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VwGH vom 25.02.2004, 99/13/0135

VwGH vom 25.02.2004, 99/13/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der P AG in W, vertreten durch die Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat III) vom , Zl. 11- 96/2073/01, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1989 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um den mit Bundesgesetz, BGBl. Nr. 340/1981 gebildeten Wirtschaftskörper "Österreichische Staatsdruckerei", welcher mit Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Staatsdruckerei (Staatsdruckereigesetz 1996), BGBl. Nr. 1/1997, in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde und seit der Staatsdruckereigesetz-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 93/1999, den nunmehrigen Firmenwortlaut führt.

Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde im Instanzenzug die Anerkennung des Abzuges von Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent als Sonderausgabe anlässlich der Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Körperschaftsteuer 1989 bis 1993.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 in der für den Streitzeitraum maßgebenden Stammfassung, wonach bei Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Vermögensteuer und die Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgabe abzuziehen sind, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, aus: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werde unter anderem ausgeführt, dass mit der neu geschaffenen Sonderausgabenregelung der genannten Bestimmung die wirtschaftliche Doppelbelastung der Anteile ausgebenden juristischen Personen mit Vermögensteuer entschärft werden solle. Dabei bleibe die Vermögensteuerpflicht von Gesellschaft und Gesellschafter zwar aufrecht, durch die Abzugsfähigkeit der Vermögensteuer und des Erbschaftssteueräquivalents bei der Einkommensermittlung werde aber die Belastung auf der Ebene der Körperschaft gemildert. Diese Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Personensteuern gegenüber natürlichen Personen und nicht in die Regelung einbezogenen Körperschaften sei mit dem Vorhandensein von zwei Vermögensteuerebenen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Dabei solle die Abzugsmöglichkeit zur Vermeidung eines unzumutbaren Ermittlungsaufwandes nach der typisierenden Betrachtungsweise den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften uneingeschränkt eingeräumt werden. Der Sonderausgabenabzug stehe unabhängig davon zu, ob es tatsächlich zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung komme oder nicht. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Staatsdruckereigesetz ergebe, sei die Beschwerdeführerin ein Rechtsträger eigener Art, aber keine Kapitalgesellschaft und falle somit nach dem Wortlaut nicht unter § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988. Auch bei Berücksichtigung des Bedeutungszusammenhanges und des Willens des Gesetzgebers bei Erlassung des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 ergebe sich kein anderes Ergebnis, da im Berufungsfall wegen der Vermögensteuerfreiheit des Bundes keine Doppelbelastung gegeben sei. Da keine Zweifel an dem "vom Finanzamt angewendeten Verständnis der Gesetzesbestimmung" bestünden, ergebe sich keine Möglichkeit, durch eine verfassungskonforme Interpretation zu einem anderen Ergebnis zu kommen, weil der äußerste mögliche Wortsinn auch die Grenze jeglicher Auslegung abstecke, egal welche Interpretationsmethode zur Anwendung gelange. Weiters sei der Auslegungsgrundsatz zu beachten, dass bei einer Ausnahmevorschrift (wie sie § 8 Abs. 4 Z. 2 KStG 1988 vorsehe), die ein allgemeines Rechtsprinzip (wie das Abzugsverbot von Personensteuern) durchbreche, nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfe.

Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 2744/96-9, ablehnte und die Beschwerde über nachträglichen Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Begründend verweist sie auf die Ausführungen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, welche sie als "Verletzung einfach-gesetzlicher Bestimmungen mit dem Bemerken relativiert, dass im Zweifel einer verfassungskonformen, gleichheitswidrige Ergebnisse vermeidenden Auslegung der Vorzug zu geben sei". In der Folge meint sie, nichts zwinge dazu, § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 so zu lesen wie die belangte Behörde. § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 enthalte offenkundig keine taxative Aufzählung, wenn dort Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften angeführt seien. Der Gesetzgeber habe offenkundig an den Wirtschaftskörper Österreichische Staatsdruckerei nicht gedacht. Er habe insbesondere nicht die Situation der Beschwerdeführerin bedacht, wonach die Beschwerdeführerin, anders als etwa Sparkassen, durch Ausschüttungen belastet sei. § 15 Abs. 4 Staatsdruckereigesetz (wonach der Reingewinn der sich nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen ergibt, grundsätzlich an den Bund abzuführen ist) sei offenkundig eine "versteckte" Bestimmung, die vom Gesetzgeber übersehen worden sei. Demzufolge liege eine echte Lücke vor, die durch Analogie geschlossen werden könne und müsse.

Vor dem Hintergrund der schon im angefochtenen Bescheid dargestellten Erläuterungen zur Regierungsvorlage einerseits sowie den ebenfalls im angefochtenen Bescheid angeführten Auslegungsgrundsätzen, wonach eine Ausnahmevorschrift, die ein allgemeines Rechtsprinzip durchbreche, grundsätzlich nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfe, und wonach der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung absteckt, zeigt dieses Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, zumal die behaupteten "Offenkundigkeiten" mangels Begründung nicht nachvollziehbar sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am