VwGH vom 28.11.2007, 2003/14/0085
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerdesache der R D in 4400 Steyr, Hanuschgasse 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0465-L/02, betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1979 sowie 1990 bis 1995, hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1979 sowie 1991 bis 1995 und hinsichtlich Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde wurde die Beschwerdeführerin durch Entscheidung einer Rechtsanwaltskammer aus "der Rechtsanwaltschaft" ausgeschlossen. Am habe der Ministerausschuss des Europarates erklärt, dass eine Verletzung des "Artikel 6 Abs. 1 der Konvention" vorliege, weil einerseits "das Strafverfahren" übermäßig lang gedauert habe und andererseits keine gerichtliche Nachprüfung hinsichtlich der angesprochenen Entscheidung vorliege. Am habe die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich "sämtlicher Abgabenverfahren " zu einer näher angeführten Steuernummer eingebracht, welcher mit Bescheid (vom ) zurückgewiesen worden sei.
Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Begründend wies die belangte Behörde nach dem Inhalt dieses Bescheides im Wesentlichen darauf hin, dass im Wiederaufnahmeantrag weder Angaben darüber gemacht worden seien, welcher Wiederaufnahmegrund heranzuziehen sei, noch zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin von einem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen.
In der Beschwerde wird - wie nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides schon im Verwaltungsverfahren - behauptet, die "Entscheidungen des Europarates haben sowohl neue Beweismittel als auch neue Tatsachen geschaffen, die eine Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens rechtfertigen".
Die Beschwerdeführerin zeigt aber, wie nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides schon im Wiederaufnahmeantrag, auch in der Beschwerde weder auf, wodurch konkret Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, die im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO geeignet wären, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, noch, wie die in Rede stehende "Entscheidung des Europarates", wonach der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der "Rechtsanwaltschaft" gegen eine bestimmte Norm verstoße, grundsätzlich geeignet gewesen wäre, eine andere steuerrechtliche Beurteilung der durch die Beschwerdeführerin tatsächlich erzielten Einnahmen und Umsätze zu bewirken. Die in Rede stehende Entscheidung konnte im Übrigen weder den Ausschluss aus der Rechtsanwaltskammer als solchen, noch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin eben nicht als Rechtsanwältin tätig werden konnte, ungeschehen machen.
Unberechtigt ist die Rüge, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei von der "ersten Instanz" zu Unrecht zurückgewiesen worden, obwohl "rechtlich gesehen nur eine Abweisung möglich gewesen wäre". Das Fehlen von Hinweisen auf die Konkretisierung der Wiederaufnahmsgründe sowie darüber, dass die Gründe ohne Verschulden im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, waren - nach der Rechtslage vor dem Abgabenänderungsgesetz 1998, BGBl Nr. 28/1999 - inhaltliche Mängel. Ein solcher sachlich mangelhafter Antrag war zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/13/0074).
Soweit die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Bescheid zum Vorwurf macht, dass die angefochtene Berufungsentscheidung von einem "Mitglied der Außenstelle Linz, und zwar vom Referenten" und nicht "wie im Gesetz vorgesehen", von einem Senat getroffen worden sei, genügt der Hinweis darauf, dass die Entscheidung über Berufungen gemäß § 282 Abs. 1 BAO namens des Berufungssenates dem Referenten obliegt. Dass von der Beschwerdeführerin die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat im Sinne des § 282 Abs. 1 Z. 1 BAO beantragt worden wäre, behauptet sie nicht. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach über Berufungen - wie in der Beschwerde behauptet - vom "Landessenat" zu entscheiden wäre, enthält weder das von der Beschwerdeführerin angesprochene Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz noch die diesbezüglich angesprochene gesetzliche Bestimmung des § 282 BAO.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (insbesondere auch ohne Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens gemäß § 34 Abs. 2 VwGG i.V.m. § 24 Abs. 2 leg. cit.) in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am