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VwGH vom 16.11.1994, 94/12/0158

VwGH vom 16.11.1994, 94/12/0158

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Bi-010012/20-1994-Zei, betreffend Ruhestandsversetzung nach § 12 LDG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Dezember 1954 geborene Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich; bis zu seiner mit Zustellung des angefochtenen Bescheides bewirkten Ruhestandsversetzung war der Beschwerdeführer als Hauptschullehrer für Mathematik, Physik, Informatik, geometrisches Zeichnen, technisches Zeichnen und bildnerische Erziehung bei der Hauptschule M tätig.

Aus dem eine Disziplinarangelegenheit des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/09/0162, das mit einer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften endete, sind Spannungen bei der Dienststelle des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit ersichtlich (Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG).

Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom wurde der Beschwerdeführer "mit Ablauf des aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand" versetzt.

Zur Begründung wurde im wesentlichen zusammengefaßt ausgeführt, im Hinblick auf zahlreiche Beschwerden des Direktors der Hauptschule M, einiger Kollegen und von Schülern bzw. deren Eltern (wird näher ausgeführt) habe der Verdacht bestanden, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, seinen Dienst als Lehrer ordnungsgemäß zu versehen. Es seien daher am der Amtsarzt und am der FA Dr. L., um Abgabe eines Gutachtens zur Feststellung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ersucht worden. Der FA Dr. L. habe am auf Grund eines Arbeitsversuches am Wiener Determinationsgerät und des Rorschachtestes sowie der weiteren durchgeführten Untersuchung in seinem Gutachten vom eindeutig festgestellt, daß beim Beschwerdeführer eine paranoide Persönlichkeitsstörung, in der ein ausgeprägter Narzißmus enthalten sei, vorliege. Der Beschwerdeführer nehme sich selbst als Maß aller Dinge und bringe keinerlei Einfühlungsvermögen oder Verständnisfähigkeit für andere auf. Es fehlte ihm jegliche Einsicht auf eigenes Fehlverhalten; er erlebe sich bezüglich aller Reibereien mit der Umwelt subjektiv als Opfer und alle anderen als Aggressoren. Außerdem sei ein massiver Realitätsverlust und die Unfähigkeit zur Zusammenarbeit im Teamwork festgestellt worden. In der Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes habe der Gutachter die Beeinflußbarkeit der Persönlichkeitsstörung als praktisch ausgeschlossen bezeichnet.

Auf Grund einer am durchgeführten Untersuchung habe der Amtsarzt in seinem Gutachten vom (- offensichtlich in Anlehnung an das Gutachten des FA Dr. L. -) festgestellt, aus psychischer Sicht sei eine deutlich verminderte Anpassungsbereitschaft, mangelnde Fähigkeit, sich auf Vorstellungen und Handlungsweisen anderer Personen einzufühlen, das Haftenbleiben an Vorstellungen und beharrliches Wiederholen von banalen Vorkommnissen festzustellen. Inhaltlich habe auch dieser Gutachter mit dem Gutachten des FA Dr. L. übereingestimmt.

Diese Gutachten seien dem Beschwerdeführer ebenso wie die genannten Beschwerden zur Kenntnis gebracht worden. In seiner Stellungnahme hiezu habe der Beschwerdeführer sich mit seiner Pensionierung nicht einverstanden erklärt; er fühle sich körperlich und geistig gesund. Der Gutachter FA Dr. L. sei befangen, weil er bereits unter dem Gesichtspunkt ausgewählt worden sei, die "Dienstunfähigkeit zu bestätigen". Was die Vorwürfe des Direktors betreffe, werde er (der Beschwerdeführer) "bewußt und vorsätzlich verleumdet". Die Beschwerden der Kollegen seien auf deren Angst vor dem Direktor zurückzuführen. Die Probleme mit den Schülern seien dadurch entstanden, weil Schülerinnen versucht hätten, eine vorgetäuschte Leistung in die Benotung miteinfließen zu lassen.

Nach Wiedergabe des § 12 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 LDG 1984 führte die Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides weiter aus, der Einwand des Beschwerdeführers, er sei körperlich und geistig gesund, könne auf Grund der schlüssigen Gutachten eindeutig verneint werden. Eine Befangenheit des FA Dr. L. liege nicht vor. Er sei ausgesucht worden, weil er als Leiter der Arbeitsgruppe für sozialgerichtliche Neurologie und Psychiatrie am Institut für gerichtliche Medizin der Universität Salzburg als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie allgemeine fachliche Anerkennung besitze. Auf Grund der vorliegenden Gutachten sei die Dienstbehörde erster Instanz zu dem Schluß gekommen, daß der Beschwerdeführer dienstunfähig sei. Seine Dienstunfähigkeit ergebe sich einerseits aus der Tatsache, daß er keinerlei Einfühlungsvermögen oder Verständnisfähigkeit für andere besitze, andererseits auf Grund seiner schweren Persönlichkeitsstörung, in der noch ein ausgeprägter Narzißmus enthalten sei. Für die gute Zusammenarbeit an der Schule sei es geboten, daß jeder Lehrer seinen Kollegen und Vorgesetzten mit Achtung und Hilfsbereitschaft begegne. Dies sei für die Aufrechterhaltung eines guten Betriebsklimas und für eine konstruktive Zusammenarbeit unerläßlich. Die im Gutachten des FA Dr. L. eindeutig festgestellte Unfähigkeit zur Zusammenarbeit in einem Teamwork stelle ein weiteres Indiz für die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers dar. Aus der Prognose im Gutachten des FA Dr. L. über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers könne ebenso eindeutig geschlossen werden, daß seine Dienstunfähigkeit eine dauernde sei. Weiters sei die Dienstbehörde infolge des amtsärztlichen Gutachtens zu dem Schluß gelangt, daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner deutlich geminderten Anpassungsbereitschaft und seines mangelnden Einfühlungsvermögens und seines beharrlichen Festhaltens an Vorstellungen und unbedeutenden Vorkommnissen seine dienstlichen Aufgaben als Lehrer nicht erfüllen könne. Durch diese Gesundheitsstörungen bzw. Charaktereigenschaften sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den ihm übertragenen Lehrerobliegenheiten, wie Vorbildfunktion, erzieherisches Wirken, Zusammenarbeit mit anderen Kollegen und Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seinen dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Auf Grund der logisch begründeten und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten werde der Beschwerdeführer mit Ablauf des von Amts wegen in den Ruhestand versetzt, da ihm mangels einer freien Planstelle weder bei der Dienstbehörde erster Instanz noch bei einem Bezirksschulrat ein gleichwertiger Arbeitsplatz, dessen Aufgaben er zu erfüllen imstande sei und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne, habe zugewiesen werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom sowie durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom Berufung.

Da in dieser Berufung insbesondere die Schlüssigkeit und Fundiertheit der eingeholten Gutachten in Frage gestellt worden war, ersuchte die belangte Behörde - wie sich aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt - die Abteilung Sanitätsdienst mit Schreiben vom , dem Beschwerdeführer unter Einbeziehung der im Akt befindlichen bisherigen medizinischen Beurteilung sowie unter Bedachtnahme auf sein Berufungsvorbringen auf seinen derzeitigen Gesundheitszustand hin zu untersuchen und ein entsprechendes Gutachten zu erstellen bzw. - sofern notwendig - einen weiteren Sachverständigen namhaft zu machen.

Auf Grund einer Untersuchung des Beschwerdeführers am erging ein amtsärztliches Gutachten des Landessanitätsdienstes vom , in dem unter Bedachtnahme auf die Vorgeschichte, die Vorgutachten und den neuerlich erhobenen Befund schließlich folgende Aussage getroffen wurde:

"Aus amtsärztlicher Sicht lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Hinweise auf eine körperliche oder psychiatrische Erkrankung feststellen, welche die Dienstfähigkeit des Herrn H im medizinischen Sinne beeinträchtigen könnten. Im Rahmen der Untersuchung im hs. Amt - die mit den einem praktischen Arzt zur Verfügung stehenden Methoden (im gegenständlichen Fall in erster Linie in Form einer ausführlichen Exploration) durchgeführt wurde - konnte ein unauffälliger körperlicher und geistiger Befund erhoben werden, insbesondere zeigten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Geisteskrankheit (es ließen sich keine funktionalen Einbußen sowie keine psychotischen oder wahnhaften Symptome nachweisen, das Verhalten war situationsangepaßt, insgesamt keine Störung von Gedächtnis oder Denken). Die in den diversen nervenfachärztlichen Gutachten beschriebenen Persönlichkeitsauffälligkeiten (paranoide Persönlichkeitsstörung, Beeinträchtigungen der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, fehlendes Einsichtsvermögen und Unfähigkeit zur Zusammenarbeit in einem Teamwork etc.) sind nicht dem medizinischen Fachbereich zuzuordnen, beeinträchtigen jedoch möglicherweise die charakterliche bzw. pädagogische Eignung des Herrn H für den Lehrberuf. Es muß derzeit davon ausgegangen werden, daß die Dienstfähigkeit im medizinischen Sinne nicht beeinträchtigt ist. In der Fachliteratur wird beschrieben, daß bei Personen mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung häufig berufliche Schwierigkeiten auftreten, wobei insbesondere die Beziehung zu Vorgesetzten oder Mitarbeitern betroffen ist. Es muß nochmals klargestellt werden, daß bei Herrn H eine körperliche oder psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne nicht vorliegt und derzeit die GESUNDHEITLICHE EIGNUNG für die Tätigkeit als Landeslehrer gegeben ist."

Soweit den Akten des Verfahrens zu entnehmen ist, wurde daraufhin der Entwurf eines der Berufung des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Bescheides konzipiert und auch von einem hiezu berechtigten Beamten unterfertigt, in dem ausdrücklich ausgeführt ist, daß der Beschwerdeführer sowohl in körperlicher als auch in geistiger Hinsicht in der Lage sei, seine Aufgaben als Landeslehrer zu erfüllen; Erwägungen hinsichtlich einer allfälligen pädagogischen Eignung hätten außer Betracht zu bleiben.

Die Abfertigung dieses Bescheides unterblieb - soweit den Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen ist - im Hinblick auf ein Schreiben des Landeshauptmannstellvertreters vom , in dem dieser vor einer endgültigen Entscheidung die Einholung eines weiteren Gutachtens des FA Dr. L. anregte, weil aus dessen (erstem) Gutachten möglicherweise noch nicht ausreichend hervorgehe, daß "auf Grund der diagnostizierten Persönlichkeitsmerkmale Herr Hauptschuloberlehrer H für den Beruf des Lehrers ungeeignet erscheint".

Mit Schreiben vom legte der Beschwerdeführer eine an den Präsidenten des Landesschulrates für Oberösterreich gerichtete "Stellungnahme", die etwa an die 100 Unterschriften (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers von Eltern seiner Schüler) aufweist, mit folgendem Inhalt vor:

"Herr Hauptschullehrer H versieht seinen Dienst zu unserer vollsten Zufriedenheit.

Er ist bekannt als gerechter Lehrer, der den Kindern nicht nur den Wissensstoff vermitteln, sondern die Kinder sogar begeistern kann. Bekannt ist er vor allem für seine Bemühungen, den Schülern ein gewisses Maß an Hausverstand beizubringen.

Auch in seiner Freizeit steht er den Kindern gerne zur Verfügung. Viele von uns haben schon mehrere Schüler bei ihm gehabt und in keiner Weise zu Klagen Anlaß gefunden.

Wir würden es bedauern, wenn Herr Hauptschullehrer H in Hinkunft nicht mehr als Lehrer der Hauptschule M zur Verfügung stehen würde."

Bei diesen Unterlagen befindet sich auch ein Schreiben des Vizebürgermeisters und Obmannes des Schulausschusses der Marktgemeinde M an den Präsidenten des Landesschulrates, in dem dieser Bedenken gegen die Ruhestandsversetzung geltend macht und eine andere Verwendung des Beschwerdeführers anregt.

Bei den Akten befindet sich weiters das auf "Anregung" des Landeshauptmannstellvertreters eingeholte Ergänzungsgutachten des FA Dr. L. mit folgendem Inhalt:

"Das eigene Gutachten vom wird grundsätzlich aufrechterhalten.

Zunächst sei hervorgehoben, daß der Rorschachtest einen international anerkannten Test darstellt. Das Problem ist, daß es durch das heutige Massenstudium praktisch unmöglich geworden ist, die Psychologiestudenten in diesem Test auszubilden, die junge Generation von Psychologen verwendet ihn daher nicht mehr gern, weil sie keine Gelegenheit hatten, ihn zu erlernen. Dieser Test stellt naturgemäß nur ein Hilfsmittel zum Gutachten dar, er ist speziell sehr gut geeignet diskrete hirnorganische Abbauzeichen aufzudecken oder diskrete psychotische Denkstörungen. Daß beides beim HOL. H nicht vorliegt, hat der Test nachzuweisen geholfen.

Hervorzuheben ist, daß eine Persönlichkeitsstörung, "Neurose" usw. durchaus "Psychosewertigkeit" im Sinne des ASVGs bekommen kann. Diese schwierige Problematik fällt absolut in das Fachgebiet der Psychiatrie. Ein Amtsarzt, der nicht auch Facharzt für Psychiatrie ist, ist für diese Entscheidung unzuständig. Im übrigen auch ein Psychologe. Daß Herr Doktor S ein äußerst erfahrener psychologischer Gutachter ist, muß nicht besonders betont werden. Für ein extrem schwieriges Begutachtungsproblem aus der Psychiatrie fehlt ihm aber doch die Kompetenz, weil er kein Arzt ist.

Würde Herr HOL. H im Rahmen seiner speziellen Schwierigkeiten in ein deliquent wirkendes Tatbild hineingeraten, so wäre seine Zurechnungsfähigkeit zu überprüfen; - unter Umständen wäre sie zu verneinen. Zu dieser Frage wäre aber nur ein Facharzt für Psychiatrie kompetent. Für die nicht minder schwierige Frage, ob er als Lehrer diensttauglich ist oder nicht, ist mit Sicherheit ebenfalls nur ein Facharzt für Psychiatrie kompetent.

Die Ausführungen auf Seite 9 und 10 werden voll aufrechterhalten. Für den Unterfertigten ist es nicht vorstellbar, daß der Untersuchte den Anforderungen eines Lehrers entsprechen kann; - in letzter Konsequenz bleibt es wohl eine Rechtsfrage. Speziell verwiesen wird auf den zweiten Absatz auf Seite 10 des eigenen Gutachtens. "Unfähigkeit zur Zusammenarbeit in einem Teamwork und völliger Mangel an Einfühlsamkeit und Verständnis in andere Personen" wird doch wohl Diensttauglichkeit für den Lehrberuf ausschließen."

Im Parteiengehör erstatteten sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vertreter im Verwaltungsverfahren Stellungnahmen, in denen insbesondere versucht wird, einen allfälligen Widerspruch zwischen der Diagnose im Ergänzungsgutachten und der Realität sowie die an der Dienststelle des Beschwerdeführers bestehenden Spannungen aufzuzeigen. Weiters wurde auf den Gegensatz zwischen dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Landessanitätsdienstes und das Vorliegen eines (früheren) Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie hingewiesen, nach dem aber keine Anzeichen einer psychotischen Erkrankung bestünden. Darüber hinaus wird ausgeführt, daß ein ärztlicher Gutachter keine Feststellungen der Dienstunfähigkeit vorzunehmen habe.

Ohne erkennbare weitere Erhebungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ruhestandsversetzung erst mit Zustellung des angefochtenen Bescheides wirksam werde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides beschäftigt sich die belangte Behörde vorerst in formalrechtlicher Sicht mit der Berechtigung der Berufung des Beschwerdeführers und gelangt zu deren Zulässigkeit. Dann wird weiter ausgeführt, Gegenstand des Berufungsverfahrens sei die von der Behörde als Rechtsfrage zu beurteilende Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers. Sämtliche Vorbringen, die sich auf Disziplinarangelegenheiten bezögen, seien daher nicht Verfahrensgegenstand. Die von der belangten Behörde zu beurteilende Rechtsfrage setze die Einholung von ärztlichen Sachverständigengutachten voraus. Nach § 52 Abs. 1 AVG seien amtliche Sachverständige vorrangig beizuziehen, nur wenn solche nicht zur Verfügung stünden oder wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sei, könne die Behörde ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen (§ 52 Abs. 2 AVG). Im vorliegenden Fall sei es der erstinstanzlichen Behörde auf Grund der Besonderheit des Falles geboten erschienen, neben dem amtsärztlichen Gutachten auch noch ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Dabei sei von der Dienstbehörde erster Instanz FA Dr. L. ausgewählt worden, weil er als Leiter der Arbeitsgruppe für sozialgerichtliche Neurologie und Psychiatrie am Institut für gerichtliche Medizin der Universität Salzburg als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie allgemein fachliche Anerkennung genieße und geeignet erscheine, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eindeutig festzustellen. Seitens der belangten Behörde werde keine Veranlassung gesehen, an der Person des beigezogenen Sachverständigen und an der Glaubwürdigkeit des von ihm erstellten Gutachtens vom Zweifel zu hegen. Gleiches gelte auch für das im Anschluß daran vom Amtssachverständigen erstellte Gutachten vom , wenngleich sich dieses weitgehend am fachärztlichen Gutachten des FA Dr. L. vom orientiert habe.

Die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung angeführten Gutachten (Dr. S vom , Landessanitätsdirektion vom etc.) stellten kein taugliches Entlastungsmittel für ihn dar und seien auch nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der beiden zuletzt genannten aktuellen Gutachten vom Oktober 1993 in Zweifel zu ziehen, weil die vom Beschwerdeführer zitierten Gutachten bereits vor einiger Zeit erstellt worden seien, die Behörde jedoch in einem Verfahren stets von der derzeit bestehenden Sachlage auszugehen habe. Es sei daher von den zuletzt erstellten Gutachten des FA Dr. L. vom und des Amtsarztes vom , welche der erstbehördlichen Entscheidung zugrunde gelegt worden seien und die den derzeit tatsächlich bestehenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wiedergeben, auszugehen. Diese beiden Gutachten seien dem Beschwerdeführer von der Dienstbehörde erster Instanz in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden; es erübrigte sich daher eine Wiedergabe deren Inhalte in der Bescheidbegründung. Der FA Dr. L. habe in seinem Gutachten vom beim Beschwerdeführer eine schwere Persönlichkeitsstörung festgestellt, habe einen massiven Realitätsverlust attestiert, eine Unfähigkeit zur Zusammenarbeit in einem Teamwork und den völligen Mangel an Einfühlsamkeit und Verständnis in andere Personen. Er sei schlußendlich zu der Auffassung gelangt, daß der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht für seinen Beruf als Lehrer nicht diensttauglich sei. In der Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes habe der Sachverständige die Beeinflußbarkeit der genannten Persönlichkeitsstörung aus psychiatrischer Sicht als praktisch ausgeschlossen bezeichnet. Derartige abnorme Persönlichkeitszüge würden sich in der Regel im 5. und 6. Lebensjahrzehnt mehr und mehr verschärfen. Aus psychiatrischer Sicht sei es daher kaum vorstellbar, daß der Beschwerdeführer als Lehrer dienstfähig werde.

In Übereinstimmung mit diesem Gutachten sei auch der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom zur Auffassung gelangt, daß der Beschwerdeführer infolge der habituellen Charaktereigenschaft und der geistigen Mängel nicht die geistige Verfassung besitze, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen und auch nicht mehr zu erwarten sei, daß eine entsprechende Veränderung dieses Zustandes eintreten werde.

Nach Ansicht der belangten Behörde hätten sich sowohl der medizinische Amtssachverständige als auch der beigezogene gerichtlich beeidete Sachverständige FA Dr. L. sehr ausführlich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und mit der Frage, ob er zur Ausübung des Lehrberufes in medizinischer Hinsicht noch in der Lage sei, auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei diesen Gutachten in seiner Berufung vom entgegengetreten und habe diese insoweit als unschlüssig erachtet, als sich das Endergebnis nicht aus dem Inhalt der Gutachten ableiten lasse.

Auf Grund des Berufungsvorbringens habe die belangte Behörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und mit Schreiben vom ein amtsärztliches Sachverständigengutachten der Abteilung Sanitätsdienst eingeholt. Aus diesem ergebe sich, daß beim Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Hinweise auf eine körperliche oder psychiatrische Erkrankung, welche die Dienstfähigkeit im medizinischen Sinne beeinträchtigen könnten, feststellbar seien. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchung habe ein unauffälliger körperlicher und geistiger Befund erhoben werden können, wobei sich insbesondere keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Geisteskrankheit gezeigt hätten. Ferner seien die in den diversen nervenfachärztlichen Gutachten beschriebenen Persönlichkeitsauffälligkeiten nicht dem medizinischen Fachbereich zuzuordnen; sie könnten jedoch möglicherweise die charakterliche bzw. pädagogische Eignung des Beschwerdeführers für den Lehrberuf beeinträchtigen. Es müsse jedoch derzeit davon ausgegangen werden, daß die Dienstfähigkeit im medizinischen Sinne nicht beeinträchtigt sei. Beim Beschwerdeführer liege eine körperliche oder psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne nicht vor, es sei derzeit die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit als Landeslehrer gegeben.

Auf Grund dieses amtsärztlichen Gutachtens vom sei der FA Dr. L. ersucht worden, auf Basis der bereits durchgeführten Untersuchung und des dabei erhobenen Befundes sein Gutachten zu ergänzen und nachvollziehbar zu begründen, weshalb beim Beschwerdeführer aus seiner Sicht als medizinischer Sachverständiger, wenngleich keine körperliche Gesundheitsstörung, so aber doch eine solche Persönlichkeitsstörung vorliege, daß aus medizinischer Sicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit gesprochen werden müsse. In seinem daraufhin erstatteten Ergänzungsgutachten vom habe der FA Dr. L. dazu im wesentlichen ausgeführt, daß eine Persönlichkeitsstörung, Neurose usw. durchaus "Psychosewertigkeit" im Sinne des ASVG bekommen könne. Diese schwierige Problematik falle absolut in das Fachgebiet der Psychiatrie. Ein Amtsarzt, der nicht auch Facharzt für Psychiatrie sei, sei für diese Entscheidung unzuständig; im übrigen auch ein Psychologe. Daß Dr. S ein äußerst erfahrener psychologischer Gutachter sei, müsse nicht besonders betont werden. Für ein extrem schwieriges Begutachtungsproblem aus der Psychiatrie fehle ihm aber doch die Kompetenz, weil er kein Arzt sei. Würde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner speziellen Schwierigkeiten in ein deliquent wirkendes Tatbild hineingeraten, so wäre seine Zurechnungsfähigkeit zu überprüfen und unter Umständen zu verneinen. Zu dieser Frage wäre aber nur ein Facharzt für Psychiatrie kompetent. Für die nicht minder schwierige Frage, ob er als Lehrer diensttauglich sei oder nicht, sei mit Sicherheit ebenfalls nur ein Facharzt für Psychiatrie kompetent. Es sei für den Gutachter nicht vorstellbar, daß der Beschwerdeführer den Anforderungen eines Lehrers entsprechen könne. Unfähigkeit zur Zusammenarbeit in einem Teamwork und völliger Mangel an Einfühlsamkeit und Verständnis in andere Personen müßten doch wohl die Diensttauglichkeit für den Lehrberuf ausschließen.

Dieses Ergänzungsgutachten sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben worden, sich hiezu binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern.

In seiner undatierten Stellungnahme, welche am bei der belangten Behörde eingelangt sei, bringe der Beschwerdeführer großteils rechtsunerhebliche Sachverhalte vor, unter anderem Auszüge aus verschiedenen Fachzeitschriften. Weiters habe er nach wie vor die Schlüssigkeit des Gutachtens des FA Dr. L. bezweifelt, weil sich dieser in seinem Gutachten auch auf nicht überprüfte Kollegenbeschwerden gestützt habe und der Rorschachtest im ersten Gutachten nur negativ verwertet worden sei, obwohl in der Gutachtensergänzung plötzlich darauf hingewiesen werde, daß keine organischen Abbauzeichen oder psychotische Denkstörungen vorliegen würden. In einer weiteren Stellungnahme durch den Rechtsvertreter sei nochmals die Schlüssigkeit des Gutachtens von FA Dr. L., insbesondere im Hinblick auf den durchgeführten Rorschachtest, bestritten und darauf hingewiesen worden, daß nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde die Dienstunfähigkeit festzustellen habe.

Zusammenfassend sei festzuhalten, daß dem gegenständlichen Verfahren zwei einander widersprechende amtsärztliche Gutachten sowie ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten des FA Dr. L. als Beweismittel zugrunde liegen. Seien nun wie vorliegendenfalls einander widersprechende Gutachten gegeben, so könne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon von vornherein die amtliche Eigenschaft eines Sachverständigen den Ausschlag geben, sondern sei dessen Gutachten dem verfahrensrechtlichen Beweiswert nach dem eines privaten Sachverständigen nicht übergeordnet. Vielmehr stünden die Gutachten verfahrensrechtlich gleichwertig nebeneinander und liege der unterschiedliche Wert im Grade ihres erkennbaren inneren Wahrheitswertes. Aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheit ergebe sich auch zwingend die Notwendigkeit, in schwierigen Fällen Fachärzte heranzuziehen. Auf Grund der Ergebnisse der erfolgten Beweisaufnahme gehe die belangte Behörde im vorliegenden Fall davon aus, daß es sich beim Beschwerdeführer um keine herkömmliche "Krankheit" handle, die von praktischen Ärzten oder Amtsärzten sofort erkannt werden könne, sondern daß das Erkennen dieser Krankheit medizinische Fachkenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Psychiatrie, voraussetze. So habe auch der FA Dr. L. in seinem Ergänzungsgutachten vom klar und glaubhaft zum Ausdruck gebracht, daß sowohl ein Psychologe als auch ein Amtsarzt, der nicht zugleich auch Facharzt für Psychiatrie sei, für die Beurteilung dieses Falles unzuständig sei, weil diese schwierige Problematik absolut in das Fachgebiet der Psychiatrie falle. Im Ergänzungsgutachten vom werde eigens hervorgehoben, daß eine Persönlichkeitsstörung durchaus "Psychosewertigkeit im Sinne des ASVG" bekommen könne. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogenen Rorschachtestes habe FA Dr. L. ausgeführt, daß es sich hiebei um einen international anerkannten Test handle, der jedoch nur ein Hilfsmittel zum Gutachten darstelle. Im übrigen habe FA Dr. L. bereits in seinem Gutachten vom ausgeführt, daß auf Grund des Rorschachtestes ein Abbau bzw. ein Intelligenzdefizit beim Beschwerdeführer sicher ausgeschlossen werden könne. Auf Grund der Ausführungen im Ergänzungsgutachten vom sei die von der belangten Behörde geforderte Schlüssigkeit des Gutachtens von FA Dr. L. gegeben; in Anbetracht der medizinischen Besonderheit sei diesem durchaus begründeten und schlüssigen fachärztlichen Gutachten der größere Beweiswert beigemessen worden als dem amtsärztlichen Gutachten vom , in dem die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Persönlichkeitsauffälligkeiten nicht dem medizinischen Fachbereich zugeordnet worden seien. Dies vor allem deshalb, weil im vorliegenden Fall offensichtlich medizinische Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Psychiatrie erforderlich seien, und seitens der belangten Behörde auch keine Veranlassung gesehen werde, an der Kompetenz des FA Dr. L. zu zweifeln. Den Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten vom , wonach die beim Beschwerdeführer beschriebenen Persönlichkeitsauffälligkeiten nicht dem medizinischen Fachbereich zuzuordnen seien, sei entgegenzuhalten, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Dienstunfähigkeit alles zu verstehen sei, was die Eignung des Landeslehrers zur Versehung des Dienstes aufhebe, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Landeslehrer übertragenen Geschäfte ausschließen. Die charakterliche Eignung des Beschwerdeführers für den Lehrberuf werde aber sogar im amtsärztlichen Gutachten vom in Frage gestellt. In Übereinstimmung mit der Erstbehörde sei daher auch die belangte Behörde auf Grund der durchgeführten Erhebungen in medizinischer Hinsicht zur Auffassung gelangt, daß der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine lehramtlichen Pflichten wie Vorbildfunktion, erzieherisches Wirken, Zusammenarbeit mit anderen Kollegen und die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.

Allfällige Äußerungen des Direktors der Schule des Beschwerdeführers, von Lehrerkollegen, von Eltern etc., auf die der Beschwerdeführer in seiner Berufung sowie in seiner Stellungnahme mehrmals Bezug genommen habe, seien für die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit ohne Bedeutung und nicht Gegenstand der Berufungsentscheidung. Mangels Zuständigkeit der belangten Behörde erübrige sich ein näheres Eingehen bzw. eine Überprüfung dieser Umstände. Die Dienstbehörde erster Instanz habe die zahlreichen Beschwerden des Direktors, der Kollegen, der Eltern und Schüler lediglich zum Anlaß genommen, eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vorzunehmen, weil sich nach § 36 LDG 1984 der Landeslehrer auf Anordnung der Dienstbehörde dann einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe, wenn berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung bestünden. Seitens des Dienstgebers könne dem Beschwerdeführer auch kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, der sich von der Aufgabenstellung her mit seiner körperlichen und geistigen Verfassung vereinbaren ließe. Wegen der somit gegebenen Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers, die auf Grund der erhobenen medizinischen Beurteilungen eine dauernde darstelle, sei die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit als gesetzlich zwingend ergebende Maßnahme von Amts wegen zu verfügen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG 1984), ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich der Regelung des § 14 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 BDG 1979. Die Heranziehung der dazu bzw. zu vergleichbaren Regelungen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher gerechtfertigt.

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmung vorliegt, stellt eine Rechtsfrage dar, die nicht der beigezogene ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden - Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu überprüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muß ausreichend begründet sein, d.h. aus dem objektiven Befund schlüssig abgeleitet. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines allgemein gehaltenen Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen läßt, ist als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die ein solches Urteil ihrem Bescheid zugrunde legt, verletzt ihre Pflicht zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes.

Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Zweifel des Sachverständigengutachtens sind von der Behörde von Amts wegen aufzuklären (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 88/12/0030, AW 88/12/0003, mit weiterer Rechtsprechung).

Ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung besteht nicht, weil es nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/12/0179, Slg. N. F. Nr. 12.753/A).

Zu der inhaltlich vergleichbaren Norm des § 52 der Wiener Dienstordnung, LGBl. Nr. 37/1967, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß der Schluß der Dienstunfähigkeit nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig ist, wobei insbesondere auch habituelle Charaktereigenschaften bzw. geistige Mängel eine ordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte ausschließen können. Unter habitus in psychischem Sinn sind zum Charakter gewordene, verhaltenseigene, gewohnheitsmäßige Besonderheiten im Erscheinungsbild bzw. im Verhalten eines Menschen zu verstehen. Die Dienstunfähigkeit wurde in diesem Fall bejaht, weil der Beamte durch mangelnde Einsicht und Einordnungsbereitschaft durch längere Zeit hindurch gegen Dienstpflichten verstoßen hatte und durch die auf Grund dieser Fakten erkennbare Haltung des Beschwerdeführers der Dienstbetrieb wesentlich gestört worden ist, wobei die Nachhaltigkeit des Verhaltens des damaligen Beschwerdeführers gegen viele seiner Vorgesetzten in verschiedenen Dienststellen zeigte, daß der Grund für dieses Verhalten auf seiten des Beschwerdeführers in psychischen bzw. habituellen Ursachen zu suchen gewesen ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/12/0143, Slg. N. F. Nr. 13.343/A).

Zur Frage der Ordnungsmäßigkeit von Sachverständigengutachten hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/12/0140, mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen, ausgeführt:

Ein Sachverständigengutachten muß einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden.

Mit anderen Worten: Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlußfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen läßt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Der Sachverständige muß also, damit eine Schlüssigkeitsprüfung seines Gutachtens vorgenommen werden kann, auch darlegen, auf welchem Weg er zu seinen Schlußfolgerungen gekommen ist. Sind andere Gutachten oder Befunde Bestandteile des Sachverständigengutachtens geworden, so müssen sie insoweit den eben dargelegten Anforderungen entsprechen.

Eine amtswegige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 setzt voraus, daß der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung im Zeitpunkt seiner wirksamen Ruhestandsversetzung dauernd seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein im § 14 Abs. 3 BDG 1979 näher umschriebener gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/12/0330, mit weiterer Rechtsprechung).

Eine Dienstunfähigkeit auch im Sinne der inhaltlich gleichen Bestimmungen des LDG 1984 liegt daher nur dann vor, wenn beide Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 3 LDG 1984, nämlich die Nichterfüllbarkeit der dienstlichen Aufgaben und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines zumindest gleichwertigen Arbeitsplatzes, der sozial zumutbar ist, gegeben sind, wobei auf die beschränkten Einsatzmöglichkeiten der Landeslehrer iS der §§ 19 ff LDG Bedacht zu nehmen ist. Hinsichtlich der zweitgenannten Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 3 LDG kann dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde getroffene begründungslose Feststellung, seitens des Dienstgebers könne kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, ausreicht. Auch wenn der Beschwerdeführer diesen Aspekt in seinem Vorbringen nicht eigens aufgegriffen hat, wäre die belangte Behörde von Gesetzes wegen verhalten gewesen, auch in diese Richtung Erwägungen anzustellen und diese in einer für eine rechtliche Grobprüfung ausreichenden Maße in der Begründung ihres Bescheides darzustellen.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 12 LDG 1984 in den Ruhestand versetzt zu werden, durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Er bringt im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe ein ergänzendes Verfahren durchgeführt und ein amtsärztliches Gutachten des Landessanitätsdienstes eingeholt, das seine gesundheitliche Eignung bejaht habe. Dementgegen habe der FA Dr. L. in seinem Ergänzungsgutachten auf seiner Behauptung der Dienstunfähigkeit beharrt. Dagegen habe der Beschwerdeführer eine Reihe von Einwendungen vorgebracht, auf die die belangte Behörde größtenteils nicht eingegangen sei. Der Beschwerdeführer verweist unter Bezugnahme auf die Vorgeschichte im Gutachten des FA Dr. L. darauf, daß zumindestens zwei Lehrer in einem Schreiben an den Präsidenten des Landesschulrates erklärt hätten, an der gegen den Beschwerdeführer gerichteten "Hetzkampagne" nicht mitzumachen und auf die von ihm vorgelegten "Stellungnahmen" von 90 % der Eltern seiner Schüler, was bei der "parteipolitischen Durchdringung aller Lebensbereiche speziell auch im ländlichen Raum" und dem Einfluß des Schuldirektors ein besonderer Erfolg sei. Es sei offenkundig, daß einem Lehrer (der Beschwerdeführer), der ohne relevante Beanstandung bis Ende 1993 Kinder unterrichtet habe, nicht "jedes Einfühlungsvermögen oder Verständnisfähigkeit für andere" abgesprochen werden könne. Die Beweiskraft jeglichen Sachverständigengutachtens finde Grenzen in fundamentalen Lebenserfahrungen. Es handle sich auch bei Sachverständigengutachten nur um EIN Beweismittel, das nicht anderen Beweismitteln vorgezogen werden dürfe. Die Falschbehauptung über das fehlende Einfühlungsvermögen und die Verständnislosigkeit seien essentiell für die weitere Behauptung des Gutachters, daß beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung vorläge, die ihn berufsunfähig mache. Weiters werde dem Beschwerdeführer zu Unrecht unterstellt, er sei "voller Aggressivität und verbittert". Es läge bei ihm ein "Querulantenwahn" und ein "massiver Realitätsverlust" vor. Begründet werde all dies im wesentlichen ausschließlich mit einer "Vorgeschichte", in der der Beschwerdeführer wahrheitsgemäß seine hauptsächlichen dienstlichen Schwierigkeiten geschildert habe. Die Begutachtung könnte allenfalls irgendeine Berechtigung haben, wenn das, was der Beschwerdeführer beschrieben habe, erfunden worden sei, also den Wahnvorstellungen eines Querulanten entsprechen würde. Der Beschwerdeführer habe jedoch objektiviert, daß gegen ihn disziplinäre Anschuldigungen erhoben worden seien, die in einem rechtlichen Verfahren als nicht gerechtfertigt erwiesen worden seien. Auch im übrigen stehe kein einziger Fall fest, wonach der Beschwerdeführer ein ungerechtfertigtes Vorgehen gegen ihn erfunden hätte oder in welchem ihm berechtigte Vorwürfe gemacht worden wären. Die Schlußfolgerungen des FA Dr. L. seien daher aus "Vorgeschichte" und "Befund" nicht ableitbar. Der Beschwerdeführer meint, daß der Gutachter noch eine andere, von ihm verschwiegene Grundlage für seine eigenartige Meinungsbildung gehabt hätte. In seinem Ergänzungsgutachten sei der Gutachter sogar zur Behauptung gelangt, daß die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter bestimmten Umständen zu verneinen sei. Dem stehe die Tatsache gegenüber, daß der Beschwerdeführer im Rahmen der ganzen für ihn gewiß belastenden Geschehnisse "NIEMALS aggressiv, geschweige denn deliquent" geworden sei und nicht einmal das Hilfsmittel Rorschachtest nach der Auswertung des FA Dr. L. Indizien für Aggressionstendenzen erbracht habe. Es sei dementsprechend auch bereits ohne jede nachvollziehbare Grundlage, daß er schon im Gutachtensteil seines "Befundes und Gutachtens" vom behauptet habe, der Beschwerdeführer sei "voller Aggressivität". Die belangte Behörde habe es abgelehnt, auf die bereits mehrfach angesprochenen unwahren Anschuldigungen (deren Klärung der Beschwerdeführer nicht einmal durch eine "Disziplinar-Selbstanzeige" vom Oktober 1993 habe erreichen können) einzugehen. Sie habe auch nicht die Frage erörtert, ob die Darstellung des Beschwerdeführers der Geschehnisse im Abschnitt "Vorgeschichte" im "Befund und Gutachten" vom wahrheitsgemäß gewesen sei oder nicht. Der Beschwerdeführer führt dann weiter aus, der Verwaltungsgerichtshof solle auf Grund seiner umfassenden Gerichtserfahrung mit Verwaltungsakten vergleichsweise beurteilen, in welcher Weise Menschen in ähnlicher Situation, die aus dem Berufsleben "wegbegutachtet" und menschlich und sozial zu Randexistenzen degradiert werden sollten, sich verhalten. Schließlich führt der Beschwerdeführer aus, die hier angewandte Methodik laufe darauf hinaus, daß "JEMAND WEGEN

VERFOLGUNG, GELTENDMACHUNG UND BETONUNG SEINER RECHTE INNERHALB

EINES RAHMENS, DER SCHON DESHALB KEINESWEGS ALS EXZESSIV

BEZEICHNET WERDEN KANN, WEIL NICHT FESTSTEHT, DAß SEIN HANDELN UND VORGEHEN AUCH NUR IN EINEM (RELEVANTEN) FALL UNRECHTMÄßIG

WAR, DEM MAN DAHER RECHTLICH NICHTS ANHABEN KANN, DURCH DIE

ZUHILFENAHME DER MEDIZIN "ERLEDIGT" WERDEN SOLL. DER

"MEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE" ERBRINGT ALSO HIEBEI JENES

RESULTAT, DAS IN EINEM ORDENTLICHEN RECHTLICHEN VERFAHREN NICHT

HERVORKOMMEN KANN". Angesichts der eklatanten Rechtswidrigkeit eines solchen Vorgehens seien weitere Mängel der Begutachtung und des Verfahrens nur von untergeordneter Bedeutung. Erwähnt sei noch, daß das Ergänzungsgutachten des FA Dr. L. unter anderem auch undeutlich und unschlüssig sei, soweit es darin heiße, daß eine Persönlichkeitsstörung bzw. Neurose durchaus "Psychosewertigkeit im Sinne des ASVG" bekommen könne. Weiters sei es eine bloße Behauptung der belangten Behörde, daß frühere Begutachtungen durch einschlägige psychiatrisch-neurologische Sachverständige aus zeitlichen Gründen beiseite geschoben werden dürften. FA Dr. L. habe das nicht behauptet, sondern die Begutachtung durch Dr. S vom , soweit sie seine Auffassung stützt, herangezogen und sei aber auf das spätere Gutachten des Dr. B vom nicht eingegangen. Es liege daher auch eine echte Gutachtensdivergenz auf gleicher Ebene vor, die nicht aufgeklärt worden sei. Dies gelte im übrigen auch in bezug auf die Begutachtung durch Dr. S. Dieser habe dem Beschwerdeführer Besserungsfähigkeit attestiert, der Beschwerdeführer habe sodann tatsächlich weiterhin unterrichtet. Weder dem Erstgutachten noch dem Ergänzungsgutachten des FA Dr. L. sei ein nachvollziehbarer Grund für seine Prognosebehauptung zu entnehmen. Hätte die belangte Behörde die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung der Begutachtung durch FA Dr. L. vorgenommen, so hätte sie die Unverwertbarkeit dieses Gutachtens erkannt, weil seine Schlußfolgerungen durch den Befund nicht gedeckt seien und im Widerspruch zur Lebenserfahrung, zu notorischen Tatsachen sowie zu den sonstigen Beweisergebnissen stünden und überhaupt den Anforderungen an ein taugliches Gutachten nicht entspreche. Hätte die belangte Behörde auch die übrigen Verfahrensergebnisse berücksichtigt, so hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Beschwerdeführer dienstfähig sei. Eine andere Möglichkeit hätte höchstens noch darin bestanden, eine weitere Begutachtung durchzuführen. Keinesfalls sei es zulässig, das für den Beschwerdeführer negativste und mit den dargestellten Mängeln behaftete Gutachten unter Außerachtlassung und Beiseiteschiebung aller anderen Beweisergebnisse als einzige Grundlage für die Beurteilung der Tatsachenfrage zu nehmen. Ein weiterer Begründungsmangel liege außerdem noch darin, daß die belangte Behörde nicht zum Ausdruck gebracht habe, welche der diversen Ausführungen des FA Dr. L. sie konkret als Tatsachenfeststellung übernommen habe. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit sei eine rechtliche Beurteilung. Es müßten daher bestimmte Feststellungen über die Leistungsfähigkeit getroffen werden, damit sodann die Rechtsfrage beantwortet werden könne. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang vor allem, daß es vorliegendenfalls um die Frage einer Persönlichkeitsstörung gehe und eine Geisteskrankheit nicht vorliege. Der FA Dr. L. habe selbst einen Psychosewert in einem solchen Fall nur ganz allgemein als eine Möglichkeit bezeichnet, dies noch dazu in einer nicht näher definierten Bezugnahme auf das ASVG. Er habe ausdrücklich erklärt, daß ein "eigentlicher Wahn bzw. eine Paranoia" nicht vorliege, sondern etwas, was man bisweilen als "Querulantenwahn" bezeichne. Im übrigen habe er die schon erörterte Behauptung des völligen Mangels an Einfühlsamkeit und Verständnis, weiters einen massiven Realitätsverlust und eine Unfähigkeit zur Zusammenarbeit in einem Teamwork hinsichtlich des Beschwerdeführers aufgestellt. All das seien Verhaltenselemente, die in der Dienstverrichtung (Unterrichtserteilung) unmittelbar ihre Auswirkung finden müßten, soweit sie tatsächlich gegeben seien. Es sei daher der Streit darüber gegenstandslos, ob Aussagen über solche Persönlichkeitsmerkmale auch in den medizinisch-psychiatrischen Bereich fallen würden oder nicht. Sie seien jedenfalls primär unmittelbar beobachtbar. Davon gehe auch die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus und wenn es nach dieser eines Sachverständigengutachtens über solche Fragen nicht bedürfe, so liege der Grund dafür darin, daß auch andere Beweismittel dafür tauglich seien und daher auch herangezogen und beachtet werden müßten. Die belangte Behörde habe all dies nicht richtig erkannt und unter Beiseitelassung der Beobachtungsmöglichkeiten über einen langjährigen Zeitraum hinweg ausschließlich eine Begutachtung herangezogen, die auf Grund eines kurzen Gespräches und einer umfangreichen Fehlinformation vorgenommen worden sei.

Dieses Vorbringen ist im Ergebnis schon aus folgenden Überlegungen gerechtfertigt:

Nach § 46 des gemäß § 1 DVG anwendbaren AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Frage der Dienstfähigkeit ist zwar grundsätzlich eine medizinische Fachfrage, zu deren Lösung entsprechende Sachverständige heranzuziehen sind, insofern aber habituelle Charaktereigenschaften oder sonstige Persönlichkeitsauffälligkeiten eine Rolle spielen, hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits vorher genannten Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0143, Slg. N. F. Nr. 13.343/A, zum Ausdruck gebracht, daß auch andere Beweismittel in Frage kommen.

Vorliegendenfalls liegen einander in der Frage der dauernden Dienstfähigkeit widersprechende ärztliche Sachverständigengutachten vor. Das Gutachten des FA Dr. L. enthält die Vorgeschichte auf Grund der Schilderung des Beschwerdeführers und nach Verwertung des Aktes und der darin enthaltenen Vorgutachten. Es folgt dann der medizinische Befund mit "Arbeitsversuch am Wiener Determinationsgerät", "Flimmerfrequenzverschmelzung" und "Rorschachtest". Die dabei ermittelten Werte liegen offensichtlich in der Norm; beim Arbeitsversuch wird als Ergebnis festgehalten: "Bei langsamem Arbeitstempo normale reaktive und konzentrative Belastbarkeit. Einem Streßtempo ist er nicht gewachsen, danach jedoch Erholung möglich somit kein Hinweis auf hirnorganisches Psychosyndrom", die Flimmerfrequenzverschmelzung wird als "oB" bezeichnet.

Hinsichtlich des Rorschach-Tests wird ausgeführt:

"Erfassungstyp: G-D-(DzwD-Do)

Sukzession: gelockert

Erlebnistyp: 2 : 4 (extratensiv)

F + % = 100; T % = 38; V % = 56; Orig + = 6

Realitätsindex 6, Symetriebetonung, Kritik, ehr lüchtig abwehrendes Deuten.

Perseveration. Schock II, VII, IX, X Doppelbrechungsphänomen, Komplexantwort bei IV

Psychogramm: egozentrisch-narzißtische Persönlichkeit (FbF, Spiegelungen) klebrig starres Denken (F + %, Realitätsindex) Flucht in banales Denken (V %) sowie oberflächliches Denken (Abstraktion, Do). Um Anpassung bemüht (V %, Realitätsindex) aber emotional labil, ungestüm (Erlebnistyp, FbF)."

Daran schließt der "psychiatrische Befund" wie folgt an:

"Orientiert, geordnet. Das Verhalten nicht ganz der Untersuchungssituation entsprechend. Er ist höflich, wird aber bei der Schilderung seiner Schwierigkeiten affektgeladen, emotional und wirkt dabei extrem egozentrisch narzißtisch. Er erlebt seine Umweltschwierigkeiten ausgeprägt paranoid, ist dabei rechthaberisch und ohne Fähigkeit sich in andere hineinzufühlen. Er verliert sich bei der Schilderung zum Teil in Kleindetails und wirkt auch perseverierend. Die Konzentration ist leicht beeinträchtigt (siehe Arbeitsversuch), ein eigentlicher Wahn ist nicht explorierbar auch keine produktiv psychotischen Symptome."

Dem folgt dann das eigentliche Gutachten:

"Der 39 jährige Hauptschullehrer H bietet keine körperlichen Gesundheitsstörungen, zumindest nicht aus neurologischem Fachgebiet.

Auf einen Intelligenztest wurde verzichtet. Aufgrund des Arbeitsversuches am Wiener Determinationsgerät und Rorschachtest kann ein Abbau bzw. ein Intelligenzdefizit sicher ausgeschlossen werden. Infolge seiner emotionalen Aufgewühltheit erwies er sich im Arbeitsversuch bezüglich Aufmerksamkeit, Tempo, Konzentration leicht beeinträchtigt, ein eigentlicher krankhafter Befund besteht bezüglich der intellektuellen Leistungsfähigkeit nicht.

Hervorzuheben ist eine schwere Persönlichkeitsstörung; in Einklang mit Vorgutachter Dr. S muß von einer ausgeprägten paranoiden Persönlichkeitsstörung gesprochen werden. In dieser paranoiden Persönlichkeitsstörung ist auch ein ausgeprägter Narzißmus enthalten. Der Untersuchte kann nur sich selbst als Maß aller Dinge nehmen, hat keinerlei Einfühlungsvermögen oder Verständnisfähigkeit für andere, er ist rechthaberisch, kämpferisch. Es fehlt ihm jede Einsicht auf eigenes Fehlverhalten und bezüglich seiner Reibereien mit der Umwelt erlebt er sich subjektiv als Opfer und alle anderen als Aggressoren. Aus dieser subjektiven Sicht ist er voller Aggressivität und verbittert; aufgrund des bisherigen Lebens ist aber eine Gewalttätigkeit kaum zu befürchten.

Ein eigentlicher Wahn bzw. eine Paranoia liegt nicht vor, obwohl man bisweilen bei ähnlichen Verhaltensstörungen von einem "Querulantenwahn" spricht. Wesentlich erscheint ein massiver Realitätsverlust, eine Unfähigkeit zur Zusammenarbeit in einem Teamwork und der völlige Mangel an Einfühlsamkeit und Verständnis in andere Personen. Aus diesen Gründen erscheint der Untersuchte aus psychiatrischer Sicht für seinen Beruf als Lehrer nicht diensttauglich.

Im wesentlichen stimmt damit der Unterfertigte mit Vorgutachter Dr. S überein; der genannte Vorgutachter sprach sich aber - trotz erwähnter schwerer Beeinflußbarkeit dieser Persönlichkeitsstörung - nicht im Sinne einer bleibenden, sondern nur im Sinne einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit aus. Aus "humanitären Gründen" schlug er eine intensive Psychotherapie vor. Aus psychiatrischer Sicht muß allerdings eine Beeinflußbarkeit der genannten Persönlichkeitsstörung als praktisch ausgeschlossen bezeichnet werden. Vielmehr verschärfen sich derartige abnorme Persönlichkeitszüge in der Regel im 5. und 6. Lebensjahrzehnt immer mehr und mehr. Aus psychiatrischer Sicht ist es kaum vorstellbar, daß der Untersuchte in Zukunft als Lehrer dienstfähig wird, ungeachtet dessen, daß er für den Beruf an sich motiviert ist und gerne ein guter Lehrer wäre."

In Übereinstimmung mit den Behörden des Verwaltungsverfahrens findet auch der Verwaltungsgerichtshof im objektiven Befund keine Anzeichen für eine schwerwiegende körperliche oder geistige Behinderung des Beschwerdeführers. Der psychiatrische Befund stützt sich offensichtlich auf die Schilderung des Beschwerdeführers, wobei aber ohne Auseinandersetzung mit der Berechtigung des Anbringens des Beschwerdeführers vom Sachverständigen wertende Feststellungen getroffen werden, letztlich aber weder ein Wahn noch psychotische Symptome diagnostiziert werden. Im Gutachten wird dann die Behauptung einer schweren Persönlichkeitsstörung aufgestellt, ohne daß dies für den Gutachter aber aus konkreten und objektivierten Tatsachenfeststellungen ableitbar gewesen und ohne daß die daraus resultierenden Folgen für das Berufsleben des Beschwerdeführers konkret dargestellt worden wären. Insoweit der Gutachter in Verkürzung der ihn treffenden Verpflichtung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der von ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung in seinem Gutachten selbst feststellt, überschreitet er jedenfalls die ihm zukommende Kompetenz (vgl. die einleitend dargestellte Rechtsprechung, insbesondere auch noch Erkenntnis vom , Zl. 84/12/0221). Die Behörde hat ihrer rechtlichen Beurteilung der Dienstunfähigkeit einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zugrunde zu legen, in dessen Rahmen, soweit es sich um medizinische Fachfragen handelt, Beweise durch ärztliche Sachverständige zu erheben sind. Die Tätigkeit des ärztlichen Sachverständigen hat sich aber darauf zu beschränken, der Dienstbehörde bei der Feststellung des Sachverhaltes fachtechnisch geschulte (medizinisch-wissenschaftliche) Hilfe zu leisten. Diese besteht insbesondere darin, den Leidenszustand des Beamten (seine Behinderungen) in nachvollziehbarer Weise festzustellen und eine Aussage zu treffen, für welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer allenfalls noch eingesetzt werden kann. Diesen Anforderungen wird das von der belangten Behörde ihrer Entscheidung in erster Linie zugrunde gelegte fachärztliche Gutachten des FA Dr. L. nicht gerecht. Bereits deshalb ist der angefochtene Bescheid mit einem relevanten Verfahrensmangel behaftet.

Was die Frage der Berechtigung der eingeholten amtsärztlichen Gutachten, die nicht von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie stammen, betrifft, folgt die belangte Behörde der Behauptung des Gutachters FA Dr. L. in seinem Ergänzungsgutachten, daß ausgehend von der Annahme der Notwendigkeit der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließlich durch einen Psychiater, auch für die Frage der Dienstfähigkeit nur ein Psychiater kompetent sei. Diese Aussage ist aber schon deshalb unzutreffend, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt. Maßgebend für die Verwertbarkeit eines Gutachtens ist in erster Linie der innere Wahrheitswert; im Hinblick darauf wird in schwierigen Fällen die Heranziehung von Fachärzten notwendig sein.

Vorliegendenfalls wurden von der belangten Behörde selbst die von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten (nämlich das Gutachten des FA Dr. L. vom und des Amtsarztes vom ) im Hinblick auf die Berufungseinwendungen des Beschwerdeführers nicht als ausreichend erachtet, weil ansonsten keine Notwendigkeit zur Einholung eines amtsärztlichen Sachverständigengutachtens der Landessanitätsabteilung bestanden hätte. Bei der Erstellung dieses Gutachtens wurden sämtliche bisher eingeholten und im Verfahrensakt aufliegenden ärztlichen Befunde miteinbezogen und der Beschwerdeführer auch am persönlich untersucht. Dieses Gutachten ergab weder einen Hinweis auf eine körperliche noch auf eine psychiatrische Erkrankung beim Beschwerdeführer. Persönlichkeitsauffälligkeiten, die in den Vorgutachten beschrieben worden seien, wurden von diesem Gutachter jedenfalls nicht dem medizinischen Fachbereich zugeordnet.

Davon ausgehend wurde ein aufhebender Bescheid vorbereitet, der - wie der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist -, nachdem er bereits durch einen zuständigen Beamten unterschrieben war, nicht abgefertigt wurde. Es wurde vielmehr auf "Anregung" ein Ergänzungsgutachten des FA Dr. L. eingeholt, in dem dieser - ohne neuerliche Untersuchung - sein eigenes Gutachten (- aber nur -) "grundsätzlich" bestätigte und für ein derartiges Begutachtungsproblem "mit Sicherheit" nur einen Facharzt für Psychiatrie als zuständig erklärte. In diesem Zusammenhang wird auch die Aussage, daß "eine Persönlichkeitsstörung Neurose durchaus Psychosewertigkeit im Sinne des ASVG bekommen KANN", getroffen, auf die sich auch die belangte Behörde in ihrer Würdigung stützt.

Damit wird eine allgemeine medizinische Fachfrage, nämlich ob die Beurteilung einer bestimmten Persönlichkeitsstörung nur in den medizinischen Bereich fällt oder nicht und über die dem Sinne nach widersprechende Gutachten vorliegen, von der belangten Behörde im Sinne der Ausführungen des Facharztes gelöst, wobei ausschließlich die höhere Fachkompetenz des FA Dr. L. als ausschlaggebend bezeichnet wird. Damit hat aber die belangte Behörde verkannt, daß es sich auch hiebei primär um eine Rechtsfrage handelt. Sie hat weiters nicht beachtet, daß das "Ergänzungsgutachten" des FA Dr. L., insbesondere insoweit damit auch eine Aussage zur alleinigen Berechtigung eines Psychiaters zur Beurteilung des Zustandes des Beschwerdeführers getroffen wird, ohne schlüssige Begründung erstattet wurde, keine direkte Bezugnahme auf das amtsärztliche Gutachten der Landessanitätsabteilung enthält und der Krankheitsbegriff des Pensionsgesetzes (- und des Beamtendienstrechtes einschließlich des LDG -) von vornherein vom Krankheitsbegriff des ASVG zu unterscheiden ist (vgl. Gebetsroiter-Grüner, Das Pensionsgesetz2, S. 131). Da im "Ergänzungsgutachten" nicht nur der Leidenszustand des Beschwerdeführers zu begutachten war, sondern darüber hinausgehend die Frage der medizinischen Zuständigkeit für ein solches Gutachten, liegt diesbezüglich eine Aussage in eigener Sache vor.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung ist aber auch noch aus folgenden Überlegungen widersprüchlich bzw. mangelhaft:

Dem amtsärztlichen Gutachten der Landessanitätsabteilung wird von der belangten Behörde entgegengehalten, daß nach der Rechtsprechung nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben ausschließen könnten. Für die Feststellung des Vorliegens habitueller Charakterstörungen kommt aber - wie bereits vorher unter Hinweis auf das Erkenntnis vom dargelegt - nicht nur die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens in Frage. Selbst wenn die charakterliche Eignung des Beschwerdeführers auch im Gutachten der Landessanitätsabteilung tatsächlich in Frage gestellt worden ist, - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes werden lediglich die Aussagen der diversen nervenfachärztlichen Gutachten übernommen und dies mit der in der Fachliteratur beschriebenen Möglichkeit der Häufung beruflicher Schwierigkeiten verbunden - so folgt weder daraus noch in Verbindung mit dem fachärztlichen Gutachten Drs. L., daß der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine lehramtlichen Pflichten, wie Vorbildfunktion, erzieherisches Wirken, Zusammenarbeit mit anderen Kollegen und die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in mehrfacher Hinsicht mit Verfahrensmängeln behaftet; ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis kann nicht ausgeschlossen werden. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.