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VwGH vom 06.09.1995, 94/12/0119

VwGH vom 06.09.1995, 94/12/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. M in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom , GZ. 256.795/117-I/C/10C/94, betreffend Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß § 176 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Universitätsassistent am Institut für Tierzucht und Genetik der veterinärmedizinischen Universität Wien seit in einem bis befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird auf das im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/12/0225, verwiesen. Diesem Erkenntnis lag eine Entscheidung der belangten Behörde zugrunde, mit der der Antrag des Beschwerdeführers auf Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in eines auf unbestimmte Zeit gemäß § 176 BDG 1979 abgewiesen wurde. Mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Maßgebend hiefür war im wesentlichen, daß die belangte Behörde im damals angefochtenen Bescheid nur ausgeführt hatte, sie schließe sich der Stellungnahme der den Antrag des Beschwerdeführers nicht befürwortenden Budget- und Stellenplan-Kommission an. Die belangte Behörde hatte sich weder mit der dieser Stellungnahme widersprechenden Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, noch hatte sie Feststellungen darüber getroffen, auf Grund welcher in den Studien- und Organisationsvorschriften für das betreffende Universitätsinstitut festgelegten Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung, eine Umwandlung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit tatsächlich sachlich gerechtfertigt wäre.

In der Folge forderte die belangte Behörde von der Budget- und Stellenplankommission eine Stellungnahme dazu ein, welche Aufgaben dem Institut für Tierzucht und Genetik zukommen und ob unter diesem Gesichtspunkt eine Umwandlung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers in ein unbestimmtes gerechtfertigt sei.

In dieser Stellungnahme gab die Budget- und Stellenplankommission zunächst § 1 der Institutsordnung wieder, der die Aufgaben des Institutes festschreibt. Danach obliege dem Institut die wissenschaftliche Lehre und Forschung auf dem Gebiet der allgemeinen und praktischen Tierzucht, in allen Bereichen der Genetik und auf dem Gebiete der landwirtschaftlichen Enzyklopädie. Außerdem obliege dem Institut die Erfüllung der mit den obgenannten Aufgaben zusammenhängenden Verwaltungstätigkeit, soweit sie nicht anderen Einrichtungen der veterinärmedizinischen Universität anvertraut seien.

Der Beschwerdeführer sei der Arbeitsgruppe "Immunogenetik und Populationsgenetik" zugeteilt gewesen. Er habe den Routinebetrieb des Schweineblutgruppenlabors allein und selbständig durchgeführt und die Befundung und Verrechnung des Labors auf EDV umgestellt. Daneben habe er ein neues Arbeitsgebiet (kynologische Populationsgenetik) etabliert. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei so konzipiert, daß die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses möglich sei. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn durch ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis ein Wechsel der Person des Planstelleninhabers garantiert sei. Die genannte Arbeitsgruppe sei mit einer auf Dauer besetzten Planstelle und einer weiteren zeitlich befristeten Planstelle funktionsfähig. Sollte diese Planstelle auf Dauer besetzt werden, so sei die Ausbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs nicht mehr in gewünschtem Ausmaß möglich.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Ergebnis mit und erklärte ihm, sie beabsichtige, da sie keine sachliche Rechtfertigung für die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in eines auf unbestimmte Zeit sehe, seinen Antrag abzuweisen, und forderte ihn auf, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom erklärte der Beschwerdeführer zunächst, die belangte Behörde habe sich mit den für ihn positiven Stellungnahmen nicht befaßt. Weder in der Stellungnahme der Budget- und Stellenplankommission, noch im Schreiben der belangten Behörde an ihn sei angeführt, woraus sich das Erfordernis von zwei Fluktuationsstellen ergebe. Darüber hinaus weise er aber darauf hin, daß dieses Erfordernis auch zu erfüllen wäre, wenn sein Dienstverhältnis in eines auf unbestimmte Zeit umgewandelt werde, weil noch zwei andere Planstellen unbesetzt seien. Daß seinem Teilbereich auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen keine besondere Bedeutung zukomme, sei insofern kein stichhaltiges Argument, weil keinem Teilbereich eine besondere Bedeutung zukomme. Die Anforderungen, in Forschung, Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und inbesondere bei Lehrveranstaltungen, bei Prüfungen und bei der Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten der Studierenden mitzuwirken, erfülle er genauso wie ein eventueller Nachfolger bzw. die anderen Institutsmitglieder.

In der Folge wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abermals ab.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung verschiedener Stellungnahmen und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, sie sei zur Ansicht gelangt, daß der Beschwerdeführer den erforderlichen Verwendungserfolg aufweise.

Zur Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitätseinrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt sei, gab die belangte Behörde zunächst die Stellungnahme von Univ.-Doz. Dr. S wieder: Danach würde eine Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses für das Arbeitsgebiet der kynologischen Genetik eine schwere Einbuße, wenn nicht überhaupt das Ende bedeuten, da der Beschwerdeführer als Mittler zwischen dem österreichischen Kynologenverband und der kynologischen Wissenschaft unersetzlich sei. Auch für die Routinearbeit im Schweineblutgruppenlabor würde der Abgang des Beschwerdeführers die Frage einer möglichen Weiterführung der anfallenden Fragestellungen aufwerfen, da die Wiedereinstellung einer Laborkraft in absehbarer Zeit nicht möglich erscheine. Dadurch würden dem Institut Einnahmen in beträchtlicher Höhe verlorengehen. Danach gab sie die Stellungnahme des Beschwerdeführers wieder, die zunächst die Argumentation von Univ.-Doz. Dr. S aufnimmt. Darüber hinaus würde die Fortführung einer Reihe von Dissertationen durch seinen Abgang gefährdet erscheinen, bereits projektierte Arbeiten würden nicht beginnen können. Erst am sei durch seine Initiative ein Projekt des Institutes in Zusammenarbeit mit dem Institut für Physiologie und der österreichischen Rettungshundebrigade zustandegekommen, das die finanzielle Absicherung für wahrscheinlich drei weitere Dissertationen bringen könne. Danach führt die belangte Behörde noch die oben wiedergegebene Stellungnahme der Budget- und Stellenplankommission vom sowie des Beschwerdeführers vom an. Sodann heißt es weiter, dem Institut für Tierzucht und Genetik obliege die Entwicklung der Wissenschaft und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses im speziellen auf dem Gebiet der Tierzucht und Genetik (§ 1 Abs. 3 UOG 1975), weiters die wissenschaftliche Berufsvorbildung, die Bildung durch Wissenschaft sowie die Weiterbildung der Absolventen der Universität entsprechend dem Fortschritt der Wissenschaft auf dem Gebiet der Tierzucht und Genetik (§ 1 AHStG in Verbindung mit dem BG vom , BGBl. Nr. 430). Danach wird § 1 der Institutsordnung wiedergegeben, wonach dem Institut als Aufgaben die wissenschaftliche Lehre und Forschung auf dem Gebiet der allgemeinen und praktischen Tierzucht, in allen Bereichen der Genetik und auf dem Gebiete der landwirtschaftlichen Enzyklopädie obliege.

Das Institut gliedere sich in das Rinderblutgruppenlabor, das Schweineblutgruppenlabor und Populationsgenetik, das biochemischen Labor, das zytogenetische Labor und das Erbhygienelabor, die Versuchstieranlage und das Biotechnologielabor. Der Beschwerdeführer sei der von Univ.-Doz. Dr. S geleiteten Arbeitsgruppe "Immunogenetik und Populationsgenetik" zugeteilt. Seine dienstlichen Aufgaben seien im Bereich der Lehre die Beteiligung bei der Abhaltung von Übungen, Konversatorien und Exkursionen (40 %) und in der Forschung, neben der Arbeit an seiner eigenen Dissertation, die Mitarbeit im Rahmen der aktuellen Forschungsprojekte des Institutes, Schwerpunkt Immunogenetik und Populationsgenetik (30 %) sowie die aktive Mitarbeit bei der Produktion von Testreagenten, Untersuchungsreihen im Bereich der Schweine- und Rinderblutgruppen, kynologische Anliegen und züchterische Beratungstätigkeit (30 %) gewesen.

Dem Institut obliege jedoch u.a. die wissenschaftliche Lehre und Forschung auf dem Gebiet der allgemeinen und praktischen Tierzucht bzw. in allen Bereichen der Genetik. Eine besondere Bedeutung des Teilbereiches der kynologischen Anliegen bzw. der kynologischen Populationsgenetik sei den vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen, inbesondere dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Veterinärmedizin, nicht zu entnehmen.

Auch die dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers räumten den kynologischen Anliegen keinen besonderen Stellenwert ein. Hingegen sei die Stellungnahme der Budget- und Stellenplankommission vom unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Aufgaben durchaus nachvollziehbar. Der zentrale Stellenwert der kynologischen Populationsgenetik, der dem Arbeitsplatz von Dr. S und vom Beschwerdeführer beigemessen werde, finde "keine Deckung".

Das Institut müsse die Möglichkeit haben, neuen wissenschaftlichen Nachwuchs im speziellen auf dem Gebiet der Tierzucht und Genetik heranzubilden. Dies sei aber nur dann möglich, wenn nicht jede Universitätsassistentenstelle in eine auf unbestimmte Zeit umgewandelt werde, "sondern nur dann, wenn dies im Hinblick auf die oben dargelegten Aufgaben sachlich gerechtfertigt" sei. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es noch genügend andere Planstellen gebe, die nicht auf unbestimmte Zeit vergeben seien, sei insofern nicht stichhältig, als insbesondere beurteilt werden müsse, ob auf Grund der Aufgaben des gegenständlichen Arbeitsplatzes ein Universitätsassistent auf Dauer benötigt werde, und folglich die Umwandlung sachlich gerechtfertigt sei. Die Aufgaben des gegenständlichen Arbeitsplatzes könnten auch dann zufriedenstellend wahrgenommen werden, "wenn ein Wechsel in der Person des Universitätsassistenten" stattfinde, weil die kynologische Populationsgenetik nicht zu den gesetzlich jedenfalls zu erfüllenden Aufgaben des Instituts gehöre und die eigentlich auf diesem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben schon von der Aufgabenstellung dem Grunde nach nicht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit voraussetzten. Daher schließe eine Verminderung der Möglichkeit, neuen wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden, die sachliche Rechtfertigung für eine solche Umwandlung aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten Verhandlung - erwogen:

§ 176 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, i.d.F. BGBl. Nr. 148/1988, lautet (auszugsweise):

"(1) Auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten kann sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.

(2) Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

1. der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,

2. der Universitäts(Hochschul)assistent die Erfordernisse für den Universitäts(Hochschul)assistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfüllt und

3. die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universität(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist.

(....)"

Die Annahme des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei davon ausgegangen, daß der Bereich der kynologischen Populationsgenetik kein Aufgabenbereich des Institutes sei, ist unzutreffend, weil die Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich ausgesagt hat, es komme der kynologischen Populationsgenetik keine überragende Bedeutung innerhalb der Aufgaben des Institutes zu. Sie hat daher nicht ausgesagt, daß dies kein Teil der Genetik sei, sondern nur, daß die Bedeutung dieses Teilbereiches nicht so groß sei, daß die Verwendung des Beschwerdeführers in diesem Teilbereich eine Umwandlung seines Dienstverhältnisses in eines auf unbestimmte Zeit rechtfertigen würde.

Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe sich unter den einander widersprechenden Stellungnahmen jener der Budget- und Stellenplankommission angeschlossen, ohne näher zu begründen, warum sie dieser Stellungnahme gefolgt sei und nicht den anderen. Dies sei umso gravierender, als sich diese Stellungnahme in der Abgabe von Urteilen erschöpfe, ohne daß die Tatsachen, auf die sich diese Urteile gründeten, und die Art, wie diese Tatsachen beschafft worden seien, erkennbar sei. Dazu habe die belangte Behörde lediglich erklärt, diese Stellungnahme sei "durchaus nachvollziehbar". Warum diese Stellungnahme durchaus nachvollziehbar sei, lege die belangte Behörde genausowenig dar, wie, warum die Stellungnahmen von Frau Univ.-Doz. Dr. S und des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar seien.

Auch die Aussage der belangten Behörde, die sachliche Rechtfertigung für die Umwandlung des Dienstverhältnisses schließe die Verminderung der Möglichkeit neuen wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden aus, sei durch nichts begründet. So habe die belangte Behörde überhaupt nicht festgestellt, daß die Umwandlung des Dienstverhältnisses eine Verminderung der Möglichkeit, neuen wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden, bedeute.

Bei entsprechender Berücksichtigung der Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie von Frau Univ.-Doz. Dr. S hätte die belangte Behörde aber zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die Arbeitsgruppe Immuno-Schweineblutgruppenlabor und Populationsgenetik völlig eigenständig sei und weder eine Änderung des Arbeitsgebietes noch der personellen Ausstattung dieser Arbeitsgruppe vorgesehen sei. Weiters hätte sich ergeben, daß die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers sowohl für das mit seiner Hilfe etablierte Arbeitsgebiet der kynologischen Genetik als auch für die Routinearbeit im Schweineblutgruppenlabor eine schwere Einbuße bedeuteten, die Effizienz der gesamten Arbeitsgruppe schwer beeinträchtigen würde und ferner die Fortführung einer Reihe von Dissertationen über die organisierte Hundezucht gefährdet würde bzw. bereits projektierte Dissertationen nicht begonnen werden könnten. Schließlich hätte sich hieraus ergeben, daß die kynologische Populationsgenetik für die eigens errichtete Arbeitsgruppe Immuno- und Populationsgenetik von grundlegender und entscheidender Bedeutung sei, sodaß die Umwandlung des gegenständlichen Dienstverhältnisses nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern sachlich erforderlich sei.

Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu: Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde insofern, daß durch die unbefristete Besetzung eines bedeutenden Teiles von Assistentenstellen eine Schmälerung der Möglichkeit neuen wissenschaftlichen Nachwuchs einzustellen, gegeben sein und daraus der Mangel einer sachlichen Rechtfertigung für die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Dienstverhältnis eintreten kann. Eine derartige Wertung setzt aber die Feststellung der konkreten Personalsituation und der Personalplanung im Verhältnis zu den zu besorgenden Aufgaben voraus (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/12/0112). Feststellungen über die konkrete personelle Ausstattung des Institutes hat die belangte Behörde aber nicht getroffen.

Darüber hinaus liegen einige Stellungnahmen vor, die für die Befürwortung des Antrages des Beschwerdeführers nicht von vornherein als unbedeutend zu werten sind: So brachte Univ.-Doz. Dr. S vor, der Abgang des Beschwerdeführers würde für die Routinearbeit im Schweinegruppenlabor die Frage der Weiterführung aufwerfen. Die Wiedereinstellung einer Laborkraft erscheine in absehbarer Zeit nicht möglich. Dem Institut würden daher Eigeneinnahmen in beträchtlicher Höhe verlorengehen.

Der Beschwerdeführer schließlich brachte vor, daß im Falle seines Abganges vom Institut die Fortführung einer Reihe von Dissertationen gefährdet wäre. Durch die durch ihn organisierten Eigeneinnahmen des Institutes könne die finanzielle Absicherung für weitere Dissertationen gesichert werden. Von den acht Planstellen des Instituts seien nur vier auf unbestimmte Zeit besetzt. Warum diese Stellungnahmen für die belangte Behörde unbeachtlich sein sollen, hat sie nicht dargelegt.

Damit hat die belangte Behörde dem in § 176 Abs. 1 BDG 1979 besonders normierten Erfordernis der Begründung ihres Bescheides (vgl. auch die §§ 58 Abs. 2 und 60 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG) nicht ausreichend entsprochen. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.