VwGH vom 18.10.2007, 2003/14/0041

VwGH vom 18.10.2007, 2003/14/0041

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des D O in K, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Bahnhofsstraße 41, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. RV/34/1-4/95, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten gemäß §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt ab, womit der Beschwerdeführer zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Ö BauGmbH herangezogen worden war.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, der mit datierte Bescheid der belangten Behörde sei ihm im Sommer des Jahres 2002 "nicht zugestellt" worden.

Anlässlich eines "zufälligen Gespräches mit Bediensteten des Finanzamtes" habe der Beschwerdeführer erfahren, dass ein "Bescheid erlassen" worden sei. In der Folge sei dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers der Text der Berufungsentscheidung mittels Telefax "zur Verfügung gestellt" und dem Beschwerdeführer am zur Kenntnis gebracht worden. Am gab der Beschwerdeführer die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde zur Post.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes präzisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich der Vorgänge im Zusammenhang mit der beabsichtigten Bescheidzustellung dahin, dass der Rückschein der an ihn adressierten Postsendung von Birgit F. unterfertigt worden sei. Diese sei zum damaligen Zeitpunkt Dienstnehmerin der O GmbH gewesen und habe für diese hin und wieder Rsb-Sendungen entgegengenommen, sie sei jedoch nicht Postbevollmächtigte des Beschwerdeführers gewesen. Auf dem Rückschein sei vom Zusteller die Qualifikation der entgegennehmenden Person als "Postbevollmächtigter" falsch ausgefüllt worden. Birgit B. sei weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer des Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdeführer sei damals längere Zeit beruflich im Ausland gewesen, weshalb der weitere Verbleib der übernommenen Sendung nicht mehr aufgeklärt werden könne. Der Beschwerdeführer habe die Sendung jedoch nie zu Gesicht bekommen.

In einer, dem diesbezüglichen Schreiben des Beschwerdeführers angeschlossenen "eidesstättigen Erklärung" der Birgit F bestätigt diese unter anderem, dass sie die Unterschrift auf dem entsprechenden Rückschein als die ihre erkenne, keine Postvollmacht für den Beschwerdeführer habe und Sekretärin der O GmbH sei.

Der in den Verwaltungsakten enthaltene Rückschein enthält im Feld der Übernahmebestätigung einen Stempelaufdruck der O GmbH mit einer Paraphe sowie dem angekreuzten Vermerk "Postbevollmächtigter für Rsb Briefe".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Bescheide werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - durch Zustellung.

Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Bei Zustellungen durch Organe der Post oder der Gemeinde darf gemäß § 13 Abs. 2 ZustG auch an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist. Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist die Sendung gemäß § 13 Abs. 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

Kann die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß § 16 Abs. 1 Zustellgesetz an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält.

Gemäß § 16 Abs. 2 kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

Empfänger der maßgebenden Sendung war im Beschwerdefall der Beschwerdeführer, eine natürliche Person. Eine wirksame Zustellung der an den Beschwerdeführer gerichteten Sendung konnte unter Berücksichtigung der zitierten gesetzlichen Bestimmungen somit nur an ihn selbst, eine mit Postvollmacht ausgestattete Person oder einen Ersatzempfänger erfolgen. Auf Birgit F, welche nach dem bescheinigten Vorbringen im Beschwerdeverfahren die Sendung übernommen hat, trifft keine dieser Eigenschaften zu, zumal ein Anlass, die Richtigkeit ihres Vorbringens, (nur) Sekretärin der O GmbH gewesen zu sein, zu bezweifeln, nicht besteht. Hinzu kommt, dass die auf dem Rückschein dokumentierte Übernahmebestätigung durch die O GmbH erfolgte, diese juristische Person aber nicht Empfänger der Briefsendung war. Als (wie auf dem Rückschein dukumentierte) Postbevollmächtigte kommt eine juristische Person aber nicht in Betracht.

Eine Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte somit ungeachtet seiner Datierung mit nicht im Jahr 2002, sondern nach den Angaben der Beschwerde erst im Februar 2003. Bis zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Jahr 2003 waren das Berufungsverfahren und die Berufung unerledigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 98/15/0187).

Gemäß § 260 BAO idF des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes - AbgRmRefG -, BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

§ 260 BAO in der Fassung des AbgRmRefG trat gemäß § 323 Abs. 10 leg. cit. mit in Kraft und ist, soweit er Berufungen und Devolutionsanträge betrifft, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

Somit hätte über die am noch unerledigte Berufung nicht die belangte Behörde, sondern der unabhängige Finanzsenat zu entscheiden gehabt.

Die belangte Behörde war daher im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des von ihr erlassenen Bescheides unzuständig. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 97/13/0037).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am