VwGH vom 22.01.2004, 2003/14/0097
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der C S in I, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein und Dr. Gerhard Zimmermann, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl RV/0469-I/02, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem der Beschwerde in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin als (ehemalige) Geschäftsführerin einer GmbH für deren Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine dagegen erhobene Berufung - abgesehen von einer Einschränkung der Heranziehung zur Haftung auf Umsatzsteuer 1994 bis 1996, Lohnsteuer 1995, Dienstgeberbeitrag 1995, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1995, Körperschaft- und Kapitalertragssteuer für 1995 und 1996 sowie Verspätungszuschlag und Pfändungsgebühr 1995 - abgewiesen. Begründend wurde neben dem Hinweis auf die Uneinbringlichkeiten der Abgabenschuldigkeiten bei der primärschuldnerischen GmbH im Wesentlichen ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hafte der Geschäftsführer einer GmbH für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung stehen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwende, die Abgabenschuldigkeit daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht worden. Die zum Nachweis einer nicht erfolgten Benachteiligung des Abgabengläubigers vorgelegten Unterlagen seien dazu schon deshalb nicht geeignet gewesen, weil sie die Nachforderungen an Umsatzsteuer, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 und 1996 außer Betracht gelassen hätten, die sich auf Grund der Feststellungen der im Jahr 1997 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung ergeben hätten. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit einer dem Primärschuldner bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgabe seien nicht im Haftungsverfahren, sondern durch eine dem Haftenden gemäß § 248 BAO ermöglichte Berufung gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei ihr deshalb kein Verschulden im Sinn des § 9 Abs 1 BAO vorzuwerfen, weil sie nur als "pro forma" Geschäftsführerin der GmbH aufgetreten sei, die Leitung der Gesellschaft aber ihrem Bruder überlassen habe, könne nicht gefolgt werden. Mit der Bestellung der Beschwerdeführerin zur Geschäftsführerin der GmbH sei ihr die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übertragen worden. Die Beschwerdeführerin habe das Haftungsrisiko nicht dadurch von sich abwenden können, dass sie die steuerlichen Belange nicht selbst wahrgenommen habe, sondern sie an einen "faktischen" Geschäftsführer (ihren Bruder) übertragen habe. Die Beschwerdeführerin hätte die Tätigkeit ihres Bruder zumindest in solchen zeitlichen Abständen überwachen müssen, dass ihr die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten nicht verborgen hätte bleiben können. Bei dieser Rechtslage spiele es keine Rolle, dass das Inkasso der aus den Geschäften der GmbH fließenden Geldbeträge dem Bruder der Beschwerdeführerin oblegen sei und habe sich die Beschwerdeführerin der mit ihrer Organstellung verknüpften Verantwortung nicht dadurch entledigen können, dass sie nur über jene Geldbeträge verfügt habe, welche ihr von ihrem Bruder als Losung bekannt gegeben worden seien. Dem zu dem entsprechenden Wissen der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrag sei daher nicht zu entsprechen gewesen. Für ein Verschulden im Sinne des § 9 BAO komme es weder auf das konkrete Wissen der Beschwerdeführerin über die unvollständige Erfassung von Einnahmen, noch darauf an, dass der durch sie vertretenen GmbH dadurch liquide Mittel entzogen worden seien. Entscheidend sei vielmehr, dass sich die Beschwerdeführerin über diese Vorgänge bei der GmbH keine ausreichende Kenntnis verschafft habe.
Hinsichtlich der Entscheidung, die Beschwerdeführerin zur Haftung heranzuziehen, wies die belangte Behörde darauf hin, dass diese im "Haftungszeitraum" alleinige Geschäftsführerin der GmbH und damit die einzig in Betracht kommende Haftungspflichtige gewesen sei. Aus der Behauptung, die Beschwerdeführerin sei nur pro forma Geschäftsführerin gewesen, ergebe sich kein Unbilligkeitsgrund.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
In der Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin ihre Ansicht einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insbesondere damit, dass ihr Bruder als "eigentlicher Geschäftsführer" eingeschritten sei, das Inkasso vorgenommen habe, sie keinen Grund gehabt habe, an den Angaben ihres Bruders über die Umsätze des Unternehmens zu zweifeln und ihr Bruder ihr allfällige Schwarzumsätze nicht bekannt gegeben habe.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht (vgl das hg Erkenntnis vom , 2001/14/0205).
Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt - wie gerade der Beschwerdefall deutlich zeigt - die oben umschriebene Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, sich mit dem Hinweis darauf, dass sie keinerlei Einfluss auf die operative Tätigkeit der Gesellschaft ausgeübt habe ("eigentlicher Geschäftsführer" sei ihr Bruder gewesen), von ihrer Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten befreien zu können, ist daher verfehlt. Zutreffend hat schon die belangte Behörde vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens, die Beschwerdeführerin habe nur formell als Geschäftsführerin der GmbH fungiert und mit der "tatsächlich von ihrem Bruder ausgeübten Geschäftsführung nichts zu tun gehabt", darauf hingewiesen, dass trotz gegebener Geschäftsführerfunktion gerade die Untätigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber der Gesellschaft das Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten darstellt. Ob die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen Grund zur Annahme hatte, dass ihr Bruder "das Inkasso nicht ordnungsgemäß vornehmen" würde, ist daher ebenso wenig von Bedeutung wie die als Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügte fehlende Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin von "irgendwelchen Schwarzumsätzen" Kenntnis erlangt hat oder ihr von ihrem Bruder ausreichende Mittel zur Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung gestellt wurden.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aus den schon im angefochtenen Bescheid dargestellten Gründen auch darin, dass die belangte Behörde im Rahmen des Ermessens die Beschwerdeführerin und nicht etwa ihren Bruder oder den nach der Beschwerdeführerin bestellten Geschäftsführer zur Haftung herangezogen hat, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am