VwGH vom 16.11.1994, 91/12/0025
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des A in P, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 102 691/27-II/2/90, betreffend Anrechnung von Zeiten für die Ruhegenußbemessung gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der 1946 geborene Beschwerdeführer stand als Gruppeninspektor bei der Bundespolizeidirektion Wien bis Juni 1989 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
In Verbindung mit den im hg. Verfahren zu Zl. 89/12/0018 vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer am (Einatmen von Rauchgasen) und am (Distorsion des rechten Handgelenkes) Dienstunfälle erlitten hat. Das zog verschiedene Folgen nach sich.
1. Anerkennung als Behinderter (BEinstG)
Ab gehörte der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Invaliden (jetzt: Behinderten) nach den §§ 2 und 14 des Invalideneinstellungsgesetzes (jetzt: Behinderteneinstellungsgesetz) an (Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom ). Das LIA ging dabei von folgenden Gesundheitsschädigungen aus: 1. Obstruktive Emphysembronchitis,
2. Zustand nach ulnarer Seitenbandläsion rechts mit knöcherner Absprengung des rechten Handkahnbeines (jeweilige Einstufung der MdE: 30 v.H.) und 3. Chronische Pharyngitis und Laryngitis mit Heiserkeit (MdE: 20 v.H.) (Gesamt-MdE: 50 v.H.). Mit Bescheid vom setzte das LIA auf Antrag des Beschwerdeführers das Ausmaß der Gesamt-MdE ab mit 70 v.H. fest (höhere Neueinschätzung des erstgenannten Leidens auf Grund einer höhergradigen Ventilationsstörung mit einer MdE mit 50 v.H.). Die Anhebung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit wurde damit begründet, daß die führende MdE (nach dem ersten Leiden) wegen teilweiser Leidensüberschneidung (mit den sonstigen anerkannten Leiden) um zwei Stufen erhöht werde.
2. Zuerkennung einer Rente nach dem B-KUVG
Schon zuvor hatte die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA) mit Bescheid vom ab gemäß §§ 37, 94, 101 und 107 B-KUVG dem Beschwerdeführer auf Grund eines Verschlimmerungsantrages eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente zuerkannt. Nach der Begründung dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer am durch Einatmen von Rauchgasen bei einem Dienstunfall eine toxische Kehlkopfentzündung erlitten. Zusammen mit unfallfremden allergischen Schleimhautreaktionen der oberen Luftwege hätten sich die bestehenden Beschwerden entwickelt und in letzter Zeit vor allem die Stimmstörungen verstärkt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde ab mit 20 v.H. festgestellt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
3. Dienstliche Verwendung
Der zweite Dienstunfall (und in der Folge auch die Verschlimmerung nach dem Dienstunfall vom ) führten ab - bis dahin war der Beschwerdeführer Wagenkommandant beim Verkehrsunfallkommando im Schichtdienst - zu mehreren Verwendungsänderungen des Beschwerdeführers:
ab - Verwendung als "Sonder-VKI" bei der
Verkehrserziehungsgruppe im
Tagdienst (auch auf Grund von
Beanstandungen)
ab - Verwendung als "S-VKI" ohne
Außendienst
(Schulverkehrskindergarten) (auf
Grund des Gutachtens des Chefarztes
der Bundespolizeidirektion Wien vom
bestand beim
Beschwerdeführer auf Grund des
zweiten Dienstunfalles nur mehr eine
"bedingte Exekutivdienstfähigkeit
ohne Außendienst")
ab - Kaserndienst in Zentralkaserne (auf
Grund eines vom Polizeichefarzt am
erstellten
Gutachtens bestand unter Berufung
auf die nach dem BEinstG
festgestellte MdE von 70 v.H. beim
Beschwerdeführer bleibende
Exekutivdienstunfähigkeit, jedoch
wurde die Eignung für den
Kanzleidienst bescheinigt.
Laut Gegenschrift erfolgte jedoch auf Grund des Gutachtens des Polizeichefarztes vom keine sofortige Ruhestandsversetzung. Vielmehr bemühte sich der Beschwerdeführer um die Übernahme in den Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Nach einer Probedienstleistung von sechs Monaten - wann diese genau erfolgte, läßt sich der Aktenlage nicht entnehmen - wurde die Dienstzuteilung aber auf Ersuchen des Bundesministeriums für Landesverteidigung aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand.
4. Ruhestandsversetzung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (Dienstbehörde erster Instanz) vom wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Nach dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Gutachten des Polizeichefarztes vom besteht beim Beschwerdeführer eine "hochgradige Beeinträchtigung der gesamten Atemwege mit konsekutiver Rechtsherzbelastung sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten Daumens und des rechten Handgelenkes, eine Kraftverminderung im Bereich des rechten Unterarmes und eine Sensibilitätsstörung der sogenannten Fingergabel rechts (Griff mit dem Daumen und Zeigefinger)". Nach diesem Gutachten sei der Beschwerdeführer bleibend exekutivdienstunfähig und auch für den Kanzleidienst nicht geeignet. Der Mangel der vollen physischen Eignung sei auf eine im Dienst erlittene gesundheitliche Schädigung zurückzuführen.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 16. Jänner und den Antrag, ihm nach § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG) die für die "volle Pension" fehlenden Jahre seiner ruhgenußfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen. Seine Invalidenrente mache S 1.700,-- aus; bei einer Anrechnung nach § 9 Abs. 1 PG würde er ca. S 3.000,-- pro Monat mehr Pension bekommen. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, ihm die Anrechnung nach § 9 Abs. 1 PG unter Hinweis auf die geringere Invalidenrente zu versagen, obwohl er bei Amtshandlungen zum Invaliden geworden sei. Er werde damit durch Kürzung seiner Pension bestraft, was "äußerst unsozial und gegen das Invalidengesetz" sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Zurechnung von Jahren nach § 9 Abs. 4 PG ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, der Beschwerdeführer beziehe auf Grund des Bescheides der BVA vom eine Versehrtenrente (Dauerrente). Nach dem klaren Wortlaut der zitierten Rechtsvorschrift komme (daher) die Begünstigung nach Abs. 1 und 2 leg. cit. für den Beschwerdeführer nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe nämlich eine Kumulierung von begünstigenden Bestimmungen (Gewährung einer Versehrtenrente; Begünstigung bei der Bemessung der Pension durch Hinzurechnung von Jahren) hintanhalten wollen. Die belangte Behörde habe von der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit Abstand nehmen können, da der Beschwerdeführer wegen des Bezuges einer Versehrtenrente jedenfalls von den begünstigenden Bestimmungen des § 9 (Abs. 1 und 2) PG ausgeschlossen sei. Dem Verweis auf die unterschiedliche Höhe der Versehrtenrente und der sich aus einer Zurechnung von zehn Jahren ergebenden Höhe des Ruhegenusses sei entgegenzuhalten, daß die Ausschlußbestimmung nach § 9 Abs. 4 PG darauf keinerlei Bedacht nehme. Eine solche Abwägung erscheine der belangten Behörde auch deshalb nicht möglich, weil mit einer Zurechnung von Jahren nicht immer eine gleich hohe Pensionserhöhung verbunden sei. Die Pensionserhöhung als Folge der Zurechnung könne sich nämlich im Ausmaß von 2 bis 20 % bewegen. Außerdem sei die absolute Höhe der sich hiedurch ergebenden Pensionserhöhung zusätzlich von der Höhe der Ruhegenußbemessungsgrundlage abhängig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei mit der vorliegenden Entscheidung keinesfalls eine Kürzung seiner Pension verbunden. Den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) komme in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er vor allem die Gleichheitswidrigkeit des § 9 Abs. 4 PG vorbrachte (Benachteiligung der Personen, deren Erwerbsunfähigkeit durch Dienstunfall oder durch Berufskrankheit eintrete, gegenüber solchen, bei denen die gleiche Beschädigung nicht durch ein solches Ereignis eingetreten sei; Fehlen einer analogen Regelung wie sie das ASVG, insbesondere in seinem § 261 Abs. 3 in Form eines sogenannten Zurechnungszuschlages vorsehe). Mit Beschluß vom , B 1087/90, lehnte der Verfassungsgerichtshof jedoch (unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung) die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 9 Abs. 1 PG in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, lautet:
"(1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen".
Abs. 4 dieser Bestimmung (gleichfalls in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle) lautet:
"(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt."
Gemäß § 101 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Nach § 103 Abs. 2 B-KUVG ist als Rente zu gewähren, solange der Versehrte infolge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit
"1. völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3 v.H. der Bemessungsgrundlage (Vollrente) (Anmerkung: das ist gemäß § 93 Abs. 1 B-KUVG das Gehalt des Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulage zum Ruhegenuß begründen, und allfällige Teuerungszulagen)
2. teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad seiner Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Hundertsatz der Vollrente (Teilrente)."
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf richtige Anwendung des PG, insbesondere betreffend die Zurechnung von Jahren, verletzt. Die belangte Behörde habe § 9 Abs. 4 PG unrichtig angewendet, da es bei ihm nicht zu einer Kumulierung von Bezügen komme, sondern zu einer eklatanten finanziellen Schlechterstellung (Bezug einer Invalidenrente von S 1.700,--; Differenz beim Pensionsbezug wegen der fehlenden Anrechnung: S 3.000,--, jeweils monatlich). Bezogen auf seinen Fall gehe die von der Behörde vertretene Auslegung davon aus, daß für eine körperliche Beschädigung, die durch einen Dienstunfall eingetreten sei, geringere Leistungen zu gewähren seien, als für eine gleiche Beschädigung, die nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen seien. Gerade wenn man wie die belangte Behörde davon ausgehe, es solle eine Kürzung von Bezügen verhindert werden, müsse dies wohl im Einzelfall geprüft werden. Zur Auffassung der belangten Behörde, dem BEinstG komme keine rechtliche Bedeutung zu, sei auszuführen, es könne wohl auch nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein, daß bei der Einstellung eines Invaliden keine finanzielle Schlechterstellung erfolgen dürfe, bei dessen Pensionierung jedoch schon.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Die belangte Behörde geht nach der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, sie habe von der Beurteilung der Frage der Erwerbsunfähigkeit Abstand nehmen können, da der Bezug einer Versehrtenrente jedenfalls nach § 9 Abs. 4 PG die Anwendbarkeit des Abs. 1 leg. cit. ausschließe.
Diese Ausführungen stehen jedoch in offenem Widerspruch zu § 9 Abs. 4 PG. Nach dem Wortlaut dieser Norm kann es keinem Zweifel unterliegen, daß zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen, damit die Begünstigung nach Abs. 1 ausgeschlossen wird:
1. Die Erwerbsfähigkeit muß durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht werden (arg.: "wenn ... zurückzuführen ist ...") und
2. es muß dem Beamten eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG aus diesem Grund gebühren.
Es kann dahingestellt bleiben, was der Ausdruck "gebührt" in diesem Zusammenhang bedeutet - der Bezug einer Versehrtenrente nach dem B-KUVG allein reicht jedenfalls nicht aus, die Ausschlußwirkung des Abs. 1 nach § 9 Abs. 4 PG herbeizuführen.
Ausgehend von ihrer verfehlten Rechtsauffassung hat es aber die belangte Behörde unterlassen, zu prüfen, ob Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 Abs. 1 PG gegeben ist und/oder im Falle ihrer (hypothetischen) Bejahung zu klären, ob dafür Kausalität des berenteten Dienstunfalles gegeben ist oder nicht.
Im Beschwerdefall läßt sich auch nicht aus der Aktenlage hinreichend ableiten, daß diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 (auch im Falle ihrer Dauerhaftigkeit) einerseits und Erwerbsunfähigkeit nach § 9 Abs. 1 PG andererseits verschiedene Rechtsbegriffe sind, die sich nicht notwendig decken. Dies schließt aber nicht aus, daß medizinische Gutachten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren herangezogen wurden, auch im Verfahren nach § 9 Abs. 1 PG zu berücksichtigen und die dort festgestellten Leidenszustände (sofern sie medizinisch fundiert sind) in die Überlegungen miteinzubeziehen sind (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/12/0162). Wenn aber schon im Gutachten, das dem Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers zugrunde gelegt wurde, eine Vielzahl von Leiden aufgezählt werden, läßt sich (die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde nicht näher geprüft) die rechtserhebliche Frage (Kausalität des berenteten Dienstunfalles für die Erwerbsfähigkeit) nicht beantworten. Dazu kommt noch, daß im Hinblick darauf, daß der berentete Dienstunfall soweit zurückliegt (1974), auch der zeitliche Zusammenhang zu einer allenfalls gegebenen Erwerbsunfähigkeit (im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers) zu prüfen sein wird. In diesem Zusammenhang weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß sich die Wertigkeit der (Verursachung) Bedingung, die zur Annahme des in § 9 Abs. 4 PG geforderten Kausalitätszusammenhanges führt, nicht schon allein aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt. In Verbindung mit dem Zweck dieser Bestimmung (Kumulierungsverbot) ist abzuleiten, daß der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Erwerbsunfähigkeit und berentetem Dienstunfall nach B-KUVG dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Erwerbsunfähigkeit in Betracht kommt.
Da die belangte Behöde ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung weitere Ermittlungen zum Kausalzusammenhang zwischen berentetem Dienstunfall und Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers unterlassen hat bzw. auch gar nicht geprüft hat, ob Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers (im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung) überhaupt gegeben ist, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betrifft die geltend gemachte Umsatzsteuer, die neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht zuzuerkennen ist.