VwGH vom 26.05.1999, 99/13/0067
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der J GmbH in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/24-07/99, betreffend Rückzahlung eines Guthabens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerde sei die Beschwerdeführerin als vermeintliche Unternehmensnachfolgerin nach § 14 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von insgesamt S 311.541,-- herangezogen worden. Zuletzt habe die belangte Behörde diesbezüglich in einer Berufungsentscheidung vom die Haftungsschuld für erloschen erklärt. Einem am gestellten Rückzahlungsantrag hinsichtlich des bereits bezahlten Betrages von S 311.541,-- habe die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom keine Folge gegeben. Diesen Bescheid habe die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt.
In dem zusammen mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid ist zum Sachverhalt weiters zu lesen, die Beschwerdeführerin habe in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom eingebrachten Berufung (und in einem weiters eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz) die in diesem Bescheid enthaltene Begründung, es bestehe kein Guthaben, als "unwahr und unzutreffend" bezeichnet. Wegen der zu Unrecht erfolgten Heranziehung zur Haftung habe die Beschwerdeführerin auf Grund der erfolgten Zahlungen ein Guthaben von S 311.541,--, worauf sich der Rückzahlungsantrag beziehe. Es komme nicht auf den Kontostand, sondern darauf an, ob "ein im materiellen Abgabenrecht wurzelndes Guthaben des Pflichtigen vorhanden sei". Ansonsten könnte durch fehlerhafte Buchungen die Auszahlung einer Gutschrift verweigert werden.
Die Berufungsabweisung wird im angefochtenen Bescheid damit begründet, dass das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Überrechnungsbetrages im Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages kein Guthaben, sondern einen Rückstand in Höhe von S 193.566,-- ausgewiesen habe. Dem Rückzahlungsantrag sei aus diesem Grund der Erfolg zu versagen gewesen. Abgesehen davon, dass die behauptete Entrichtung einer Nichtschuld nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Rückzahlung sei, werde diesbezüglich auf die Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/231-07/02/98, verwiesen (Anm.: diese Berufungsentscheidung betrifft einen Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO und ist Gegenstand der unter Zl. 98/13/0199 protokollierten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde).
In der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf "Rückzahlung eines Guthabens (§ 239 i.V.m. § 215 Abs. 4 BAO) verletzt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ein rückzahlbares Guthaben des Abgabepflichtigen entsteht für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 87/14/0172, 88/14/0041).
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Begründung des angefochtenen Bescheides stehe mit der bisher unbestrittenen Behauptung der Beschwerdeführerin in Widerspruch, sie habe die Haftungsschuld - wenngleich in mehreren Teilbeträgen - abgetragen. Schon der erstinstanzliche Bescheid habe nicht erkennen lassen, warum die Abgabenbehörde der ersten Rechtsstufe den zu Unrecht und zur Vermeidung von Exekutionen und Sollzinsen bezahlten Betrag, der die Abgabenschuld eines Dritten betroffen habe, nicht als Guthaben behandelt habe. Richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin die Abgabenverbindlichkeit eines Dritten bezahlt habe, "weil sie mit einem - unrichtigen und aus dem Rechtsbestand genommenen - Haftungsbescheid damit belastet wurde und sich diese Belastung als unzutreffend erwies".
In Wahrheit spricht die Beschwerdeführerin aber mit diesem Vorbringen einen Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto (die zu einem zu ihren Gunsten bestehenden Guthaben hätte führen müssen) an. Ein derartiger Streit ist aber nicht in einem Verfahren nach § 239 Abs. 1 BAO, sondern in einem solchen nach § 216 leg. cit. auszutragen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/15/0077). Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird damit nicht aufgezeigt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen (zum zur Zl. 98/13/0199 anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Abrechnungsbescheid wird auf das dazu ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag hingewiesen).
Wien, am