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VwGH vom 31.05.2000, 99/13/0084

VwGH vom 31.05.2000, 99/13/0084

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

99/13/0085

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerden 1) des J in K (99/13/0084) und 2) der M in W (99/13/0085), beide vertreten durch Dr. Roland Deissenberger, Rechtsanwalt in Wien I, Dominikanerbastei 4, gegen die Bescheide des Vorsitzenden des Berufungssenates I der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland jeweils vom , Zl. RV/25-10/99, betreffend jeweils Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Am erstattete das Finanzamt gegen Walter B., gegen Maximilian M. und gegen Josef H. gemäß § 82 Abs. 2 FinStrG Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien, weil auf Grund des näher geschilderten Sachverhaltes der dringende Verdacht bestehe, dass die genannten Personen, und zwar Maximilian M. in seiner Eigenschaft u.a. auch als Geschäftsführer der U. GmbH und der D. GmbH, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatzsteuer, Einkommen- und/oder Körperschaftsteuer in jedenfalls gerichtszuständiger Höhe bewirkt hätten.

Im Zuge der dieser Anzeigeerstattung vorangegangenen Vorerhebungen war am auch der Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer als Zeuge vernommen worden und hatte angegeben, Treuhänder des Maximilian M. hinsichtlich seiner Geschäftsanteile an der D. GmbH und der U. GmbH zu sein. Die Geschäftsanschrift der D. GmbH war vom Beschwerdeführervertreter in seiner Zeugenaussage mit Krems, X.-Gasse 16, jene der U. GmbH mit Kaltenleutgeben, Y.-Gasse 10, angegeben worden.

Mit seinen Beschlüssen vom , 24b Vr 10581/98, erließ das Landesgericht für Strafsachen Wien Hausdurchsuchungsbefehle u.a. mit der Anordnung, "in der Wohnung und den sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten"


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a)
"in 3500 Krems, X.-Gasse 16, dem ehemaligen Sitz der
D. GmbH"
b)
"der U. GmbH 2391 Kaltenleutgeben, Y.-Gasse 10", "eine Hausdurchsuchung zum Zwecke der Auffindung von Gegenständen, deren Besitz oder Besichtigung für das gegenständliche Strafverfahren von Bedeutung sein könnte", vorzunehmen.

Gegen die am in Krems, X.-Gasse 16, durchgeführte Hausdurchsuchung erhob der Erstbeschwerdeführer Administrativbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 152 Abs. 1 FinStrG, in welcher er, vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdeführervertreter, vorbrachte, dass es sich bei der Liegenschaft in Krems, X.-Gasse 16, um seinen und seiner Gattin privaten Wohnsitz handle und weder die Verdächtigen des Strafverfahrens noch die D. GmbH Gewahrsame und Nutzungsrechte an den betroffenen Räumlichkeiten hätten. Obwohl der vorgelegte Hausdurchsuchungsbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Namen des Erstbeschwerdeführers nicht enthalten habe, hätten die einschreitenden Beamten auf der Durchführung der Hausdurchsuchung bestanden, wobei sämtliche privaten Räume und deren Inhalt durchsucht worden seien. Ein Hausdurchsuchungsbefehl sei dem Erstbeschwerdeführer in weiterer Folge nicht zugestellt worden, auch eine Abschrift des Protokolls über seine Vernehmung habe er bislang nicht erhalten. Gerichtszeugen oder Protokollführer seien nicht beigezogen worden, mehrere Gegenstände seien beschlagnahmt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei nicht Adressat des Hausdurchsuchungsbefehls gewesen, weshalb von ihm bewohnte Räume nicht hätten durchsucht werden dürfen. Es liege daher ein rechtswidriger Exzess des richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles vor. Die vorgenommene Hausdurchsuchung stelle eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrechtes des Erstbeschwerdeführers dar.

Gegen die ebenfalls am durchgeführte Hausdurchsuchung in Kaltenleutgeben, Y.-Gasse 10, erhob die Zweitbeschwerdeführerin ebenso Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in welcher sie, ebenso vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdeführervertreter, vorbrachte, dass es sich bei der Liegenschaft Kaltenleutgeben, Y.-Gasse 10, um ihren und ihrer Schwester privaten Wohnsitz handle, wobei die U. GmbH lediglich Gewahrsame in einem einzigen Zimmer im Erdgeschoß habe, was an der Zimmertür auch deutlich durch ein Schild mit der Aufschrift "U."

gekennzeichnet sei. Obwohl der vorgelegte Hausdurchsuchungsbefehl den Namen der Zweitbeschwerdeführerin nicht enthalten habe und ihr auch kein derartiger Hausdurchsuchungsbefehl in weiter Folge mehr zugestellt worden sei, hätten die einschreitenden Beamten auf der Durchführung der Hausdurchsuchung in der privaten Wohnung der Zweitbeschwerdeführerin bestanden und dabei sämtliche privaten Räume und deren Inhalt durchsucht, ohne dass der Zweitbeschwerdeführerin eine Abschrift des Protokolls über ihre Vernehmung ausgehändigt worden sei. Gerichtszeugen oder Protokollführer seien nicht beigezogen worden, mehrere Gegenstände seien beschlagnahmt worden, welche sich ausschließlich in dem von der "U." GmbH benutzten und in dieser Hinsicht gekennzeichneten Zimmer befunden hätten. Räumlichkeiten, die von Personen bewohnt werden, die nicht Adressaten des Durchsuchungsbefehls sind, dürften auf Grund eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles nicht durchsucht werden, weshalb in der vorgenommenen Hausdurchsuchung in den Privaträumen der Zweitbeschwerdeführerin ein rechtswidriger Exzess vorliege. Der angefochtene Verwaltungsakt stelle damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrechtes dar.

Diese Administrativbeschwerden wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Vorsitzenden des Berufungssenates mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die bekämpften Akte dem anordnenden Strafgericht zuzurechnen seien und der Anfechtung nach der Strafprozessordnung unterlägen, weshalb die auf § 152 FinStrG gestützte Inanspruchnahme des Beschwerderechtes der gebotenen gesetzlichen Fundierung entbehre. Der relevante Gerichtsauftrag habe sich ausdrücklich und unmissverständlich jeweils auf das in der Folge auch tatsächlich durchsuchte Objekt bezogen. Es könne im konkreten Fall vom Vorliegen des behaupteten Auftragsexzesses demnach keine Rede sein; zudem wäre auch nicht jeder Abweichung vom Hausdurchsuchungsbefehl regelmäßig schon die Bedeutung einer Unterbrechung der Zurechnung zur anordnenden Stelle beizulegen, sodass auch eine bei der Durchführung einer gerichtlichen Anordnung unterlaufene Rechtswidrigkeit der Beurteilung als Gerichtsakt noch keinen Abbruch tun müsste.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden begehren die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Bescheide aus dem Grund der Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht darauf als verletzt zu erachten, dass die jeweils angefochtenen Verwaltungsakte für rechtswidrig erklärt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen, die beiden Beschwerden ihres sachlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden, und hat nach Übermittlung der Verwaltungsakten durch den Verfassungsgerichtshof und Mitteilung der belangten Behörde, von einer Gegenschrift Abstand zu nehmen, über die Beschwerdefälle erwogen:

Nach § 152 Abs. 1 FinStrG in seiner durch die Novelle BGBl. Nr. 465/1990 gestalteten Fassung ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Nach dem letzten Satz der genannten Vorschrift ist zur Erhebung der Beschwerde derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

Die durch die Novelle BGBl. Nr. 465/1990 unberührt gebliebene Bestimmung des § 156 Abs. 1 FinStrG ordnet an, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen hat, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach dem vierten Absatz dieses Paragraphen hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen.

Zufolge § 161 Abs. 1 FinStrG in seiner durch

BGBl. Nr. 465/1990 novellierten Fassung hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.

Nach § 62 Abs. 3 FinStrG in der Fassung der genannten Novelle schließlich obliegt die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Vorsitzenden des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner zu § 67c AVG ergangenen Judikatur sowohl zum Fall einer Vorführung als auch zum Fall einer Hausdurchsuchung und vorläufigen Verwahrung jeweils auf Grund richterlichen Befehls bereits ausgesprochen hat, können Akte von Verwaltungsorganen, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden und entziehen sich aus diesem Grunde einer rechtlichen Beurteilung als Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, was es dem von einem solchen Akt Betroffenen verwehrt, gegen diesen Akt Beschwerde nach § 67c AVG zu erheben, weshalb sich die Zurückweisung aus diesem Grunde als unzulässig anzusehender Maßnahmenbeschwerden als rechtens erweist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 92/01/1113, und vom , 94/01/0763). Ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen klargestellt hat, in einem solchen Fall nur insoweit vor, als der richterliche Befehl von den ihn vollziehenden Organen in offenkundiger Weise überschritten worden wäre.

In den vorliegenden Beschwerdefällen behaupten die Beschwerdeführer nicht nur das Vorliegen eines solchen Auftragsexzesses durch die vollziehenden Beamten, sondern machen darüber hinaus geltend, dass die Rechtslage nach dem Finanzstrafgesetz die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde nach § 152 Abs. 1 FinStrG nach Maßgabe der Bestimmung des § 156 Abs. 1 leg. cit. gar nicht vorsehe.

Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, dass mit der Änderung des Finanzstrafgesetzes durch die Novelle BGBl. Nr. 465/1990, mit welcher die Möglichkeit einer Administrativbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Finanzstrafsachen geschaffen wurde (vgl. hiezu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , 98/13/0089), die gebotene Anpassung auch der Bestimmung des § 156 Abs. 1 FinStrG an das neu geschaffene Rechtsinstitut der Maßnahmenbeschwerde unterblieben ist, weil die nicht novellierte Bestimmung des § 156 Abs. 1 FinStrG die Zurückweisung eines unzulässigen oder nicht fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels nur gegen ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz erlassenes Erkenntnis oder einen erlassenen Bescheid vorsieht, ohne die Rechtsfolge der Zurückweisung auch für eine unzulässige oder nicht fristgerecht eingebrachte Maßnahmenbeschwerde vorzusehen. Hierbei handelt es sich indessen um ein offenkundiges gesetzgeberisches Redaktionsversehen, welches es nicht rechtfertigt, von der zur Erledigung der Maßnahmenbeschwerde berufenen Behörde eine meritorische Erledigung einer solchen Maßnahmenbeschwerde zu fordern, die außerhalb der gesetzten Frist erhoben wurde oder als unzulässig beurteilt werden muss. Als unzulässig muss eine Maßnahmenbeschwerde insbesondere dann beurteilt werden, wenn ein der Hoheitsverwaltung zuzurechnender Akt mit der bekämpften Maßnahme gar nicht gesetzt worden war; fehlt es der Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde diesfalls doch schon an einem Anfechtungsgegenstand.

Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, dass im § 152 FinStrG als einzige Beschwerdevoraussetzung die Behauptung erforderlich sei, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein, ist für ihren Standpunkt daraus deswegen nichts gewonnen, weil es in rechtlicher Hinsicht an der erforderlichen Behauptung zwangsläufig fehlt, wenn zum Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde ein Handeln von Verwaltungsorganen auf richterlichen Befehl gemacht und dabei nicht aufgezeigt worden war, dass der richterliche Befehl von den ihn vollziehenden Verwaltungsorganen in offenkundiger Weise überschritten worden wäre. Mit einem solcherart gestalteten Vorbringen war das Vorliegen einer Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt eben gerade nicht behauptet worden. Entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung hatten die Beschwerdeführer in ihren Maßnahmenbeschwerden ein Überschreiten des richterlichen Befehls durch die Vollzugsorgane nämlich nicht dargestellt, welches das Handeln dieser Vollzugsorgane als Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt außerhalb der Strafrechtspflege hätte erkennen lassen.

Die belangte Behörde, tragen die Beschwerdeführer vor, vertrete offenbar die Rechtsauffassung, es reiche für die Gesetzmäßigkeit einer Hausdurchsuchung aus, wenn tatsächlich jenes Objekt durchsucht werde, welches im Gerichtsauftrag angeführt sei, unabhängig davon, wer an der angeführten Adresse wohne und Gewahrsame habe und ob diese Person im Hausdurchsuchungsbefehl genannt sei. Diese Rechtsauffassung der belangten Behörde sei "grob unrichtig" und stehe in eindeutigem Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur, wonach auf Grund eines Hausdurchsuchungsbefehles keine Räumlichkeiten durchsucht werden dürften, welche von Personen bewohnt seien, die nicht Adressaten des Durchsuchungsbefehles seien.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Ob eine mit Maßnahmenbeschwerde nach § 67c AVG oder § 152 Abs. 1 FinStrG bekämpfbare Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt oder ein Verwaltungshandeln in Vollziehung der der Justiz gesetzlich eingeräumten Hoheitsgewalt, das sich aus diesem Grund einer rechtlichen Qualifikation als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entzieht, entscheidet sich allein daran, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche Anordnung gedeckt waren (vgl. die bereits zitierte, zu § 67c AVG ergangene hg. Judikatur sowie die darin angeführten weiteren Nachweise zu Lehre und Rechtsprechung). Entscheidend für die Zurechnung von Vollzugsmaßnahmen zu vor den Verwaltungsbehörden nicht bekämpfbaren Akten richterlicher Hoheitsgewalt ist dabei, wie die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden zutreffend erkannt hat, die Übereinstimmung des von den Vollzugsorganen gesetzten Handelns mit dem Wortlaut des richterlichen Befehls, wobei die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt auch nicht schon dadurch unterbrochen wird, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen (siehe hiezu die Ausführungen im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom , 94/01/0763). Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandelns zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Dass auf Grund eines Hausdurchsuchungsbefehles keine Räumlichkeiten durchsucht werden dürften, welche von Personen bewohnt werden, die nicht Adressaten des Hausdurchsuchungsbefehles sind, ist eine von den Beschwerdeführern vorgetragene Rechtsauffassung, die in dieser allgemeinen Form nicht zu teilen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer findet eine solche Rechtsauffassung auch in dem von ihnen zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 10975, keine Stütze. Dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes lag nämlich ein Fall zugrunde, in welchem der Hausdurchsuchungsbefehl sich seinem Wortlaut nach ausdrücklich auf die von einer bestimmten Person "bewohnten bzw. benützten Räumlichkeiten" bezogen hatte. Auf der Basis eines solcherart formulierten Hausdurchsuchungsbefehles war die Durchsuchung von Räumlichkeiten, die von der betroffenen Person nicht bewohnt oder benützt waren, durch die richterlicher Anordnung naturgemäß nicht gedeckt. In den vorliegenden Beschwerdefällen indessen bezog sich der Hausdurchsuchungsbefehl auf die "in der Wohnung und den sonstigen zum Hauswesen gehörigen" Räumlichkeiten bestimmter, mit jeweils genauer Anschrift bezeichneter Gebäude. Dass diese in den vorliegenden Fällen ergangenen Formulierungen der richterlichen Hausdurchsuchungsbefehle einer Durchsuchung aller betroffenen Räumlichkeiten völlig ausreichende Deckung unabhängig von der Frage der aktuellen Benutzung dieser Räumlichkeiten durch wen immer boten, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein.

Dass dem Beschwerdeführervertreter bei der Verfassung der Maßnahmenbeschwerden mit dem darin enthaltenen Vorbringen über die Benutzungsverhältnisse an den betroffenen Räumlichkeiten zudem der Umstand entfallen sein dürfte, dass er es war, der in seiner Zeugenaussage die durchsuchten Räumlichkeiten als Geschäftsadressen jener Gesellschaften angegeben hatte, deren Gestion u.a. den Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens bildete, tritt in den Beschwerdefällen befremdend hinzu, berührt freilich in rechtlicher Hinsicht nur mehr die hier nicht interessierende Frage der Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchungsbefehle selbst, nicht aber die in den vorliegenden Beschwerdefällen allein rechtlich relevante Frage der Deckung der vorgenommenen Durchsuchungsakte im Wortlaut der richterlichen Anordnungen.

Zutreffend hat die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden somit erkannt, dass die Beschwerdeführer auf der Basis der in den konkreten Fällen ergangenen richterlichen Hausdurchsuchungsbefehle in ihren Maßnahmenbeschwerden keinen Sachverhalt vorgetragen hatten, der eine Beurteilung der vorgenommenen Hausdurchsuchungen als Akte einer Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlaubt hätte. Dass die belangte Behörde die erhobenen Maßnahmenbeschwerden mangels Vorliegens eines rechtlich geeigneten Anfechtungsgegenstandes in sinngemäßer Anwendung des Einleitungssatzes des § 161 Abs. 1 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen hat, ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerden waren somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden; ein der Bestimmung des Art. 6 EMRK unterliegender Entscheidungsakt liegt den Beschwerdefällen nicht zugrunde.

Wien, am