VwGH vom 26.09.2000, 99/13/0090
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des Dipl. Ing. H in P, vertreten durch Dr. Alfred Mohr, Rechtsanwalt in Wien XIII, Hietzinger Hauptstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ RV/145-07/02/97, betreffend Haftung für Rückerstattung von Investitionsprämien, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der S. GmbH & Co KG für folgende Abgabenschuldigkeiten dieser Gesellschaft zur Haftung herangezogen:
Investitionsprämie 04-06/87 2,394.544,--
Säumniszuschlag 1990 48.232,--
Investitionsprämie 07-09/86 785.312,--
Säumniszuschlag 1990 27.613,--
Umsatzsteuer 1991 595.327,--
Säumniszuschlag 11.907,--
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde unter anderem ausgeführt, die Abgabenschuld an Umsatzsteuer 1991 habe sich aus der am eingereichten berichtigten Umsatzsteuererklärung für 1991 ergeben und sei am entrichtet worden. Die Veranlagung zur Umsatzsteuer habe erst am stattgefunden, wodurch die auf Saldo gebuchte Umsatzsteuerzahlung mit den am "eingewiesenen Investitionsprämien" von S 3,792.240,-- (zahlbar am ) saldiert worden sei.
Weiters wurde in der Berufung ausgeführt, die Gesellschaft habe im Jahre 1990 infolge von Bankverbindlichkeiten im Ausmaß von rund S 37 Millionen die im Anlagevermögen befindlichen Flugzeuge veräußern müssen, wodurch diese Bankverbindlichkeiten um rund S 30 Millionen vermindert worden seien. Der Flugbetrieb sei mit geleasten Maschinen aufrechterhalten worden. Auf Grund der hohen Kosten sei am die Liquidation der Gesellschaft beschlossen worden. Das Finanzamt sei gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt worden, zumal der Veräußerungserlös aus dem zwangsweisen Verkauf der verpfändeten Flugzeuge direkt von der Bank eingezogen worden sei.
Nach einer die Berufung als unbegründet abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ausgeführt, die G. Bank und die C. Bank hätten den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, die beiden Flugzeuge zu verkaufen. Sein damaliger Geschäftspartner M. A. habe ihn mit einer Klage über S 30,000.000,-- bedroht, wenn er die Flugzeuge nicht unverzüglich verkaufe. Dem Anwalt des Beschwerdeführers habe Dr. H. von der G. Bank erklärt, dass keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Der Beschwerdeführer betrachte dies als Unwahrheit. Er beantrage, die Abgabenbehörde möge die G. Bank zur Auskunftserteilung iS des § 143 BAO verpflichten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als die Haftung für Umsatzsteuer 1991 und für den Säumniszuschlag 1992 aufgehoben wurde, weil diese Abgaben erst am fällig geworden seien, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer nicht mehr vertretungsbefugt gewesen sei. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen sei, die die Kommanditgesellschaft bis vertreten habe. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben stehe auf Grund der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch am fest. Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, dass die Gesellschaft weder im Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämienrückerstattung (2. Februar und ) noch im Zeitpunkt der Vorschreibung () Mittel zu deren Begleichung gehabt habe, doch habe er mit dieser allgemeinen Behauptung keineswegs ausreichend konkret das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung dargetan. Mit dem Vorbringen über die Veräußerung der Flugzeuge werde übersehen, dass der Flugbetrieb danach mit geleasten Flugzeugen aufrecht erhalten und auch noch im Jahre 1991 ein Umsatz von S 91,979.940,70 und ein Gewinn von S 1,501.166,-- erzielt worden seien. In der Zwischenbilanz zum sei ein Bankguthaben in Höhe von S 10,073.848,96 ausgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Geschäftsführer verpflichtet darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Ebenso hat der Geschäftsführer darzutun, das er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Kommt der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde davon ausgehen, dass er seiner Pflicht zur Abgabenentrichtung schuldhaft nicht nachgekommen ist. Hat der Geschäftsführer ohne eine rechtmäßige Grundlage für eine vorrangige Befriedigung der Gesellschaftsschulden aus Gesellschaftsmitteln gesorgt, die Abgabenschulden aber unberichtigt gelassen oder bei der Aufteilung der vorhandenen Mittel benachteiligt, dann haftet der Geschäftsführer für die bei der Gesellschaft uneinbringlich gewordenen Abgaben (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 95/13/0170 mwH).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren beschränkte sich auf die Darstellung des Vorgänge, die im Jahre 1990 zur Veräußerung der im Betriebsvermögen der Kommanditgesellschaft befindlichen Flugzeuge führten. Der Beschwerdeführer hat aber keine Angaben darüber gemacht, aus welchen Gründen er nicht für die rechtzeitige Entrichtung der (offenkundig auf Grund der Veräußerung der Flugzeuge) am sowie am im Sinne des § 10 Investitionsprämiengesetzes, BGBl. Nr. 110/1982, fällig gewordenen Prämienrückerstattungen gesorgt hat. In den Jahren 1990 und 1991 hatte dabei die Kommanditgesellschaft noch erhebliche Umsätze (1990 rund 75 Millionen S und 1991 rund 92 Millionen S) erzielt. Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass nach der Zwischenbilanz der Kommanditgesellschaft zum Mittel vorhanden gewesen sind, die noch in diesem Zeitpunkt bei pflichtgemäßem Handeln anteilsmäßig auf die Gläubiger zu verteilen gewesen wären. Da somit von einem völligen Fehlen entsprechender Mittel seit der bereits in der ersten Jahreshälfte 1990 eingetretenen Fälligkeit des gegenständlichen Abgabenanspruches keine Rede sein konnte, der Beschwerdeführer für die Unterlassung der Entrichtung dieser Abgabenschuldigkeit aber keine relevante Erklärung abgegeben hat, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Abgabenentrichtung schuldhaft nicht nachgekommen ist.
Soweit der Beschwerdeführer als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, dass die G. Bank nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet worden sei, ist eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften schon deswegen nicht erkennbar, weil im Beweisantrag selbst keinerlei Beweisthema angegeben gewesen ist. Überdies wurde der Beweisantrag im Anschluss an Ausführungen über den Druck gemacht, dem der Beschwerdeführer zur Veräußerung der Flugzeuge ausgesetzt gewesen sein sollte. Keinesfalls hat der Beschwerdeführer - wie dies in der Beschwerdeschrift behauptet wird - im Verwaltungsverfahren den Antrag gestellt, dass Dr. H. von der G. Bank darüber vernommen werden sollte, wonach dem Beschwerdeführer keinerlei Mittel zur Entrichtung von Abgabenschulden der Gesellschaft im maßgeblichen Zeitraum zur Verfügung gestanden seien. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, dem Beschwerdeführer seien keine Mittel zur Abgabenentrichtung zur Verfügung gestanden, stellt einerseits ein vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliches neues Vorbringen dar, ist aber auch insoferne nicht zielführend, da den Vertreter allein das Fehlen von Mitteln überhaupt zur Entrichtung der (sämtlicher) Schulden des Vertretenen zu exculpieren vermöchte. Schließlich ist auch der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs dadurch, dass dem (inzwischen nicht mehr vertretungsbefugten) Beschwerdeführer die Höhe des Umsatzes für 1991 (vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht bekanntgegeben worden sei, unberechtigt, weil der Beschwerdeführer als Geschäftsführer zweifellos davon Kenntnis haben musste, dass Umsätze erzielt worden waren, die weit über den Beträgen der in Rede stehenden (bereits 1990 fällig gewordenen) Abgabenschuldigkeiten lagen.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am