VwGH vom 17.03.1992, 91/11/0162

VwGH vom 17.03.1992, 91/11/0162

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 70-8/41/88, betreffend Erteilung einer Auskunft in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsdatei der Bundespolizeidirektion Wien "bezüglich des Kennzeichens", das einem der Marke, Type, Fahrgestellnummer und Motornummer näher bezeichneten Pkw "derzeit zugewiesen ist", gemäß § 47 Abs. 2 KFG 1967 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , B 902/88, nach ihrer Abweisung abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat die Voraussetzungen für eine Erteilung der vom Beschwerdeführer begehrten Auskunft unter Hinweis auf die Bestimmung des § 47 Abs. 2 KFG 1967, in der selbst noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am geltenden Stammfassung (die erst durch die insofern am in Kraft getretene

12. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 375/1988, eine Änderung erfahren hat), nicht für gegeben erachtet. Demnach hatte die Behörde aus der im § 47 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Kartei auf Anfrage und Angabe des von einem Kraftfahrzeug geführten Kennzeichens unter anderem Privatpersonen, sofern diese ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, den Namen und die Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, daß auf dieser rechtlichen Grundlage - ungeachtet des von ihr angenommenen rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers - eine Auskunftserteilung an ihn (die sich nach seinem Antrag auch darauf bezog, "auf welchen Namen und unter welcher Anschrift" das betreffende Kraftfahrzeug zugelassen ist) nicht in Betracht kam, weil sie die Angabe des Kennzeichens zur Voraussetzung hatte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/11/0225).

Der Beschwerdeführer war sich dessen bei Erstattung seines (die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde) ergänzenden Schriftsatzes vom offenbar auch bewußt, ergibt sich doch sowohl aus dem Beschwerdepunkt als auch aus seinen weiteren Ausführungen, daß er sich nur mehr darauf beruft, daß ihm eine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, zu erteilen gewesen wäre und keiner der in diesem Gesetz genannten Verweigerungsgründe vorgelegen sei. Er hat schon in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom eine solche die Behörde treffende Verpflichtung geltend gemacht, indem er sich auf Art. 20 Abs. 4 B-VG und auf das Auskunftspflichtgesetz (des Bundes) gestützt hat. Die belangte Behörde ist darauf in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht eingegangen, vertritt aber in der Gegenschrift die Auffassung, daß das Auskunftspflichtgesetz auf Grund seines § 5 Abs. 2 zweiter Satz nur subsidiär zur Anwendung komme, jedoch nach § 47 Abs. 2 KFG 1967 kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Beantwortung seiner Anfrage bestanden habe.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, daß das Auskunftsverlangen an die Bundespolizeidirektion Wien gerichtet wurde und die belangte Behörde als Berufungsbehörde lediglich zu beurteilen hatte, ob die Auskunft von der genannten Erstbehörde zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde, Gegenstand ihrer Entscheidung aber nie die Erteilung der Auskunft hätte sein dürfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/14/0198). Das hat zur Folge, daß auch bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich war. Zu diesem Zeitpunkt war bereits das von der Bundespolizeidirektion Wien (als Organ des Bundes im Sinne des Art. 20 Abs. 4 letzter Satz B-VG) anzuwendende Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, in Kraft.

Richtig ist, daß das Auskunftspflichtgesetz gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz dieses Gesetzes dann, wenn in anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten angeordnet sind, hiefür nicht gilt. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich aber der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, die dieser in seinem die gegenständliche Beschwerde betreffenden Erkenntnis vom , B 902/88, (unter Bezugnahme auf Wieser, Auskunftspflichtgesetz, Anm. 4 zu § 5) im grundsätzlichen vertreten hat, an, wonach das Auskunftspflichtgesetz "im Umfang der Überschreitung auf jene Auskunftsbegehren anzuwenden" ist, "die über die in anderen Bundesgesetzen angeordneten Auskunftspflichten hinausgehen". Fand - wie schon einleitend gesagt - das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers im § 47 Abs. 2 KFG 1967 (in der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Fassung) keine Deckung, so konnte einer Auskunftserteilung auch nicht die zitierte Bestimmung des § 5 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz entgegenstehen. Da sich die belangte Behörde auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht nicht damit auseinandergesetzt hat, ob die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung nach diesem Gesetz gegeben waren, und sie insbesondere keine auf diesem Gesetz beruhenden Gründe für eine Ablehnung des Auskunftsverlangens angegeben hat, hat sie - im Sinne des Beschwerdevorbringens - den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil lediglich eine einzige Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (mit der darauf entfallenden Stempelgebühr von S 30,--) vorzulegen war.