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VwGH vom 15.09.1999, 99/13/0146

VwGH vom 15.09.1999, 99/13/0146

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des GP in K, vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien I, Reichsratsstraße 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/290-16/17/99, betreffend Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, erhielt der Beschwerdeführer im Zuge der einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses von seinem Dienstgeber eine Abfertigung ausbezahlt, die sich aus einer gesetzlichen und einer zusätzlichen Abfertigung auf Grund einer Betriebsvereinbarung zusammensetzte. Zufolge unterschiedlicher Versteuerung des auf der Betriebsvereinbarung beruhenden Abfertigungsteils von den aus der gesetzlichen Abfertigung erhaltenen Beträgen durch den Dienstgeber stellte der Beschwerdeführer beim Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer mit dem Vorbringen, dass die Voraussetzungen einer Besteuerung auch des auf der Betriebsvereinbarung beruhenden Abfertigungsanspruches nach der begünstigenden Bestimmung des § 67 Abs. 3 EStG 1988 deswegen vorlägen, weil die Bestimmung des § 109 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz, welche ab einer betroffenen Arbeitnehmerzahl von 20 Personen eine entsprechende Betriebsvereinbarung zwingend vorschreibe, als gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 anzusehen sei, weshalb die Abfertigung des Beschwerdeführers zur Gänze als gesetzliche Abfertigung im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen und dementsprechend zu versteuern gewesen wäre.

Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid im Instanzenzug mit der Begründung ab, dass es sich bei der in § 67 Abs. 3 EStG 1988 vorgenommenen Aufzählung der rechtlichen Grundlagen einer Abfertigung im Sinne dieser Vorschrift um eine taxative Aufzählung handle, wie dies der Verwaltungsgerichtshof schon zur inhaltsgleichen Regelung des § 67 Abs. 3 EStG 1972 ausgesprochen habe. Da eine Betriebsvereinbarung in der Auflistung des § 67 Abs. 3 EStG 1988 nicht enthalten sei, komme die vom Beschwerdeführer begehrte Besteuerung der gesamten Abfertigungsleistungen seines Dienstgebers nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 nicht in Betracht. Die vom Beschwerdeführer angeführte Bestimmung des § 109 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz falle nicht unter die in § 67 Abs. 3 EStG 1988 angesprochenen gesetzlichen Vorschriften. Es wäre auch nicht anders zu entscheiden gewesen, wenn die Betriebsvereinbarung eine beachtliche Rechtsquelle darstellte, weil nach deren Inhalt die Begünstigungen des dort geregelten Sozialplanes nur gekündigten Arbeitnehmern zugute zu kommen hätten, welchen der Beschwerdeführer nicht zuzuzählen sei, da sein Dienstverhältnis einvernehmlich geendet habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unter einer nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu besteuernden Abfertigung ist nach dieser Gesetzesstelle die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund


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gesetzlicher Vorschriften,
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Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,
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aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst-(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
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eines Kollektivvertrages oder
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der für Bedienstete des österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung
zu leisten ist.
Zu der im Wesentlichen gleich lautend gestalteten Vorschrift des § 67 Abs. 3 EStG 1972 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 5.325/F, ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, in dieser Gesetzesstelle eine auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossene Betriebsvereinbarung dem Kollektivvertrag gleichgestellt zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof findet keinen Anlass, von dieser Auffassung für den Geltungsbereich der Bestimmung des § 67 Abs. 3 EStG 1988 abzurücken. Hätte der Gesetzgeber des Einkommensteuergesetzes 1988, dem die Kenntnis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 67 Abs. 3 EStG 1972 zuzusinnen ist, auch Betriebsvereinbarungen als taugliche Rechtsgrundlage einer nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu versteuernden Abfertigung normieren wollen, dann hätte er nicht die in Rede stehende Bestimmung in gleicher Weise wie in der Vorgängervorschrift gestaltet, sondern die Betriebsvereinbarung in den Katalog der Rechtsgrundlagen einer begünstigt zu besteuernden Abfertigung aufgenommen.
Nichts zu gewinnen ist aus dem Verweis des Beschwerdeführers auf die Bestimmung des § 109 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz, weil diese Vorschrift nur die Voraussetzungen einer Regelung von Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung für die Arbeitnehmerschaft durch Betriebsvereinbarung normiert, anders aber als etwa § 23 Angestelltengesetz keinen Abfertigungsanspruch regelt.
Hat die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum erkannt, dass eine Betriebsvereinbarung keine taugliche Rechtsgrundlage im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 für eine Besteuerung der auf ihr beruhenden Abfertigung nach dieser Gesetzesstelle darstellt, so begegnet überdies auch die Subsidiärbegründung der belangten Behörde keinen Bedenken, mit der sie darauf hingewiesen hat, dass die betroffene Betriebsvereinbarung, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird, den Abfertigungsanspruch für gekündigte Arbeitnehmer einräumt, während das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ebenso unbestrittenermaßen nicht durch Kündigung, sondern durch einvernehmliche Vertragsbeendigung zu bestehen aufgehört hat. Dass die belangte Behörde derlei nicht zu untersuchen befugt gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer einwendet, trifft nicht zu. Wäre die Betriebsvereinbarung nämlich eine taugliche Rechtsgrundlage für eine Besteuerung der auf ihr beruhenden Abfertigung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 gewesen, dann hätte der belangten Behörde durchaus die Prüfung der Frage oblegen, ob die dem Beschwerdeführer tatsächlich über seinen gesetzlichen Anspruch hinaus gewährte Abfertigung auf der Basis der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung ihm rechtlich überhaupt gebührt hätte.
Soweit der Beschwerdeführerin schließlich noch dahin argumentiert, dass die in der Betriebsvereinbarung paktierten Maßnahmen auch durch einen Kollektivvertrag hätten geregelt werden können, ist aus dieser Argumentation schon deswegen nichts zu gewinnen, weil der Besteuerung nicht denkmögliche alternative, sondern die tatsächlich verwirklichten Lebenssachverhalte zu unterziehen sind.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am