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VwGH vom 26.11.1991, 91/11/0154

VwGH vom 26.11.1991, 91/11/0154

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des P M O in W, vertreten durch Dr. A L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom , Zl. 711.829/2-2.5/91, betreffend Aufschub des ordentlichen Präsenzdienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der (vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B 622/91, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen) Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der am geborene Beschwerdeführer - er absolviert derzeit das Studium der Medizin - hat mit Eingabe vom zum Zwecke des Abschlusses dieses Studiums den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes bis zum Sommersemester 1993 beantragt. Der Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß § 36 Abs. 6 Z. 2 WG abgewiesen. Nach dieser Bestimmung sei bei tauglichen Wehrpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Präsenzdienstes bis längstens 1. Oktober d.J., in dem sie das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben. Der Beschwerdeführer habe das 28. Lebensjahr bereits am vollendet, weshalb der begehrte Aufschub kraft Gesetzes nicht möglich sei.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer ausschließlich geltend, er habe aus näher dargelegten Gründen effektiv erst im Jahre 1986 mit dem Studium der Medizin beginnen können. Sein Interesse an der Beendigung des Studiums sei als besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse anzusehen. Der Antrag vom auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes bis zum Sommersemester 1993 hätte "als Antrag gemäß § 36 Abs. 2 Wehrgesetz angesehen bzw. in einen derartigen Antrag umgedeutet werden müssen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 6 Z. 2 WG ist Tauglichen, die einem Hochschulstudium obliegen oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten, - sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Präsenzdienstes bis längstens 1. Oktober d.J. aufzuschieben, in dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.

Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, einen Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes gestellt zu haben, und er macht in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch nicht mehr geltend, daß diesem Antrag stattzugeben gewesen wäre. Vielmehr erblickt er die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausschließlich darin, daß sein auf Aufschiebung des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes gerichteter Antrag nicht in einen solchen auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 WG umgedeutet wurde. Der Beschwerdeführer ist damit nicht im Recht. Seinem Begehren steht zum einen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig ist, entgegen dem eindeutig erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 10.179/A, und vom , Zl. 86/11/0144). Zum anderen kam für die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gewünschte Umdeutung auch deshalb nicht in Betracht, weil sie damit ihre Entscheidungsbefugnis im Rahmen der Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG überschritten hätte. Diese "Sache" war nämlich durch den gestellten Antrag und den hierüber ergangenen erstinstanzlichen Abspruch nach § 36 Abs. 6 Z. 2 WG festgelegt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/11/0255).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen (zur Zl. AW 91/11/0047 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Fundstelle(n):
NAAAE-60107