VwGH vom 03.09.1998, 97/06/0217
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde der E in B, vertreten durch D, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/02-35.932/11-1997, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde Bad Hofgastein, vertreten durch den Bürgermeister, 2. F, 3. I in B, und
4. D, alle vertreten durch D, Rechtsanwalt in B), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der GP 551/37 und somit Anrainerin eines Bauvorhabens auf GP 607/3 und 607/8, KG H. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom wurde der "Eigentümergemeinschaft Siedlung G, vertreten durch Dipl. Ing. Manfred K", auf der Grundlage der §§ 2, 9 und 22 Salzburger Baupolizeigesetz die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Garagenblockes für sieben PKW-Abstellplätze auf den GP 607/3 und 607/8, KG H, erteilt.
Das Grundstück 607/8 steht im Eigentum von Herrn FS, das Grundstück 607/3 steht im Eigentum der Ing. HP Baumeister Gesellschaft mbH. Der dem Verwaltungsverfahren zugrunde liegende Antrag enthält in der Rubrik "Name und Anschrift des Antragstellers" die Angabe: "Hauseigentümer lt. Liste; Siedlung G; vertr. durch MK", in der Rubrik "Name und Anschrift des Grundeigentümers und des evtl.
Miteigentümer" wurde angegeben: "FS 607/8, HP 607/3".
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid des
Bürgermeisters Berufung.
Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten
Marktgemeinde H vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die Behörde zweiter Instanz aus:
Als baurechtlich relevante Einwendung sei vorgebracht worden, daß das geplante Bauvorhaben dem Bebauungsplan widerspreche. Hiezu sei festzustellen, daß im Bebauungsplan entlang der G-Bundesstraße ein Schutzwall und Schutzgrün eingezeichnet sei. Im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde sei dieser Bereich als Immissionsschutzstreifen ausgewiesen. Gemäß § 24 Abs. 2 Salzburger Raumordnungsgesetz idF von 1992 könnten Garagen innerhalb des Immissionsschutzstreifens errichtet werden. Weiters müßte darauf hingewiesen werden, daß nach der Salzburger Garagenordnung eine Garagenbauverpflichtung bestehe. Im Bebauungsplan seien auf dem Bauplatz Pkw-Abstellplätze in dem Schutzgrün eingetragen. Es könne daher zusammenfassend festgestellt werden, daß der Bau von Pkw-Einstellplätzen keinen Widerspruch zum Bebauungsplan darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung. Sie wendete sich darin neuerlich gegen die Errichtung von Garagen auf einer Fläche, die nach dem Bebauungsplan als Immissionsschutzstreifen gewidmet sei. Aus § 24 Abs. 2 Salzburger Raumordnungsgesetz ergäbe sich, daß die Errichtung von Garagen im Immissionsschutzstreifen unzulässig sei. Darüber hinaus monierte die Beschwerdeführerin die Nichteinhaltung weiterer Vorschriften "durch" den von ihr als Konsenswerber bezeichneten DI K und wies darauf hin, daß "der Nachweis der Eigentümergemeinschaft Siedlung G und die Vertretung derselben durch DI K" nicht erbracht worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führt die belangte Behörde aus, wenn eingewendet werde, daß dem Beschluß der Gemeindevertretung kein weiteres Ermittlungsverfahren sowie insbesondere keine weitere mündliche Verhandlung vorangegangen sei, werde damit keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, da es im Wesen der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG liege, daß Beweisanträge von der Behörde nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn diese sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte. Eine weitere mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit erscheine aus der Sicht der Vorstellungsbehörde entbehrlich, da die Einwendungen der Beschwerdeführerin sich hauptsächlich auf Rechtsfragen bezogen hätten und der vorliegende Sachverhalt keiner Ergänzung bedürfe.
Wenn weiter eingewendet werde, daß die Einreichunterlagen und Beschreibungen nicht vollständig seien, so sei darauf zu verweisen, daß der Nachbar nur insoweit Mängel in Einreichunterlagen bekämpfen könne, als er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflußnahme auf seine Rechte informieren konnte. Die im Gegenstandsfall vorliegenden Planunterlagen reichten jedoch aus, der Vorstellungswerberin jene Information zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren benötige.
Ein Nachweis über die Standsicherheit des gegenständlichen Bauwerkes gehöre nicht zu den Unterlagen, deren Fehlen die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nach sich ziehen könnte.
Gemäß § 24 Abs. 2 Raumordnungsgesetz 1992 idF LGBl. Nr. 47/1996 fielen unter die Beschränkung des Abs. 1 nicht Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen für Vorhaben im Grünland, welche für die der Widmung entsprechende Nutzung notwendig seien, sowie für Verkehrsbauten und Transformatorenstationen. In Schutzstreifen als Immissionsschutz (§ 19 Z. 11 leg. cit.) seien bauliche Nebenanlagen zulässig, die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendig seien.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Raumordnungsgesetz-Novelle 1994, LGBl. Nr. 13/1995, werde zur Bestimmung des § 24 Abs. 2 letzter Satz Raumordnungsgesetz 1994 ausgeführt:
"Immissionsschutzstreifen müßten ohne weitere Maßnahmen eine ganz erhebliche Ausdehnung haben, wenn auf ihnen nicht weitere Schutzmaßnahmen verwirklicht werden. Bei Lärmimmissionen kann die Wirksamkeit von derartigen Abstandsflächen wesentlich erhöht werden, sodass sie auch kleiner ausgewiesen werden können, wenn bauliche oder andere Maßnahmen ergriffen werden (z.B. Errichtung von Garagen). Diese müssen für den Schutzzweck notwendig sein, sie sind in diesem Fall aber verwirklichbar, ohne dass es einer Einzelbewilligung der Gemeindevertretung bedarf."
Aufgrund dieser Bestimmung bzw. der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage sei die Zulässigkeit der gegenständlichen Bebauung des Immissionsschutzstreifens mit Garagen aus raumordnungsrechtlicher Sicht jedenfalls gegeben.
Hinsichtlich der Einwendung, die gegenständliche Errichtung von Garagen widerspreche dem vorliegenden Bebauungsplan, sei festzustellen, daß dem Nachbarn im Bauverfahren nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zukomme. So könne der Nachbar nur Einwendungen gegen ein Bauvorhaben erheben, wenn sich diese auf Bauvorschriften bezögen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienten. Die Prüfungsbefugnis der Vorstellungsbehörde sei im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf den Nachbarn nach dem Salzburger Baurecht zutreffe, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer ein Mitspracherecht (subjektiv-öffentliches Recht) bestehe (dazu wird auf das hg. Erkenntnis vom , Slg. 10.317/A, hingewiesen).
Aus dieser Rechtsstellung des Nachbarn ergebe sich, daß dieser nicht grundsätzlich jeden nach seiner Meinung vorliegenden Mangel in der Bebauungsplanung bzw. das Abweichen vom Bebauungsplan zielführend einwenden könne, sondern nur jene Abweichungen, durch die er in seiner subjektiv-öffentlichen Rechtssphäre, wie sie durch das Salzburger Baurecht definiert werde, verletzt werde.
Die gegenständlichen Garagen seien nach den vorliegenden Planunterlagen von dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück 551/37, KG H, etwa 10 m entfernt und durch eine Privatstraße von diesem getrennt. Nach den vorliegenden Planunterlagen sollten die gegenständlichen Garagen-Außenabmessungen ca. 21,30 m x 6,25 m betragen, wobei diese Garagen in einen Lärmschutzdamm integriert werden sollten, d.h. mit Erdmaterial überschüttet würden. Aus den Abständen zum Objekt der nunmehrigen Vorstellungswerberin ergebe sich, daß subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, wie sie vor allem durch die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz eingeräumt seien, durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht berührt würden. Daran ändere auch eine entsprechende Einwendung, daß Baufluchtlinien und Baugrenzlinien durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht eingehalten würden, nichts.
Wenn in diesem Zusammenhang weiter eingewendet werde, daß es sich im gegenständlichen Fall um keinen Bauplatz handle, sei festzuhalten, daß selbst das Fehlen einer Bauplatzerklärung den Nachbarn nicht per se in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletze. Im gegenständlichen Verfahren sei jedoch entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom eine Bauplatzerklärung für die gegenständliche Maßnahme erteilt worden.
Hinsichtlich des eingewendeten außerbücherlichen Eigentumes am zur Verbauung vorgesehenen Grundstück sei festzuhalten, daß diese Einwendung zu Recht durch die Baubehörde erster und zweiter Instanz auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei.
In der Bauverhandlung vom seien neben Dipl. Ing. K auch die grundbücherlichen Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke 607/3 und 607/8, je KG Bad H, anwesend gewesen und hätten erklärt, daß sie der vorgesehenen Bebauung ausdrücklich zustimmen. Schon aus diesem Umstand gehe klar hervor, daß der Einschreiter namens und im Auftrag der grundbücherlichen Eigentümer gehandelt habe. Darüber hinaus der Nachbarin die Vollmacht "nachzuweisen", erscheine im Gegenstand entbehrlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde bzw. die mitbeteiligte Gemeinde haben die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Herr FS, die Ing. HP Baumeister Ges.m.b.H. und DI K haben als mitbeteiligte Parteien (aufgrund der bei Einleitung des Vorverfahrens an DI K zugestellten Aufforderung, dem Gerichtshof Namen und Anschrift der Antragsteller im Bauverfahren bekanntzugeben) ebenfalls eine Gegenschrift vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß §§ 2, 9 und 22 des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1963 idF LGBl. Nr. 47/1995, bedarf es zur Errichtung eines Garagenblockes der Baubewilligung der zuständigen Behörde. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin bezogen sich einerseits auf Fragen der baulichen Ausführung des beabsichtigten Bauwerkes als auch auf die Tatsache, daß der Bebauungsplan bzw. Flächenwidmungsplan nicht eingehalten würden. Darüber hinaus wird vorgebracht, daß Unterlagen unvollständig seien bzw. daß die Bauwerberin "Eigentümergemeinschaft Siedlung G" rechtlich nicht existent sei.
Die Beschwerdeführerin ist mit diesem letzteren Vorbringen im Recht.
Der Bescheid der Behörde erster Instanz vom ist ausdrücklich an eine "Eigentümergemeinschaft Siedlung G, vertreten durch DI K" gerichtet. In der Zustellverfügung wird ebenfalls diese "Eigentümergemeinschaft", vertreten durch DI K, genannt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zur Frage des Bescheidadressaten des erstinstanzlichen Bescheides (die von der Beschwerdeführerin in der Vorstellung aufgeworfen wurde) lediglich ausgeführt, daß in der Bauverhandlung neben dem "Einschreiter DI K auch die grundbücherlichen Eigentümer der Grundstücke ... anwesend" gewesen seien und diese erklärt hätten, daß sie der vorgesehenen Bebauung ausdrücklich zustimmten.
Die belangte Behörde übersieht mit diesen Ausführungen, daß eine derartige Erklärung nicht zwingend bedeutet, daß die Eigentümer als Antragsteller auftreten wollten. Da nach dem Salzburger Baurecht auch die Erwirkung einer Baubewilligung auf fremdem Grund in Frage kommt, hätte die von der belangten Behörde genannte Erklärung auch die Zustimmung der Eigentümer zur Antragstellung durch DI K (oder aber: durch die immer wieder apostrophierte "Eigentümergemeinschaft") bedeuten können. Aus diesem Grund vermögen auch die Ausführungen in der Gegenschrift von Herrn FS, Ing. HP Baugesellschaft mbH und DI K (der im Verfahren als "Vertreter" aufgetreten ist) als Mitbeteiligte an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die von der Behörde angesprochene "Zustimmung" von FS und Ing. HP zur Antragstellung ist nicht geeignet, Klarheit über den Antragsteller zu schaffen (eine "Zustimmung" zu einer Antragstellung bedeutet vielmehr in der Regel, daß der Zustimmende nicht selbst als Antragsteller auftritt). Daß zwischen den Beteiligten insoferne keine Klarheit geschaffen wurde, geht auch aus dem nunmehrigen Auftreten des DI K als mitbeteiligte Partei hervor, da sich eine Mitbeteiligung im Sinne des § 21 VwGG nur ergibt, wenn DI K Antragsteller im beschwerdegegenständlichen Bauverfahren gewesen wäre. Darüber hinaus wird in der Gegenschrift ausgeführt, daß Herr FS Eigentümer der Liegenschaft EZ 152, GB 55002, B, beinhaltend das Grundstück 607/8, sei und die Ing. HP Baumeister Gesellschaft m.b.H. Eigentümerin der EZ 1007, GB 55002, B, beinhaltend das Grundstück 607/3 sei. Bauwerber seien die Eigentümer gewesen.
Ungeachtet der Frage, ob die Baubehörde davon ausgehen konnte, daß aufgrund des vorliegenden Antrags und der Erklärungen in der mündlichen Verhandlung klargestellt gewesen sei, wer als Antragsteller auftrat, war jedoch im Baubewilligungsbescheid gemäß § 59 AVG jedenfalls der Adressat der Bewilligung eindeutig zu bestimmen.
Im Beschwerdefall ist nun von Bedeutung, daß die von den Behörden angesprochene "Eigentümergemeinschaft Siedlung G" rechtlich nicht existiert. Das beschwerdegegenständliche Projekt soll auf zwei verschiedenen Grundstücken ausgeführt werden. Die von den Behörden angenommene "Eigentümergemeinschaft" soll demnach offenbar die Zusammenfassung von Eigentümern verschiedener Grundstücke darstellen. Für eine solche Zusammenfassung fehlt eine rechtliche Grundlage. Es ist im übrigen auch kein Anhaltspunkt vorhanden, daß etwa eine Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG unter dieser Bezeichnung bestünde. Aber auch aus der bloßen Stellung als Miteigentümer einer Liegenschaft folgt nach dem ABGB nicht die Existenz einer juristischen Person, die aus den Miteigentümern bestünde. Bescheide an rechtlich nicht existente Personen gehen jedoch ins Leere (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/05/0035, oder vom , Zl. 93/07/0170, zu einem Bescheid, der an "Fischereiberechtigte" adressiert war, ohne näher bestimmte Personen zu nennen, sowie den hg. Beschluß vom , Zl. 82/03/0003, oder auch Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, 1995, Rz 443). Daß eine Adressierung an Miteigentümer ungenügend ist, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0270, ausgesprochen. Einem Bescheid an eine Nichtperson oder an eine nicht ausreichend individualisierte Person fehlt der normative Gehalt (vgl. Walter/Mayer, aaO, Rz 443). Der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid kann daher allenfalls dann als rechtswirksam erlassen angesehen werden, wenn man die ausdrückliche Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft als nicht ausschlaggebend ansehen könnte und aus dem Bescheid im übrigen erkennbar wäre, wen die Behörde konkret als Adressaten angesehen hat.
Nach der hg. Rechtsprechung sind nämlich an das Erfordernis der Bezeichnung des Bescheidadressaten insoferne keine strengen Anforderungen zu stellen, als es als ausreichend angesehen wird, wenn der Bescheidadressat (gegebenenfalls aus der Zustellverfügung) erkennbar ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/06/0199, oder vom , Zl. 95/06/0177) und allenfalls auch ein Vergreifen im Ausdruck nicht schadet, wenn aus dem Bescheid ersichtlich ist, an welche (natürliche oder juristische) Person sich der Bescheid richtet (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 91/15/0085, oder das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/05/0256).
Auch im Lichte dieser Rechtsprechung kann jedoch im Beschwerdefall nicht gesagt werden, daß erkennbar gewesen wäre, daß die Baubehörde nicht die von ihr ausdrücklich als Adressat bezeichnete "Eigentümergemeinschaft", sondern jemanden anderen als Bescheidadressaten behandeln wollte. Auch in der Zustellverfügung wurde die Eigentümergemeinschaft (an erster Stelle) genannt, sodaß auch aus der im folgenden vorgenommenen Nennung der beiden Eigentümer FS und Ing. HP nicht ersichtlich wird, daß der Bescheid etwa nicht an die Eigentümergemeinschaft, sondern an die beiden natürlichen Personen ergehen sollte. Insbesondere übersieht die belangte Behörde, daß aus der Zustellverfügung keinesfalls hervorgeht, daß die dort namentlich genannten (FS und Ing. HP) die Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke seien und damit - wie die belangte Behörde erstmals in der Gegenschrift ausführt - diese "Eigentümergemeinschaft" bildeten. Darüber hinaus ist in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides davon die Rede, daß die "Grundbesitzer .. dem Antragsteller (sic!)" die Errichtung des Garagenbauwerkes gestatteten. Es kann daher auch bei großzügigster Anwendung des Gedankens, daß auch entgegen einer Fehlbezeichnung des Adressaten im Fall der Erkennbarkeit des wahren Adressaten der Bescheid als an diesen erlassen anzusehen ist, im Beschwerdefall nicht davon ausgegangen werden, daß entgegen der ausdrücklichen Adressierung an die "Eigentümergemeinschaft" der Bescheid an die beiden Eigentümer FS und Ing. HP erlassen wurde. Wenn überhaupt eine Umdeutung möglich wäre, so wäre allenfalls daran zu denken, ob die Behörde erster Instanz den Bescheid gegenüber DI K erlassen wollte, den sie zwar - widersprüchlich - einmal als Vertreter der als Adressat genannten Eigentümergemeinschaft bezeichnet, ihn aber an anderer Stelle als Antragsteller nennt. Im übrigen zeigen auch die Äußerungen im vorliegenden Verfahren, daß mangels klarer Vorstellungen anläßlich der Bescheiderlassung von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke bzw. von den einschreitenden Personen die Annahme, die Behörde erster Instanz hätte einen erkennbaren Bescheidwillen zum Ausdruck gebracht, ausscheidet (die im verfahrenseinleitenden Antrag genannte "Liste" besteht offenbar nicht, der Verweis bezog sich offenbar auf die Angaben im Antrag unter der Rubrik "Grundeigentümer" und war überdies nach den nunmehrigen Ausführungen in der Gegenschrift des FS und der HP Baumeister GesmbH hinsichtlich des Grundstücks 607/3 unzutreffend).
Der Bestimmung des Adressaten kommt aber bei der Erteilung einer anlagenrechtlichen Bewilligung nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Festlegung der sich aus der Bewilligung ergebenden Rechte und Pflichten wesentliche Bedeutung zu.
Lag kein an einen bestimmten Adressaten als Antragsteller gerichteter Bescheid vor (der ausdrücklich genannte Adressat ist rechtlich nicht existent, auch eine Umdeutung aufgrund der Erkennbarkeit eines Behördenwillens scheidet aus), konnte auch durch die Zustellung dieses Verwaltungsaktes an die Beschwerdeführerin als (Neben-)Partei des Verfahrens (dessen Antragsteller noch gar nicht klargestellt war) kein wirksamer Bescheid entstehen.
Die Berufung der Beschwerdeführerin wäre daher zurückzuweisen gewesen, weshalb die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin durch die Berufungsbehörde rechtswidrig war.
Eine Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin hätte aber auch erfolgen müssen, wenn man die Auffassung vertritt, daß das Nichtvorliegen eines aus der zu erteilenden Bewilligung Berechtigten (also eines primären Adressaten) im Fall der Zustellung eines derartigen Verwaltungsaktes an eine andere Partei außer dem Antragsteller nicht das Entstehen eines Bescheides verhindert, sondern annimmt, daß diesfalls ein Bescheid vorliegt, der ins Leere geht, nichts desto trotz aber als Bescheid existent wird. Die Zurückweisung hätte in diesem Fall aufgrund des Umstandes zu erfolgen, daß ein derartiger Bescheid mangels Wirksamkeit der intendierten Bewilligung nicht in die Rechte der Partei, der er zugestellt wurde, eingreifen kann.
Die belangte Behörde hätte diesen Umstand bei der Entscheidung über die Vorstellung der Beschwerdeführerin wahrnehmen müssen. Da nun ohne Aufhebung des angefochtenen Bescheides davon auszugehen wäre, daß ein Bescheid der Baubehörde erster Instanz vorliegt, mit welchem eine Baubewilligung erteilt wurde, wovon aber angesichts des fehlenden Bescheidcharakters des Verwaltungsaktes vom nicht die Rede sein kann, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0224).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am