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VwGH vom 20.10.2004, 2003/14/0017

VwGH vom 20.10.2004, 2003/14/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des F M W in S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. RV 1557/1-6/2002, betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt ein Orgelbauunternehmen.

Im Zuge einer den Zeitraum 1998 bis 2000 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung traf die Prüferin die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für Geschäftsreisen (zum Zwecke von Orgelreparaturen unternommene Reisen) pro Tag den Tagessatz von 360 S (brutto) pauschal als Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Die auf den pauschalen Tagessatz entfallende Umsatzsteuer habe er als (pauschale) Vorsteuer geltend gemacht. Nach Ansicht der Prüferin habe der Beschwerdeführer immer dann einen weiteren Mittelpunkt seiner Tätigkeit begründet, wenn er sich mehr als fünf Tage an einem Ort aufgehalten habe. Für die über die ersten fünf Tage an einem bestimmten Ort hinausgehenden Tage der Geschäftsreisen könnten daher keine Tagessätze als Betriebsausgaben bzw darauf entfallende Umsatzsteuern als Vorsteuern geltend gemacht werden. Deshalb sei der vom Beschwerdeführer erklärte Gewinn für 1998 um 21.927,27 S, für 1999 um 21.600 S und für 2000 um 10.028,57 S zu erhöhen und die geltend gemachten Vorsteuern um die korrespondierenden Beträge zu mindern.

Gegen die Bescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 1998 bis 2000, mit welchen sich das Finanzamt der Ansicht der Prüferin anschloss, brachte der Beschwerdeführer Berufung ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die strittigen Geschäftsreisen hätten den Beschwerdeführer an Orte in Österreich geführt, an denen er sich länger als fünf Tage aufgehalten habe, ohne dass die Möglichkeit der täglichen Rückkehr nach Hause bestanden habe. Für diese Reisen habe er pauschale Verpflegungsmehraufwendungen mit den Sätzen des § 26 Z 4 EStG geltend gemacht. Wenn der Aufenthalt an einem zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten aufgesuchten Ort zumindest eine Arbeitswoche währe, liege hinsichtlich des darüber hinausgehenden Verweilens an diesem Ort deshalb keine Reise mehr vor, weil ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt begründet worden sei. Daraus folge für die strittigen Verpflegungsmehraufwendungen, dass sie nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Anerkennung von Betriebsausgaben und Vorsteuern aus Diäten verletzt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Zeitraum von fünf Tagen sei zu kurz, um an einem bestimmten Ort einen neuen Tätigkeitsmittelpunkt, welcher der Annahme einer Geschäftsreise entgegenstehe, zu begründen. Zudem bestehe eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung von selbständigen Unternehmern und Arbeitnehmern, weil die letztgenannten gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 auch im Falle einer Dienstreise über einen längeren Zeitraum nicht der Besteuerung unterliegende Tagessätze beziehen könnten.

§ 4 Abs 5 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung vor der mit BGBl I 2003/71 vorgenommenen Neufassung normiert, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , 99/15/0085, und vom , 2001/15/0223, zu § 4 Abs 5 EStG 1988 in der Stammfassung ausgesprochen hat, ordnet die Bestimmung nicht an, dass Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer Höhe" anzuerkennen seien. Der normative Inhalt des § 4 Abs 5 EStG 1988 in seiner Stammfassung besteht lediglich in einer betragsmäßigen Begrenzung der Absetzbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren Mehraufwendungen für Verpflegung iSd § 4 Abs 5 EStG 1988 nicht nachgewiesen. Solcherart entspricht es dem Gesetz, dass die belangte Behörde Aufwendungen dieser Art nicht (im begehrten Ausmaß) als Betriebsausgaben berücksichtigt hat. In der Beschwerde wird auch gar nicht konkret aufgezeigt, welcher Verpflegungsmehraufwand dem Beschwerdeführer tatsächlich erwachsen sei. Der Umstand der Nachweispflicht für Verpflegungsmehraufwendungen begegnet als solcher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zu einer allfälligen Anfechtung der Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 nach Art 140 Abs 1 B-VG wegen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen steuerlichen Ungleichbehandlung von Reisebewegungen der selbständigen Unternehmer einerseits und der Dienstnehmer anderseits sieht sich der Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht des Beschwerdefalles schon deshalb nicht veranlasst, weil im Beschwerdefall bereits der Mangel des Nachweises der Verpflegungsmehraufwendungen der Berücksichtigung von Tagesgeldern entgegengestanden ist.

§ 13 Abs 1 erster Satz UStG 1994 lautet:

"Für eine im Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlasste Reise kann der Unternehmer - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 12 - die auf die Mehraufwendungen für Verpflegung entfallende abziehbare Vorsteuer nur aus den nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträgen errechnen."

§ 13 Abs 1 erster Satz UStG 1994 stellt eine Anknüpfung an die einkommensteuerliche Regelung dar. Da im gegenständlichen Fall mangels eines Nachweises die Verpflegungsmehraufwendungen einkommensteuerlich keine Berücksichtigung finden konnten, steht auch der korrespondierende Vorsteuerabzug nicht zu.

Der Beschwerdeführer wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht in subjektiven Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 333/2003.

Wien, am