VwGH vom 24.06.2003, 2003/14/0029
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des H S in V und der H H-S in R, beide vertreten durch Dr. Frank Kalmann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pernhartgasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , RV324/1- 4/02, betreffend Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde ergibt sich in Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid folgender Sachverhalt:
Die aus den beiden Beschwerdeführern gebildete Miteigentumsgemeinschaft vermietet Appartements. Für den Zeitraum Jänner 1995 bis Dezember 1996 hat sie insgesamt drei Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht; diese betreffen das zweite, das dritte und das vierte Kalendervierteljahr 1995 (Vorsteuerüberschüsse von 90.025 S 34.561 S und 68.211 S).
Mit vorläufigem Umsatzsteuer-Jahresbescheid vom setzte das Finanzamt die Jahresumsatzsteuer für 1995 mit -192.846 S fest. Im Bescheid wird auch ausgeführt, dass die Umsatzsteuer bisher mit -68.211 S vorgeschrieben gewesen sei ("Vorsoll").
Mit Bescheid vom wurde der vorläufige Umsatzsteuerbescheid 1995 inhaltlich unverändert als endgültiger Bescheid übernommen (§ 200 Abs 2 BAO).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der endgültige Umsatzsteuerbescheid 1995 gemäß § 299 Abs 1 lit b BAO aufgehoben und begründend ausgeführt, das Finanzamt habe die Umsatzsteuervoranmeldungen für das zweite Quartal 1995 (Vorsteuerüberschuss von 90.025 S) und für das dritte Quartal 1995 (Vorsteuerüberschuss von 34.561 S) in den Umsatzsteuer-Jahresbescheiden nicht dem Jahr 1995 (sondern dem Jahr 1996) zugeordnet. Richtigerweise hätte im Umsatzsteuerbescheid 1995 ausgesprochen werden müssen, dass der festzusetzenden Jahres-Umsatzsteuer für 1995 eine bisherige Festsetzung von -192.797 S gegenüberstehe.
Dieser Bescheid der belangten Behörde vom wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/14/0203, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der angefochtene Bescheid gehe zu Unrecht davon aus, dass Teile des Spruches des Umsatzsteuerbescheides vom unrichtig sind, und zwar der Ausspruch über die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der Abgabenhöhe. Die Worte "bisher war vorgeschrieben" des in Rede stehenden Bescheidteiles ließen erkennen, dass dieser Teil nicht zum Spruch des Bescheides gehöre. Der Aussage über das Vorsoll und die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der Abgabenhöhe komme jedenfalls dann ausschließlich Informationscharakter zu, wenn für diese Differenz keine Fälligkeit festgesetzt werde. Dieser Teil des Bescheides bringe in einem solchen Fall keinen normativen Willen der Behörde zum Ausdruck, was die belangte Behörde verkannt habe. Es sei daher kein Grund für die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides durch die belangte Behörde vorgelegen.
Mittlerweile hatte der Beschwerdeführer am Berufung gegen den - mit Bescheid der belangten Behörde vom aufgehobenen - Umsatzsteuerbescheid 1995 eingebracht und in Zusammenhang mit dieser Berufung den Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO (betreffend Umsatzsteuer in Höhe von 124.635 S) gestellt.
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde Berufung eingebracht.
Den erwähnten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO wies das Finanzamt mit Bescheid vom als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Zur Bescheidbegründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Umsatzsteuerbescheid vom sei der vorläufige Umsatzsteuerbescheid vom ohne Änderung der Bemessungsgrundlage für endgültig erklärt worden. Der Bescheid vom beruhe auf eine erklärungsgemäßen Veranlagung. Eine Nachforderung, welche unmittelbar oder mittelbar auf diesen Bescheiden beruhe, habe sich nicht ergeben. Die genannten Umsatzsteuerbescheide hätten zu keiner Nachforderung geführt. Der Umsatzsteuerbescheid vom habe vielmehr - infolge unrichtiger Zuordnung der Umsatzsteuervoranmeldungen zum Jahr 1996 - zu einer ungerechtfertigten zusätzlichen Umsatzsteuergutschrift in Höhe von 124.635 S geführt. Die Beschwerdeführer hätten sich das zu Unrecht entstandene Guthaben zurückzahlen lassen. (Eine Nachforderung habe sich lediglich aus dem Umsatzsteuerbescheid 1996 ergeben.) Erst durch die nach § 299 BAO erfolgte Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides sei es zum "korrigierten Abgabenrückstand an Umsatzsteuer 1995 (S 124.635,-) gekommen, zumal das zu Unrecht entstandene Guthaben bereits an die Beschwerdeführer rückgezahlt gewesen sei. Da die Nachforderung nicht auf dem bekämpften Umsatzsteuerbescheid vom beruhe, könne eine Berichtigung der Vorsollbeträge im Sinn des Begehrens der Beschwerdeführer nicht zu einer Minderung der Nachforderung führen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
In der Beschwerde wird vorgebracht, durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2001/14/0203 trete das Verfahren in jene Lage zurück, in der es sich vor Erlassen des in jenem Verfahren angefochtenen Bescheides befunden habe. Es sei daher die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 vom wiederum unerledigt. Der mit Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 vom eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei daher rechtens. Im Übrigen sei die Umsatzsteuervoranmeldung für das zweite Quartal 1995 vom Finanzamt dahingehend verändert worden, dass die Jahreszahl 1995 auf die Jahreszahl 1996 umgeändert worden sei. Es liege daher keine "Fehlbuchung" vor.
§ 212a Abs 1 BAO lautet:
"Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird."
Die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO hat eine Nachforderung zur Voraussetzung, die auf einen Bescheid zurückgeht, der von einem Anbringen abweicht oder dem kein Anbringen zugrunde liegt.
Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, wonach der endgültige (wie auch schon der vorläufige) Umsatzsteuerbescheid 1995 auf einer erklärungsgemäßen Veranlagung beruht und somit keine Nachforderung ausgewiesen habe, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Bereits daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführer nicht dadurch in ihren Rechten verletzt worden sind, dass dem im Hinblick auf die Berufung gegen diesen Umsatzsteuerbescheid 1995 gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung (im Instanzenzug) keine Folge gegeben worden ist. Steht doch damit fest, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO nicht erfüllt sind.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die darin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am