VwGH vom 26.06.1997, 97/06/0104

VwGH vom 26.06.1997, 97/06/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde 1. des SG und 2. der MG, beide in S, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12.10 S 85 - 97/2, betreffend Auftrag zur Vorlage eines Bauentwurfes über die Errichtung der Hauskanalanlage gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. Kanalgesetz 1988 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der zu dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde gegenüber den Beschwerdeführern betreffend das Grundstück Nr. X/6, KG. S, die Kanalanschlußverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Stmk. Kanalgesetz 1988 ausgesprochen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom abgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen. In dieser Entscheidung wies die belangte Behörde darauf hin, daß die Gemeindebehörden verabsäumt hätten, den Beschwerdeführern vorzuschreiben, binnen einer angemessenen Frist einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskläranlage vorzulegen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurden die Beschwerdeführer in der Folge verpflichtet, binnen einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Anschlußbescheides einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluß an den Schacht Nr. 13 (Projekt L) zur Genehmigung einzubringen, binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Genehmigung des Bauentwurfes die Hauskanalanlage zu errichten und an die öffentliche Kanalanlage der mitbeteiligten Gemeinde anzuschließen.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wird im wesentlichen nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Stmk. Kanalgesetzes 1988 damit begründet, daß sich das Verfahren ausschließlich auf die Verpflichtung zur Einbringung eines Bauentwurfes über die Errichtung der Hauskanalanlage und zu deren Anschluß an den Schacht Nr. 13 (Projekt L) richte, weiters darauf, binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Genehmigung des Bauentwurfes die Hauskanalanlage zu errichten und an die öffentliche Kanalanlage der mitbeteiligten Gemeinde anzuschließen. Die in der Vorstellung erhobenen Einwendungen hinsichtlich der Ausnahme von der Kanalanschlußverpflichtung seien in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Ausnahmetatbestände seien für dieses Verfahren unbeachtlich und könne darauf dementsprechend nicht näher eingegangen werden. Die Beschwerdeführer machten weiters geltend, daß für ihre vollbiologische Abwasserreinigungsanlage ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig sei und hätte das vorliegende Verfahren für die Dauer des Wasserrechtsverfahrens ausgesetzt werden müssen. Mit diesem Vorbringen seien die Beschwerdeführer nicht im Recht, da unbestritten die Anschlußverpflichtung mit Bescheid vom ausgesprochen worden sei. Die Behörde habe weiters zulässigerweise nach Ausspruch der Anschlußverpflichtung die weitere im § 6 Abs. 1 Kanalgesetz verankerte Verpflichtung zur Vorlage eines Bauentwurfes über die Errichtung der Hauskanalanlage ausgesprochen. Von diesem Verfahren sei ein Verfahren um Erteilung einer Ausnahme von der Anschlußverpflichtung gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 zu unterscheiden. Abgesehen davon, daß keiner Partei ein Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG zustehe, stelle die rechtskräftig festgestellte Anschlußpflicht, die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides unbestritten nach wie vor aufrecht gewesen sei bzw. das anhängige Wasserrechtsverfahren keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Es sei auch zulässig, daß der konkrete Auftrag zur Vorlage eines entsprechenden Bauentwurfes erst einige Zeit nach der Anschlußverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Stmk. Kanalgesetz 1988 erteilt werde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich insbesondere in ihren aus dem Eigentumsrecht abgeleiteten Rechten auf eigene Entsorgung ihrer Schmutzabwässer ohne behördlichen Zwang eines Anschlußes an öffentliche Anlagen verletzt, insbesondere durch unrichtige Anwendung des Stmk. Kanalgesetzes 1988 (insbesondere die §§ 4 und 6).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Stmk. Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79, sind die im Bauland oder auf sonstigen bebauten Grundstücken anfallenden Schmutz- und Regenwässer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise vom Grundstückseigentümer abzuleiten oder zu entsorgen. Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. sind in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluß einer Hauskanalanlage ist gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. bei erst zu errichtenden Bauwerken von der Baubehörde zugleich mit der Baubewilligung, bei bestehenden in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden. In diesem Fall hat die Entscheidung auch den Auftrag zu enthalten, binnen angemessener Frist einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluß an die Kanalanlage zur Genehmigung einzubringen. Bei Verzug ist die Baubehörde berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten den Bauentwurf auszuarbeiten und die Hauskanalanlage danach ausführen zu lassen. Gemäß § 6 Abs. 2 KanalG 1988 gelten als Hauskanalanlage jene Anlagenteile, die der Sammlung und Ableitung der auf einem Grundstück anfallenden Schmutz- oder Regenwässer bis zur Übernahmestelle der Kanalanlage dienen.

Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, daß der Gemeinderat als befangen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 und 5 AVG anzusehen sei, da der Gemeinderat "eine einseitige und dem aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgebot entspringenden Sachlichkeitsgebot widersprechende völlig einseitige Sicht der Dinge erkennen" lasse. Das Vorgehen der Gemeindebehörden sei offenbar von vornherein darauf gerichtet, eine sachliche Auseinandersetzung auf Grundlage der bestehenden Ausnahmemöglichkeiten nicht durchzuführen. Die einseitige und eine wesentliche Mangelhaftigkeit begründende Vorgangsweise zeige sich auch in dem Umstand, daß im Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom ein Gutachten vom - also vom Tag vor der angeblichen Entscheidung des Gemeinderates - verwertet worden sei. Dies stelle überdies eine Verletzung des Parteiengehörs dar, da den Beschwerdeführern die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hätte werden müssen.

Mit der Rüge der Beschwerdeführer, der Gemeinderat sei befangen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 und 5 AVG, sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nicht, daß die Gemeindebehörden nicht bereit waren, auf die Gründe der beantragten Ausnahme einzugehen. Dem angefochtenen Bescheid ist eindeutig zu entnehmen, daß ein Verfahren betreffend die Gewährung einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 anhängig ist und daß die Voraussetzungen für diese beantragte Ausnahme in diesem Verfahren zu prüfen sind. Daran ändert nichts, daß im vorliegenden Verwaltungsverfahren gegenüber den Beschwerdeführern in Durchführung der mit unbestritten rechtskräftigem Bescheid vom ausgesprochenen Anschlußverpflichtung die Verpflichtung zur Vorlage eines entsprechenden Bauentwurfes über die Errichtung der Hauskanalanlage ergangen ist.

Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehörs in bezug auf das angeführte Gutachten vom geltend machen, haben sie es unterlassen, die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels in der Beschwerde darzutun.

Die belangte Behörde hat auch zutreffend die Auffassung vertreten, daß aus § 38 AVG kein subjektives Recht des einzelnen abzuleiten ist. Eine Rechtsverletzung wegen mangelnder Aussetzung eines Verfahrens kommt daher nicht in Betracht. Daher erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang.

Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/06/0254, auf dessen Ausführungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß es keine Rechtswidrigkeit bedeutet, wenn die Behörde den konkreten Auftrag zur Vorlage eines entsprechenden Bauentwurfes erst nach Erlassung der Anschlußverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Stmk. Kanalgesetz 1988 erteilt.

Der Umstand, daß die Beschwerdeführer mit Eingabe vom bei der Wasserrechtsbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das vorgelegte wasserrechtliche Projekt beantragt haben, berührt die Gesetzmäßigkeit der Erteilung der Verpflichtung zur Vorlage eines Bauentwurfes für die Hauskanalanlage gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. Kanalgesetz 1988 nicht. Die genannte Verpflichtung ist gemäß § 6 Abs. 1 Stmk Kanalgesetz 1988 dann vorzuschreiben, wenn die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluß einer Hauskanalanlage gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. ausgesprochen wurde und es sich um ein Grundstück mit einem bestehenden Gebäude handelt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

Es ist auch nicht zutreffend, daß der Bescheid des Bürgermeisters vom nicht hinreichend bestimmt ist. Aus diesem Bescheid ergibt sich eindeutig, an welchen Schacht die Hauskanalanlage anzuschließen ist. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich im übrigen, daß die Originalpläne betreffend die öffentliche Kanalanlage beim Gemeindeamt eingesehen werden können. Die dreimonatige Frist für die Vorlage eines Bauentwurfes für die Hauskanalanlage wird auch nicht als unangemessen erachtet.

Da nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt die Verpflichtung zur Vorlage eines Bauentwurfes einer Hauskanalanlage in Verbindung mit der Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluß einer Hauskanalanlage nicht im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung im Hinblick auf ein erst auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zu errichtendes Bauwerk steht, kann sich im Zusammenhang mit dem Gebot des § 24 Stmk. Baugesetz 1995, daß nur nach mündlicher Bauverhandlung eine Bewilligung erteilt werden dürfe, für die Beschwerdeführer keine Verletzung ergeben.

Da bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Es erübrigte sich daher eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.