatzsteuervoranmeldungen habe sie nichts zu tun gehabt, das sei Aufgabe von Frau B. gewesen. Befragt nach Versäumnissen im Bereiche der Umsatzsteuervoranmeldungen November und Dezember 1995 könne die Zeugin sich nur erinnern, dass Frau B. ihr gegenüber geäußert habe, dass sie die Umsatzsteuervorauszahlung "glaublich" für Dezember 1995 nicht bezahlen könne, weil sie vom Beschwerdeführer keine Unterschrift auf dem Überweisungsbeleg erhalte bzw. erhalten könne. Auf die Frage danach, ob Gläubiger bei der Zeugin ihnen zustehende Forderungen eingemahnt hätten, gab die Zeugin an, dass persönlich niemand bei ihr vorgesprochen habe, dass es aber gelegentlich vorgekommen sei, dass angerufen und wegen Überschreitung des Zahlungsziels die Begleichung der offenen Beträge eingefordert worden sei. Die Zeugin habe derartige Urgenzen an Frau B. weitergeleitet. Im Übrigen müsse die Zeugin darauf hinweisen, dass im Unternehmen mit ihr generell eher weniger geredet worden sei, sodass sie über nähere Hintergründe nicht Bescheid wisse. Die Frage, wer über die Leistung von Zahlungen entschieden habe, wurde von der Zeugin dahin beantwortet, dass Frau B. dem Beschwerdeführer Vorschläge unterbreitet und letztlich dieser über die Zahlungen entschieden habe. Eigenständige Entscheidungen habe Frau B. hinsichtlich des Zahlungsverkehrs nicht treffen können.

Für den Beschwerdeführer wurde von der nunmehr als Beschwerdevertreterin einschreitenden Steuerberatungsgesellschaft am eine schriftliche Rechtfertigung erstattet, in welcher u.a. ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht nur als Geschäftsführer der A. GmbH tätig gewesen sei, sondern auch eine gewerbliche Tätigkeit als Einzelunternehmer ausgeübt habe. Gegen den Beschwerdeführer als Einzelunternehmer sei schon im Jahre 1996 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden, welches der Spruchsenat am eingestellt habe. In diesem Finanzstrafverfahren sei sowohl dem Beschwerdeführer als auch der früheren Buchhalterin des Unternehmens, Frau Ingeborg B., das Vergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vorgeworfen worden, wobei der Sachverhalt des seinerzeitigen Finanzstrafverfahrens mit dem des nunmehr eingeleiteten Finanzstrafverfahrens "offensichtlich inhaltsgleich" sei. Frau Ingeborg B. habe nämlich die Finanzbuchhaltung sowohl des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers als auch jene der A. GmbH geführt und sei für beide Unternehmen sowohl mit der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen als auch mit der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen beauftragt gewesen. Im eingestellten Strafverfahren sei der Spruchsenat zur Einsicht gelangt, dass keinem der beiden Beschuldigten Vorsatz nachzuweisen sei. Es habe sich im eingestellten Verfahren zwar um etwas andere Zeiträume gehandelt, dies könne an der nunmehrigen rechtlichen Beurteilung aber nichts ändern. Wie der Begründung des das Finanzstrafverfahren einstellenden Erkenntnisses des Spruchsenates entnommen werden könne, sei Frau Ingeborg B. in ihrem Aufgabenbereich offensichtlich überfordert gewesen. Die damaligen Feststellungen des Spruchsenates hätten auch für den vorliegenden Fall zu gelten. Der Beschwerdeführer habe niemals eine Weisung erteilt, eine auf Grund einer Umsatzsteuervoranmeldung errechnete und fällige Umsatzsteuer nicht zum Fälligkeitstag zu entrichten.

In der gegen den Beschwerdeführer als Erstbeschuldigten und Ingeborg B. als Zweitbeschuldigte am durchgeführten Verhandlung vor dem Spruchsenat wurden im Wesentlichen folgende Verhandlungsergebnisse niederschriftlich festgehalten:

Der Beschwerdeführer gab an, Geschäftsführer der A. GmbH seit deren Gründung im Jahre 1986 zu sein. Im Monat Mai 1994 sei mit der Leitung des Rechnungswesens noch Richard N. betraut gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai 1994 unterschrieben, woraufhin es Aufgabe von Richard N. gewesen sei, alles Notwendige zu veranlassen. Er habe die Zahlung vornehmen und die Meldung abgeben sollen. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 1994 sei mit einem Betrag von S 9.382,-- abgegeben und dieser Betrag sei auch entrichtet worden. Der Prüfer habe indessen eine Zahllast von S 279.791,-- festgestellt. Rückblickend betrachtet sei dem Beschwerdeführer bekannt, dass Herr Richard N. zu dieser Zeit beginnende Alkoholprobleme gehabt habe, weshalb der Beschwerdeführer vermute, dass Richard N. deshalb eine unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung erstellt habe. Gegen Ende 1994 sei dem Beschwerdeführer der Zustand von Richard N. aufgefallen, welcher dann aus dem Unternehmen ausgeschieden sei.

Die Angaben des Beschwerdeführers zur Frage der Alkoholprobleme von Richard N. wurden von Ingeborg B. bestätigt.

Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass ab März 1995 Ingeborg B. die Aufgaben von Richard N. übernommen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sie die Umsatzsteuervorauszahlungen errechnet, auch sie sei für das Firmenkonto nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Anfangs habe sich der Beschwerdeführer die von Frau B. vorbereiteten Umsatzsteuervoranmeldungen angeschaut und den Eindruck gewonnen, dass alles richtig und korrekt verlaufen sei. Auch für die Monate November und Dezember 1995 habe der Beschwerdeführer das entsprechende Formblatt unterschrieben, es habe sich um eine Zahllast gehandelt, wobei Frau B. dazu ermächtigt gewesen sei, auf dem technischen Wege des Telebanking die Eingabe vorzunehmen, den Betrag bei der Bank X. abzubuchen und dem Finanzamt zu überweisen. Zu den Überweisungszeitpunkten Jänner und Februar 1996 seien die beiden Beträge von zusammen über S 2 Mio. nicht als Guthaben auf den Konten gelegen. Ingeborg B. habe den Beschwerdeführer nicht darauf angesprochen, dass es Probleme bezüglich der Überweisung gebe. Der Beschwerdeführer habe mit Frau B. laufend besprochen, welche Zahlungen vorgezogen und welche "zurückgezogen" würden. Eine Besprechung darüber, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen bewusst hinausgezogen würden, habe es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe erst aus Anlass der Prüfung erfahren, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen für November und Dezember 1995 nicht überwiesen worden seien. Den Grund dafür habe der Beschwerdeführer von Frau B. nicht mehr erfragen können, weil sie nicht mehr im Betrieb gewesen sei; sie sei nämlich am aus dem Betrieb ausgeschieden.

Ingeborg B. gab an, ab März 1995 jene Aufgaben übernommen zu haben, die zuvor Richard N. ausgeübt habe. Es sei aber grundsätzlich nur an eine begrenzte Zeit gedacht worden, weil sie im Besonderen nicht die erforderliche Fremdsprachenausbildung gehabt habe. Sie habe im WIFI einen Buchhaltungskurs gemacht und drei Jahre bei einem Steuerberater gearbeitet, zudem sei sie acht Jahre in einem Großhandelsbetrieb als Buchhalterin beschäftigt gewesen. Sie habe von Beginn an die Formblätter ausgefüllt, sei auf keinem Konto zeichnungsberechtigt gewesen und es sei die Art der Bezahlung zwischen dem Beschwerdeführer und ihr jeweils besprochen worden. Einige Monate hindurch habe sie im Sinne der ihr gegebenen Aufträge die Umsatzsteuer mittels Telebanking überwiesen. Am , dem Datum der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für November 1995, seien größere Zahlungen zusammengekommen, nämlich nicht nur die Umsatzsteuer von rund S 1,3 Mio., sondern auch eine Rechnung aus England über Warenlieferung, und überdies habe die Bank den Rahmen nicht voll ausschöpfen lassen. Sie habe dieses Problem mit dem Beschwerdeführer besprochen, der geantwortet habe, dass die Lieferantenverbindlichkeit vorzuziehen sei "und die USt lassen wir noch". Sie habe erwidert, dass es günstig wäre, doch eine Meldung zu erstatten und den Säumniszuschlag in Kauf zu nehmen, doch der Beschwerdeführer habe gemeint: "Vielleicht übersehen die das". Mitte Februar sei die Situation und das Gespräch gleichartig gewesen, es sei der Umsatz nach Weihnachten ja sehr gering, weshalb die wirtschaftliche Lage nicht besser, sondern schlechter gewesen sei.

Der Beschwerdeführer bestritt die Richtigkeit der Aussage von Ingeborg B. und äußerte die Vermutung, dass Frau B. "aus einer Aversion gegen ihn" diese Überweisungen unterlassen, sie vielleicht aber auch vergessen habe. Ein Drittel des Umsatzes erfolge in den Wochen vor Weihnachten. Trotzdem sei in keinem der Jahre bezüglich der "in schwachen USt-Monaten fälligen USt der starken USt-Monate 11 und 12 gezittert" worden. Die Aussage der Ingeborg B., dass die Bank den am Konto eingeräumten Rahmen nicht ganz habe ausschöpfen lassen, weil die Bilanz 1993 noch nicht erstellt gewesen sei, sei unrichtig; die Bilanz 1993 sei Anfang Jänner 1996 schon vorhanden gewesen sei.

Über Frage des Amtsbeauftragten gab Ingeborg B. des Weiteren an, dass es richtig sei, dass zum Jahreswechsel 1995/96 noch eine andere bedeutende Summe, nämlich S 1,2 Mio. an den Hauseigentümer, zu bezahlen gewesen sei. Es treffe auch zu, dass sie auf Anraten des Beschwerdeführers gegenüber dem Finanzamt zunächst ausgesagt habe, dass aus dem Postbuch der Nachweis zu erbringen sei, dass beide Umsatzsteuervoranmeldungen weggeschickt worden seien. Es habe sich bei einer Kontrolle aber dann ergeben, dass der Nachweis über das Postbuch nicht stimme.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass der Betrag von S 1,2 Mio. für das Mietrecht beliebig während des gesamten Kalenderjahres zu bezahlen gewesen sei, während Ingeborg B. deponierte, dass der Betrag von S 1,2 Mio. für das Jahr 1995 bis zum noch nicht bezahlt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer bestritt in der Folge, Frau B. hinsichtlich des Postbuches beeinflusst zu haben. Er habe zum Jahreswechsel 1995/96 65 Mitarbeiter in zwei Gesellschaften und einem Einzelunternehmen gehabt, wobei der Jahresumsatz für alle drei Unternehmen S 100 Mio. betragen habe. Frau B. habe die Buchhaltung für die A. GmbH und das Rechnungswesen, also auch die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen für alle drei Unternehmen gemacht. Sie sei ihm bis zum Jahreswechsel 1995/96 als eine sehr zuverlässige Mitarbeiterin bekannt gewesen. Dass bei verspäteter Zahlung der Umsatzsteuer ein Säumniszuschlag fällig werde, sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Die ihn belastende Aussage von Frau B. sei nicht richtig.

Ingeborg B. gab weiter an, "anfangs schon etwas überfordert" gewesen zu sein, es sei ab der Mithilfe von Karin S. ab dem besser geworden. Karin S. sei auf Grund ihrer Äußerung gegenüber dem Beschwerdeführer, Hilfe zu brauchen, eingestellt worden und habe ihr dann bei der Buchhaltung geholfen. Vom Abgang des Richard N. bis zur Einstellung von Karin S. sei sie überfordert gewesen. Auch in den Monaten Jänner/Februar 1996 habe sie sehr viel zu tun gehabt und auch Überstunden gemacht, wobei ihr die Herausgabe der Aufzeichnungen verweigert worden sei, in welchem Zusammenhang ein Arbeitsgerichtsprozess anhängig sei. Sie habe Anfang 1996 auch zum Wochenende gearbeitet, Unterlagen darüber habe sie aber nicht. Das Betriebsklima sei sehr schlecht gewesen. Angemessen bezahlt worden sei sie schon. Es treffe zu, dass sie ihre Lebensversicherung vom Unternehmenskonto bezahlt habe, wozu der Beschwerdeführer aber seine Zustimmung gegeben habe. Sie habe auf Anraten des Beschwerdeführers im Postbuch in eine freie Zeile noch eine Sendung an das Finanzamt eingetragen.

Der Beschwerdeführer äußerte daraufhin, dass die Arbeit von Ingeborg B. "eine Katastrophe" gewesen sei. Sie habe "einfach falsche Buchungen gemacht", sodass auf Anraten des damaligen Steuerberaters die Buchhaltung der A. GmbH für 1995/96 noch einmal habe gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführer habe am Firmenkonto bei der Bank X. einen Überziehungsrahmen von S 7 Mio. und bei der Y. Bank auf einem Konto S 250.000,-- zur Verfügung gehabt. Das Firmenkonto bei der Bank X. sei am mit etwa S 5,9 Mio. und am mit etwa S 4,5 Mio. überzogen gewesen. Auf einem weiteren Konto bei einer anderen Bank sei der Überziehungsrahmen von S 6 Mio. nur zum Teil ausgenützt gewesen.

Die Zeugin Karin S. verwies zunächst auf ihre Angaben vor dem Finanzamt am , welche richtig seien. Frau B., welche die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt habe, sei in einem anderen Raum gesessen, sodass die Zeugin nicht genau wisse, wie Frau B. die fertige Umsatzsteuervoranmeldung dem Chef gegeben habe. Frau B. habe ihr einmal erzählt, sie könne etwas nicht bezahlen, weil sie keine Unterschrift bekommen habe. Es habe dies Anfang 1996 gewesen sein können. Der Zeugin sei klar gewesen, dass damit der Beschwerdeführer gemeint gewesen sei. Warum er nicht unterschrieben habe, wisse die Zeugin nicht. Die Entscheidung über die Bezahlung eines bestimmten Betrages sei dem Beschwerdeführer vorbehalten gewesen. Anwesend sei die Zeugin bei einer Diskussion über die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate November und Dezember 1995 nicht gewesen. "Es könnte sein, eine genaue Erinnerung habe ich aber nicht mehr, dass mir Frau B. sagte, es hätte (der Beschwerdeführer) gesagt, die Firma zahle nicht jetzt die USt, vielleicht vergisst das Finanzamt. Ich betone aber, dass ich daran keine konkrete Erinnerung habe." Frau B. habe dann überwiesen, wenn die Unterschrift vom Chef geleistet worden sei. Aufgabe von Frau B. sei es gewesen, alles termingerecht vorzubereiten und nach Leistung der Unterschrift durch den Beschwerdeführer die Überweisung vorzunehmen. Die Äußerung von Frau B. über "Abgabe, Steuer oder Zahlung" sei so um den Jahreswechsel 1995/96 gewesen. Die Zeugin habe einige Male von Frau B. gehört, dass es Zahlungsprobleme gebe.

Von den Verteidigern des Beschwerdeführers wurde in der Folge eine Fax-Botschaft an Ingeborg B. vorgelegt, in welchem diese vom Absender auf eine fehlerhafte Überweisung mit dem Bemerken hingewiesen wurde, dass von Seiten des Absenders "wieder einmal" die Korrektur vorgenommen werde.

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Geschäftsführer der A. GmbH vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt zu haben, ohne der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt zu geben, und zwar für November und Dezember 1995 in Höhe von S 2,428.778,--. Der Beschwerdeführer habe hiedurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wurde hiefür nach § 49 Abs. 2 leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 250.000,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, bestraft. Gemäß § 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der A. GmbH zur ungeteilten Hand mit dem Beschwerdeführer für die Bezahlung der Geldstrafe ausgesprochen. Hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat Mai 1994 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt, während das Verfahren gegen Ingeborg B. zur Gänze eingestellt wurde.

In der Begründung dieses Bescheides traf der Spruchsenat zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Kalendermonate November und Dezember 1995 die Feststellung, dass Ingeborg B. zum die Umsatzsteuervorauszahlung für November 1995 mit einer Zahllast von S 1,339.955,-- ermittelt habe, wobei eine größere Rechnung aus England über Warenlieferung zur Bezahlung fällig und bis zum auch noch "die Miete für das Haus" in Höhe von S 1,2 Mio. noch nicht bezahlt gewesen sei, weshalb die Überweisung der Umsatzsteuer vom Konto nicht mehr ohne weiteres möglich gewesen sei. Nachdem Frau B. den Beschwerdeführer auf das Zahlungsproblem aufmerksam gemacht habe, habe sich dieser dazu geäußert, dass die Lieferantenverbindlichkeiten vorzuziehen seien und dass sie die Umsatzsteuer noch lassen solle. Auf das Argument von Ingeborg B., dass dann ein Säumniszuschlag zu zahlen sei, habe der Beschwerdeführer gemeint, dass das Finanzamt das vielleicht übersehen werde. Ein dem Inhalt nach gleiches Gespräch habe zum hinsichtlich der Umsatzsteuer für den Kalendermonat Dezember 1995 stattgefunden, wobei der Kontostand wegen des in der Wirtschaft bekannten Finanzierungslochs nach dem Weihnachtsgeschäft schlechter geworden sei. Der Beschwerdeführer habe damit willentlich die Abfuhr der Umsatzsteuer für November und Dezember 1995 nicht veranlasst und eine Meldung unterlassen.

Seine Beweiswürdigung, der Aussage der Ingeborg B. entgegen der anders lautenden Aussage des Beschwerdeführers zu folgen, begründete der Spruchsenat mit folgenden Überlegungen:

Der Beschwerdeführer habe zugeben müssen, dass die Summe der beiden Zahllasten für die Umsatzsteuervorauszahlungen für November und Dezember 1995 von über S 2 Mio. nicht am Konto als Guthaben ohne weiteres verfügbar gewesen sei. Die Frage, ob Frau B. sonst Fehler gemacht habe und überfordert gewesen sei, habe mit dem verfahrensgegenständlichen Problem nichts zu tun, wobei sich vielmehr zusätzlich der Gedanke ergebe, ob den Dienstgeber an einer solchen Überforderung nicht ein Verschulden treffen könnte. Bei der Vermutung, Frau B. hätte aus einer Aversion gegen den Beschwerdeführer die Überweisung unterlassen, handle es sich um eine durch nichts bewiesene Schutzbehauptung. Es finde sich kein Argument dafür, weshalb Ingeborg B. hätte völlig unrichtige Angaben machen sollen. Gegenstand des Arbeitsgerichtsprozesses zwischen Ingeborg B. und dem Beschwerdeführer sei nicht die Unterlassung der gegenständlichen Überweisungen, sondern die Weigerung der Bezahlung von Überstunden. Hinzu komme noch, dass die unter Wahrheitspflicht stehende und einen "durchaus ordentlichen Eindruck" erweckende Zeugin Karin S. grundsätzlich ausgesagt habe, von Frau B. über Zahlungsprobleme gehört zu haben, was angesichts der Kontoüberziehungen durch das Unternehmen ja auch objektiv richtig sei. Ferner habe die Zeugin "- und hier hat sie keinen Zweifel an ihre Erinnerung -" angegeben, dass ihr Frau B., es habe Anfang 1996 gewesen sein können, gesagt habe, sie könne nicht überweisen, der Chef unterschreibe nicht. Betrachte man diese Beweisergebnisse realistisch, dann sei die Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt anzusehen. An das einstellende Erkenntnis des Spruchsenates im vorangegangenen Finanzstrafverfahren bestehe keine Bindung.

Rechtlich sei der verbleibende Bereich der Umsatzsteuervorauszahlungen für November und Dezember 1995 so zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer die Zahlung bewusst verhindert und damit das Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe. Bei der Strafbemessung seien der bisherige ordentliche Wandel und die vollständige Schadensgutmachung mildernd und sei kein Umstand erschwerend gewesen. Bei diesen Strafbemessungsgründen, dem Fehlen eines Geständnisses und dem Vorliegen eines strafbestimmenden Wertbetrages von etwa S 2,4 Mio. erscheine die verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe als schuldangemessen.

Gegen diesen Bescheid wurde von der auch vor dem Verwaltungsgerichtshof als Vertreter auftretenden Steuerberatungsgesellschaft eine Berufung eingebracht, welche von der Steuerberatungsgesellschaft unterzeichnet wurde und mit folgenden Worten beginnt:

"(Spruchsenatsaktenzahl)

Finanzamt für Körperschaften, Finanzstrafbehörde I. Instanz, Spruchsenat beim Finanzamt für den I. Bezirk

(Beschwerdeführer)

Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates am Sitz des Finanzamtes für den I. Bezirk in Wien als Organ des Finanzamtes für Körperschaften, welches als Finanzstrafbehörde I. Instanz einschreitet, vom , zugestellt am .

Namens und im Auftrag von (Beschwerdeführer) erheben wir gegen das im Betreff näher bezeichnete Erkenntnis innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung.

Herr (Beschwerdeführer) hat die ihm zur Last gelegte Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht begangen.

Wir beantragen daher die ersatzlose Aufhebung des Erkenntnisses vom und die Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen (Beschwerdeführer).

Der guten Ordnung halber führen wir an, dass der Vertreter der Nebenbeteiligten (A. GmbH) nicht Herr WP/StB X.Y. sondern die (Beschwerdevertreter) ist. Die Erwähnung des Nichterscheinens eines Vertreters der (A. GmbH) in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ist daher unrichtig.

Im einzelnen führen wir wie folgt aus:"

In der Begründung der Berufung wird zunächst vorgebracht, dass die Liquidität zur Begleichung der beiden Umsatzsteuervorauszahlungen zu den Fälligkeitstagen sehr wohl gegeben gewesen sei. Wie der Beschwerdeführer ausgesagt habe, seien durch einen nicht ausgenützten Überziehungsrahmen bei der Bank X. sowie durch ein Guthaben auf einem Konto bei der Y. Bank ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden. Die verfügbare Liquidität aus dem Bankkredit bei der Bank X. habe zum S 572.901,01 und zum S 2,074.425,36 betragen. Unter Hinzurechnung von Mitteln aus "Kasse" und "Bankguthaben" habe die verfügbare Liquidität zum S 1,059.854,91 und zum S 2,563.180,92 betragen. Hinzu komme, dass das vormalige Einzelunternehmen des Beschwerdeführers den Liquiditätsbedarf der A. GmbH immer wieder abgedeckt habe, welcher es jederzeit möglich gewesen sei, auf die Liquidität des Einzelunternehmens zurückzugreifen. Diese habe am mit einem Betrag von S 973.187,46 und am mit einem Betrag von S 267.209,35 bestanden, woraus eine der A. GmbH insgesamt zur Verfügung gestandene Liquidität zum von S 2,033.042,37 und zum von S 2,830.390,27 resultiere. Das Vorliegen anderer fälliger Zahlungsverpflichtungen lasse für sich allein noch nicht darauf schließen, dass Umsatzsteuerbeträge bei Fälligkeit vorsätzlich nicht einbezahlt würden. Der anders lautenden Aussage von Ingeborg B. fehle "jede Relevanz". Zur Aussage von Ingeborg B., dass bis eine Teilzahlung für den Erwerb von Hauptmietrechten zur Zahlung fällig gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen Betrag von S 1,440.000,-- handle, welcher tatsächlich bereits vor dem von einer anderen GmbH für die A. GmbH beglichen worden sei, was sich mit einer Kopie des diesbezüglichen Telebanking-Auftrages beweisen lasse. Die Umsatzsteuerbeträge für November und Dezember 1995 seien zu einem erheblichen Teilbetrag bereits wenige Wochen nach jeweiliger Fälligkeit, zu einem weiteren erheblichen Teilbetrag im August 1996 und hinsichtlich eines Restbetrags am beglichen worden. Da schon wenige Wochen nach der Fälligkeit im Jänner 1996 wesentliche Teilbeträge bezahlt worden seien und zu diesen Zeitpunkten offensichtlich auch ausreichende Liquidität vorhanden gewesen sei, habe für den Beschwerdeführer schon unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung bestanden, Frau B. eine Weisung des Inhalts zu erteilen, den fälligen Umsatzsteuerbetrag nicht termingerecht zu entrichten. Die Behauptung im Prüfungsbericht, dass am Tag der Schlussbesprechung () von den Umsatzsteuerbeträgen für November und Dezember 1995 noch ein Teilbetrag von S 461.294,--

offen gewesen sei, sei unrichtig, tatsächlich habe es sich um einen Betrag von S 280.788,-- gehandelt, welcher am beglichen worden sei.

Die Verantwortung für das Unterbleiben der rechtzeitigen Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen liege bei Frau Ingeborg B. Der Beschwerdeführer habe auch für die Monate November und Dezember 1995 die Umsatzsteuervoranmeldung jeweils unterschrieben und Frau B. sei beauftragt gewesen, für die Überweisung der Beträge bei Fälligkeit auf dem Wege des Telebanking zu sorgen. Eine gegenteilige Weisung sei vom Beschwerdeführer nicht erteilt worden. Ob Frau B. die Durchführung der Überweisungen bei vorhandener Liquidität aus einer Aversion gegen den Beschwerdeführer oder aus anderen Gründen unterlassen habe, könne dahingestellt bleiben. Tatsache sei, dass Frau B. eine in vielen Aspekten überforderte und in höchstem Maße unzuverlässige Mitarbeiterin gewesen sei, wie sich nunmehr rückschauend zeige. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen von Frau Ingeborg B. sei vom Spruchsenat völlig unzutreffend eingeschätzt worden. Dass es mit dem verfahrensgegenständlichen Problem nichts zu tun habe, dass Frau B. bei ihrer Arbeit Fehler gemacht habe und überfordert gewesen sei, sei eine Überlegung des Spruchsenates, welche nicht nachvollzogen werden könne. Die richtige Handhabung von Umsatzsteuervoranmeldungen sei Frau B. angesichts der von ihr wiedergegebenen Ausbildung und Praxiszeiten wohl zuzumuten gewesen. Das Fehlen ausreichender Kenntnisse der englischen Sprache habe keine Rolle gespielt. Der Grund, weshalb Frau B. die Umsatzsteuervoranmeldungen trotz Unterlassens einer Überweisung der Umsatzsteuerbeträge nicht eingereicht habe, bleibe unerfindlich. Der Beschwerdeführer jedenfalls habe darauf vertrauen können, eine auf Grund ihrer Vortätigkeit ausreichend qualifizierte Mitarbeiterin zu haben. Im Zuge einer derzeit stattfindenden abgabenbehördlichen Prüfung im Unternehmen der A. GmbH seien dem Beschwerdeführer und der Steuerberatungsgesellschaft zahlreiche Mängel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung vorgehalten worden, die zu Zeiträumen vorgekommen seien, welche in den Zuständigkeitsbereich von B. gefallen seien. Die Mängel in der Buchhaltung des Jahres 1995/96 seien so gravierend gewesen, dass der vormalige steuerliche Berater der A. GmbH dem Unternehmen empfohlen habe, die gesamte Buchhaltung neu zu erstellen, was schließlich auch geschehen sei. Nach Übernahme der steuerlichen Beratung und Vertretung der A. GmbH durch die nunmehr einschreitende Steuerberatungsgesellschaft sei wahrzunehmen gewesen, dass die Arbeiten von Frau Ingeborg B. äußerst mangelhaft gewesen seien. Einer Buchhalterin aber, deren Arbeit in so vieler Hinsicht mangelhaft sei, sei wohl auch zuzutrauen, dass sie Umsatzsteuerbeträge, mit deren Entrichtung sie beauftragt worden sei, nicht entrichte und dass sie Umsteuervoranmeldungen, die sie bei Nichtentrichtung einreichen sollte, nicht einreiche. Im Gegensatz dazu seien die Aussagen des finanzstrafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers schlüssig und glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe vor dem Spruchsenat auf die Mangelhaftigkeit der Tätigkeit von Frau B. hingewiesen. Die Verteidiger hätten ebenfalls solche Hinweise getroffen, welche in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat aber nicht protokolliert worden seien, worin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt werden müsse. Frau Ingeborg B. habe offenbar allen Grund dazu gehabt, das Verschulden auf den Beschwerdeführer abzuwälzen, zumal sie auf diesem Weg selbst einer Verurteilung in dem gegen sie eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe entgehen wollen. Ihre Behauptungen seien als bloße Schutzbehauptungen anzusehen. Die Haltung von Frau Ingeborg B. gegenüber dem Beschwerdeführer sei vermutlich darauf zurückzuführen, dass sie durch die Kündigung seitens des Dienstgebers ihre außerordentlich gut bezahlte Stelle als Buchhalterin verloren habe. Ihre Bezahlung sei deutlich über dem durchschnittlichen Gehaltsniveau gelegen, welches für vergleichbare Tätigkeiten in vergleichbaren Unternehmen üblicherweise bezahlt werde. Die Behauptung von Frau Ingeborg B., der Beschwerdeführer habe zur Frage des Unterbleibens einer Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen gesagt, dass das Finanzamt das vielleicht übersehen würde, lasse sich mit dem Verhalten eines seit vielen Jahren selbständig tätigen, wirtschaftlich erfolgreichen Kaufmanns nicht in Einklang bringen. Dass Frau Ingeborg B. im maßgebenden Zeitraum überlastet gewesen sei, habe sie selbst zugegeben, sodass die Unterlassung der Umsatzsteuervoranmeldungen durchaus auf eine Überlastung von Frau B. zurückzuführen gewesen sein könne. Zum Beweis für die feindselige Einstellung von Ingeborg B. gegenüber dem Beschwerdeführer werde ein näher bezeichneter Akt des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien und zum Beweis dafür, dass sich die Buchhaltung der Unternehmen des Beschwerdeführers durch Verschulden der Ingeborg B. in einem derartigen Zustand befunden habe, dass die bestehenden Differenzen mit vertretbarem Zeitaufwand nicht aufzuklären gewesen seien, die zeugenschaftliche Einvernahme des für die Beschwerdevertreterin einschreitenden Wirtschaftsprüfers beantragt. Die Aussage der Zeugin Karin S. sei so vage und unklar gewesen, dass die Überlegung des Spruchsenates zur Beweiswürdigung, "hier hat die Zeugin keinen Zweifel an ihre Erinnerung", als aktenwidrig anzusehen sei.

Schließlich sei auch die verhängte Strafe unangemessen hoch, weil eine Geldstrafe den vom Beschuldigten lukrierten Zinsengewinn nicht wesentlich zu übersteigen habe. Der im vorliegenden Fall zu unterstellende Zinsengewinn stehe zur verhängten Geldstrafe in einem eklatanten Missverhältnis. Es werde deshalb die Aufhebung des bekämpften Erkenntnisses und die Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer beantragt.

Angeschlossen waren der Berufungsschrift Kontoauszüge, ein Kreditrahmenvertrag und eine Kassastandsaufstellung.

Gegen den das Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellenden Abspruch des Erkenntnisses des Spruchsenates und gegen die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe erhob der Amtsbeauftragte eine Berufung mit dem Vorbringen, dass der hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat Mai 1994 unternommene Versuch des Beschwerdeführers, sich auf zunehmenden Alkoholismus des damaligen Buchhalters Richard N. auszureden, nicht hätte erfolgreich sein dürfen. Sei doch vom damaligen Buchhalter im Rechenwerk der A. GmbH die Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 1994 mit der korrekt ausgewiesenen Zahllast ermittelt worden. Dass an das Finanzamt bloß ein geringfügiger Betrag entrichtet worden sei, deute, da die Veranlassung der Abfuhr der Abgaben an das Finanzamt nicht Sache des Buchhalters, sondern jene des Beschwerdeführers gewesen sei, darauf hin, dass dieser auch bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Mai 1994 eine vergleichbare Vorgangsweise eingeschlagen habe, wie sie bei den Umsatzsteuervorauszahlungen für November und Dezember 1995 hervorgekommen sei.

In der über die Berufungen von der belangten Behörde am durchgeführten Verhandlung wurde für den Beschwerdeführer von seinen Verteidigern vorgebracht, dass dieser im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang nicht nur die Ermittlung, sondern auch die Entrichtung der jeweiligen Zahllasten zunächst an Richard N. und dann an Ingeborg B. delegiert habe. Zum Nachweis dafür, dass zu dem jeweils relevanten Zeitpunkt eine zur Erfüllung der Zahllasten durchwegs hinreichende Liquiditätssituation gegeben gewesen sei, wurden in Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen die Ablichtungen weiterer Kontoauszüge und Bankmitteilungen vorgelegt. Zum Beweis dafür, dass Ingeborg B. eigenständig und ohne vorausgegangene Vorabstimmung mit dem Beschwerdeführer im Rahmen des Telebanking für die A. GmbH habe finanziell disponieren können, wurden Ablichtungen eines Schreibens der Bank X. und Aufzeichnungen von Ingeborg B. vorgelegt, aus denen sich einerseits die Bekanntgabe der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Transaktionsnummern und die partielle Weitergabe derselben an Ingeborg B. sowie die Anwendung dieser Transaktionsnummern durch diese ergäben. Die Ausführungen von Ingeborg B. seien aus der Sicht eines gegen sie erhobenen Schuldvorwurfs zu beurteilen gewesen. Zum Nachweis dafür, dass Ingeborg B. fachlich weit überfordert gewesen sei und bereits bei früheren Anstellungen tatsächlich nicht vorhandene Qualifikationen vorgetäuscht und zu jeweils fachlich bedingten Auflösungen ihrer Anstellungen mit umfangreichen Komplikationen Anlass gegeben habe, wurde die Vernehmung dreier im Verhandlungsgebäude anwesender Wirtschaftstreuhänder als Zeugen beantragt. Der Beschwerdeführer schloss sich den Ausführungen seiner Verteidiger an und hob hervor, dass er über die tatsächlichen Fachqualifikationen von Ingeborg B. anfänglich ein falsches Bild gehabt und bei Aufkommen der wahren Gegebenheiten unverzüglich reagiert habe. Eine Verteidigerin des Beschwerdeführers legte "zur Illustration der Persönlichkeit der zum gekündigten Buchhalterin Ingeborg B." ein von dieser "am verfasstes privates Schreiben" vor, welches verlesen wurde.

Bei diesem (nicht unterfertigten) Schriftstück handelt es sich seinem Inhalt nach um einen u.a. an einen in Australien lebenden erwachsenen Sohn gerichteten Brief, in welchem sich neben privaten Belangen auch folgende Ausführungen finden:

"Im Moment steck ich ja mitten in einem Teufelskreis. Theoretisch könnte ich mit 1. Nov. in Pension gehen. ABER. Dann hab ich nur mehr das halbe Einkommen von jetzt. D.h., ich könnte meinen Kindern nicht mehr helfen. Meine Pension würde gerade reichen, um sparsamst zu leben. Keine Extrawürste sind da möglich. Laut Bescheid der Pensionsversicherung würde ich 15.000,-- brutto bekommen. Das sind etwa 11-12.000 netto. Zum Sterben zu viel und zum Leben zu wenig, wie man bei uns sagt. Aus diesem Grund möchte ich noch nicht so recht in den Ruhestand treten. Auf der anderen Seite ist es in der Arbeit fast nicht mehr auszuhalten.

Ich bin jetzt seit April 94 hier beschäftigt, das sind etwa 2 1/2 Jahre. Hier im Büro haben wir einen Personalstand von 5 Personen. In der Zeit, wo ich hier bin, hatte ich bisher 64!!! Kolleginnen. Nur die Frau M. (mit der hat er einen Sohn) und ich sind geblieben.

Manchmal glaube ich, ich halt diesen Terror nicht mehr aus und schmeiß alles hin. Dann denk ich wieder an meine Finanzen und beiß mich halt doch durch. Einen Job würde ich ja sicher noch bekommen, aber nie und nimmer zu den Konditionen, die ich im Moment hab.

Bei uns hat jetzt eine angefangen zu arbeiten, die hat 4 Jahre Betriebswirtschaft studiert, ist 38 Jahre alt und bekommt für 38,5 Stunden pro Wochen brutto 17.000,--. Ich habe mehr als das Doppelte.

Dadurch, dass wir sooo viele Arbeitslose haben, ist der Druck irrsinnig stark. Kaum ein Unternehmer zahlt mehr als der Kollektivvertrag vorsieht.

Darum muss ich durchhalten. Und das macht mich so ohnmächtig. Bisher hab ich halt gekündigt, wenn's mir wo nicht gepasst hat. Jetzt muss ich mich von meinem Chef sekkieren lassen und warten, bis er mich kündigt. Dabei bin ich mir gar nicht sicher, ob er weiß, dass er, wenn er mich kündigt, eine saftige Strafe zahlen müsste.

Wir haben seit 1. Juni d.J. ein Gesetz zum Schutz der über 50jährigen. Wenn ein Unternehmer einen Arbeitnehmer über 50 kündigt, darf er erstens 3 Monate für diese Position nicht jemanden anderen aufnehmen und muss zusätzlich 3 Monatsgehälter des gekündigten Dienstnehmers Pönale zahlen.

Außerdem würde ich, wenn ich bis April 97 durchhalte, bereits wieder eine Abfertigung erhalten. Steuerfrei. Zwei Bruttogehälter. Wäre auch nicht zu verachten - oder? Dies alles zehrt halt verdammt stark an meinen Nerven. Am schlimmsten ist, dass ich keine Freude mehr an der Arbeit habe. Die hat man mir hier dermaßen vergällt, dass ich seit Monaten nicht mehr am Wochenende arbeite im Büro, da ist nämlich die spanische Fliege hier ..."

Die dieses Schriftstück vorlegende Verteidigerin ergänzte, dass eine Reihe der aufgestellten Behauptungen (angebliche Vaterschaft des Beschwerdeführers, laufender Wechsel von insgesamt 64 Angestellten "etc.") wahrheitswidrig seien.

Nach Abweisung der gestellten Beweisanträge wegen Unerheblichkeit der Beweisthemen verkündete der Vorsitzenden den angefochtenen Bescheid, mit welchem weder der Berufung des Beschwerdeführers noch jener des Amtsbeauftragten Folge gegeben wurde, was die belangte Behörde mit folgenden Ausführungen begründete:

Die Disposition über Unternehmensverbindlichkeiten in Millionenhöhe stelle grundsätzlich einen Gebarungsvorgang dar, der schon auf Grund der "ingerierten Vermögensdimension" grundlegende Geschäftsführungsinteressen berühre und solcherart regelmäßig jenem Agendenbereich unterfalle, den sich die verantwortliche Geschäftsführung jeweils zur Entscheidung und Kontrolle vorzubehalten pflege. Wenn die Verantwortung des Beschwerdeführers darauf ausgerichtet gewesen sei, das Versäumnis der fristgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen einem von ihm nicht zu vertretenden Alleinverschulden der mit der Buchhaltung und dem Rechnungswesen nicht nur der A. GmbH, sondern auch einer weiteren Gesellschaft und einem vom Beschwerdeführer betriebenen Einzelunternehmen betrauten Ingeborg B. zuzuordnen, so werde damit eine innerbetriebliche Aufgabenteilung unterstellt, die vorweg allgemein einsichtigen und in der Regel praktizierten Gebarungsgrundsätzen widerspreche. Plausibel fassbare Anhaltspunkte für eine solche Kompetenzregelung seien weder den tatsächlich erzielten Verfahrensergebnissen noch jenen Intentionen zu entnehmen, die den im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu Grunde gelegen seien. Dass Ingeborg B. im Rahmen der ihr übertragenen Agenden ermächtigt gewesen sei, im Wege des so genannten Telebanking Geldflüsse für die A. GmbH zu effektuieren, stehe ohnehin mit ihrer Darstellung im Einklang, wonach sie dies aber nur nach vorausgegangener Abstimmung mit dem Beschwerdeführer getan habe. Die Zeugen aber, deren Vernehmung zum Nachweis einer fachlichen Überforderung bzw. in mehrfacher Hinsicht wahrgenommenen Unzulänglichkeit der von Ingeborg B. erbrachten Leistungen angestrebt worden sei, hätten vorweg keine Erweiterung der Beurteilungsgrundlagen für die hier primär entscheidende Frage bringen können, ob die inkriminierten Verletzungen der Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen vom Vorsatz des Beschwerdeführers zumindest mitgetragen gewesen seien. Nicht anders verhalte es sich mit jenen Unterlagen, mit denen habe dargetan werden sollen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner finanziellen Gesamtsituation durchaus Möglichkeiten eröffnet gewesen wären, die angefallenen Abgabenzahllasten (nicht zuletzt durch Ausschöpfung verfügbarer Kreditrahmen) gesetzeskonform zu entrichten. Stelle doch schon die Kalkulation mit allfälligen Zinsenvorteilen einen Aspekt dar, der als aus wirtschaftlicher Sicht plausibles Tatmotiv in Betracht komme. Gegen die erstinstanzliche Lösung der Schuldfrage bestünden auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berufungsverfahrens vor dem dargestellten Hintergrund keine stichhältigen Bedenken. Gerade im Falle der Führung eines komplexen firmenübergreifenden Rechnungswerkes durch eine neu eingestellte Mitarbeiterin liege es auf der Hand, dass finanzielle Dispositionen in Millionenhöhe durchaus im Sinne der von Ingeborg B. angegebenen Darstellung vom verantwortlichen Geschäftsführer veranlasst, dementsprechend mitgetragen und kontrolliert würden. Zutreffend habe der Spruchsenat erkannt, dass es an jedem konkreten Anhaltspunkt dafür fehle, dass Ingeborg B. ihre detailliert angegebenen Vorabsprachen mit dem Beschwerdeführer frei erfunden haben könnte. Daran vermöge auch das durch die Verteidigung in der Berufungsverhandlung vorgelegte Schreiben vom nichts zu ändern, welchem primär der Eindruck eines von B. empfundenen, spezifisch "chefabhängigen" Arbeitsdrucks, nicht aber eine Persönlichkeitsstruktur der Verfasserin habe entnommen werden können, welche die behauptete Falschbezichtigung nahe gelegt hätte. Auch der Abspruch des Spruchsenates über die teilweise Verfahrenseinstellung begegne keinen Bedenken, weil sich eine entsprechende Einwirkung des Beschwerdeführers auf den seinerzeitigen Buchhalter Richard N. mit der für einen finanzstrafrechtlichen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit nicht würde feststellen lassen, zumal es sich bei Richard N. offensichtlich um eine auch hinsichtlich der Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit gesundheitlich stark beeinträchtigte Persönlichkeit handle, deren ergänzende Vernehmung über mehrere Jahre zurückliegende Vorgänge keine zuverlässige Klarstellung erwarten ließe. Da auch die durch den Spruchsenat ausgesprochene Sanktion den gegebenen Straferfordernissen in sachgerechter Weise Rechnung trage, sei beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die A. GmbH erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde, welche auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet hat, erwogen:

Soweit die Beschwerde von der A. GmbH erhoben wurde, fehlt es dem Verwaltungsgerichtshof zur Erledigung der Beschwerde deswegen an der Zuständigkeit, weil die A. GmbH, wie dies dem Wortlaut der Berufungsschrift zu entnehmen ist, den erstinstanzlichen Bescheid nicht bekämpft und damit den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat (siehe die hg. Beschlüsse vom , 97/13/0091, vom , 92/09/0023, und vom , 90/04/0094).

Im Umfang ihrer Erhebung durch die A. GmbH war die Beschwerde deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die zur Bekämpfung des mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen Schuldspruches erstatteten Beschwerdeausführungen bestehen ungeachtet ihrer abschnittsweise verschieden gestalteten rechtlichen Etikettierungen inhaltlich weitgehend in der Darstellung einer Beweisrüge, mit welcher versucht wird, den angefochtenen Bescheid im Grunde der die Beweiswürdigung des Spruchsenates billigenden Überlegungen der belangten Behörde unter unterschiedlichen Aspekten als rechtswidrig aufzuzeigen. Die Beschwerdeausführungen erweisen sich in jeder Hinsicht als unbegründet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Auch im Finanzstrafverfahren begründet ein Fehler der behördlichen Beweiswürdigung eine vom Verwaltungsgerichtshof aufgreifbare Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse etwa vom , 98/13/0119, und vom , 97/13/0222, jeweils mit weiteren Nachweisen) nur dann, wenn dieser Fehler in einem Verstoß der Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut besteht (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom , 97/14/0039, vom , 98/15/0023, und vom , 95/13/0175). Wie der Gerichtshof im letztzitierten Erkenntnis klargestellt hat, kann die im letzten Halbsatz des § 98 Abs. 3 FinStrG enthaltene Beweisregel an der Freiheit der behördlichen Beweiswürdigung und der deswegen in der aufgezeigten Weise eingeschränkten Befugnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfung von Beweiswürdigungserwägungen nichts ändern, weil die Vorschrift des letzten Halbsatzes des § 98 Abs. 3 FinStrG nur die Rechtsfolge eines nach freier Beweiswürdigung verbleibenden Zweifels an der Erweislichkeit einer Tatsache normiert, aber keine Anwendung mehr finden kann, wenn das Ergebnis einer von einem Verstoß gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung freien Beweiswürdigung darin besteht, dass bei der Finanzstrafbehörde kein Zweifel daran verblieb, dass eine bestimmte Tatsache erwiesen ist.

Der Beweiswürdigung der belangten Behörde, mit welcher sie die Feststellung des Spruchsenates des Inhaltes als unbedenklich befand, dass der Beschwerdeführer zu den Fälligkeitszeitpunkten der Umsatzsteuervorauszahlungen der A. GmbH für die Kalendermonate November und Dezember 1995 der Buchhalterin Ingeborg B. die Weisung gegeben hatte, eine Überweisung dieser Umsatzsteuervorauszahlungen nicht vorzunehmen, haftet weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch ein solcher gegen das allgemeine menschliche Erfahrungsgut an:

Der Beschwerdeführer trägt vor, es habe sich für das vorsätzliche Unterlassen einer Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen durch ihn im Verfahren kein plausibles Motiv ergeben. Dass die insgesamt bestandene Liquiditätslage der verbundenen Unternehmen des Beschwerdeführers eine Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen gestattet hätte, habe er im Verfahren dargelegt, ohne dass sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen ausreichend auseinander gesetzt hätte, und das von der belangten Behörde unterstellte Motiv einer Kalkulation mit allfälligen Zinsenvorteilen stelle eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme dar, für welche es an einer Grundlage in den Beweisergebnissen fehle.

Das in die Beweiswürdigungsüberlegungen der belangten Behörde eingeflossene Element der Möglichkeit einer Kalkulation des Beschwerdeführers mit Zinsenvorteilen ist keine Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Bescheides, sondern ein von der belangten Behörde zusätzlich herangezogenes Beweiswürdigungsargument, dessen Plausibilität im Grundsätzlichen auf der für jedermann einsichtigen Überlegung beruht, dass jeder weitere Abfluss von Geldern von ohnehin schon erheblich überzogenen Konten eine dadurch bestehende Zinsenbelastung zwangsläufig weiter erhöhen muss. Tatsächlich bedurfte es der Heranziehung dieses zusätzlichen Beweiswürdigungsarguments durch die belangte Behörde aber gar nicht, weil schon die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst dargestellte Liquiditätslage seiner verbundenen Unternehmen ein ausreichend plausibles Motiv für das Bestreben des Beschwerdeführers geboten hatte, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzvorauszahlungen bestehende Liquiditätslage durch die Entrichtung der beiden Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge in Millionenhöhe nicht noch weiter zu verschärfen. Die vom Beschwerdeführer im finanzstrafbehördlichen Berufungsverfahren unternommenen Anstrengungen, den Umstand unter Beweis zu stellen, dass die Liquiditätslage seiner verbundenen Unternehmen eine Entrichtung der geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlungen zu den Fälligkeitszeitpunkten doch (gerade) noch erlaubt hätte, waren kein tauglicher Versuch, die vom Spruchsenat angesprochenen Liquiditätsprobleme als plausibles Motiv für die vorsätzliche Unterlassung der Abgabenentrichtung zu widerlegen. Dass sich die rechtzeitige Entrichtung der betroffenen Umsatzsteuervorauszahlungen - rückschauend betrachtet - unter Ausnützung der letzten Liquiditätsreserven doch noch hätte ermöglichen lassen, spricht nämlich nicht gegen die Schlüssigkeit der Annahme, dass der Beschwerdeführer zu den jeweils aktuellen Fälligkeitszeitpunkten es vorgezogen hatte, seinen Liquiditätsspielraum nicht durch pünktliche Abgabenentrichtung bis an die äußersten Grenzen auszureizen. Nicht eines Erweises der Illiquidität zu den Zahlungszeitpunkten bedurfte es, um das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten plausibel zu machen, sondern der Erweislichkeit einer die Vorgangsweise des Beschwerdeführers begreiflich machenden Beengtheit des vorhandenen Liquiditätsspielraumes. Das Vorliegen einer solchen Beengtheit aber ergibt sich aus dem eigenen Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers in völlig ausreichender Weise und wird darüber hinaus auch durch den Inhalt der den Finanzstrafbehörden vorgelegenen Verwaltungsakten dokumentiert. An das Zahlungserleichterungsersuchen vom ist im gegebenen Zusammenhang ebenso zu erinnern wie an den vom Finanzamt mit Datum vom ausgestellten Rückstandsausweis. Das vom Beschwerdeführer in der Berufungsschrift gegen Liquiditätsprobleme als Tatmotiv gebrauchte Argument, "wenige Wochen" nach Fälligkeit bereits wesentliche Teilbeträge bezahlt zu haben, entkräftete er mit dem in der gleichen Berufungsschrift gemachten Zugeständnis, dass am noch immer ein Teilbetrag in Höhe von (aus seiner Sicht nur) S 280.788,-- ausgehaftet habe. Da es zur Begründung eines plausiblen Motivs für das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten eines Nachweises der Illiquidität seiner verbundenen Unternehmen zu den Fälligkeitszeitpunkten ohnehin nicht bedurfte, liegt im Unterlassen einer näheren Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer zum Zwecke der Widerlegung einer Annahme seiner Illiquidität vorgelegten Urkunden durch die belangte Behörde keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil sich das als Tatmotiv nach der Lebenserfahrung als ausreichend anzusehende Vorliegen einer entsprechenden Beengtheit der aktuellen Liquiditätssituation ohnehin aus dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers ableiten ließ. Wenn der Beschwerdeführer vorträgt, es könne ihm als erfahrenen Kaufmann vernünftigerweise nicht unterstellt werden, "ohne Not" Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zu leisten, dann ist ihm zu erwidern, dass "Not" im Sinne seines Vorbringens nicht erst dann vorgelegen sein konnte, wenn er zur Leistung der geschuldeten Millionenbeträge real außer Stande (illiquid) gewesen wäre, sondern auch schon dann, wenn mit der an sich möglichen Entrichtung der Abgabenbeträge in Millionenhöhe eine Situation hätte herbeigeführt werden können, in der das Auftauchen jeder weiteren Verbindlichkeit zur Zahlungsunfähigkeit geführt hätte. Dass sich gerade ein erfahrener Kaufmann nicht in eine solche Gefahr bringen lassen will, liegt auf der Hand, und dass im Wirtschaftsleben stehende Steuerpflichtige zur Vermeidung des Eintretens einer solchen Gefahr mitunter auch die Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen in Kauf nehmen, entspricht der Erfahrung des Gerichtshofes.

Lag ein plausibles Tatmotiv des Beschwerdeführers somit offen zu Tage, dann stellte sich umgekehrt die Frage, aus welchen Gründen die Buchhalterin Ingeborg B. ohne eine darauf gerichtete Weisung des Beschwerdeführers die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen auf dem gewohnten Wege des Telebanking zu den Fälligkeitszeitpunkten im Jänner und Februar 1996 unterlassen und den Beschwerdeführer falsch bezichtigt haben sollte. Der Beschwerdeführer unternahm im finanzstrafbehördlichen Verfahren einige Anstrengungen im Versuch, die Buchhalterin Ingeborg B. einerseits als unfähig und andererseits als berechnend hinzustellen, wobei er sich in der Wahl seiner Mittel keine Beschränkungen auferlegte und auch in der Beschwerdeschrift auf dieses Thema ausgiebig zurückkommt.

Dass die Finanzstrafbehörden in ihrer Beweiswürdigung nicht zur Feststellung gelangt sind, dass die Buchhalterin Ingeborg B. die Überweisung der Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge trotz eines hiezu erteilten Auftrages durch den Beschwerdeführer entweder aus überforderungsbedingter Nachlässigkeit oder in der Absicht, dem Beschwerdeführer zu schaden oder von ihm gekündigt zu werden, nicht vorgenommen hatte, ist nicht als unschlüssig im Sinne eines Verstoßes der dafür maßgebenden Überlegungen gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zu erkennen.

Dass Ingeborg B. die Überweisung der vom Schuldvorwurf erfassten Umsatzsteuervorauszahlungen aus Nachlässigkeit verabsäumt haben könnte, ist eine vom Beschwerdeführer vorgetragene Überlegung, die der von ihm vor dem Spruchsenat gemachten Aussage, Frau B. sei ihm bis zum Jahreswechsel 1995/96 als eine sehr zuverlässige Mitarbeiterin bekannt gewesen, diametral widerspricht. Die im Anschluss daran protokollierte, gegenteilig anmutende Aussage des Beschwerdeführers, die Arbeit von Frau B. sei "eine Katastrophe" gewesen, bezog sich nach dem Zusammenhang dieser Aussage auf die buchhalterischen Fähigkeiten von Ingeborg B., welche "falsche Buchungen gemacht" habe. Dass es um die buchhalterischen Fertigkeiten von Ingeborg B. nicht zum Besten stand, war ausführlich dargestellter Inhalt auch der Berufungsschrift, in welcher ihre Buchungsfehler und die sich daraus ergebenden Komplikationen für die verbundenen Unternehmen des Beschwerdeführers dargestellt wurden. Dass Ingeborg B. mit der Aufgabe der korrekten Verbuchung buchhalterisch zu erfassender Geschäftsvorgänge von drei verbundenen Unternehmen fachlich überfordert war, hat sie vor dem Spruchsenat selbst eingeräumt und wurde von den Finanzstrafbehörden auch nicht in Zweifel gezogen. Dieser Umstand erlaubte aber in keiner Weise einen Schluss auf die Möglichkeit eines Vergessens der Entrichtung zweier Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge in Millionenhöhe trotz erteilter Weisung zur Entrichtung durch den Beschwerdeführer. Bei der Vornahme buchhalterisch unrichtiger Buchungsvorgänge, mögen solche auch gehäuft vorgekommen sein und nur mühsam oder gar nicht mehr reparierbare Komplikationen zur Folge gehabt haben, handelt es sich um einen Typus von Fehlleistungen, der mit einer Versäumung der Überweisung von Umsatzsteuervorauszahlungen an das Finanzamt nicht verglichen werden kann. Von der Aufnahme der vom Beschwerdeführer im finanzbehördlichen Strafverfahren angebotenen Beweise zum Ausmaß der Überforderung von Ingeborg B. in ihrer Tätigkeit als Buchhalterin konnten die Finanzstrafbehörden ohne relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften Abstand nehmen, weil das Beweisthema buchhalterischer Fehlleistungen der Ingeborg B. für die Wahrheitsfindung im vorliegenden Finanzstrafverfahren von untergeordneter Bedeutung war. Die belangte Behörde war demnach nicht gehalten, die drei zur Berufungsverhandlung aussagewillig erschienenen Wirtschaftstreuhänder zu den buchhalterischen Fehlleistungen von Ingeborg B. zu vernehmen. Auch die als Thema des vor der belangten Behörde gestellten Beweisantrages behauptete Tatsache, Ingeborg B. habe "bereits bei früheren Anstellungen tatsächlich nicht vorhandene Qualifikationen vorgetäuscht und zu jeweils fachlich bedingten Auflösungen ihrer Anstellungen mit umfangreichen Komplikationen Anlass gegeben", war, wie die belangte Behörde im Ergebnis richtig erkannt hat, nicht entscheidungsrelevant und eine Aufnahme der beantragten Beweise im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 2 FinStrG im Interesse der Wahrheitsfindung für das vorliegende Finanzstrafverfahren nicht notwendig. Hätte doch auch das Hervorkommen einer noch so gravierenden Inkompetenz von Ingeborg B. auf dem Gebiete der Buchhaltung, das Hervorkommen einer allfälligen Verschleierung einer solchen Inkompetenz zu Beginn eines Dienstverhältnisses und das Hervorkommen der Auflösung von Dienstverhältnissen als Buchhalterin im Ergebnis eines von ihr bewirkten Durcheinanders es noch nicht erlaubt, Ingeborg B. deswegen zu unterstellen, zwei Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge in Millionenhöhe trotz entsprechender Weisung des Geschäftsführers nicht zur Überweisung zu bringen. Erst recht war die belangte Behörde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht dazu verhalten, von Amts wegen das Prüfungsorgan einer abgabenbehördlichen Prüfung der A. GmbH als Zeugen zu den Ingeborg B. anzulastenden Buchhaltungsfehlern zu vernehmen.

Dass die belangte Behörde auch die Beweiswürdigung des Spruchsenates, keinen vernünftigen Grund für die Annahme zu finden, dass Ingeborg B. den Beschwerdeführer in der von ihm unterstellten Weise falsch bezichtigen würde, als unbedenklich befand, war ein Akt behördlicher Beweiswürdigung, dem ebenso kein vom Verwaltungsgerichtshof aufgreifbarer Fehler anhaftet. Der Hinweis auf die verfahrensrechtliche Position von Ingeborg B. vor dem Spruchsenat als Beschuldigte verfängt nicht, weil sie dem gegen sie erhobenen Vorwurf vorsätzlichen Unterlassens termingerechter Abgabenentrichtung ebenso Erfolg versprechend mit der viel näher liegenden Verantwortung hätte begegnen können, die Überweisung der Umsatzsteuervorauszahlungen übersehen oder vergessen zu haben, welches Erklärungsmodell nach dem Inhalt der vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Rechtfertigung in einem zuvor anhängig gewesenen Finanzstrafverfahren zu dessen Einstellung geführt hatte. Dass die Abstandnahme von einer solchen, im Sinne der Verteidigungsinteressen sowohl des Beschwerdeführers als auch von Ingeborg B. im Vorverfahren dienlich gewesenen Strategie im vorliegenden Finanzstrafverfahren bei Ingeborg B. durch den Umstand mitmotiviert gewesen sein kann, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis zu ihr zwischenzeitig aufgelöst hatte, mag durchaus sein. Dass Ingeborg B. nach der Kündigung "nichts mehr zu verlieren" gehabt habe und "somit bedingungslos gegen mich aussagen" würde, wie der Beschwerdeführer sich ausdrückt, bedeutet aber nicht, dass eine solche "bedingungslose" Aussage "gegen" den Beschwerdeführer nicht (erstmals) der Wahrheit entsprochen hätte. Dass eine Dienstnehmerin bei aufrechtem Dienstverhältnis zum Schutze ihres "Chefs" falsch aussagt und von einer solchen Falschaussage nach Auflösung des Dienstverhältnisses inhaltlich abrückt und zu einer der Wahrheit entsprechenden Aussage findet, ist ein Geschehensablauf, der wesentlich mehr Wahrscheinlichkeit für sich hat als ein solcher, bei dem eine Dienstnehmerin nach Auflösung des Dienstverhältnisses eine früher wahrheitsgemäß getätigte Aussage in einer doch riskant anmutenden Weise in eine den früheren Arbeitgeber nunmehr belastende Falschaussage abändert. Im Beschwerdefall hat Ingeborg B. dem Prüfer gegenüber eine den Beschwerdeführer entlastende Aussage zu den Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate November und Dezember 1995 gemacht und ist - nach dem vom Beschwerdeführer vor dem Spruchsenat wiedergegebenen Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses - erstmals in der Vernehmung vor dem Finanzamt vom von ihrer Aussage gegenüber dem Prüfer zu Lasten des Beschwerdeführers abgerückt. Dass Ingeborg B. bei ihrer seinerzeitigen Aussage vor dem Prüfer den Beschwerdeführer (auf dessen Geheiß) schützte, wie sie im späteren Verlauf des Verfahrens bekundet hat, ist erheblich wahrscheinlicher als eine Änderung ihrer Aussage in Richtung der vom Beschwerdeführer behaupteten Falschbezichtigung. Wenn der Beschwerdeführer hiezu vorträgt, dass der Umstand der Auflösung des Dienstverhältnisses zu Ingeborg B. durch ihn seine Schuldlosigkeit erweise, weil er damit gezeigt habe, dass er nichts zu verbergen und eine Aussage von Ingeborg B. auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses daher nicht zu fürchten habe, dann lässt er dabei außer Acht, dass Ingeborg B. zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sie seinem Vorbringen nach gekündigt hatte, ihre Aussage vor dem Prüfer ohnehin schon nach den Wünschen des Beschwerdeführers abgelegt gehabt hatte. Die Möglichkeit, dass Ingeborg B. ihre bereits abgelegte Aussage unter Einbekenntnis deren Unrichtigkeit noch ändern könnte, mag der Beschwerdeführer in seinem Entschluss zur Aufkündigung des Dienstverhältnisses zu Ingeborg B. nicht bedacht haben. Als Indiz für die behauptete Furcht-, weil Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers taugte der Umstand der Auflösung des Dienstverhältnisses zu Ingeborg B. angesichts deren zu seinen Gunsten bereits abgelegten Aussage vor dem Prüfer allerdings nicht.

Wenn der Beschwerdeführer aus dem Inhalt des in der Verhandlung vor der belangten Behörde vorgelegten, Ingeborg B. zugeschriebenen Briefes u.a. an ihren Sohn einen beweiswürdigenden Schluss der belangten Behörde dahin fordert, dass die "Unterlassungen" von Ingeborg B. in der Absicht erfolgt seien, "endlich gekündigt zu werden", dann geht dieses Argument schon deswegen fehl, weil in dem genannten Schreiben von der Verfasserin doch gleichzeitig der Wunsch artikuliert wird, bis April 1997 "durchzuhalten", was sich mit der vom Beschwerdeführer geäußerten Vermutung nicht verträgt.

Zur Vorlage dieses Briefes vom durch den Beschwerdeführer in der Verhandlung vor der belangten Behörde, in Abwesenheit der angeblichen Verfasserin, ist im Übrigen Folgendes zu sagen:

Unterstellt man mit dem Beschwerdeführer, dass dieses Schreiben privaten Inhaltes an u.a. einen Sohn des Verfassers tatsächlich von Ingeborg B. stammt, dann erstaunt es zunächst, dass der Beschwerdeführer sich durch Grenzen des menschlichen Anstands nicht daran hindern ließ, ein solches, auf welche Weise immer in seinen Besitz gelangtes, entschieden nicht für ihn bestimmtes privates Schreiben von Ingeborg B. an ihre Familienangehörigen der belangten Behörde zu dem erklärten Zweck vorzulegen, die Verfasserin dieses Briefes charakterlich zu diskreditieren. Vom Inhalt des Schreibens her ist dessen Wertung durch die belangte Behörde vollinhaltlich beizupflichten. Was in diesem Schreiben atmosphärisch zum Ausdruck kommt, sind die Empfindungen und Überlegungen einer Frau in einem für die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt bereits kritischen Lebensalter, die hin- und hergerissen ist zwischen dem Bedürfnis nach der Bewahrung einer relativ gut bezahlten Position, welche ihr sogar die finanzielle Unterstützung erwachsener Kinder erlaubte, und dem Wunsch danach, einer als schwer erträglich erlebten Arbeitsumgebung zu entkommen, deren unerfreuliche Beschaffenheit im Wesentlichen dem Beschwerdeführer als Verursacher zugeschrieben wird. Aus den von der Verfasserin des Briefes angestellten Überlegungen über die sich für ihre nähere berufliche Zukunft ergebenden Perspektiven einen Schluss auf eine Persönlichkeitsstruktur von Ingeborg B. solcher Beschaffenheit zu ziehen, auf Grund welcher die Annahme geboten gewesen wäre, Ingeborg B. habe den Beschwerdeführer falsch bezichtigt, gebot die Lebenserfahrung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Was er für seinen Standpunkt damit zu gewinnen meint, dass er auf eine "rechtliche Unbedarftheit" der Verfasserin des Schreibens hinweist, weil sie die Arbeitsrechtslage in näher bezeichneter Hinsicht verkannt habe, bleibt unerfindlich.

Dass es für die von Ingeborg B. im Finanzstrafverfahren bekundete Weisung des Beschwerdeführers, von der Entrichtung der betroffenen Umsatzsteuervorauszahlungen Abstand zu nehmen, außerhalb der Aussage von Ingeborg B. keinerlei sonstige Beweise gäbe, wie der Beschwerdeführer vorträgt, trifft auch nicht zu, weil der Beschwerdeführer damit das Ergebnis der Vernehmungen der Zeugin Karin S. gänzlich außer Acht lässt, welche über ein Gespräch der Ingeborg B. über die Verweigerung der Zustimmung des Beschwerdeführers zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung berichtete, das der Aussage der Zeugin Karin S. zufolge zu einem Zeitpunkt stattgefunden hatte, der geraume Zeit vor jenem lag, zu dem Ingeborg B. noch bereit war, den Beschwerdeführer durch ihre Falschaussage gegenüber dem abgabenbehördlichen Prüfer zu schützen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Aussage der Zeugin Karin S. entziehe sich mangels ausreichender Klarheit und Bestimmtheit jeglicher Verwertbarkeit als Beweismittel, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht.

In ihrer Vernehmung vor dem Finanzamt am hatte die Zeugin dezidiert erklärt, sich daran erinnern zu können, dass Frau B. ihr gegenüber geäußert habe, dass sie die Umsatzsteuervorauszahlungen "glaublich" für Dezember 1995 nicht bezahlen könne, weil sie keine Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Überweisungsbeleg erhalte bzw. erhalten könne. Ein allfälliges Element der Unsicherheit haftet dieser Aussage durch die Verwendung des Ausdrucks "glaublich" in der Protokollierung nur bezüglich des Kalendermonates der Umsatzsteuervorauszahlung an, während die Zeugin ansonsten an den Gesprächsinhalt eine klare Erinnerung ebenso bekundet hatte wie im Übrigen auch daran, dass von Gläubigern gelegentlich wegen Überschreitung des Zahlungsziels die Begleichung offener Forderungen telefonisch begehrt worden war. In der Verhandlung vor dem Spruchsenat vom hat die Zeugin ausdrücklich erklärt, dass ihre vor dem Finanzamt am gemachten Angaben richtig seien. Die Erklärung der Zeugin Karin S. vor dem Spruchsenat, keine konkrete Erinnerung mehr zu haben, bezog sich auf den Gesprächsinhalt über die Äußerung des Beschwerdeführers, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer vielleicht vergessen würde, nicht hingegen auf jenen Gesprächsinhalt, mit dem Ingeborg B. ihr erzählt hatte, etwas nicht bezahlen zu können, weil sie vom Beschwerdeführer keine Unterschrift bekommen hatte.

Unbegründet ist damit der Beschwerdevorwurf einer Aktenwidrigkeit der Beweiswürdigungsüberlegung des Spruchsenates, dass die Zeugin Karin S. in dieser Hinsicht keinen Zweifel an ihre Erinnerung bekundet habe. Es durfte die belangte Behörde die Bekundungen der Zeugin Karin S. demnach ebenfalls als Beweisergebnis werten, welches die der Verantwortung des Beschwerdeführers widerstreitende Aussage der Ingeborg B. zusätzlich gestützt hatte.

Wie es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine vom Verwaltungsgerichtshof aufgreifbare Fehlerhaftigkeit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, so sind auch die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht geeignet, die Beschwerde zu einem Erfolg zu führen. Zur Geltendmachung von Verfahrensmängeln vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Beschwerdeführer im Grundsätzlichen daran zu erinnern, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides nur dann führen kann, wenn die belangte Behörde im Falle der Vermeidung der unterlaufenen Mängel zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, weshalb eine vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich erhobene Mängelrüge einer Darstellung der Relevanz des unterlaufenen Verfahrensmangels bedarf, soweit diese nicht offensichtlich ist (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom , 2000/15/0042, und vom , 99/15/0045). Verfahrensmängel, die in erster Instanz unterlaufen sind, können dabei eine Aufhebung des angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheides regelmäßig nur dann zur Folge haben, wenn ihre Auswirkungen auf den angefochtenen Bescheid zum Nachteil des Beschwerdeführers durchschlagen (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom , 97/15/0167, mit weiterem Nachweis). Vor diesem Hintergrund ist den vom Beschwerdeführer im Einzelnen erhobenen Mängelrügen - in der Reihenfolge ihres Auftretens in der Beschwerdeschrift - Folgendes zu erwidern:

Das Unterbleiben einer Vernehmung von Ingeborg B. und Karin S. durch die belangte Behörde begründete keinen Verfahrensmangel, weil gemäß § 158 FinStrG im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführte Beweisaufnahmen im Rechtsmittelverfahren nur wiederholt werden müssen, wenn dies zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes notwendig ist. Ist die Rechtsmittelbehörde gesetzlich befugt, an die Stelle der Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörde erster Instanz ihre davon abweichende Würdigung zu setzen, sogar ohne die im erstinstanzlichen Verfahren aufgenommenen Beweise neuerlich aufzunehmen, dann bedarf es auch im Falle der Übernahme der erstinstanzlichen Beweiswürdigung regelmäßig keiner Wiederholung der Beweisaufnahmen (siehe die bei Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz 21f zu §§ 156 bis 160 FinStrG wiedergegebenen Nachweise). Weshalb es der (vom Beschwerdeführer im Übrigen im Verfahren nicht einmal beantragten) Wiederholung der in erster Instanz aufgenommenen Beweise im Beschwerdefall bedurft hätte, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen, zumal er des Öfteren auch schon klar gestellt hat, dass die Behörden nicht verpflichtet sind, Personen so lange und so oft zu vernehmen, bis deren Aussagen zur Zufriedenheit einer Partei ausfallen (siehe neben dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom , 97/14/0039, auch die hg. Erkenntnisse vom , 97/14/0169, und vom , 90/13/0155, Slg. NF. Nr. 6.784/F). Dass Ingeborg B. bei ihrer Aussage vor dem Spruchsenat in ihrer Eigenschaft als Beschuldigte nicht unter Wahrheitspflicht gestanden war, ändert nichts daran, dass die belangte Behörde die Bekundungen von Ingeborg B. im erstinstanzlichen Verfahren im Grunde des § 98 Abs. 1 FinStrG verwerten durfte, sodass für eine von Amts wegen durch die belangte Behörde veranlasste Wiederholung der Vernehmung von Ingeborg B., diesmal als Zeugin unter Wahrheitspflicht, keine gesetzliche Verpflichtung bestand. Einen darauf abzielenden Beweisantrag hatte der Beschwerdeführer nicht gestellt.

Dass und weshalb die belangte Behörde nicht verhalten war, die zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienenen Wirtschaftstreuhänder zum Thema buchhalterischer Fehlleistungen von Ingeborg B. zu vernehmen, wurde schon an früherer Stelle dargelegt; für die gerügte Unterlassung einer amtswegigen Vernehmung des Prüfungsorgans gilt das Gleiche.

Dass Äußerungen der Verteidiger in der Spruchsenatsverhandlung über die "Mangelhaftigkeit der Leistungen von Ingeborg B." in der Niederschrift nicht protokolliert worden waren, kann einen relevanten Verfahrensmangel schon deshalb nicht begründen, weil der Gebrauch dieses behaupteten Umstandes als Rechtfertigungsargument längst aktenkundig war.

Der Antrag auf Beischaffung des Verfahrensaktes über den zwischen dem Beschwerdeführer und Ingeborg B. anhängig gewesenen Arbeitsgerichtsprozess war schon als Beweisantrag untauglich gestellt gewesen, weil die Angabe verabsäumt worden war, aus welchen Bestandteilen des beizuschaffenden Aktes sich welche für den Beschwerdefall relevanten konkreten Umstände ergeben sollten (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom , 91/14/0232). Weshalb die belangte Behörde bei Kenntnis welchen Inhaltes des arbeitsgerichtlichen Verfahrensaktes zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, wird auch in der Beschwerde nicht einsichtig gemacht. Von der Anhängigkeit eines Arbeitsgerichtsprozesses zwischen dem Beschwerdeführer und Ingeborg B. sind die Finanzstrafbehörden in ihren Beweiswürdigungsüberlegungen ohnehin ausgegangen, haben aus nicht als unschlüssig zu erkennenden Gründen aber auch diesem Umstand die Eignung abgesprochen, die vom Beschwerdeführer unterstellte Falschbezichtigung durch Ingeborg B. nahe zu legen.

Die vom Beschwerdeführer schließlich gerügte Gestaltung der Niederschrift über die Spruchsenatsverhandlung entsprach der Bestimmung des § 135 Abs. 2 FinStrG, wonach alle Angaben in der Niederschrift mit möglichster Kürze abzufassen sind. Dass diese Niederschrift nur die Antworten der damals beschuldigten Ingeborg B., nicht aber auch die diesen Antworten vorangegangenen Fragen und den Umstand festgehalten hat, von wem sie in welcher Form gestellt worden waren, begründet weder einen relevanten Verfahrensmangel noch eine deshalb für die belangte Behörde zu sehende Notwendigkeit zu einer amtswegigen Vernehmung von Ingeborg B. im Berufungsverfahren als Zeugin. Den im Falle eines niederschriftlichen Festhaltens auch der an Ingeborg B. vor dem Spruchsenat gestellten Fragen zu erwartenden Erkenntnisgewinn stellt der Beschwerdeführer nicht dar. Bloße Bemängelungen ohne Darstellung der behaupteten Mängelfolgen begründen aber von vornherein kein erfolgversprechendes Beschwerdevorbringen.

Einen Verstoß des angefochtenen Bescheides gegen die in § 6 Abs. 2 FinStrG einfach-gesetzlich statuierte Unschuldsvermutung, wie ihn der Beschwerdeführer wiederholt geltend macht, vermag der Gerichtshof nicht zu sehen. Wird nach § 6 Abs. 2 FinStrG bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der eines Finanzvergehens Verdächtige unschuldig ist, so wird diese Vermutung mit der Rechtskraft eines die Schuld des Verdächtigen feststellenden Rechtsaktes der für eine solche Feststellung gesetzlich zuständigen staatlichen Einrichtung entkräftet. Die Unschuldsvermutung galt auch für den Beschwerdeführer. Durch die Wahrnehmung von Recht und Pflicht der Finanzstrafbehörden zur freien Beweiswürdigung nach § 98 Abs. 3 FinStrG konnte eine Verletzung der Unschuldsvermutung ebenso wenig bewirkt werden wie durch die Ablehnung von Beweisanträgen, deren Durchführung im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 2 FinStrG im Interesse der Wahrheitsfindung nicht notwendig erschien, weil sie sich etwa auf Sachverhalte erstreckten, denen für die Beurteilung der Tatbildverwirklichung keine Bedeutung zukommen konnte.

Der Beschwerdeführer wendet sich schließlich auch gegen die im angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltene Strafbemessung mit dem Vorbringen, die über ihn verhängte Strafe sei unangemessen hoch. Aus dem hg. Erkenntnis vom , 97/13/0113, ebenso wie aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 12 Os 115/90, sei abzuleiten, dass die Geldstrafe den durch die Tat lukrierten Zinsengewinn nicht wesentlich übersteigen dürfe, meint der Beschwerdeführer. Bei Unterstellung eines Zinssatzes von 7 % resultiere für den Zeitraum, in welchem die Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge nicht entrichtet gewesen seien, in seinem Fall eine theoretische Zinsenersparnis in Höhe von etwa S 63.000,--. Zu diesem Betrag stehe die über ihn verhängte Geldstrafe im Ausmaß von S 250.000,-- in einem eklatanten Missverhältnis.

Nach § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei nach § 23 Abs. 2 leg. cit. bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und im Übrigen die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß gelten; § 23 Abs. 3 FinStrG ordnet an, dass bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind.

Der verspätet entrichtete Abgabenbetrag im Sinne des § 49 Abs. 2 FinStrG betrug nach dem im angefochtenen Bescheid bestätigten Schuldvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer S 2,428.778,--. Das Höchstmaß der Geldstrafe, welche wegen dieses Schuldvorwurfes über den Beschwerdeführer verhängt werden durfte, betrug im Grunde der Bestimmung des § 49 Abs. 2 FinStrG somit S 1,214.389,--.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens um eine Ermessensentscheidung, die einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer Weise gebraucht hat, die mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang steht (siehe das bereits wiederholt zitierte hg. Erkenntnis vom , 97/14/0039, mit weiterem Nachweis und die bei Fellner, a.a.O., Rz 5 zu § 23 FinStrG wiedergegebene Judikatur).

Die in dem mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnis des Spruchsenates bei der Strafbemessung im Sinne des § 23 Abs. 2 FinStrG herangezogenen Bemessungsgründe wurden vom Beschwerdeführer ebenso wenig angegriffen wie die zum Zwecke der nach § 23 Abs. 3 FinStrG gebotenen Berücksichtigung getroffenen Feststellungen des Spruchsenates, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Spruchsenat ein monatliches Einkommen von S 35.000,-- bezog, für ein zehnjähriges Kind zu sorgen hatte und Eigentümer eines Hauses war.

Dass bei dieser wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und diesen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angesichts eines bis zu einem Betrag von über S 1,200.000,-- reichenden Strafrahmens mit der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe von S 250.000,-- nach Lage des Falles das behördliche Ermessen in einer dem Sinn des Gesetzes zuwider laufenden Weise geübt worden wäre, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen. Aus den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist für ihn nichts zu gewinnen, weil er diese Entscheidungen missversteht. Sowohl im hg. Erkenntnis vom , 97/13/0113, als auch im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 12 Os 115/90, wurde ausgesprochen, dass die Geldstrafe in einem Finanzstrafverfahren, um als solche erkannt und wirksam werden zu können, jedenfalls in einer Höhe ausgesprochen und vollzogen werden muss, die keinen Raum für einen durch das Delikt verwirklichten wirtschaftlichen Gewinn lässt. Das Fehlen dieser Auswirkung der verhängten Strafe hatte den Obersten Gerichtshof im Falle des genannten Urteils dementsprechend auch zu einer Erhöhung der vom Erstgericht verhängten Strafe veranlasst. Der vom Beschwerdeführer aus den genannten Entscheidungen gezogene Umkehrschluss, dass eine Geldstrafe den durch die Tat lukrierten wirtschaftlichen Gewinn nicht wesentlich übersteigen dürfe, ist verfehlt, verkennt den Zweck jeder Strafe als eines dem Täter zur Verhinderung künftiger Straftaten durch ihn und andere zuzufügenden Übels und findet auch in den genannten höchstgerichtlichen Entscheidungen keine Deckung, weil in diesen der durch die Tat lukrierte Gewinn des Täters lediglich als äußerste Untergrenze angesprochen worden ist, bei deren Unterschreitung eine Geldstrafe ihren Zweck verfehlen würde. Im Erkenntnis vom , 97/13/0113, hat der Verwaltungsgerichtshof unter diesem Gesichtspunkt diesfalls auch jeder weiteren Argumentation mit der Erforderlichkeit einer Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters Tragfähigkeit abgesprochen.

Die Beschwerde erwies sich damit auch in ihrer Bekämpfung des behördlichen Strafausspruches als unbegründet und war demnach insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen. Art. 6 Abs. 1 EMRK stand dem deswegen nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt zwei als Tribunalen eingerichteten Behörden (siehe die bei Fellner, a.a.O., Rz 11 zu §§ 58 bis 64 FinStrG wiedergegebenen Nachweise) vorzutragen.

Wien, am