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VwGH 16.10.1997, 97/06/0201

VwGH 16.10.1997, 97/06/0201

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §1 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 liti;
BauRallg;
RS 1
§ 61 Abs 2 lit i Stmk BauO 1968 räumt nur ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abwasserbeseitigung bezüglich der ABSTÄNDE zu Bauten, Brunnen, Quellen, Wasserversorgung und Nachbargrundgrenzen ein, nicht jedoch ein Mitspracherecht dahingehend, daß die Abwasserbeseitigung und die Versorgung mit Trinkwasser für den Widmungsgrund gewährleistet sei. Es besteht kein Grund von der stRsp abzurücken, nach der § 1 Stmk BauO 1968 keine subj öff Nachbarrecht begründet (Hinweis E , 87/06/0131, 0132 und die darin zitierte Vorjudikatur).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der A und des J, der H und des E und der E und des H, alle vertreten durch Mag.Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, Glacisstraße 67, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17 - C - 10.820/1995 - 4, betreffend Einwendungen gegen eine Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde der Mitbeteiligten die Widmungsbewilligung für die Grundstücke Nr. 818 und .600, EZ 1024, KG Waltendorf, unter Festsetzung von Bebauungsgrundlagen, erteilt. Mit Eingabe vom brachten die Beschwerdeführer vor, sie seien unmittelbare Anrainer, zu Unrecht seien sie dem Verfahren nicht zugezogen worden, sie begehrten daher die Zustellung des Widmungsbewilligungsbescheides. Gegen den mit Begleitschreiben vom zugestellten Widmungsbewilligungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Diese wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer seien zwar Nachbarn, hinsichtlich der geeigneten Zufahrtsmöglichkeit, der einwandfreien ausreichenden Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung des Widmungsgrundstückes käme den Beschwerdeführern aber kein subjektiv-öffentliches Recht zu.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B 1990/96-6, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 2 erster Satz des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Gemäß § 61 Abs. 2 der demnach hier anzuwendenden Steiermärkischen Bauordnung 1968 (BO) kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung (Widmungsbewilligung) Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Diese Nachbarrechte sind in der Folge in den lit. a bis k dieser Bestimmung taxativ aufgezählt.

Nach § 1 Abs. 2 BO muß für jeden Bauplatz eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche, eine einwandfreie ausreichende Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gesichert sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen die Vorschriften des § 1 BO keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 87/06/0131, 0132 und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Die Beschwerdeausführungen betreffend die Zufahrt, Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sind daher nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Hinsichtlich des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens, in § 61 Abs. 2 lit. i BO sei den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Abwasserbeseitigung eingeräumt, ist festzuhalten, daß diese Bestimmung nur ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abwasserbeseitigung bezüglich der Abstände zu Bauten, Brunnen, Quellen, Wasserversorgung und Nachbargrundgrenzen einräumt, nicht jedoch, wie die Beschwerdeführer vermeinen, ein Mitspracherecht dahingehend, daß die Abwasserbeseitigung und die Versorgung mit Trinkwasser für den Widmungsgrund gewährleistet sei.

Die zur Stützung der gegenteiligen Rechtsansicht der Beschwerdeführer angeführte hg. Judikatur, nämlich ein Erkenntnis vom , Slg. 6833/A, existiert nicht. Das Erkenntnis Slg. 6833/A vom bezieht sich auf eine Angelegenheit des Dienstrechtes, Erkenntnisse vom sind hingegen noch nicht in die Amtliche Sammlung aufgenommen, der bisher letzte veröffentlichte Band der Sammlung A betrifft das Jahr 1995 und Erkenntnisse mit den Nummern 14.192 bis 14.378.

Hinsichtlich der behaupteten Überschreitung der Dienstbarkeit durch die Mitbeteiligte hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, daß diesbezüglich der Zivilrechtsweg zu beschreiten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0230).

Da bereits aus dem Inhalt der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ersichtlich war, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §1 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 liti;
BauRallg;
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060201.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAE-60250

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