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VwGH 16.10.1997, 97/06/0150

VwGH 16.10.1997, 97/06/0150

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
ROG Stmk 1974 §23 Abs15;
RS 1
Kein RS.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12.10 R 37-97/5, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. F, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, Sporgasse 2, 2. Gemeinde Raaba, vertreten durch Dr. Dagmar Arnetzl und Dr. Maximilian Geiger, Rechtsanwälte in Graz, Jakominiplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.620,-- und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der Zweitmitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bauansuchen vom , eingelangt bei der Behörde am , beantragte der Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für einen Zubau zur Druckerei sowie den Ausbau einer Dachwohnung im Wohnhaus Dr. R-Straße 28. Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom eine mündliche Verhandlung für den anberaumt, zu der die Beschwerdeführer als Anrainer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurden. Mit Eingabe vom sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung aus, daß eine Druckerei im allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei. Schon die bisherige Bescheiderlassung hinsichtlich der Errichtung einer Druckerei sei rechtswidrig gewesen. Ein Zubau sei ebenfalls rechtswidrig.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Erstmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung erteilt. Die dagegen eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom abgewiesen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom den Bescheid des Gemeinderates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Die Aufhebung wurde darauf gestützt, daß dem Beschwerdeführer ein Gutachten eines Distriktarztes nicht zur Kenntnis gebracht und ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Aus dem Gemeindeakt gehe nicht hervor, auf welches Lärmgutachten sich der medizinische Sachverständige bezogen habe. Möglicherweise habe ihm ein anläßlich des Gewerberechtsverfahrens erstelltes Lärmgutachten als Grundlage seines Gutachtens gedient. Dieses Gutachten gehe aber lediglich vom Istzustand aus und gebe keine Prognose hinsichtlich des zu erwartenden Lärms aus dem zu errichtenden Zubau ab.

Im fortgesetzten Verfahren hat der Gemeinderat ein Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik vom eingeholt, in dem ausgeführt wurde, im gewerberechtlichen Verfahren seien schalltechnische Beurteilungen und Messungen auch an der Grundgrenze zum Beschwerdeführer durchgeführt worden. Am Immissionsort seien die Messungen bei offenen Fensterflächen an der Südwestseite des Falzmaschinenraumes durchgeführt worden. Der gemessene A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LA eq habe dabei 52,5 dB über einen Zeitraum von drei Minuten betragen. Eine weitere Messung bei geschlossenen südwestseitigen Fenstern des Falzmaschinenraumes habe praktisch kein Ergebnis gebracht, da bei diesem Zustand die Geräusche der Falzmaschine subjektiv nicht hörbar gewesen seien. Der Erstmitbeteiligte habe anläßlich einer Verhandlung in der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am erklärt, mit der Vorschreibung der Auflage einverstanden zu sein, wonach die Fenster des Falzmaschinenraumes während der gesamten Betriebszeit geschlossen zu halten seien. Diese Auflage sei dann auch im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom vorgeschrieben worden. Bei Einhaltung dieser Auflage sei eine Änderung der seinerzeit festgestellten tatsächlichen örtlichen Verhältnisse mit einem Grundgeräuschpegel bei abgestellter Betriebsanlage von 43 dB tagsüber und örtlichen Schallimmissionen, verursacht durch den entfernten Verkehrslärm der A2-Südautobahn und der geringfügigen Verkehrslärmimmissionen der Dr. R-Straße mit einem LA eq von 51 dB tagsüber, nicht gegeben. Die örtlichen Verhältnisse entsprächen darüber hinaus durchaus den Richtwerten eines allgemeinen Wohngebietes, welches im Sinne der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 in die Baulandkategorie 3 einzustufen sei. Für die Beurteilung der Auswirkungen aus dem geplanten Zubau, bestehend aus einem Kellergeschoß, einer Erdgeschoßerweiterung, einem Obergeschoß und einem ausgebauten Dachgeschoß, sei anläßlich der gewerberechtlichen Verhandlungen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am und am eine Betriebsbeschreibung vorgelegen. Daraus sei zu entnehmen, daß die derzeit südlich des Betriebsgebäudes befindlichen Parkplätze in ihrer Anzahl gleichbleibend weiter in Richtung Osten vor das neu zu errichtende Betriebsgebäude verlegt würden. Der gegenständliche Zubau werde ausschließlich als Ersatzteillager und Papierlager genutzt. Arbeiten würden in diesen zugebauten Räumen nicht durchgeführt. Durch diese Nutzung des Zubaues komme es daher auch zu keiner Kapazitätsänderung der Betriebsanlage, woraus geschlossen werden könne, daß auch die derzeit mit dem Betrieb verbundenen Zu- und Abfahrten zahlenmäßig nicht verändert würden. In lärmschutztechnischer Hinsicht sei dazu festzustellen, daß durch diese vorgesehene Betriebserweiterung eine Erhöhung der ortsüblichen Verhältnisse nicht eintrete. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sowohl die derzeit bestehenden Parkplätze weiter in Richtung Osten verlegt würden als auch die Anlieferung selbst nunmehr weiter östlich stattfinde, wodurch sich zur Grundgrenze des Beschwerdeführers größere Abstände und auch Abschirmwirkungen durch das bestehende Objekt ergäben, könne sogar mit einer Verringerung der derzeit aus dem betrieblichen Geschehen entstehenden Verkehrslärmimmissionen gerechnet werden. Die Verringerung beziehe sich jedoch lediglich auf Geräusche aus dem Starten und Abfahren sowie dem Türenschließen und etwaigen Manipulationsvorgängen, nicht jedoch auf "Vorbeifahrtsgeräusche". Durch die neu geschaffenen Lagerflächen im Bereich des nordostseitigen Zubaues könne allenfalls mit einer Verringerung der Häufigkeit der Zutransporte gerechnet werden. Zusammenfassend sei festzustellen, daß durch den geplanten Zubau zum bestehenden Betriebsgebäude des Erstmitbeteiligten Immissionen über die bestehenden örtlichen Verhältnisse hinausgehend im Bereich der Grundgrenze des Beschwerdeführers nicht auftreten würden. Bedingt durch die kleinräumige Verlegung der vorhandenen Parkplätze, den zu erwartenden geringeren Zulieferverkehr und durch die nach Osten verlagerte Manipulationstätigkeit im Zuge der Be- und Entladungen mit gleichzeitiger Abschirmung durch das Betriebsobjekt sei hinsichtlich dieser Lärmquellen mit einer Verringerung der derzeit bestehenden betrieblichen Immissionsverhältnisse zu rechnen.

Aufbauend auf diesem Gutachten erstellte der Distriktsarzt Dr. G. eine Stellungnahme vom , wonach es zu keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung durch luftfremde Immissionen kommen könne. Die im Lärmgutachten vom und vom festgestellten Emissions- und Immissionswerte des Geräuschaufkommens würden sich nicht verschlechtern, sondern es werde die Ausführung des Projektes sogar zu einer Verringerung der derzeit bestehenden betrieblichen Emissionsverhältnisse führen.

Die beiden gutachtlichen Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt, der sich dazu ablehnend äußerte.

Mit Bescheid des Gemeinderates vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom teilweise stattgegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insofern ergänzt, als er folgende Auflage zu enthalten habe: "Der Zubau darf ausschließlich für die Lagerung von Papier- und Ersatzteilen verwendet werden."

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, bei der Betriebsanlage handle es sich um eine bereits am gewerberechtlich genehmigte Anlage. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Raaba sei am rechtskräftig geworden. Gemäß § 23 Abs. 15 ROG sei nicht mehr zu prüfen, ob diese Anlage im Flächenwidmungsplan "allgemeines Wohngebiet" Platz finde, sondern sei nur mehr festzustellen, ob durch diesen Zubau eine Immissionsverringerung gegeben sei. Aus den eingeholten schalltechnischen Gutachten sowie aus dem medizinischen Gutachten gehe eindeutig hervor, daß durch das beantragte Bauvorhaben eine Verringerung der Emission gegeben sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom abgewiesen. In der Begründung wurde im wesentlichen die Ansicht des Gemeinderates geteilt, wonach gemäß § 23 Abs. 15 ROG 1974 unter Zugrundelegung der eingeholten Gutachten, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden seien, das Bauvorhaben zulässig sei, weil eine Immissionsverringerung eintrete.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die erst- und zweitmitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf das vorliegende Bauvorhaben ist das Stmk. Baugesetz (BauG), LGBl. Nr. 59/1995, anzuwenden, weil der entsprechende Antrag am eingebracht wurde. Nach § 26 leg. cit. kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen); das sind gemäß Abs. 1 Z. 1 dieser Bestimmung die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist.

Nach dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan ist die zu bebauende Liegenschaft als Bauland - allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b ROG 1974 ausgewiesen. Das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, errichtet werden können. Mit der Widmung allgemeines Wohngebiet ist somit ein Immissionschutz verbunden, Nachbarn kommt diesbezüglich ein Mitspracherecht zu.

Nach der Aktenlage ist unbestritten, daß der Druckereibetrieb des Erstmitbeteiligten bereits bewilligt wurde, bevor der maßgebliche Flächenwidmungsplan rechtswirksam wurde. Die grundsätzliche Zulässigkeit dieses Betriebes im allgemeinen Wohngebiet ist daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

§ 23 Abs. 15 ROG 1974 in der Fassung LGBl. Nr. 39/1986 (Nov. 85) lautet wie folgt:

"Bei bestehenden Betrieben in Wohngebieten sind bauliche Maßnahmen zulässig, wenn sie mit keiner Erweiterung der bestehenden Nutzung oder mit einer Verringerung der Immissionen verbunden sind; Betriebe, die dem Baugebietscharakter entsprechen, bleiben hievon unberührt."

Die genannte Bestimmung des § 23 Abs. 15 ROG enthält somit zwei Tatbestände, einerseits bauliche Maßnahmen, die mit keiner Erweiterung der bestehenden Nutzung verbunden sind, andererseits solche baulichen Maßnahmen, die mit einer Verringerung der Immissionen verbunden sind. Mit den Beschwerdeausführungen, wonach auch dann, wenn der Zubau selbst, wie hier, für Lagerzwecke verwendet wird, dies implizit eine Erweiterung der bestehenden Nutzung bedingt, weil andere, bisher zu Lagerzwecken verwendete Räumlichkeiten einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden können, verkennt der Beschwerdeführer, daß schon der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde in seinem Bescheid vom die Erteilung der Baubewilligung ausschließlich auf den zweiten Tatbestand des § 23 Abs. 15 ROG gestützt hat, nämlich darauf, daß die baulichen Maßnahmen mit einer Verringerung der Immissionen verbunden sind. Der Gemeinderat legte dabei das lärmtechniche Gutachten vom sowie das darauf basierende medizinische Gutachten vom seinem Beschluß zugrunde. Das lärmtechnische Gutachten vom enthält entgegen den Beschwerdeausführungen einen eingehenden Befund und stützt sich auf durchgeführte Lärmmessungen, es kommt in überprüfbarer und nachvollziehbarer Weise zu dem Schluß, daß aufgrund der Verlegung der Parkplätze in Richtung Osten und die dadurch bedingte Vergrößerung der Abstände zur Grundgrenze des Beschwerdeführers und auch aufgrund der Abschirmwirkung durch das bestehende Objekt mit eine Verringerung der derzeit aus dem betrieblichen Geschehen entstehenden Lärmimmission zu rechnen ist. Diesem Gutachten, sowie dem darauf aufbauenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen ist der Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit dem während des Verwaltungsverfahrens und auch in der Beschwerde geäußerten Vorbringen, das schalltechnische Gutachten sei kein Gutachten im engeren Sinn, es gebe nur Spekulationen eines Ing. W vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung wieder, vermochte der Beschwerdeführer aber weder eine unrichtige Befundaufnahme noch die Unschlüssigkeit der Gutachten darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (so auch im hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/05/0016), daß derjenige, der an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten hat. Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Ansicht abzurücken. Da der Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahren den Amtsgutachen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, konnte die belangte Behörde, die das Gutachten auf seine Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen hatte, mit Recht davon ausgehen, daß damit der Sachverhalt hinreichend geklärt war und im Sinne des § 23 Abs. 15 ROG aufgrund der baulichen Maßnahmen im Hinblick auf das Grundstück des Beschwerdeführers eine Verringerung der Immissionen eintreten werde. Die aus dem Befund, wonach eine Vergrößerung der Abstände als Parkplätze zur Grundgrenze des Beschwerdeführers und eine Abschirmwirkung durch das bestehende Objekt erfolgt, gezogene Schlußfolgerung, daß es dadurch zu einer Verringerung der Lärmimmission gegenüber dem Beschwerdeführer kommt, ist auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als schlüssig anzusehen.

Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/04/0061, konnte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dartun, weil Gegenstand des damaligen Verwaltungsverfahrens die grundsätzliche Frage des Erfordernisses einer medizinisch-biologisch orientierten Beurteilung von Lärm war. Im Beschwerdefall ist aber nicht die medizinisch-biologisch orientierte Beurteilung von Immissionen entscheidungsrelevant, sondern allein der Umstand, ob mit den beantragten baulichen Maßnahmen eine Verringerung der Immissionen verbunden ist.

Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde für den Ersatz von Stempelmarken war abzuweisen, da die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gemäß § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit ist; diese Befreiung erstreckt sich auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/06/0120, u.v.a.).

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Norm
ROG Stmk 1974 §23 Abs15;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060150.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAE-60127