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VwGH vom 15.09.1999, 99/13/0066

VwGH vom 15.09.1999, 99/13/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des EG in M, vertreten durch Dr. Manfred Moser, Rechtsanwalt in Pöttsching, Wr. Neustädter Straße 57, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 06 0603/1-IV/6/96, betreffend aufsichtsbehördliche Bescheidbehebung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerdeschrift, der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides und den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ergibt, wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt vom über Einkommensteuer für das Jahr 1994 gemäß § 299 Abs. 2 BAO aufgehoben.

Im aufgehobenen Bescheid hatte das Finanzamt Beiträge des Beschwerdeführers zum Erwerb einer zukünftigen Firmenpension in Höhe von S 117.345,-- bei der Ermittlung der Einkünfte für das Jahr 1994 als Werbungskosten berücksichtigt. Dies sah die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der Begründung als rechtswidrig an, dass § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 eine taxative Aufzählung solcher Beiträge zur Sicherung von Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen enthalte, die als Werbungskosten qualifiziert werden dürften. Nicht unter diese Aufzählung fallende Beiträge könnten als Werbungskosten auch dann nicht abgezogen werden, wenn die Beitragsleistung Voraussetzung für das Eingehen oder den Fortbestand des Dienstverhältnisses wäre. Die vom Beschwerdeführer geleisteten Beiträge ließen sich unter einen der im § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 normierten Tatbestände nicht subsumieren, weshalb ihre Berücksichtigung als Werbungskosten durch das Finanzamt rechtswidrig gewesen sei. Die anerkannten Werbungskosten überstiegen das Maß einer Geringfügigkeit, was eine Ermessensübung zugunsten der Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Sinne der aufsichtsbehördlichen Behebung des Bescheides geboten habe.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom , B 4981/96, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Der Beschwerdeführer trägt gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof vor, die von seinem Arbeitgeber auf Grundlage des maßgebenden Kollektivvertrages in Zusammenhalt mit der Betriebsvereinbarung zum Erwerb einer zukünftigen Firmenpension einbehaltenen Beitragsleistungen müssten als Werbungskosten im Sinne des Einleitungssatzes des § 16 Abs. 1 EStG 1988 beurteilt werden können. Stelle doch der Pensionsbeitrag eine Aufwendung zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Beschwerdeführers dar. Hilfsweise wären die Beitragsleistungen zumindest als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen gewesen. Da die Rechtsansicht der belangten Behörde eine Doppelbesteuerung insoweit zur Folge habe, als der Beschwerdeführer die Beiträge einerseits zum Erwerb der künftigen Firmenpension aus bereits versteuertem Einkommen bezahlen müsse, andererseits die daraus resultierende Pensionsleistung aber nochmals einer Besteuerung unterzogen werden würde, widerspreche die Bescheidbehebung in der Ermessensübung auch dem Grundsatz des § 20 BAO.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dass Beiträge zu Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen, die nicht in die Aufzählung des § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 fallen, dem Werbungskostenbegriff aufgrund der allgemeinen Regel des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 nicht unterstellt werden können, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. die hg. Erkenntnisse etwa vom , 95/14/0155, vom , Slg.NF.Nr. 6965/F, und vom , 93/14/0003, auf deren Gründe gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird). Dass die vom Streit betroffenen Beiträge in die Aufzählung des § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 fielen, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der mit dem angefochtenen Bescheid behobene Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes wurde von der belangten Behörde wegen der Berücksichtigung nicht als Werbungskosten abzugsfähiger Beitragsleistungen als Werbungskosten demnach ohne Rechtsirrtum als rechtswidrig beurteilt. Ob sich die Beitragsleistungen des Beschwerdeführers als Sonderausgaben hätten berücksichtigen lassen, ist für diese Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1994 aus dem Grunde verfehlter Berücksichtigung von Werbungskosten ohne Bedeutung.

Auch in der Ermessensübung ist der belangten Behörde ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler nicht vorzuwerfen. Die vom Finanzamt verfehlterweise berücksichtigten Werbungskosten überstiegen von ihrem Umfang her das Kalkül bloß geringfügiger Auswirkungen der Rechtswidrigkeit deutlich. Das vom Beschwerdeführer gesehene Ergebnis einer "Doppelbesteuerung ließe sich, wäre es berechtigt (siehe hiezu allerdings die in den §§ 25 Abs. 1 Z. 2 und 29 Z. 1 EStG 1988 getroffenen Regelungen), erst der Besteuerung der aus den Beitragsleistungen dereinst zufließenden Einkünfte entgegensetzen, nicht aber der Ermessensübung in der Aufhebung eines die Beitragsleistungen gesetzwidrig als Werbungskosten berücksichtigenden Abgabenbescheides.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am