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VwGH vom 28.11.2007, 2003/14/0065

VwGH vom 28.11.2007, 2003/14/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der M T in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , Zl. RV/467-K/02, betreffend unter anderem Einkommensteuer 1999 und 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 1998 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (S 108.000,--) als Mitarbeiterin ihres Ehemannes, eines Rechtsanwaltes, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung einer Eigentumswohnung (rund S 160.000,--).

In einer zwischen der Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen, in den Jahren 1986, 1989 und 1991 geborenen und von deren Vater, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, vertretenen Kindern abgeschlossenen und als "Unterhaltsvertrag" bezeichneten Vereinbarung vom räumte die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihres gesetzlichen Unterhaltsanspruches ab ihren Kindern bis zu deren Volljährigkeit unentgeltlich das Fruchtgenussrecht an der angeführten Eigentumswohnung ein. Festgehalten wurde, dass an der Sache keine weiteren Lasten hafteten, als jene der Leistung der laufenden Betriebskosten.

In der Folge wurde die Vereinbarung pflegschaftsbehördlich genehmigt und das Fruchtgenussrecht grundbücherlich einverleibt.

Ab dem Jahr 1999 erklärte die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr. Entsprechende Einkünfte (und Umsätze) wurden vielmehr von einer aus den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin gebildeten Personengemeinschaft erklärt.

Anlässlich einer bei dieser Gemeinschaft durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurden unter anderem die Einkommensteuerverfahren der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Jahre 1999 und 2000 wieder aufgenommen und die von den minderjährigen Kindern erklärten Mieteinnahmen abzüglich der von der Beschwerdeführerin entrichteten Betriebskosten der Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin zugerechnet. Begründet wurde dies mit den "steuerlichen Feststellungen" hinsichtlich der Zurechenbarkeit der aus dem Mietobjekt erwachsenen Einkünfte, in diesem Zusammenhang werde auf die Ausführungen in der gegenüber der Personengemeinschaft ergangenen Berufungsvorentscheidung hingewiesen. In dieser Berufungsvorentscheidung war die Berufung der Personengemeinschaft gegen die entsprechende Nichtfeststellung von Einkünften und Nichtfestsetzung von Umsatzsteuer abgewiesen worden.

In der von der Beschwerdeführerin unter anderem gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 erhobenen Berufung wurde auf einen Vorlageantrag der Personengemeinschaft verwiesen. Darin sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Annahme der Berufungsvorentscheidung nicht zutreffe. Die Kinder "bilden eine selbständige wirtschaftliche Zuständigkeit". Die von der Behörde erster Instanz getroffenen Annahmen stellten ungerechtfertigte, nicht gedeckte Fiktionen dar. Die Kinder verfügten über ihren gesetzlichen Vertreter über die betreffenden Einkünfte frei und unabhängig von der Wohnungseigentümerin. Eine Zurechnung der Erträge entgegen der "grundbücherlich ersichtlichen" Fruchtgenussregelung sei gesetzwidrig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund des Furchtgenussrechtes hätten die Fruchtnießer die Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin ab 1999 vermieten und sich die daraus fließenden Einnahmen zuwenden dürfen. Die Einräumung des Fruchtgenussrechtes durch die Beschwerdeführerin hätte zur Zurechnung der Einkünfte aus dieser Vermietungstätigkeit an die Fruchtnießer geführt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den rechtlichen Verhältnissen entsprechend gestaltet worden wären. Die Fruchtnießer hätten daher jedenfalls die mit der Vermietung der Eigentumswohnung im Zusammenhang stehenden Betriebskosten selbst tragen müssen. Im Vertrag vom hätten sich die Kinder der Beschwerdeführerin auch verpflichtet, die mit der Vermietung im Zusammenhang stehenden Ausgaben selbst zu bestreiten. Dessen ungeachtet seien jedoch im Streitzeitraum die laufenden monatlichen Betriebskostenakontozahlungen per Dauerauftrag vom Konto der Fruchtgenussbestellerin beglichen worden. Die im Text des Vertrages vom formulierte Verpflichtung der Fruchtnießer, die Betriebskosten selbst zu begleichen, seien bis einschließlich von den beiden gesetzlichen Vertretern der Kinder nicht ernst genommen worden. Somit seien von den gesetzlichen Vertretern die tatsächlichen Verhältnisse nicht entsprechend den rechtlichen Verhältnissen gestaltet worden. Daher sei mit Ablauf der Jahre 1999 und 2000 jeweils der Abgabenanspruch für diese Jahre betreffend Einkommensteuer aus der Vermietung der Wohnung gegenüber der Beschwerdeführerin entstanden. Ein entstandener Abgabenanspruch könne durch nachträgliche Maßnahmen nicht mehr rückwirkend beseitigt werden. Daher hätte die nachträgliche Überweisung eines Betrages in Höhe der von der Fruchtgenussbestellerin getragenen Betriebskosten an die Beschwerdeführerin im Jänner 2002 den gegen sie entstandenen Abgabenanspruch an Einkommensteuer 1999 und 2000 nicht mehr beseitigen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

In seinem Erkenntnis vom , 85/14/0133, Slg 6082/F, (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/15/0024) hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleich gelagerten Fall, ebenfalls in Bezug auf einen Zuwendungsfruchtgenuss sind im Hinblick auf eine bereits bestehende Einkunftsquelle zum Ausdruck gebracht, dass Voraussetzung für die Beurteilung der Einkünfte eines Fruchtnießers als (originäre) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1972 die Übertragung der Einkunftsquelle ist. Wird eine Einkunftsquelle nämlich nicht übertragen, dann bleiben die aus dieser Quelle fließenden Einkünfte grundsätzlich solche des Inhabers der Einkunftsquelle, auch wenn er die "Einkünfte" im voraus einem anderen abtritt. Die Verfügung des Steuerpflichtigen über die ihm zuzurechnenden Einkünfte bedeutet lediglich Einkommensverwendung. Für die Fruchtnießung an einem Gebäude, aus dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fließen (Bestandsobjekt), bedeutet dies unter anderem, dass der Fruchtnießer auch die ihm gemäß § 512 und 513 ABGB obliegenden Lasten trägt.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, aus Anlass der vorliegenden Beschwerde von dieser Rechtsmeinung für den Geltungsbereich des EStG 1988 abzugehen.

Damit hat sich die belangte Behörde aber zutreffend mit der entscheidungswesentlichen Frage auseinandergesetzt, ob sachverhaltsbezogen davon ausgegangen werden kann, dass die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Streitjahre die mit dem Fruchtgenuss verbundenen Lasten getragen haben. In freier Beweiswürdigung kam die belangte Behörde im Beschwerdefall zum Ergebnis, dass dies nicht geschehen sei.

In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof nur die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2006/14/0048).

Derartige Fehler der Beweiswürdigung zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Sie meint im Hinblick auf die im Jahr 2002 erfolgte Zahlung von den Betriebskosten entsprechenden Beträgen lediglich, "offensichtlich - und dies übersieht die belangte Behörde - ist dieser Kostenaufwand, der von Dritten im Einzugsweg der Kindesmutter abverlangt wurde, von der Eigentümerin an die Fruchtnießer gestundet worden". Dieses Vorbringen muss aber im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot ebenso unbeachtlich bleiben wie die Behauptung, "der periodenüberschreitende interne Ausgleich wurde offensichtlich zu Lasten von Mitteln des Kindesvaters überbrückt".

Soweit die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Bescheid zum Vorwurf macht, die belangte Behörde habe "durch unvollständige Ermittlung und falsche Bewertung ohnedies evidenter Tatsachen" missachtet, dass "die Gebarung des Kindesvaters zur klaren Verrechnung gegenüber der Unterhaltsbeitragspflicht der Mutter einen nachfolgenden Ausgleich" herbeigeführt habe, bestätigt sie ebenso wie mit ihrem Vorbringen, es entspreche der Natur familiärer Verhältnisse, dass Teilbeträge zu höherem Unterhaltsaufwand "hin und wieder Rechnungsabgrenzung über Periodengrenzen hinweg erfordern", lediglich den von der belangten Behörde ihrer Beurteilung zu Grunde gelegten Umstand, dass von den gesetzlichen Vertretern der minderjährigen Kinder die mit dem Fruchtgenuss in Zusammenhang stehenden tatsächlichen Verhältnisse nicht den - eine allfällige Übertragung der Einkunftsquelle allein rechtfertigenden - rechtlichen Verhältnissen entsprechend gestaltet worden waren.

Im Übrigen kann im Beschwerdefall aber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse (nämlich den von der Beschwerdeführerin angeführten "offensichtlichen Stundungen", "offenkundigen Irrtümern", "internen Ausgleichen" und "im Familienverband anzutreffenden Ungenauigkeiten") vor dem Hintergrund der sogenannten Angehörigenjudikatur, wonach Verträge zwischen Angehörigen steuerlich nur anzuerkennen sind, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären (vgl. etwa das hg Erkenntnis vom , 98/15/0008), von der Übertragung einer Einkunftsquelle durch die Beschwerdeführerin an ihre Kinder keine Rede sein.

Die Beschwerde erweist sich daher schon deshalb als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am