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VwGH vom 22.03.1995, 91/12/0005

VwGH vom 22.03.1995, 91/12/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 102.284/4-Pr/3/89, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Amtssekretärin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Patentamt (im folgenden PA), wo sie als Sachbearbeiterin der Rechtsabteilung B verwendet wird; ihr sind (jedenfalls) Aufgaben nach § 10 der vom Präsidenten des Patentamtes erlassenen Patentsamtsverordnung (im folgenden PAV) (die im Beschwerdefall maßgebende Fassung ist im Österreichischen Patentblatt, Nr. 2/1985, auf Seite 18 ff, kundgemacht worden) übertragen.

Laut der nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin Ende 1986 erstellten Arbeitsplatzbeschreibung gehören gemäß Punkt 7. folgende Tätigkeiten zu ihrem Arbeitsplatz:

"1. Besorgung besonderer Angelegenheiten der RA B bei der intern. Markenregistrierung (MMA, BGBl. Nr. 400/1973):

Beanstandung von Mängeln und Unklarheiten des Gesuches um intern. Registrierung, insbesondere zur Einforderung der Markendarstellungen, zur Behebung von Unklarheiten oder Mängeln des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses oder dessen Übersetzung in die französische Sprache sowie von Unstimmigkeiten bei der Gebührenbemessung;

1.2. Übersendung von Gesuchen um intern. Registrierung an das IB für geistiges Eigentum;

1.3. Ersuchen an das IB Registrierungszertifikate zu berichtigen;

1.4. Ablehnung der Weiterleitung eines Antrages auf intern. Registrierung einer Marke wegen Nichtvorlage der Markendarstellungen oder des Beleges (§ 42 Abs. 2 MSchG 1970) über die Zahlung der Inlandsgebühr;

2. Erteilung von Auskünften gemäß § 22 des Markenschutzgesetzes 1970;

3. Erstreckung von Fristen bis vier Monate;

4.1. Vorbereitung der Gesetzmäßigkeitsprüfung und Konzipierung der Avis de refus provisoirs auf Grund der durchgeführten Gesetzmäßigkeitsprüfung;

4.2. Überwachung jener Avis die unbeantwortet geblieben sind, und die Konzipierung der Avis definitifs;


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6.
Vorbereitung einfacher Beschlüsse für das rkM der RA B;
7.
Vorbereitung von Zulassungsbeschlüssen nach Behebung beanstandeter Mängel;
8. Durchführung aller übrigen Agenden, die im intern. Markenwesen anfallen und nicht dem SB gemäß § 11 PAV vorbehalten sind und die nicht vom Register für intern. Marken erledigt bzw. konzipiert werden;
9.
Schriftführertätigkeit.
10.
Übersetzungen kleinerer Erledigungen im Rahmen des Referates GR-RA B."

Die unter 4.1. und 4.2. umschriebenen Tätigkeiten machen nach dieser Arbeitsplatzbeschreibung 35 % der Gesamttätigkeit des Arbeitsplatzes aus.

Die Anforderungen des Arbeitsplatzes wurden in dieser Arbeitsplatzbeschreibung wie folgt umschrieben:

"Die Tätigkeit setzt ein der modernen Entwicklung auf den verschiedensten Gebieten angepaßtes Allgemeinwissen und eine gediegene Kenntnis auf dem Sektor des nationalen und internationalen Markenrechtes, jedoch auch der PAV, der Patent- und Markenverordnung, von Teilen des Patentgesetzes und der einschlägigen internationalen Konventionen - durch diesbezügliche Spezialausbildung und Praxis - voraus.

Die notwendige Beurteilung der in französischer Sprache abgefaßten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse setzt einen reichen Vokabelschatz voraus. Im Hinblick auf den Schriftverkehr mit der OMPI in französischer Sprache ist eine entsprechende Kenntnis auch hinsichtlich der schriftlichen Ausdrucksfähigkeit notwendig."

Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin beim Präsidenten des PA (= Dienstbehörde erster Instanz) einen Antrag auf Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG (im folgenden Verwendungsgruppenzulage). Sie begründete diesen damit, sie sei seit der Arbeitsplatzbeschreibung als Sachbearbeiterin im Rahmen der Rechtsabteilung B mit der Erledigung von Agenden nach § 10 PAV befaßt. Tatsächlich sei sie jedoch ab Oktober 1982 (an anderer Stelle des Antrages spricht die Beschwerdeführerin vom November 1981) mit Arbeiten gemäß § 11 Z. 3 lit. a PAV (Vorbereitung der Gesetzmäßigkeitsprüfung internationaler Marken) befaßt, die grundsätzlich (vgl. den einleitenden Satz des § 11 PAV) "in juristischer Verwendung stehenden Bediensteten", also Akademikern, zugedacht seien. Diese Aufgaben hätten in der Arbeitsplatzbeschreibung keinen Niederschlag gefunden. Auf Grund der starken Zunahme der internationalen Marken habe diese Aufgabe von einem hiefür vorgesehenen Akademiker allein nicht mehr bewältigt werden können, weshalb die Beschwerdeführerin vom Abteilungsvorstand mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung internationaler Marken gemäß § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 letzter Satz des Markenschutzgesetzes 1970 (im folgenden MaSchG 1970) beauftragt worden sei. Sie redigiere nach der Besprechung ihrer gemäß diesem Auftrag geleisteten Vorarbeit mit dem Abteilungsvorstand in Anwesenheit des akademischen Markensachbearbeiters zweisprachig die sogenannten "Avis de refus provisoire" (vorläufige Schutzverweigerungen), die sonst für österreichische Heimatmarken ausschließlich von akademischen Sachbearbeitern bzw. vom jeweiligen rechtskundigen Mitglied ausgefertigt würden. Sodann erfolge die im § 11 Z. 3 lit. a PAV vorgesehene Unterfertigung der vorläufigen Beanstandungen durch den akademischen Sachbearbeiter. Sie leiste im erheblichen Ausmaß (zumindestens 60 % der Gesamttätigkeit, Tendenz steigend) akademische Arbeit.

Mit Schreiben vom nahm dazu der Vorstand der Rechtsabteilung B Stellung. Danach sei die Beschwerdeführerin seit gemäß Geschäftsverteilung jeweils mit den nunmehr in § 10 Z. 2 lit. a und b, Z. 3, 5 und 6 PAV ausgeführten Angelegenheiten betraut worden. Die einzelnen Tätigkeiten in der Arbeitsplatzbeschreibung seien vom Abteilungsvorstand nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin aufgelistet worden, wobei insbesondere auf Punkt 7.4.1. zu verweisen sei. Der vormalige Vorstand der Rechtsabteilung B habe mit Genehmigung des Präsidenten des PA mit Verfügung vom das Markenprüfungsverfahren neu gestaltet und die einzelnen Tätigkeiten der Sachbearbeiter - und zwar sowohl der in juristischer Verwendung stehenden als auch derjenigen des Gehobenen Dienstes - genau festgelegt, wobei insbesondere auf Punkt IV/2 dieser Verfügung verwiesen werde.

(Punkt IV dieser Verfügung lautet):

"IV. Internationale Marken:

1. Frau Dr. S ist unverändert mit der Expedierung der Avis de refus provisoire sowie mit der Unterfertigung anderer an das Internationale Büro der WIPO gerichteten Erledigungen befaßt, soweit sie sich nicht der Referent für internationale Marken vorbehalten hat.

2. Erledigung der Gesuche um Internationale Registrierung, Vorbereitung der Gesetzmäßigkeitsprüfung, Ausfertigung der provisorischen und definitiven Schutzverweigerungen, Vorbereitung von Erledigungen, soweit dies nicht durch das RIM erfolgt:

Frau ORev. A

Im Falle ihrer Verhinderung: Frau B"

Diese Verfügung sei aufrechterhalten worden und bestehe bis heute. Dementsprechend sei Punkt 7.4.1. der Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin erfolgt. Mit der Durchführung der Gesetzmäßigkeitsprüfung sei die Beschwerdeführerin nie beauftragt worden. Der Arbeitsanfall im Bereich der Markenverwaltung (sowohl national als auch international) sei in den letzten Jahren enorm, und zwar sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht gestiegen. Eine Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin sei derzeit nicht geboten.

In ihrer Stellungnahme vom stellte die Beschwerdeführerin dazu fest, ein Hinweis auf Agenden nach § 11 PAV fehle in ihrer Arbeitsplatzbeschreibung. Auch der in Punkt 7. umschriebene Aufgabenbereich könne nur dem § 10 PAV (wie auch alle anderen Agenden) zugeordnet werden. Zwar enthalte die Verfügung des Abteilungsvorstandes vom keine ausdrückliche Aussage, ob die ihr dort unter Punkt IV/2. zugewiesenen Aufgaben § 10 oder § 11 PAV zuzuordnen seien, doch sei letzteres auf Grund der Systematik dieses Erlasses anzunehmen (wird näher ausgeführt). Dies sei jedoch - wie sich aus dem Einleitungssatz des § 11 PAV ergebe - akademische Arbeit, worauf in Punkt 7.4.1. der Arbeitsplatzbeschreibung, die sich offenbar an die Formulierung in Punkt IV der Verfügung anlehne, deutlich hinzuweisen gewesen wäre. Sie habe in ihrem Antrag das Wort "Durchführung" (der Prüfung internationaler Marken auf Gesetzmäßigkeit) nicht im Sinne von "Willensbildung" oder "geistiger Festlegung" des Entscheidungsinhaltes, sondern ausschließlich als "Ausführung" oder "Vollzug" eben dieser geistigen Festlegung des Entscheidungsinhaltes verstehen wissen wollen. Im übrigen enthält diese Stellungnahme noch Ausführungen zum Ausmaß der strittigen Tätigkeit.

Mit Bescheid vom wies der Präsident des PA den Antrag der Beschwerdeführerin vom ab. Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens ging die Behörde erster Instanz davon aus, im Beschwerdefall sei nicht festzustellen, ob die Betrauung der Beschwerdeführerin mit den strittigen Aufgaben unter § 11 Z. 3 lit. a PAV falle, sondern es sei im Verfahren betreffend die Verwendungsgruppenzulage zu klären, ob die Betrauung der Beschwerdeführerin mit den entsprechenden Arbeiten tatsächlich gegeben sei, worin diese Arbeiten bestünden, ob sie A-wertige Tätigkeiten seien und bejahendenfalls, wie hoch ihr Anteil an der Gesamttätigkeit der Beschwerdeführerin sei.

Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich mit der Vorbereitung der Prüfung internationaler Marken auf Gesetzmäßigkeit, der Konzipierung des Avis de refus provisoires", der Überwachung jener Avis, die unbeantwortet geblieben seien und mit der Konzipierung der Avis definitifs (35 % der Gesamttätgkeit) betraut worden.

Der Begriff "Ausführung" (der provisorischen und definitiven Schutzverweigerungen) in der Verfügung vom sei im Sinn von "Konzipierung" gemeint, da der Beschwerdeführerin eine kanzleimäßige Ausfertigungstätigkeit im Sinne einer Kanzleiordnung offenbar nicht übertragen werden sollte. Das der Beschwerdeführerin gemäß Punkt 7.4.1. und 7.4.2. der Arbeitsplatzbeschreibung bzw. Punkt IV/2 der Verfügung vom übertragene Aufgabengebiet sei nach den Grundsätzen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Tätigkeit in der Verwendungsgruppe A (adäquat einer österreichischen Hochschulausbildung) anzusehen. Diese Tätigkeit setze keine abgeschlossene Hochschulbildung voraus. Für die klaglose Bewältigung der teilweise selbständigen und konzeptiven Arbeit sei eine Mittelschulbildung einschließlich Französischunterricht mit nachfolgender Spezialausbildung, wie sie die Beschwerdeführerin erfahren habe (praktische Verwendung, Dienstprüfung) zureichend. Die ihr aufgetragenen Konzipierungen seien einem Beamten der Verwendungsgruppe B mit entsprechender Ausbildung zuzumuten. Selbst die Erledigung nicht einfacher Fälle innerhalb eines sachlich begrenzten Aufgabenbereiches sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem B-Beamten zumutbar. Das Arbeitsgebiet der Beschwerdeführerin (Teil des markenrechtlichen Gebietes des gewerblichen Rechtsschutzes) sei sachlich abgegrenzt und weise nicht die Bandbreite einer akademisch-juristischen Tätigkeit auf. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden Kenntnissen führe dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handle. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin erfordere kein Wissen mit einem solchen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildenden Wissenschaft, wie ihn im allgemeinen nur ein solches Studium vermittle und der charakteristisch für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst sei. Die Vorbereitung der Gesetzmäßigkeitsprüfung setze zwar ein sehr umfangreiches Allgemeinwissen und spezielle Fachkenntnisse voraus, stelle jedoch keine selbständige und selbstverantwortliche konzeptive Tätigkeit dar, für die eine akademische Vorbildung unerläßlich sei, da die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit einer internationalen Marke nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vom zuständigen rechtskundigen Bediensteten getroffen werde. Im übrigen könne sogar die Verfassung von Bescheiden eines höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür im Rahmen eines sachlich beschränkten Bereiches von einem Beamten der Verwendungsgruppe B erwartet werden. In Anwendung dieser von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze sei im Beschwerdefall keine A-wertige Tätigkeit feststellbar.

In ihrer Berufung machte die Beschwerdeführerin vor allem Mängel des Ermittlungsverfahrens, Verletzung der Begründungspflicht und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin insbesondere, anstelle der formalen Abgrenzung der Aufgabenbereiche hätten Art und Inhalt der von ihr tatsächlich geleisteten besonderen Tätigkeit sowie die Frage, ob ihre Tätigkeit nicht der einer Kollegin mit der Einstufung als VB (a) sowie der vorübergehenden Tätigkeit in Ausbildung stehender rechtskundiger Bediensteter als Sachbearbeiter gemäß § 11 PAV entspreche, geprüft werden müssen. Das mangelhaft gebliebene Ermittlungsverfahren wäre allenfalls (auch) durch Befragung von mit internationalen Agenden betrauten Bediensteten zu ergänzen (wird näher ausgeführt). Ferner leitete die Beschwerdeführerin aus § 35 Abs. 3 MaSchG 1970 in Verbindung mit den EB der RV zur Novelle, BGBl. Nr. 350/1977 (Hinweis auf das Vorbild der Rechtspfleger) ab, die Verordnungsermächtigung schließe die Übertragung von Aufgaben an Akademiker aus. Die im § 11 PAV gebrauchte Wendung "in juristischer Verwendung stehende Bedienstete" eröffne bei gesetzeskonformer Auslegung wohl nur die Möglichkeit, Bedienstete des Gehobenen Dienstes mit den dort vorgesehenen Aufgaben zu betrauen. Werde eine solche Betrauung durch ein rechtskundiges Mitglied des PA an einen Beamten der Verwendungsgruppe B auch nur in einer Angelegenheit des § 11 vorgenommen, verrichte ein Beamter der Verwendungsgruppe B A-wertige Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin biete nicht nur durch praktische Ausbildung und Dienstprüfung die Gewähr für die ordnungsgemäße Erledigung im Sinne des § 35 Abs. 3 MaSchG 1970; überdies und darüber hinaus verfüge sie über Kenntnisse in den für die Erledigung von internationalen Markenangelegenheiten in diesem Rechtsgebiet ausschließlich gebräuchlichen westlichen Fremdsprachen. Die gesamte rechtliche Gedankentätigkeit und alle rechtlichen Erwägungen, die zur endgültigen Endentscheidung des für die Schutzfähigkeit oder Nichtschutzfähigkeit einer internationalen Marke durch das rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung B führten, müßten notwendigerweise bereits von der Beschwerdeführerin allein (selbständig, wie es im erstinstanzlichen Bescheid an anderer Stelle attestiert worden sei) für eine effiziente Vorbereitung und Gesetzmäßigkeitsprüfung wahrgenommen werden.

Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch (Einholung der Stellungnahme des Vizepräsidenten des PA vom zur Auslegung des § 35 Abs. 3 MaSchG 1970 und des § 11 PAV; Äußerung des Vorstandes der Rechtsabteilung B vom , die vor allem Art und Umfang der Tätigkeit der Beschwerdeführerin betraf), deren Ergebnisse sie in Wahrung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin zur Kenntnis brachte. Die Beschwerdeführerin hat dazu Stellung bezogen.

Der vom Vorstand der Rechtsabteilung B näher umschriebenen fraglichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin (siehe dazu unten die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die sich wörtlich darauf stützen) hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom vor allem entgegen, die von ihr nach dieser Äußerung zu beurteilenden "entscheidungswesentlichen Faktoren" seien zu vage umschrieben. Sie müsse nicht nur die Kenntnisse der wesentlichen Paragraphen des MaSchG 1970, der rezipierten Teile des Patentgesetzes und sämtlicher internationaler Vorschriften auf dem Gebiet des Markenschutzes haben, sondern auch deren Bedeutung und Tragweite erfassen, um die Konsequenzen einer Bemängelung und Folgeprobleme (wird näher ausgeführt) abschätzen zu können, zumal sie auch die Bemängelungen in französischer Sprache wiedergeben müsse. Die - auch für die Vorbereitung bzw. Erstellung der Protokolle notwendige - Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke sowie die Konzipierung der vorläufigen Beanstandungen nach einer gemeinsamen Sitzung erfolgten ausschließlich durch die Beschwerdeführerin. Das erwähnte Nachschlagen in Lexika usw. sei im Hinblick auf ihre Sprachkenntnisse nicht sehr zeitaufwendig. Das Hauptgewicht ihrer Tätigkeit sei demnach die Prüfung auf Gesetzmäßigkeit, das Redigieren des Protokolles, das Verfassen von vorläufigen Beanstandungen nach der gemeinsamen Sitzung und auf keinen Fall Tätigkeiten nach § 10 PAV.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, § 11 PAV könne keinen Bediensteten des höheren Dienstes erfassen, weil § 35 Abs. 3 MaSchG 1970 Akademiker als Sachbearbeiter ausschließe, vertrat sie (in Übernahme der Stellungnahme des Vizepräsidenten des PA) die Auffassung, § 35 Abs. 3 MaSchG 1970 schließe seinem Wortlaut nach die Betrauung von Akademikern nicht aus (soweit sie nicht Mitglieder des PA seien). In juristischer Verwendung (im Sinne des § 11 PAV) stünden beim PA nur Bedienstete des Höheren Dienstes, jedoch keine Beamten des Gehobenen Dienstes. Auch sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Gesetz gestatte nicht eine Differenzierung in Sachbearbeiter, wie sie die §§ 10 und 11 PAV vornähmen, nicht einsichtig (wird näher ausgeführt).

Zur Klärung der für die Gewährung einer Verwendungsgruppenzulage zentralen Frage nach Art und Inhalt der von der Beschwerdeführerin tatsächlich geleisteten Dienste seien durch die belangte Behörde ergänzende Erhebungen angeordnet worden. In der nunmehr vorliegenden Stellungnahme der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin (Abteilungsvorstand der Rechtsabteilung B) werde auf Art und Umfang des von der Beschwerdeführerin zu bearbeitenden Aufgabengebietes sehr ausführlich eingegangen. Danach bestehe die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Hauptsache in der Vorbereitung der durch einen Juristen zu treffenden Entscheidung über die Schutzwürdigkeit einer Marke in Österreich. Die vom Register für internationale Marken (RIMA) vorbereiteten Markenbögen betreffend Neuregistrierung würden, sofern erforderlich, nach § 22 MaSchG 1970 einer Gesetzmäßigkeitsprüfung unterzogen. Im Schnitt seien etwa 70 bis 75 % des Gesamteinlaufes einer derartigen Prüfung zu unterziehen. Im Rahmen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Markensachbearbeiterin habe sie die einzelnen vorsortierten internationalen Marken unter Zugrundelegung der einschlägigen Bestimmungen des MaSchG 1970 (im Einzelnen die §§ 1, 4, 5, 6 und allenfalls 62 ff leg. cit.) und gegebenenfalls unter Zuziehung einschlägiger Judikatur zu sichten, die entscheidungswesentlichen Faktoren festzustellen und diese in einem vorbereiteten Protokoll unter Einschluß der der Beschwerdeführerin maßgeblich erscheinenden Begründung festzuhalten. Dazu gehörten beispielsweise Nachschlagetätigkeiten in Fachwörterbüchern und Lexika, Bemängelung ungenauer und täuschender Angaben sowie Anfragen an fachtechnische Referenten des Österreichischen Patentamtes; letzteres jedoch nur nach Anweisung durch den zuständigen juristischen Sachbearbeiter. Die Aufarbeitung und Auswertung der von der Beschwerdeführerin vorbereiteten Protokolle erfolge in regelmäßig stattfindenden Sitzungen, an denen der Vorstand der Rechtsabteilung B sowie VB (a) S. als in juristischer Verwendung stehende, gemäß § 11 PAV bestellte Markensachbearbeiterin teilnähmen. Dabei werde jede einzelne internationale Marke auf Grund der von der Beschwerdeführerin erstellten Vorarbeiten einer Prüfung auf Gesetzmäßigkeit gemäß § 20 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 letzter Satz MaSchG 1970 unterzogen. Die endgültige Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke sei dem juristischen Sachbearbeiter (in den letzten Jahren regelmäßig der Vorstand der Rechtsabteilung B) in Zusammenarbeit mit Frau VB (a) S. übertragen. Diese unterfertige auch die auf Grund der Sitzungsergebnisse von der Beschwerdeführerin vorbereiteten Avis de refus provisoires. Weiters obliege der Beschwerdeführerin die Vorbereitung allfälliger Avis definitives (deren Approbation ebenfalls nach vorheriger Prüfung durch den juristischen Referenten erfolge) sowie die Vorbereitung, formelle Prüfung und Übersendung von Anträgen um internationale Registrierung beim internationalen Markenbüro in Genf.

Für Beamte der Verwendungsgruppe B sei eine selbständige und selbstverantwortliche konzeptive Arbeit charakteristisch. In den Rahmen der vom Beamten des Gehobenen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe B zu erbringenden Arbeitsleistungen falle auch die Ausfüllung einer selbständigen und verantwortlichen Stellung und die Erledigung auch nicht einfacher Fälle innerhalb eines beschränkten Arbeitsgebietes. In einem sachlich beschränkten Umfang sei solchen Beamten auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar. Das Vorliegen eines besonderen Maßes an Verantwortung sei nur nach der Bestimmung des § 30a Abs. 1 Z. 3 GG, nicht aber nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle von Bedeutung, wonach es nur entscheidend sei, ob in einem erheblichen Ausmaß Dienste verrichtet würden, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien. Der Verwendungsgruppe A seien im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung sei. Mit dem Vorhandensein bestimmter Grundkenntnisse auf mehreren Sachgebieten lasse sich eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen. Das Erfordernis, bestehendes juristisches Wissen "in selbständiger abstrakter Denktätigkeit" zu verarbeiten, sei für jede Tätigkeit maßgebend, die in der Abfassung von Entscheidungen (auch schon von Entwürfen zu solchen) bestehe; diesen Erfordernissen müsse also jeder Beamter der Verwendungsgruppe B in jedem Falle genügen und es könne nicht zu einer Zuordnung des von ihm geleisteten Dienstes zur Verwendungsgruppe A führen. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst sei vielmehr, daß die Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordere, die im allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflege. Daß die Verwendung der Beschwerdeführerin "den Vergleich" mit der Verwendung mancher Beamter der Verwendungsgruppe A in der öffentlichen Verwaltung" aushalte, sei unerheblich, weil es für die Gebührlichkeit der Verwendungsgruppenzulage nicht darauf ankomme, ob der verrichtete Dienst nur von einem Beamten einer höheren dienstrechtlichen Stellung erwartet werden könne, sondern nur darauf, ob die verrichteten Dienste wegen der durch sie begründeten Anforderungen einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien oder nicht. Die von der Beschwerdeführerin zu besorgenden Arbeiten beträfen im wesentlichen nur ein eng umgrenztes Gebiet eines Teilgebietes des Verwaltungsrechtes, deren Erledigung durchaus in den Rahmen der von Beamten des Gehobenen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe B zu erbringenden Dienstleistungen falle. Hiezu gehöre auch, daß die Beschwerdeführerin bei der Bearbeitung einzelner ihr zugeteilter Akte mehr oder weniger schwierige Rechtsfragen zu klären habe. Auch die von der Beschwerdeführerin wiederholt geltend gemachten eingehenden Kenntnisse der französischen Sprache könnten für die Zuordnung ihrer Tätigkeit zur Verwendungsgruppe A nicht ausschlaggebend sein. Es liege auf der Hand, daß die Kenntnis der für eine bestimmte Tätigkeit "einschlägigen" Rechtsvorschriften geradezu ein Wesensmerkmal der Dienstverrichtung eines Beamten der Verwendungsgruppe B sei, von welchem ein Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildenden Wissenschaft nicht verlangt werden könne.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, daß das Tätigkeitsbild der Beschwerdeführerin vollständig dem vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung skizzierten Bild des Tätigkeitsfeldes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B entspreche. Die Beschwerdeführerin sei innerhalb eines eng umrissenen Rechtsgebietes, nämlich des Markenschutzrechtes, in der Hauptsache mit vorbereitender und konzeptiver Tätigkeit betraut. Die hiebei von ihr zu erwartenden Kenntnisse und Fähigkeiten, auch auf dem Gebiet der französischen Sprache, könnten einem Beamten der Verwendungsgruppe B durchaus zugemutet werden. Überdies sei zu beachten, daß die endgültige Entscheidung über die von ihr zu bearbeitenden Fälle vom Vorstand der Rechtsabteilung B oder von VB (a) S. als in juristischer Verwendung stehender gemäß § 11 PAV bestellte Markensachbearbeiterin getroffen werde.

Auch aus dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin in diesem Tätigkeitsbereich bei längerer Abwesenheit keinen Vertreter habe, könne kein Vorliegen einer Tätigkeit der Verwendungsgruppe A erblickt werden.

Auf Grund dieser Erwägungen sei dem PA hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation ihrer Tätigkeit im Hinblick auf § 30a Abs. 1 Z. 1 GG zuzustimmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

Gemäß § 35 Abs. 3 MaSchG 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 350/1977, können durch Verordnung des Präsidenten Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigung zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten (Sachbearbeiter) Gewähr für ordnungsgemäße Erledigung bietet. Zur Fassung von Beschlüssen über die Schutzfähigkeit von Marken und die Zulässigkeit von Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse können die Sachbearbeiter nicht ermächtigt werden. Die Sachbearbeiter sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.

§ 10 der Verordnung des Präsidenten des Patentamtes vom über Eingaben an das Patentamt, das Verfahren in Patent- und Markenangelegenheiten sowie die Einrichtung eines Zentralmusterarchives (Patentamtsverordnung - PAV) (kundgemacht im Österreichischen Patentblatt Nr. 2/1985 auf Seite 18 ff) umschreibt in seinem § 10 jene Angelegenheiten der Rechtsabteilung, zu deren Besorgung Bedienstete des Gehobenen Dienstes (Sachbearbeiter) ermächtigt sind.

§ 11 PAV lautet:

"Zur Besorgung folgender Angelegenheiten der Rechtsabteilung sind in juristischer Verwendung stehende Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, ermächtigt (Sachbearbeiter):

1. Angelegenheiten, zu denen gemäß § 10 Bedienstete des gehobenen Dienstes ermächtigt sind;

2. in Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer österreichischen Markenanmeldung gemäß § 20 des Markenschutzgestzes 1970 überdies zur Vorbereitung und Durchführung der Prüfung der Schutzfähigkeit von Marken sowie der sonstigen Voraussetzungen für den Erwerb des Markenrechtes einschließlich der Unterfertigung von vorläufigen Beanstandungen;

3. bei der internationalen Markenregistrierung (Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973):


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a)
zur Vorbereitung und Durchführung der Prüfung internationaler Marken auf Gesetzmäßigkeit gemäß § 20 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 letzter Satz des Markenschutzgesetzes 1970 einschließlich der Unterfertigung von vorläufigen Beanstandungen;


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b)
zur Durchführung des Schriftverkehrs mit dem Internationalen Büro der Weltorganisation für Geistiges Eigentum in Anwendung der Artikel 9bis und 9ter des Madrider Abkommens."

Entsprechende Ermächtigungen finden sich auch in der nachfolgenden PAV (Verordnung des Präsidenten des Patentamtes vom ) (kundgemacht im Österreichischen Patentblatt Nr. 11 aus 1990, Seite 161 ff; vgl. §§ 20 und 22).

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Tätigkeit, die die Beschwerdeführerin bei der Prüfung der Schutzfähigkeit internationaler Marken, wie sie im angefochtenen Bescheid umschrieben ist, ausübt (im folgenden als Tätigkeit bezeichnet) der Verwendungsgruppe B, der die Beschwerdeführerin angehört, oder der Verwendungsgruppe A zuzuordnen ist.

Diesbezüglich geht die belangte Behörde zutreffend davon aus, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen sind, für die im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 86/12/0128, vom , Zl. 84/12/0069, und vom , Zl. 83/12/0177). Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, daß seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 12/0965/80, und vom , Zl. 413/79). Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 86/12/0128, vom , Zl. 82/12/0045, und vom , Zl. 81/12/0062). Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom , Zl. 86/12/0128, vom , Zl. 86/12/0290, vom , Zl. 84/12/0069, vom , Zl. 83/12/0177, vom , Zl. 12/3562/80, und vom , Zl. 2965/78). Andererseits läßt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auch auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom , Zl. 82/12/0045, und vom , Zl. 1292/77, sowie das Erkenntnis vom , Zl. 87/12/0183).

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt die Beschwerdeführerin zunächst aus, trotz der (unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften) aufgezeigten Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten in bezug auf ihre tatsächliche Verwendung (siehe dazu näher unten) stehe es außer Streit, daß sie eine Tätigkeit gemäß § 11 Z. 3 lit. a PAV verrichte. Unbestritten übersteige diese Tätigkeit jedenfalls die Erheblichkeitsgrenze von 25 % der Gesamttätigkeit. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde führe § 11 PAV - ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmung, die nach Auffassung der belangten Behörde auch den Einsatz von Akademikern ermöglichen solle, bei diesem Inhalt in § 35 Abs. 3 MaSchG 1970 eine gesetzliche Grundlage finde - zu einer eindeutigen Verwendungsgruppenzuordnung der (einschlägigen) Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Was zum Gehobenen Dienst gehöre, sei in § 10 PAV geregelt. Wenn daher § 11 PAV darüber hinausgehende Aufgaben anführe, die nur "in juristischer Verwendung stehenden Bediensteten" übertragen werden dürften, könne dies nichts anderes bedeuten, als daß diese Aufgaben der A-wertigen juristischen Verwendung zugerechnet werden müßten. Jede andere Auslegung müsse nämlich unweigerlich zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung führen: Der Verordnungsgeber sei durch das Gesetz zweifellos nicht berechtigt worden, die ausschließliche Zulässigkeit der Verrichtung B-wertiger Dienste durch A/a-Bedienstete zu normieren. Daher sei durch die PAV (§ 11) "generell-normativ die A-Wertigkeit der bezughabenden Verwendung" festgelegt worden. Die Verordnung sei auch für die belangte Behörde bindend, solange sie geltendes Recht sei. Im übrigen sei der Anteil der höherwertigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich höher, was Auswirkungen für die Bemessung der Zulage haben müsse (wird näher ausgeführt).

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Zutreffend hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erkannt, daß der Frage, ob § 11 PAV die Beauftragung von Beamten der Verwendungsgruppe A ermöglicht und ob dieser Inhalt in § 35 Abs. 3 MaSchG 1970 seine Deckung findet, ohne Bedeutung für das im Beschwerdefall zu lösende Problem ist, ob der Beschwerdeführerin eine Verwendungsgruppenzulage gebührt oder nicht.

Entgegen ihrer Aufassung kann aber auch nichts für die Lösung dieses Problems daraus gewonnen werden, bei der in Rede stehenden Tätigkeit (Prüfungstätigkeit bei Registrierung internationaler Marken) handle es sich nach § 11 Z. 3 lit. a PAV um eine Juristen vorbehaltene Tätigkeit, woraus bereits deren A-Wertigkeit folge. Ob es sich nämlich bei dieser Tätigkeit nach § 11 Z. 3 PAV tatsächlich um eine Akademikern vorbehaltene Tätigkeit handelt oder nicht, kann für die Beurteilung des Anspruches nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG dahingestellt bleiben; entscheidend ist nämlich für die besoldungsrechtliche Wertung, ob für die tatsächliche Ausübung dieser Teilaufgabe durch die Beschwerdeführerin von den Anforderungen her ein Gesamtüberblick über das Hochschulstudium erforderlich ist (vgl. zu einer ähnlichen Fragestellung in bezug auf die Durchführung des Agglutinationstests unter dem Gesichtspunkt des § 30a Ab. 1 Z. 1 GG und dem Vorbehalt nach § 12 Abs. 1 Z. 7 des Tierärztegesetzes das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0086).

Die Beschwerdeführerin bringt ferner unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, auch ohne Berücksichtigung der PAV sei die Gebührlichkeit der Verwendungsgruppenzulage zu bejahen. Die belangte Behörde gestehe der Beschwerdeführerin zu, sie habe auch schwierige Rechtsfragen zu lösen, sehe jedoch die Einschränkung auf ein enges Gebiet als gegeben an, wobei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur B-Wertigkeit ihrer Tätigkeit anzunehmen sei. Dies sei aus mehreren Gründen verfehlt: Die fragliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei schon an sich juristisch hochqualifizierter Art. Es sei nicht nur das innerstaatliche Recht (Markenschutzrecht in Verbindung mit Urheberrecht, Firmenrecht und Namensrecht), sondern auch internationales Recht (schwergewichtig das Madrider Markenübereinkommen, daneben aber auch zwischenstaatliche Vereinbarungen über Herkunftsbezeichnungen mit anderen Ländern) anzuwenden, bei denen fremdsprachige Texte authentisch seien. Es müsse auch die Mehrsprachigkeit ihrer dienstlichen Tätigkeit berücksichtigt werden. Jede juristische Auslegung setze so vollständige Sprachbeherrschung voraus, wie sie gewöhnlich nicht einmal von einem Diplomdolmetsch verlangt werde. Die Spezialisierung der Beschwerdeführerin bewege sich auf dem Niveau der Verwendungsgruppe A. In der Gesamtheit sei eine Ausbildung und ein Wissensstand notwendig, wie ihn gewöhnlich nur ein Universitätsstudium vermittle, sei es auch, daß es ein solches Studium im engeren Sinne - nämlich eine Kombination aus Rechtswissenschaft im allgemeinen, Patent- und Markenrecht im besonderen verbunden mit der für diese rechtlichen Bereiche maßgeblichen Fremdsprachen - nicht gebe.

Außerdem sei der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, ihre Tätigkeit bestehe hauptsächlich in der "Vorbereitung" der durch einen Juristen zu treffenden Entscheidung über die Schutzwürdigkeit einer Marke in Österreich nur formal insoweit richtig, als sie keine Approbationsbefugnis habe. Letzterer komme zwar für das Maß der zu tragenden Verantwortung bei der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG, nicht jedoch für die Verwendungswertigkeit bei einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG Bedeutung zu. Ihre Vorbereitung bestehe (inhaltlich) in einer vollständigen unterschriftsreifen Fertigstellung der zu treffenden Entscheidung, was nicht ausdrücklich festgestellt und überhaupt nicht näher beschrieben worden sei. Die Behauptung der belangten Behörde, die endgültige Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke sei dem Vorstand der Rechtsabteilung B im Zusammenarbeit mit der a-Bediensteten S. übertragen, sei - möge dies so vorgesehen sein - reine Theorie. Tatsächlich arbeite die Beschwerdeführerin vollkommen selbständig. Insbesondere steuere S. nicht jene juristische Fachkompetenz bei, der es der Beschwerdeführerin (angeblich) mangle. Auch in diesem Punkt bleibe die belangte Behörde zu unbestimmt und gehe nicht auf die tatsächlich von der Beschwerdeführerin geleistete Arbeit ein, obgleich sie diese in den Vordergrund ihrer Berufung gestellt und darauf hingewiesen habe, der erstinstanzliche Bescheid habe sich auf eine "Formaldarstellung" beschränkt. Unzutreffend sei die Behauptung, Anfragen an fachtechnische Referenten des PA erfolgten nur auf Anweisung durch den zuständigen juristischen Sachbearbeiter oder würden von ihr nur unter dieser Voraussetzung gemacht. Die Beschwerdeführerin führe vielmehr alle erforderlichen Tätigkeiten (einschließlich der Anfragen) zur Feststellung der entscheidungswesentlichen Faktoren selbständig durch, wobei ihre Konzepte praktisch immer unverändert akzeptiert werden würden. Insoweit weise der Bescheid auch eine tendenzielle Betrachtungsweise auf, die Wertigkeiten ihrer (unzureichend erhobenen) effektiven Verwendung herabzumindern.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Auf dem Boden der oben wiedergegebenen Rechtslage, von der auch die belangte Behörde ausgegangen ist, ist zu prüfen, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu Recht den Schluß ziehen durfte, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Prüfung der Schutzfähigkeit internationaler Marken sei nicht der Verwendungsgruppe A zuzuordnen.

Die Beschwerdeführerin stützte letztlich im Verwaltungsverfahren die Bewertung dieser Tätigkeit als A-wertig schwergewichtig auf die hiefür erforderlichen juristischen Kenntnisse, aber auch (wenn auch nur in zweiter Linie) auf die hiefür benötigten Fremdsprachenkenntnisse, insbesondere der französischen Sprache.

Was die juristischen Kenntnisse betrifft, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß - selbst wenn man das Erfordernis schon auf Hochschulniveau stehender Kenntnisse unterstellte - es sich bei jenen für die fragliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin maßgebenden Rechtsgebieten (Markenschutzgesetz, die hievon rezipierten Teile des Patentgesetzes, sowie die einschlägigen multi- und bilateralen Staatsverträge) lediglich um einen kleinen hochspezialisierten Ausschnitt aus dem Stoff der Studienrichtung Rechtswissenschaften handelt, für dessen Anwendung allein bei der Art der Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Prüfung der Schutzfähigkeit internationaler Marken) kein Gesamtüberblick über die im Studium der Rechtswissenschaften vermittelten Kenntnisse erforderlich ist. Daran ändert auch nichts die für diesen spezialisierten Teilbereich typische Fremdsprachenbedeutung.

Dazu kommt noch, daß die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht dem von der belangten Behörde erhobenen und ihr vorgehaltenen Ablauf der Entscheidung über die Schutzfähigkeit internationaler Marken entgegengetreten ist (Aufarbeitung und Auswertung der von der Beschwerdeführerin vorbereiteten Protokolle in regelmäßig stattfindenden Sitzungen unter Teilnahme des Vorstandes der Rechtsabteilung B und einer in juristischer Verwendung stehenden gemäß § 11 PAV bestellten Markensachbearbeiterin; Prüfung jeder einzelnen internationalen Marke auf Grund der Vorarbeiten der Beschwerdeführerin; endgültige Entscheidung über die Schutzfähigkeit lückenlos bei Beamten der Verwendungsgruppe A), sondern im wesentlichen die Selbständigkeit und Vollständigkeit ihrer vorbereitenden Tätigkeit betont. Der Verwaltungsgerichtshof hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu wiederholten Malen zum Ausdruck gebracht, daß auch dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Zl. 89/12/0148, und vom , Zl. 83/12/0055). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden unter anderem auch das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle (Erkenntnis vom , Zlen. 83/12/0118, und 83/12/0120) oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung (Erkenntnis vom , Zl. 341/78) auch bei Anwendung des § 30a Abs. 1 Z. 1 GG als wesentliche, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement beurteilt. Im Hinblick auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeschränkte Kontrolle der freien Beweiswürdigung kann der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht finden, daß die belangte Behörde lediglich eine "Formal"Betrachtung angestellt und nicht die tatsächliche Abwicklung erhoben hätte. Die (an sich unbestritten gebliebene) vorgesehene und auch tatsächlich ausgeübte Art der Kontrolle der Arbeitsergebnisse der Beschwerdeführerin durch zwei Beamte der Verwendungsgruppe A in Form von regelmäßigen "Protokollsitzungen" und der lückenlose Entscheidungsvorbehalt führt im Beschwerdefall zu einer besonderen Fallkonstellation, die gleichfalls die Wertung der (vorbereitenden) Tätigkeit der Beschwerdeführerin als nicht A-wertig erscheinen lassen. Bei einem solchen vorgesehenen und auch tatsächlich geübten Ablauf des Entscheidungsvorganges ist die Vollständigkeit der Vorbereitungstätigkeit der Beschwerdeführerin ihrer persönlichen Leistung und ihren individuellen Fähigkeiten zuzuordnen, die bei der Beurteilung eines Anspruches nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG nicht die entscheidende Grundvoraussetzung darstellen, wohl aber in anderen dienstrechtlichen Verfahren wie zum Beispiel im Leistungsfeststellungsverfahren zu bewerten sind; diese Eigenschaften gehören jedoch nicht zum (objektivierten) Anforderungsprofil der tatsächlich erbrachten Leistungen. In der maßgebenden Bewertung dieses Umstandes kann auch keine tendenzielle, herabmindernde Betrachtungsweise gesehen werden.

Was die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse der Beschwerdeführerin betrifft, so führen diese weder allein noch in Verbindung mit den behaupteten juristischen Kenntnissen zu einer anderen Betrachtungsweise. Bei Beurteilung der Frage, ob der Abschluß eines einschlägigen Sprachstudiums an der Universität für die Verrichtung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im allgemeinen erforderlich ist, ist es unter Bedachtnahme auf die oben allgemeinen rechtlichen Darlegungen entscheidend, auf welchem Niveau französische Sprachkenntnisse zur Verrichtung dieser Tätigkeiten der Beschwerdeführerin erforderlich sind (vgl. zu einer ähnlichen Problematik das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/12/0183). Im Hinblick auf die diesbezüglichen Anforderungen, wie sie in der Arbeitsplatzbeschreibung umschrieben sind und dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keinerlei Vorbringen erstattet hat, das über dieses Anforderungsprofil hinausgeht, war es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Ergebnis auf das Erfordernis einer Art fachspezifischer Gebrauchssprache abstellte, die es ermöglicht, nach entsprechender Einschulung und Erfahrung taugliche Übersetzungsarbeiten durchzuführen, ohne daß es dazu einer universitären Sprachausbildung bedürfte.

Die Beschwerde erweist sich daher aus den angeführten Gründen als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 2 und 59 VwGG - die belangte Behörde hat lediglich den Schriftsatzaufwand nach der im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Gegenschrift nicht mehr geltenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 206/1989 beantragt - in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.