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VwGH vom 18.03.1992, 91/12/0077

VwGH vom 18.03.1992, 91/12/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Mag. G in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom , Zl. 56.042/13-17/88, betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem bei der Studienbeihilfenbehörde, Außenstelle Salzburg, am eingelangten Antrag begehrte der damals im zehnten Semester des zweiten Studienabschnittes der Studienrichtung Selbständige Religionspädagogik stehende Beschwerdeführer (neuerlich) die Gewährung von Studienbeihilfe. Nach der dem Antrag beigelegten "Erklärung" vom habe er "in der Zeit als gewählter Mandatar der Fakultätsvertretung Theologie/Salzburg ein Arbeitspensum von mindestens 20 Wochenstunden zu leisten" gehabt.

Diesen Antrag wies die Studienbeihilfenbehörde, Außenstelle Salzburg, mit Bescheid vom gemäß § 2 Abs. 3 lit. b des Studienförderungsgesetzes 1983 - StudFG, BGBl. Nr. 436, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 361/1985, ab. Begründend wurde ausgeführt, es sei gemäß § 11 der für die genannte Studienrichtung in Betracht kommenden Studienordnung für den zweiten Studienabschnitt eine Studiendauer von sechs Semestern vorgesehen; die Anspruchsdauer (im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. b StudFG) für den zweiten Studienabschnitt betrage somit sieben Semester. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom über die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für Studentenvertreter, BGBl. Nr. 37/1987 (StudVV), seien Zeiten, in denen der Studierende als Studentenvertreter tätig gewesen sei, nicht in die höchstzulässige Studienzeit zur Erlangung von Studienbeihilfe einzurechnen. Dadurch verlängere sich die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe je nach der Funktion, die der Studierende als Studentenvertreter ausgeübt habe. Besondere Voraussetzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein Viertel der als Studentenvertreter zurückgelegten Semester sei gemäß § 3 Abs. 4 der Verordnung die Ausübung einer Funktion als Vertreter in einer staatlichen oder akademischen Behörde. Laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an der Universität Salzburg (vom , die der Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren vorgelegt hatte) sei er vom bis als gewählter Mandatar in der Fakultätsvertretung Theologie tätig gewesen. Die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe verlängere sich dadurch um ein Semester und betrage für den zweiten Studienabschnitt somit insgesamt acht Semester. Da sich der Beschwerdeführer jedoch im Wintersemester 1986/87 bereits im zehnten Semester des zweiten Studienabschnittes der genannten Studienrichtung befunden habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Für die Tätigkeit als gewählter Mandatar der Fakultätsvertretung Theologie, eines Organes der Hochschülerschaft an der Universität Salzburg, sei nicht § 3 Abs. 4, sondern § 3 Abs. 3 StudVV in Anwendung zu bringen, der eine Verlängerung der Anspruchsdauer um die Hälfte der als Studentenvertreter zurückgelegten Semester vorsehe. Ergänzend werde vorgebracht, daß der Beschwerdeführer zusätzlich zur bereits angeführten Tätigkeit noch in der Zeit vom Sommersemester 1983 bis zum Sommersemester 1985 (fünf Semester) die Tätigkeit eines Vertreters im Fakultätskollegium der Theologischen Fakultät Salzburg sowie vom Sommersemester 1983 bis zum Wintersemester 1984/85 die Funktion eines Vertreters in der Lehrauftragskommission der Theologischen Fakultät Salzburg sowie eines Vertreters in der Interfakultären Pädagogikumskommission der Universität Salzburg ausgeübt habe. Da diese Funktionen gleichzeitig mit seiner Tätigkeit als Mandatar der Fakultätsvertretung ausgeübt worden seien, sei die Anspruchszeit gemäß § 4 Abs. 1 StudVV zu addieren. Insgesamt ergebe sich somit eine Verlängerung der Anspruchsdauer von vier Semester.

Der Vorstellung legte er eine Bestätigung der Fakultätsvertretung Theologie der Hochschülerschaft an der Universität Salzburg vom bei, in der bestätigt wurde, daß der Beschwerdeführer die in der Vorstellung angeführten zusätzlichen Funktionen in den genannten Zeiträumen wahrgenommen habe.

Da der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Universität Salzburg über diese Vorstellung nicht entschied, stellte der Beschwerdeführer am bei der belangten Behörde einen Devolutionsantrag, in dem er unter anderem ausführte, er habe sich zu seinem Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe durch seine fünfsemestrige Tätigkeit als Studentenvertreter an der Theologischen Fakultät der Universität Salzburg berechtigt erachtet.

Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, bis spätestens das zeitliche Ausmaß seiner Tätigkeit als Studentenvertreter mit genauer Aufgliederung nachzuweisen.

Darauf erwiderte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom , er möchte darauf hinweisen, daß er einen ebensolchen Nachweis bereits vor über einem Jahr an der Stipendienstelle Salzburg erbracht habe und dieser in seinem Stipendienakt aufscheinen müsse.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 3

lit. b StudFG in Verbindung mit § 13 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 390/1986, und mit § 73 Abs. 2 AVG keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde nach Zitierung des § 2 Abs. 3 lit. b StudFG und des § 13 Abs. 4 HSG aus, es stehe auf Grund des Studienbeihilfenaktes, der Angaben des Beschwerdeführers in der Vorstellung und im Devolutionsantrag sowie in seiner Stellungnahme vom fest, daß er vom bis vier Semester Mandatar in der Fakultätsvertretung der Theologischen Fakultät der Universität Salzburg gewesen sei. Außerdem sei er in diesem Zeitraum durch jeweils drei Semester Vertreter in der Lehrauftragskommission der Theologischen Fakultät und in der Interfakultären Padagogikumskommission der Universität Salzburg gewesen. Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes sei davon auszugehen, daß die StudVV erst am in Kraft getreten und daher auf den Antrag des Beschwerdeführers vom nicht anzuwenden sei. Zugrunde zu legen sei somit die Bestimmung des § 13 Abs. 4 HSG. Demnach seien Zeiten als Studentenvertreter unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion und der jeweiligen zeitlichen Inanspruchnahme im konkreten Fall nicht in die höchstzulässige Studienzeit für den Anspruch auf Studienbeihilfe einzurechnen. Die Funktion des Beschwerdeführers als Mandatar in der Fakultätsvertretung der Theologischen Fakultät habe vier Semester umfaßt und nicht, wie er angebe, fünf Semester, da der Gesamttätigkeitszeitraum im Sommersemester 1983 (ab ) in die vorlesungsfreie Zeit falle. Auf Grund seiner Angaben sei dafür ein Arbeitsaufwand von durchschnittlich 20 Wochenstunden erforderlich gewesen. Gehe man von einer 40-Stunden-Woche aus, so wäre seine Belastung durch die Tätigkeit als Studentenvertreter mit der Hälfte des Zeitraumes seiner Tätigkeit zu bemessen. Dies ergebe im Falle seiner Funktionsdauer einen Zeitraum von zwei Semestern. Seine Tätigkeit in der Lehrauftragskommission der Theologischen Fakultät und in der Interfakultären Pädagogikumskommission der Universität Salzburg könne in diesem Zusammenhang nicht in Betracht gezogen werden. Beide Kommissionen übten nämlich keine Behördenfunktion aus und seien daher nicht zu den akademischen Behörden zu rechnen. Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Tätigkeit wäre es aber, daß der Beschwerdeführer Studentenvertreter in einer staatlichen oder akademischen Behörde gewesen sei. Auf Grund seiner Angaben und der allgemeinen Erfahrungen mit derartigen Tätigkeiten sei (überdies) nicht anzunehmen, daß damit ein zusätzlicher erheblicher Zeitaufwand "vorhanden war, der über einen Gesamtumfang von 20 Stunden pro Woche hinausgegangen ist". Es ergebe sich demnach ein gerechtfertigtes Überschreiten der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe von zwei Semestern für den zweiten Studienabschnitt. Da der zweite Studienabschnitt der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung nach den Studienvorschriften sechs Semester umfasse, habe der Beschwerdeführer nach dem Sommersemester 1986, dem neunten inskribierten Semester des zweiten Studienabschnittes, unter Berücksichtigung des Toleranzsemesters und zweier Semester für seine Tätigkeit als Studentenvertreter keinen Anspruch auf Studienbeihilfe mehr.

Mit Erkenntnis vom , Zl. B 1120/88, wies der Verfassungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei.

Nach der (ergänzten) Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten auf gesetzmäßige Zuerkennung der Studienbeihilfe nach dem StudFG und dem HSG sowie in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung der Verfahrensvorschriften verletzt und macht in Ausführung dieses Beschwerdepunktes Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung, BGBl. Nr. 86/1971 (in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Stammfassung) erfordert die selbständige religionspädagogische Studienrichtung die Inskription von zehn Semestern. Sie besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und sechs Semestern. Für den im Beschwerdefall maßgebenden zweiten Studienabschnitt sind somit sechs Semester vorgesehen.

Gemäß § 2 Abs. 3 lit. b StudFG besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn unter anderem ein Studierender an einer im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Anstalt (das heißt an einer österreichischen Universität) die zur Ablegung einer Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung.

Nach § 13 Abs. 4 HSG sind Zeiten als Studentenvertreter unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983 in der jeweils geltenden Fassung nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Einrechnung festlegen.

Dies ist mit der obgenannten Verordnung (StudVV) vom erfolgt, die allerdings - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht schon am , sondern gemäß § 4 des BG über das Bundesgesetzblatt 1985 erst am in Kraft trat.

Die "vorgesehene höchstzulässige Studienzeit" im Sinne des § 13 Abs. 4 HSG betrug im Beschwerdefall für den zweiten Studienabschnitt des genannten Studiums gemäß § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der zitierten Studienordnung unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 3 lit. b StudFG sechs Semester zuzüglich des sogenannten Toleranzsemesters, also insgesamt sieben Semester.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Antrages auf Gewährung von Studienbeihilfe am im zehnten Semester seines Studiums befunden hat. Er hatte damit das nach dem StudFG vorgesehene Höchstausmaß der zulässigen Studienzeit um mehr als zwei Semester überschritten. Um daher einen weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe bejahen zu können, müßte der Beschwerdeführer - der keine anderen wichtigen Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 StudFG geltend gemacht hat - im Sinne des § 13 Abs. 4 HSG eine Behinderungszeit als Studentenvertreter jedenfalls von mehr als zwei Semester aufweisen.

Die belangte Behörde hat mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid den auf eine solche Behauptung gestützten, innerhalb der Frist des § 17 Abs. 1 StudFG gestellten Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für zwei Semester, nämlich das Wintersemester 1986/87 und das Sommersemester 1987 (§ 19 StudFG), mit der oben wiedergegebenen Begründung, also deshalb abgewiesen, weil die Behinderungszeit des Beschwerdeführers als Studentenvertreter im Sinne des § 13 Abs. 4 HSG (ohne Bedachtnahme auf die nach Auffassung der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht anwendbare StudVV) nur zwei Semester betragen habe (und daher sein Anspruch auf Studienbeihilfe gemäß § 24 Abs. 2 lit. a StudFG mit Ende des Sommersemesters 1986 erloschen sei).

Diesbezüglich ist vorerst zu klären, ob die Rechtsauffassung der belangten Behörde über die Unanwendbarkeit der StudVV im Beschwerdefall dem Gesetz entspricht.

Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9315/A, hat die Rechtsmittelbehörde - dies gilt in gleicher Weise auch für jede andere behördliche Entscheidung - im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war. Dieser Rechtsprechung liegt die Rechtsauffassung zugrunde, daß die Frage, welches Recht von der Behörde anzuwenden ist, eine Auslegungsfrage jener Bestimmungen ist, die den zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben. Eine solche Regelung kann explizit, z.B. in einer Übergangsbestimmung, erfolgen. Sie kann sich aber auch aus dem Regelungsgegenstand der Norm, um deren Anwendung es geht, implizit ergeben, etwa wenn auf einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Zeitraum abgestellt wird. Ergibt sich hieraus keine Lösung (im Sinne der Anwendung einer im Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht mehr in Geltung stehenden Rechtsnorm bzw. nicht mehr geltenden Rechtslage), gilt die Zweifelsregel, daß das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden ist (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 86/08/0140, vom , Zl. 86/08/0115, und vom , Zl. 90/08/0177, sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 11.237/A).

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze war für die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Studienbeihilfe für das Studienjahr 1986/87 hatte, nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage (dann jedenfalls einschließlich der durch die StudVV gestalteten), sondern, da es sich bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG, wie insbesondere die §§ 17 bis 20 sowie 23 bis 25 erweisen, um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, die im Studienjahr 1986/87 (zunächst noch undifferenziert nach Semestern) geltende Rechtslage maßgebend. Aus den zuletzt zitierten Bestimmungen des StudFG ist aber abzuleiten, daß die erst am , also nach Ablauf der Antragsfrist des § 17 Abs. 1 StudFG, ohne Anordnung einer rückwirkenden Geltung in Kraft getretene StudVV zwar noch nicht für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe für das Wintersemester 1986/87, wohl aber - unter der Voraussetzung, daß der Anspruch auf Studienbeihilfe nach der bisherigen Rechtslage nicht schon vor Inkrafttreten der StudVV gemäß § 24 Abs. 2 lit. a StudFG erloschen sein sollte - für jene des Anspruchs auf Studienbeihilfe für das Sommersemester 1987 anzuwenden war. Mit dieser Rechtsauffassung stehen die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom , Zl. 88/12/0062, nicht im Widerspruch: ein gegenteiliger Rechtssatz findet sich darin nicht; der Gerichtshof ging aber auch nicht von einer gegenteiligen Rechtsauffassung aus; vielmehr kam sowohl bei einer Prüfung der Ansprüche unter Bedachtnahme auf § 13 Abs. 4 HSG mit und ohne Berücksichtigung der StudVV von vornherein nur ein allfälliger Anspruch auf Studienbeihilfe für das Wintersemester 1986/87 in Betracht.

Die belangte Behörde hatte demnach - zunächst betreffend den geltend gemachten Anspruch auf Studienbeihilfe für das Wintersemester 1986/87 - zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, ausgehend von seinen Behauptungen, eine Behinderungszeit im Sinne des § 13 Abs. 4 HSG von jedenfalls mehr als zwei Semestern aufweise.

Der in diesem Zusammenhang aus der Erklärung des Beschwerdeführers vom gezogene Schluß, er sei während seiner viersemestrigen Tätigkeit als gewählter Mandatar der Fakultätsvertretung zur Hälfte seiner zeitlichen Leistungskapazität behindert gewesen, und es seien daher zwei Semester in die vorgesehene höchstzulässige Studienzeit von sieben Semestern einzurechnen, ist rechtlich unbedenklich. Auch der Beschwerdeführer zieht diese Einschätzung als solche nicht in Zweifel, meint aber, es hätte - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - auch die "vorlesungsfreie Zeit vom 1. Juli bis " im Sinne des § 13 Abs. 4 HSG bewertet und eingerechnet werden müssen. Dem ist unter Bedachtnahme auf die studienrechtliche Vorschrift des § 19 Abs. 1 AHStG über die Einteilung der Studienjahre in das Winter- und das Sommersemester sowie die Ferien nicht beizupflichten, da die in diesem Zusammenhang wesentlichen, oben wiedergegebenen Bestimmungen über die anspruchsvernichtende Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit nach § 2 Abs. 3 lit. b StudFG und die Einrechnung in diese Zeit nach § 13 Abs. 4 HSG auf Semester abstellen (vgl. in diesem Sinne auch das schon zitierte Erkenntnis vom , Zl. 88/12/0062).

Entgegen den Beschwerdeeinwänden ist es auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde schon bei der Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe für das Wintersemester 1986/87 die von ihm geltend gemachten Zeiten als Vertreter in der Lehrauftragskommission der Theologischen Fakultät und in der Interfakultären Pädagogikumskommission der Universität Salzburg mit der Begründung nicht als Behinderungszeiten im Sinne des § 13 Abs. 4 HSG gewertet hat, weil der Beschwerdeführer in dieser Funktion - auch von ihm nicht bestritten - kein Vertreter in einer staatlichen oder akademischen Behörde gewesen sei. Denn diese Beschränkung nimmt nicht erst, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde meint, die StudVV vor, sondern schon die der Verordnung zugrundeliegende gesetzliche Bestimmung des § 13 Abs. 4 HSG, weil unter den Studentenvertretern im Sinne der zuletzt zitierten Bestimmung nur die in § 13 Abs. 1 angeführten zu verstehen sind, zu denen neben den Mandataren der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen nach § 4 HSG sowie den Referenten und Sachbearbeitern nach § 18 Abs. 2 und 3 leg. cit. "die Vertreter in staatlichen und akademischen Behörden" zählen.

Die Beschwerde ist aber insoweit im Recht, als die belangte Behörde - offensichtlich infolge einer irrigen Gleichsetzung der geltend gemachten Zeiten als Mandatar der Fakultätsvertretung der Theologischen Fakultät der Universität Salzburg im Ausmaß von vier Semestern mit der geltend gemachten Zeit als Vertreter im Fakultätskollegium der Theologischen Fakultät im Ausmaß von fünf Semestern - nicht geprüft hat, ob die zuletzt genannte, dem Grunde nach einrechnungstaugliche Zeit (Vertretung in einer akademischen Behörde) eine zusätzliche Behinderungszeit im Sinne des § 13 Abs. 4 HSG darstellt.

Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Gegenschrift ist, soweit sie Tatsachen zur zeitlichen Inanspruchnahme durch diese Vertretungstätigkeit enthalten, wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht Bedacht zu nehmen.

Soweit die belangte Behörde aber auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers releviert (Unterlassung einer inhaltlichen Beantwortung des Schreibens der belangten Behörde vom , sondern bloßer Verweis auf seine Erklärung vom ), ist ihr folgendes entgegenzuhalten:

Zunächst ist schon die Deutung des Antwortschreibens des Beschwerdeführers vom als Verweis auf seine Erklärung vom trotz der Wendung in diesem Schreiben "bereits vor über einem Jahr" nicht zwingend; sachverhaltsbezogen mußte die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf das Vorbringen in der Vorstellung eher von einem Verweis auf die mit der Vorstellung vorgelegte Bestätigung vom (so auch die Deutung in der Beschwerde) ausgehen. Vor allem aber hätte die belangte Behörde aus diesem Antwortschreiben erkennen müssen, daß der Beschwerdeführer das Ersuchen der belangten Behörde vom , er möge "das zeitliche Ausmaß" seiner Tätigkeit als Studentenvertreter "mit genauer Aufgliederung" nachweisen, dahin mißverstanden hat, er solle, was er ohnedies bereits getan hatte, die Zeiträume seiner diesbezüglichen Tätigkeit (und nicht die zeitliche Inanspruchnahme in diesen Zeiträumen) nachweisen. Die belangte Behörde wäre demgemäß zur Aufklärung dieses Mißverständnisses verpflichtet gewesen.

Dieser Verfahrensmangel ist auch relevant, weil die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Bei einer Wertung dieser Vertretungszeiten als zusätzliche Behinderungszeiten im Sinne des § 13 Abs. 4 HSG hätten diese insgesamt mehr als zwei Semester ausgemacht. Da § 13 Abs. 4 HSG eine Einrechnung von Teilen eines Semesters nicht vorsieht, hätte dies die Einrechnung eines jedenfalls weiteren Semesters zur Folge gehabt und wäre demnach § 2 Abs. 3 lit. b StudFG in Verbindung mit § 13 Abs. 4 HSG einer Gewährung von Studienbeihilfe zumindest für das Wintersemester 1986/87 nicht entgegengestanden. Unter der Voraussetzung, daß danach der Anspruch auf Studienbeihilfe nicht schon vor Inkrafttreten der StudVV gemäß § 24 Abs. 2 lit. a StudFG erloschen sein sollte, wäre der Anspruch für das Sommersemester 1987 nach der StudVV, insbesondere den §§ 3 Abs. 3 und 4 sowie 4 Abs. 1 und 3, zu prüfen gewesen.

Da die zum Teil unrichtige Auffassung der belangten Behörde über die anzuwendende Rechtslage nur unter der zuletzt genannten Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides relevant sein könnte, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, begrenzt durch das bereits nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellte niedrigere Begehren für Schriftsatzaufwand.