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VwGH vom 19.03.1997, 94/12/0166

VwGH vom 19.03.1997, 94/12/0166

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/12/0020 E

94/12/0224 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der A in O, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 55 5130/12-II/15/93, betreffend Ruhegenußzulage (§ 12 des Pensionsgesetzes 1965), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1943 geborene Beschwerdeführerin steht als Professorin in Ruhe seit in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Ihre letzte Dienststelle war das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XY. In der Zeit ab bis war die Beschwerdeführerin als Vertragslehrerin des Bundes tätig; ab wurde mit ihr ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet. In beiden Zeiträumen bezog sie eine Erzieherzulage nach § 60 (nunmehr 60a) Abs. 3 GG.

Mit Bescheid vom stellte das Bundesrechenamt gemäß §§ 3 bis 7 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) die Höhe des Ruhegenusses der Beschwerdeführerin pro Monat fest und sprach ferner aus, ihr gebührte gemäß § 12 PG 1965 eine Ruhegenußzulage aus der Erzieherzulage von monatlich brutto S 2.646,--. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, daß die Behörde erster Instanz der Bemessung der Ruhegenußzulage die Zeit vom bis zugrundelegte, in der die Beschwerdeführerin - im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehend - die Erzieherzulage bezogen hatte.

In ihrer Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen den Ausspruch betreffend die Ruhegenußzulage und rügte die Nichtberücksichtigung des Zeitraumes vom bis , in dem sie als Vertragslehrerin des Bundes aufgrund eines Sondervertrages eine Erzieherzulage gemäß § 60 Abs. 3 GG 1956 in einem bestimmten Ausmaß bezogen habe. Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 PG 1965 sehe für die Ruhegenußbemessung keine Unterscheidung nach der Anspruchsgrundlage der Aktivzulage (hier: Erzieherzulage) vor. Aus § 6 Abs. 3 leg. cit., dessen sinngemäße Geltung im § 12 Abs. 5 angeordnet sei, sei abzuleiten, daß der dort verwendete Begriff der "ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit", zu der nach § 53 Abs. 2 lit. a PG 1965 auch die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit zähle, auch für § 12 PG 1965 gelte. Außerdem sei die Berücksichtigung der vertraglichen Dienstzeiten (nach § 12 Abs. 3 PG 1965) auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten: Sie habe in der Zeit als Vertragslehrerin des Bundes auch von der Erzieherzulage Pensionsbeiträge bezahlt. Dies sei bei dem für sie nach § 308 ASVG geleisteten Überweisungsbetrag (aus Anlaß ihrer Überstellung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) berücksichtigt worden. Die Nichtberücksichtigung ihrer Zeiten als Vertragslehrerin, in denen sie die Erzieherzulage bezogen habe, bei der Bemessung der Ruhegenußzulage nach § 12 PG 1965 führe im Ergebnis dazu, daß sie "im Umweg über den Überweisungsbetrag" an den Bund eine Leistung erbracht habe, der keine Gegenleistung (im Pensionsverhältnis) gegenüberstehe. Bei Lehrern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die einen Pensionsbeitrag für jene Zeiten entrichtet hätten, in denen sie Anspruch auf die Erzieherzulage gehabt hätten, würden hingegen diese Zeiten für die Bemessung der Ruhegenußzulage berücksichtigt werden. Die Erzieherzulage bei Vertragslehrern werde - mit Ausnahme der Bemessung ihrer Höhe - durch Verweis auf § 60a GG 1956 geregelt und daher an die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie bei Lehrern im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geknüpft. Die unterschiedliche Höhe sei ohne rechtserhebliche Bedeutung, da Vertragslehrer aufgrund der höheren Zulage sogar höhere (Pensions)Beiträge zahlten. In der aufgezeigten Ungleichbehandlung liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung, der nur durch eine entsprechende verfassungskonforme Interpretation begegnet werden könne. Für ihre Auslegung spreche auch § 7 Abs. 1 Satz 2 PG 1965, der bei der Ermittlung des Ausmaßes des Ruhegenusses auf die ruhegenußfähigen Dienstjahre abstelle; auch im § 12 Abs. 3 PG 1965 werde auf die Dienstjahre abgestellt. In keinen der Fälle sei davon auszugehen, daß ein Dienstjahr nur ein solches sei, das in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zurückgelegt worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Sie ging in der Begründung dieses Bescheides davon aus, das Pensionsgesetz 1965 enthalte keine Bestimmung, wonach Zeiten, in denen in einem privatrechlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogene Zulagen, die der Aktivzulage entsprächen, bei der Bemessung der nach § 12 Abs. 3 PG 1965 gebührenden Ruhegenußzulage zu berücksichtigen seien. Nach § 12 Abs. 1 leg. cit. gebühre nur dem BEAMTEN, der Anspruch auf Aktivzulage gehabt habe, eine Ruhegenußzulage. Beamte im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 seien nach dessen § 1 Abs. 2 nur solche Bedienstete (mit Ausnahme der zeitverpflichteten Soldaten), die im ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN DIENSTVERHÄLTNIS zum Bund stünden. Daraus ergebe sich zwingend, daß bei der Bemessung der Ruhegenußzulage nach dem Pensionsgesetz 1965 nur die Zeiten Berücksichtigung finden könnten, in denen der Ruhestandsbeamte als BundesBEAMTER Anspruch auf Aktivzulage gehabt habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Beschwerdeführerin eine Zulage bezogen habe, die der Erzieherzulage nach § 60a GG 1956 mehr oder weniger entspreche. Sie habe nämlich in der Zeit ihres privatrechtlichen Dienstverhältnisses keineswegs Anspruch auf Zulage nach § 60a GG gehabt, sondern aufgrund ihres Sondervertrages bzw. aufgrund des § 41 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Dem aus der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 PG 1965 iVm § 12 Abs. 5 leg. cit. gezogenen Schluß hielt die belangte Behörde entgegen, daß damit die Rundungsregel für die Berechnung der nach § 12 PG 1965 maßgebenden Zeit anzuwenden sei, jedoch damit keine Aussage getroffen werde, welche Zeiten als Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage heranzuziehen seien. Vielmehr ergebe sich aus § 6 Abs. 1 PG 1965, daß Zeiten, die vor dem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses lägen (dazu gehöre zweifellos auch die Zeit eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund) nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn sie ANGERECHNET WORDEN seien. Für die Berücksichtigung derartiger Zeiten bedürfe es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Daran ändere auch nichts der von der Beschwerdeführerin genannte § 7 PG 1965. Der auf dem Gleichheitsgrundsatz (in Form einer verfassungskonformen Auslegung) gestützten Argumentation der Beschwerdeführerin hielt die belangte Behörde entgegen, der Bund habe den Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG für angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und nicht für bestimmte Bezugsbestandteile erhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf den maßgeblichen Pensionierungszeitpunkt ist im Beschwerdefall das Pensionsgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 16/1994 anzuwenden.

Nach § 1 Abs. 2 PG 1965 (in dieser Fassung) sind Bundesbeamte im Sinne dieses Bundesgesetzes - im folgenden kurz "Beamte" genannt - die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten mit Ausnahme der zeitverpflichteten Soldaten.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 10 Jahre beträgt.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bilden der Ruhegenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen zusammen den Ruhebezug des Beamten.

Gemäß § 4 Abs. 1 wird der Ruhegenuß auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

§ 6 leg. cit. regelt die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit.

Er lautet (sein Abs. 2 auszugsweise):

"(1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
b)
den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
c)
den angerechneten Ruhestandszeiten,
d)
den zugerechneten Zeiträumen,
e)
den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.

(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder § 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist, und die Zeit ... gelten zur Hälfte als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit ...

(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt."

§ 7 PG 1965 regelt das Ausmaß des Ruhegenusses. Nach dessen Abs. 1 beträgt der Ruhegenuß bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 10 Jahren 50 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

§ 12 PG, der die Ruhegenußzulage regelt, lautet:

"(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage - im folgenden kurz "Aktivzulage" genannt - gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuß (Ruhegenußzulage).

(2) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage bilden 80 v.H. der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80 v.H. der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage.

(3) Die Ruhegenußzulage beträgt für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5 v.H. und für jedes weitere Dienstjahr, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder § 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei im halben Ausmaß zu berücksichtigen.

(4) Die Ruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(5) Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Der nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnete Zeitraum ist der zulagenfähigen Dienstzeit zuzuzählen, wenn der Beamte unmittelbar vor diesem Zeitraum und unmittelbar nach seiner Übernahme in den österreichischen Personalstand Anspruch auf Aktivzulage gehabt hat."

Der Abschnitt VIII des Pensionsgesetzes 1965 (§ 53 ff) regelt die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten und von im Ruhestand verbrachten Zeiten.

Nach § 53 Abs. 2 lit. a PG 1965 ist die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.

Die Beschwerdeführerin hält die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach unter "Dienstjahren" im Sinn des § 12 Abs. 3 PG 1965 nur (auf volle Jahre gerundete) Zeiten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses fallen, in der Erzieherzulage bezogen wurde, für unzutreffend. Dies sei schon nach dem Gesetzeswortlaut in Verbindung mit der Terminologie des Gesetzes falsch. Aus § 6 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 7 PG 1965 ergebe sich zwingend, daß zu den Dienstjahren in diesem Sinne auch die Jahre der Vordienstzeiten zählten. Die Auslegung der belangten Behörde setze voraus, daß unter dem Begriff "Dienstjahre" im Sinne des § 12 Abs. 3 PG 1965 etwas anderes zu verstehen sei als sonst nach diesem Gesetz. Dafür fehlten die erforderlichen Anhaltspunkte UND es wäre eine solche Betrachtungsweise verfassungswidrig. Der Begriff "Dienstjahr" sei im § 12 PG 1965 nur insoweit spezifiziert als eine Einschränkung auf Dienstjahre mit entsprechendem Zulagenbezug erfolge. Eine darüber hinausgehende Sonderbedeutung dieses Begriffes nach § 12 PG 1965 sei nicht gerechtfertigt. In der Folge setzt sich die Beschwerdeführerin mit den von der belangten Behörde verwendeten Argumenten auseinander. Daß die Ruhegenußzulage nur dem "Beamten" gebühre, sei eine Selbstverständlichkeit, da alle Ansprüche nach dem Pensionsgesetz 1965 nur Beamten im Sinne öffentlich-rechtlicher Dienstnehmer oder deren Angehörigen zustünden. Der im § 12 Abs. 1 leg. cit. eingeschobene Nebensatz ("der Anspruch auf ... Aktivzulage ... gehabt hat") besage sprachlich keinesfalls, daß während des gesamten Zulagenbezuges bereits die Beamteneigenschaft gegeben gewesen sein müsse. Daß § 12 Abs. 5 PG 1965 lediglich auf § 6 Abs. 3 verweise, solle offenbar nur hervorheben, daß auch die Rundungsregel für die Zeitausmaße des Aktivzulagenbezuges gültig seien. Im Bezug auf eine Norm, die innerhalb eines Gesetzes stehe, brauche nicht in jedem Einzelfall gesagt werden, daß auch die der Natur der Sache nach in Frage kommenden sonstigen Bestimmungen desselben Gesetzes bei ihrer Auslegung berücksichtigt werden müßten. Die belangte Behörde selbst müsse sich bezüglich des Beamtenbegriffes auf § 1 Abs. 2 PG 1965 berufen, ohne daß sie sich auf eine ausdrückliche Verweisung innerhalb des § 12 leg. cit. stützen könne. Zwar sei es grundsätzlich richtig, daß § 308 ASVG nicht speziell den Überweisungsbetrag an die von der Erzieherzulage abgezogenen Pensionsbeiträge knüpfe. Dies sei aber nur das Ergebnis einer besonderen Pauschalierungsregelung, die allgemein nicht auf die einbezahlten ASVG-Pensionsbeiträge Rücksicht nehme. Dessenungeachtet sei nach dem Begriff "Überweisungsbetrag" und der Funktion des § 308 ASVG innerhalb des Gesamtpensionssystems davon auszugehen, daß mit der diesbezüglichen Leistung eine Gesamtverlagerung von einem zum anderen Pensionssystem erfolge. Die bloße Tatsache, daß anstatt der Überweisung des konkret entrichteten Pensionsbeitrags eine Pauschale gewählt worden sei, rechtfertige nicht die Annahme eines anderen Prinzips: Es sei vielmehr davon auszugehen, daß der Bund eine volle Überweisungsleistung erhalten habe. Es sei daher gleichheitswidrig, wenn trotz des Empfangs der Überweisung gerade in bezug auf die Erzieherzulage nicht auch die Verpflichtung zur Pensionszahlung an den Bund übergehen würde. Noch deutlicher werde die Gleichheitswidrigkeit aus der Sicht des Beamten, der - wie die Beschwerdeführerin - Versicherungsbeiträge nach dem ASVG-System geleistet und dafür Anwartschaften erworben habe, denen keine "Versicherungsleistungen" (nach dem PG 1965) gegenüberstünden. Daher verlange eine verfassungskonforme Auslegung zwingend, daß § 12 PG 1965 im Sinn der Beschwerdeführerin ausgelegt werde, wofür ohnedies auch die Ergebnisse der anderen Auslegungsmethoden sprächen.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Der Begriff "Dienstjahr" wird im § 7 Abs. 1 Satz 2 PG 1965, der sich auf den Ruhegenuß bezieht, durch den Zusatz "ruhegenußfähig" näher bestimmt. Dieser Zusatz ist zweifellos im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 und Abs. 3 leg. cit. dahingehend auszulegen, daß darunter jene Zeiten zu verstehen sind, die zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zählen. § 12 Abs. 3 PG 1965 enthält keinen derartigen Zusatz, doch spricht sein Abs. 6 von der "zulagenfähigen Dienstzeit". Aus dem Zusammenhang ergibt sich, daß die für die Bemessung der Ruhegenußzulage maßgeblichen Dienstjahre diejenigen sind, die zur zulagenfähigen Dienstzeit zu zählen sind. Schon diese unterschiedliche für die Auslegung des Dienstjahrbegriffes jeweils maßgebende Terminologie (für den Ruhegenuß:

"ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit"; für die Ruhegenußzulage:

"zulagefähige Dienstzeit") deutet darauf hin, daß hier Begriffe mit unterschiedlichem Inhalt verwendet werden.

Dies wird durch die Systematik des Pensionsgesetzes 1965 bestätigt: Zwar werden der Ruhegenuß einerseits und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen andererseits, zu denen unter anderem auch die Ruhegenußzulage nach § 12 gehört, unter dem gemeinsamen Oberbegriff "Ruhebezug" zusammengefaßt (§ 3 Abs. 2), jedoch in der Folge selbständig geregelt (vgl. für den Ruhegenuß die §§ 4 bis 11 und die §§ 53 bis 57 einerseits, für die im Beschwerdefall allein maßgebenden Ruhegenußzulage § 12 leg. cit. andererseits). Einzuräumen ist, daß der hier allein interessierende Anspruch auf Ruhegenußzulage - wie sich aus der Eigenschaft als Zulage ergibt - (bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen nach § 12) nur dann und solange gebührt, als der Beamte auch Anspruch auf Ruhegenuß hat. Allerdings besteht nur in diesem (eingeschränkten) Sinn Akzessorietät zwischen Ruhegenuß und Ruhegenußzulage (vgl. dazu allgemein bereits GEBETSROITER/GRÜNER, Das Pensionsgesetz2, FN 8 zu § 3, S 79, unter Hinweis auf das zum KOVG ergangene hg. Erkenntnis vom , 1780/52).

Nur der für den Ruhegenuß geltenden Regelung des § 6 Abs. 1 PG 1965 läßt sich aber entnehmen, daß neben der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegten Dienstzeit (= ruhegenußfähige Bundesdienstzeit nach § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 leg. cit.) andere außerhalb des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses zurückgelegte Zeiten bei der Ermittlung der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit eine Rolle spielen können. Dazu gehört auch die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit, zu der zweifellos unter anderem die Zeit als Vertragsbedienstete des Bundes zu zählen ist (vgl. § 6 Abs. 1 lit. b iVm § 53 Abs. 2 lit. a PG 1965).

Eine entsprechende Regelung fehlt im § 12 PG 1965. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin legt der Wortlaut des Abs. 1 iVm Abs. 3 leg. cit. die Auslegung nahe, daß nur jene Dienstjahre für die Bemessung der Ruhegenußzulage zu berücksichtigen sind, in denen der Beamte (in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) Anspruch auf Aktivzulage hatte. Dafür spricht auch die Bemessungsregelung bei herabgesetzter Wochendienstzeit im § 12 Abs. 3 Satz 2 leg. cit., die sich - wie sich aus der Anführung der §§ 50a und b BDG 1979 zwingend ergibt - nur auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis beziehen kann (vgl. in diesem Zusammenhang die analoge Bestimmung für die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit im § 6 Abs. 2

zweiter Satz BDG 1979, die - will man dem Gesetzgeber nicht eine überflüssige Anordnung unterstellen - eine strikte Unterscheidung zwischen ruhegenußfähiger Bundesdienstzeit als Teilelement der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit einerseits und der zulagenfähigen Dienstzeit nach § 12 PG 1965 andererseits indiziert).

Dafür, daß die Anrechnungsbestimmung des § 6 Abs. 1 lit. b iVm §§ 53 ff PG 1965 auch für den Anwendungsbereich der Ruhegenußzulage gelten soll, fehlt jeder überzeugende gesetzliche Ansatz (vgl. dazu im Ergebnis bereits das hg. Erkenntnis vom , 87/12/0171, das mangels ausdrücklicher Anordnung betreffend die Anrechnung von im Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegten Dienstzeiten im § 12 PG 1965 die Nichtberücksichtigung von Zeiten, in denen der damalige Beschwerdeführer Erzieherzulage als Landeslehrer bezogen hatte, als dem Gesetz entsprechend angesehen hat). Vor dem Hintergrund der auf Wortlaut und Systematik gestützten Überlegungen kann die Anordnung der sinngemäßen Geltung (vgl. zur Auslegung dieser Wendung allgemein das hg. Erkenntnis vom , 91/09/0092 = SlgNF Nr. 13498/A, sowie vom , 90/12/0163) des § 6 Abs. 3 im § 12 Abs. 5 PG 1965 nur bedeuten, daß von dieser Verweisung lediglich die (technische) Rundungsregelung erfaßt ist. Von der in § 12 Abs. 5 gewählten Technik unterscheidet sich auch die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 (bis Abs. 7) PG 1965 grundsätzlich, sodaß der darauf gestützte Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere geht.

Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage nach § 12 Abs. 1 und 3 PG 1965 sind daher nur jene im öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Dienstjahre, in denen der Beamte die Aktivzulage bezogen hat (sofern nicht ein Fall nach § 12 Abs. 6 leg. cit. vorliegt).

Der Verwaltungsgerichtshof hält dieses Auslegungsergebnis auch nicht unter dem Gesichtspunkt der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Bedenken für verfassungswidrig:

§ 308 ASVG sieht einen Überweisungsbetrag vor, wenn ein Versicherter in ein "pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis" aufgenommen wird und der neue Dienstgeber die vom Versicherten zurückgelegten Versicherungszeiten für die Begründung eines Anspruches auf Ruhe (Versorgungs)genuß anrechnet. Die Ermittlung des an den (neuen) Dienstgeber zu leistenden Überweisungsbetrages erfolgt in Form einer Pauschalierung unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis geltenden Höchstbeitragsgrundlage und der vom (neuen - hier: öffentlich-rechtlichen) Dienstgeber in der Pensionsversicherung angerechneten Versicherungsmonate. Gegen diese Pauschalierung hegt der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Andererseits ist zu bedenken, daß sich das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als ein grundsätzlich auf Lebensdauer angelegtes, durch Gesetz geregeltes Dienstverhältnis, für das besondere wechselseitige Treue- und Fürsorgepflichten kennzeichnend sind, grundlegend von einem privatrechtlichen Dienstverhältnis unterscheidet, und auch die darauf aufbauenden unterschiedlichen Pensionssysteme nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes miteinander verglichen werden können (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom , B 377/91, und die dort genannte Vorjudikatur).

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, wenn er beim Wechsel eines Versicherten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis trotz Leistung eines pauschalierten Überweisungsbetrages nach § 308 ASVG durch den bisherigen Pensionsversicherungsträger und der damit verbundenen Berücksichtigung "system"fremder Zeiten bei Anwartschaften (Ansprüchen) im öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis in Beachtung der oben aufgezeigten Unterschiede nicht alle aus dem früheren privaten Dienstverhältnis erworbenen pensionsrechtlichen Anwartschaften (Ansprüche) des Versicherungsnehmers vollständig in seinem neuen für ihn als Beamten geltenden Pensionssystem berücksichtigt. Dies gilt jedenfalls für (im Verhältnis zum Ruhegenuß) akzessorische Zusatzleistungen wie im Falle der Ruhegenußzulage nach § 12 PG 1965.

Die Beschwerde erweist sich daher aus diesen Überlegungen als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.