VwGH vom 13.12.2007, 2003/14/0031
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des M A in W, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/061-16/05/2002, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2000 als Rechtsanwaltsanwärter tätig. In seiner Einkommensteuererklärung machte er unter anderem Prämien für zwei Lebensversicherungen ausdrücklich als Werbungskosten geltend. Als Rechtsanwaltsanwärter bestehe keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, weshalb die Pensionsvorsorge privat betrieben werden müsse. Würden die Prämien nicht als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt, bedeute dies eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, bei denen die Beiträge zur Pensionsversicherung die Steuerbemessungsgrundlage reduzierten.
Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde im Instanzenzug diesen Versicherungsbeiträgen die Anerkennung als Werbungskosten. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z. 4 und § 18 Abs. 1 EStG 1988 wurde begründend ausgeführt, das Finanzamt habe die geleisteten Versicherungsprämien zutreffend als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten beurteilt.
Den im Verfahren geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde unter anderem die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Pensionen aus einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung und Renten auf Grund privatrechtlicher Versicherungsverträge (Besteuerung erst nach Überschreiben des kapitalisierten Rentenbetrages entgegen.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 649/02, ab. Zugleich trat er die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde in seiner - ergänzten - Beschwerde wegen "Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften", vertritt diesbezüglich aber im Wesentlichen die Ansicht, die gezahlten Prämien hätten "in verfassungskonformer Auslegung der Gesetze" berücksichtigt werden müssen.
Damit zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aber nicht auf. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise konkret dar, dass die Verweigerung der Anerkennung der bezahlten Versicherungsprämien nicht dem Gesetz entsprochen hätte. Unbestritten ist, dass die im Beschwerdefall strittigen Versicherungsbeiträge keine Werbungskosten im Sinne der taxativen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/14/0069) Aufzählung des § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG darstellten. Der Beschwerdeführer behauptet zwar ohne nähere Begründung auch, dass eine "private, äquivalente Rentenversicherung die Einnahmen im Sinne des § 16 EStG" 1988 sichere bzw. erhalte. Nun könnte aber davon, dass die entsprechenden Versicherungsbeiträge Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen nach dem allgemeinen Tatbestand des § 16 Abs. 1 EStG dargestellt hätten, nur dann gesprochen werden, wenn das Moment der Freiwilligkeit einer Personenversicherung in den Hintergrund getreten wäre und die Beiträge anlässlich der Erwerbung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit hätten aufgewendet werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/13/0039). Eine berufliche Notwendigkeit der Versicherung hat der Beschwerdeführer aber weder behauptet, noch bieten sich im Beschwerdefall Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer Einkünfte aus der von ihm ausgeübten Tätigkeit verloren gegangen wären oder er solche nicht hätte erzielen können, wenn er die strittigen Versicherungsbeiträge nicht entrichtet hätte. Das vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung allein zum Ausdruck gebrachte allgemeine Erfordernis einer Altersvorsorge erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten nach dem Tatbestand des § 16 Abs. 1 EStG 1988 ebensowenig wie der im zitierten Erkenntnis vom verneinte, vom damaligen Beschwerdeführer als gegeben erachtete "Zwang" (zum Abschluss einer Krankenversicherung) zum Zweck der Vorsorge für den Krankheitsfall.
Vor dem Hintergrund des bereits im erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes für seine ständige Rechtsprechung beispielsweise zitierten Erkenntnisses vom , B 305/79, VfSlg. 9484, in welchem ausgesprochen worden war, dass es nicht unsachlich ist, wenn die auf Grund eines Aktes freier Entschließung zu leistenden Beiträge einkommensteuerrechtlich anders berücksichtigt werden als Beträge auf Grund gesetzlichen Zwanges, bleibt auch für eine dem Beschwerdeführer vorschwebende "verfassungskonforme Auslegung der Gesetze" kein Raum.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am