VwGH vom 11.08.1994, 94/12/0145

VwGH vom 11.08.1994, 94/12/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des X in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 1-P-10259/1993-14, betreffend Beförderung in die VIII. Dienstklasse, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht als Senatsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.

Mit der vom Beschwerdeführer angefochtenen Erledigung wurde ihm mitgeteilt, daß ihn der Gemeinderat mit Beschluß vom "mit Wirkung vom zum Beamten der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A der Beamtengruppe "Höherer technischer Dienst" ernannt" hat. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das ihm gebührende Gehalt, der nächste Vorrückungstermin und sein neuer Amtstitel bekanntgegeben. Dieses als Bescheid zu wertende Dekret wurde dem Beschwerdeführer nach Vorinformation über seine Ernennung mit Schreiben vom schließlich am ausgehändigt.

Gegen diese als Bescheid zu wertende Erledigung, mit der dem Beschwerdeführer seine Beförderung mitgeteilt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer meint, er hätte auf Grund der "Beförderungsrichtlinien" bereits 1991 befördert werden müssen; der Bescheid sei - im Hinblick auf die erfolgte Vorinformation - "frühestens mit erlassen, jedoch erst am zugestellt" worden. Da die den Bescheid unterfertigt habende Person zu diesem Zeitpunkt bereits in den Ruhestand versetzt gewesen sei, habe sie nicht mehr die Ermächtigung zur Setzung von Hoheitsakten besessen und sei der Bescheid daher nach § 68 AVG formell rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 72 Abs. 1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1989, ist die Beförderung die Ernennung eines Beamten zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe. Diese Regelung entspricht inhaltlich der für Bundesbeamte geltenden (vgl. § 33 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDG 1979).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem öffentlich-rechtlich Bediensteten ein subjektives, aus dem Beamtenverhältnis erwachsendes Recht auf Beförderung nicht und insbesondere auch dann nicht eingeräumt, wenn er die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfüllt. Subjektive Rechte bestehen in dieser Richtung ebensowenig wie in Richtung auf eine Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis überhaupt oder auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe. Diese Rechtsprechung hat durch den Beschluß eines verstärkten Senates vom , Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N. F. Nr. 9458/A, gegenüber dem Stand zur Zeit der vorher angeführten Rechtsprechung nur insofern eine Änderung erfahren, als eine Verpflichtung der Behörde angenommen wurde, derartige Anträge mangels bestehenden materiell-rechtlichen Anspruches mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/12/0016, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).

Bei einer Beförderung handelt es sich wie bei der Aufnahme oder Überstellung um eine Ernennung, die rechtsbegründend erfolgt (vgl. in diesem Sinn Erkenntnis vom , Slg. Nr. 7650/A). Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und im Ernennungsverfahren auch - soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen normiert sind - keine Parteistellung; eine solche Ausnahmeregelung ist vorliegendenfalls nicht gegeben.

Bereits diese durch Judikatur belegten Überlegungen zeigen, daß der Beschwerdeführer durch die von ihm bekämpfte Erledigung, die als Intimationsbescheid zu werten ist, keinesfalls in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein kann.

Da dies schon auf Grund des Beschwerdevorbringens klar war, konnte die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und weitere Kosten für den Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nichtveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.