VwGH vom 28.11.2002, 99/13/0038
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des PH in W, vertreten durch Dr. Heinz Wille, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Ferstelgasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde 2. Instanz vom , Zl. RV/339/5-10/01/98, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 41 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, mit dem (im zweiten Rechtsgang ergangenen) Straferkenntnis erster Instanz vom seien P.H. (d.i. der Beschwerdeführer) und F.M. der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 (Abs. 3 lit. a und lit. b) Finanzstrafgesetz und nach § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz für schuldig erkannt und jeweils nach § 33 Abs. 5 Finanzstrafgesetz zu einer Geldstrafe von 150.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden. Nach den erstinstanzlichen Schuldsprüchen hätten P.H. als die wirtschaftliche Führung der P.H. GmbH mitbestimmende Person und F.M. als Geschäftsführer dieser GmbH vorsätzlich "(1) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Verschweigung von Umsätzen und Einnahmen, insbesondere durch Führung von wirtschaftlichen Vorgängen außerhalb des Geschäftskontos der GesmbH, bewirkt, dass (a) bescheidmäßig festzusetzende Angaben nicht oder zu niedrig festgesetzt wurden, nämlich Umsatzsteuer für 1987 um 81.940 S und für 1988 um 42.465,-- S (b) selbst zu berechnende Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden, nämlich Kapitalertragssteuer für 1987 in der Höhe von 89.020,-- S, für 1988 in der Höhe von 46.573 S und für 1989 in der Höhe von 141.553,-- S 2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1989 um 117.000,--S bewirkt, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten haben."
Im erstinstanzlichen Straferkenntnis sei weiters ausgesprochen worden, dass ein gegen die Ehefrau des P.H. wegen der Anschuldigung einer entsprechenden Tatbeteiligung eingeleitetes Finanzstrafverfahren nach § 136 Finanzstrafgesetz einzustellen sei.
Nach den wesentlichen Tatsachenfeststellungen des Straferkenntnisses erster Instanz habe sich der damals als Betriebselektriker tätig gewesene F.M. im Jahr 1987 zum Erwerb des vom P.H. als Einzelfirma betriebenen Unternehmens zur Herstellung von Folienbeschriftungen aller Art sowie Werbegestaltungen entschlossen. Zum "Unternehmenstransfer" hätten F.M. und P.H. am die P.H. GmbH gegründet, bei der F.M. die Stammeinlage im Wesentlichen geleistet habe und zum Geschäftsführer bestellt worden sei. Die P.H. GmbH habe am gegen Bezahlung eines Kaufpreises von 250.000 S das Einzelunternehmen des P.H. erworben. P.H. und seine Ehefrau hätten in der Folge - unter Beibehaltung der bereits zuvor wahrgenommenen Aufgabenbereiche - als Angestellte der GmbH fungiert. P.H. habe weiterhin den Kundenstock betreut, die Aufträge entgegengenommen und auch Arbeiten unmittelbar im Zusammenhang mit den Kundenaufträgen verrichtet. Die Abrechnungen seien ihm ebenfalls "als fachlich alleinversierten Betriebsangehörigen" vorbehalten gewesen. Die Ehefrau von P.H. habe den Bürodienst erledigt, der auch die schriftliche Ausfertigung der inhaltlich von ihrem Ehemann determinierten Rechnungen umfasst habe. F.M., der über kein eigenes Fachwissen zum Unternehmensgegenstand verfügt habe, habe - nach den Vorgaben des P.H. - die Materialeinkäufe erledigt und sei im Betrieb nur anwesend gewesen, soweit dies seine Dienstzeit als Betriebselektriker (bzw. Portier) zugelassen habe. Die für seine Geschäftsführung maßgebenden Unterlagen seien von P.H. sowie seiner Ehefrau im Firmenbüro in einer Schreibtischlade für F.M. ebenso gesammelt und hinterlegt worden wie grundsätzlich Zahlungseingänge von Kunden. Während das Geschäftskonto der P.H. GmbH mit ausschließlicher Zeichnungsberechtigung des F.M. bei der L.-Bank eröffnet worden sei, habe das Ehepaar H. bei der Z.- Sparkasse ein Privatkonto geführt, auf das F.M. regelmäßig die monatlichen Bezüge für P.H. und seine Ehefrau überwiesen habe.
Nach (im zweiten Rechtsgang gefundener) Überzeugung des Spruchsenates der Abgabenbehörde erster Instanz - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - seien P.H. und F.M. unter dem Druck einer insgesamt negativen Geschäftsentwicklung übereingekommen, Kundenzahlungen über das Privatkonto H. der Z.-Sparkasse umzuleiten und solcherart der steuerlichen Erfassung zu entziehen. Dies sei in der Weise realisiert worden, dass F.M. als Geschäftsführer den von P.H. inhaltlich vorbereiteten bzw. von dessen Ehefrau schriftlich ausgefertigten Rechnungen teilweise an Stelle des (üblichen) Zahlscheines für das Geschäftskonto bei der L.-Bank einen solchen für das Privatkonto bei der Z.-Bank beigelegt habe. Neben den so erwirkten Kundenüberweisungen auf das Privatkonto seien auf dieses Konto im Zusammenhang mit Geschäftsvorgängen der GmbH auch Eingänge aus Scheckeinzahlungen und Barerlägen erfolgt. Darüber hinaus habe eine Betriebsprüfung eine zweite Gruppe "von Schwarzerlösen" ergeben. Unter dem Druck eines die Millionengrenze übersteigenden Schuldenstandes und der negativen Geschäftsentwicklung habe F.M. noch im November 1989 sein geschäftliches Engagement beendet. Im Dezember 1989 habe P.H. vor dem Steuerberater des Unternehmens eine schriftliche Erklärung unterfertigt, in der er sich zur Bezahlung von 650.000 S (als Ausgleich für dem Unternehmen zugefügte Vermögensschäden) verpflichtet habe. Am sei durch einen Wirtschaftstreuhänder für den Beschuldigten F.M. eine Selbstanzeige in Richtung - allerdings nicht näher konkretisierter - abgabenrechtlicher Pflichtverletzungen erfolgt.
Die Tatsachenfeststellungen im Straferkenntnis erster Instanz stützten sich in objektiver Hinsicht auf das Ergebnis einer durchgeführten Betriebsprüfung, im Übrigen aber auf eine Beweiswürdigung, die sich vor allem in der Beurteilung der Angaben von P.H. und F.M. grundlegend von jener im ersten Rechtsgang unterscheide. Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen erstinstanzlichen Straferkenntnis vom sei wegen des in Rede stehenden Tatgeschehens lediglich P. H. (wie auch seine Ehefrau) der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Finanzstrafgesetz für schuldig erkannt worden, weil nach damaliger Überzeugung des Spruchsenates P.H. (unter Beteiligung seiner Ehefrau) ohne Kenntnis des F.M. "im inkriminierten Umfang Teile der Geschäftsgebarung in der Weise abwickelte, dass sie in der Firmenbuchhaltung nicht aufschienen". Das Vorerkenntnis vom sei von der Berufungsbehörde unter Anordnung der Verfahrenserneuerung aufgehoben worden. Auf Grund der Ergebnisse der Neudurchführung des Beweisverfahrens im zweiten Rechtsgang, in dem sich nach entsprechender Verfahrenseinleitung auch F.M. als Beschuldigter zu verantworten gehabt habe, sei der Spruchsenat erster Instanz nunmehr zu der Überzeugung gekommen, dass keiner der von beiden Beschuldigten vorgebrachten Versionen entscheidende Glaubwürdigkeit zukomme, vielmehr von einem zwischen den beiden Beteiligten abgesprochenen, sohin einvernehmlichen Tatkonzept auszugehen sei. Die "von umfassendem Anfechtungswillen gekennzeichneten Berufungen" der Beschuldigten P.H. und F.M. hätten die belangte Behörde zu einer Beweiswiederholung durch neuerliche Vernehmung der beiden Beschuldigten, der Ehefrau des P.H. und Erörterung der entscheidenden aktenkundigen Verfahrensergebnisse veranlasst. Auf Grund dieser Beweisaufnahmen sei die belangte Behörde zu vom bekämpften erstinstanzlichen Bescheid abweichenden Tatsachenfeststellungen gekommen:
F.M. habe bei Gründung der P.H. GmbH und dem damit verbundenen Erwerb des Einzelunternehmens des P.H. weder über die den Unternehmensgegenstand betreffenden Fachkenntnisse noch über die allgemeinen Grundkenntnisse zur Betriebsführung verfügt. Er sei daher von Anfang an auf die Mitwirkung des P.H. angewiesen gewesen. Der für die Geschäftsgebarung entscheidende Überblick über die Zahl, die Art und die Dimension der angefallenen Kundenaufträge sei in seiner Gesamtheit allein dem Beschuldigten P.H. vorbehalten gewesen. Vollständig geführte Auftragsübersichten seien nicht geführt worden. F.M. habe darauf vertraut, dass die ihm von P.H. bzw. dessen Ehefrau zugemittelten Rechnungen und andere Geschäftsunterlagen das gesamte tatsächliche Leistungsvolumen des Unternehmens umfassten. Die Tatsache, dass Teile des im Rahmen der P.H. GmbH abgewickelten Geschäftsvolumens einerseits über das Privatkonto H. bei der Z.-Sparkasse, andererseits aber in der Weise abgerechnet worden seien, dass Kundenzahlungen P.H. unmittelbar zugekommen seien, sei dem Beschuldigten F.M. nicht bekannt gewesen. Als F.M. im Zuge seines Rückzuges aus dem Unternehmen zufällig unterschiedliche Rechnungen mit derselben Rechnungsnummer aufgefunden habe, habe er den Verdacht geschöpft, von P.H. hintergangen worden zu sein. Der von ihm informierte Steuerberater habe daraufhin mit P.H. ein Gespräch geführt, das mit der Unterfertigung der Verpflichtungserklärung zur Abdeckung eines Schadens von 650.000 S durch P.H. geendet habe. Mit der Behauptung, die Unterschrift lediglich unter dem Eindruck der ihm angedrohten Anzeigeerstattung und der damit verbundenen Inhaftierung geleistet zu haben, habe P.H. in der Folge diese Verpflichtungserklärung widerrufen. Am habe der Wirtschaftstreuhänder schließlich namens des Beschuldigten F.M. Selbstanzeige wegen Abgabenhinterziehung im Zusammenhang mit Schwarzumsätzen erstattet, zu deren Quantifizierung er gleichzeitig die Durchführung einer Betriebsprüfung beantragt habe. Die sodann veranlasste Betriebsprüfung habe einerseits durch Erhebungen bei Kunden des Unternehmens, andererseits durch die Einsichtnahme in die Bewegungen auf dem Privatkonto bei der Z.-Sparkasse zu den nicht deklarierten Umsätzen geführt, aus denen sich die nunmehr vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen errechneten. Zusammenfassend habe sich das unternehmerische Engagement des Beschuldigten F.M. im Zusammenhang mit der P.H. GmbH so dargestellt, dass er das Einzelunternehmen von P.H. um 250.000 S erworben, in den folgenden knapp drei Geschäftsjahren Summen von insgesamt "eine Million übersteigender Höhe" der Gesellschaft zugeführt und schließlich den Betrieb gegen Ablöse von Betriebsvermögen um 100.000 S an den ursprünglichen Unternehmensinhaber P.H. rückübertragen habe. P.H., der zum Teil faktisch Geschäftsführeragenden für die GmbH ohne eigenständige abgabenrechtliche Verantwortlichkeit wahrgenommen habe, habe bereits auf Basis seiner vorausgegangenen eigenen Unternehmertätigkeit um die steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Betriebsführung und damit gleichzeitig um die abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen, die mit den von ihm ohne Kenntnis des F.M. erwirkten Schwarzumsätzen zwangsläufig verbunden gewesen seien, gewusst. P.H. habe dabei die gegenständlichen Abgabenverkürzungen durchwegs als notwendige Folgen nicht deklarierter Geschäftsumsätze schon deshalb für gewiss gehalten, weil die gesetzeskonforme Wahrnehmung abgabenrechtlicher Erklärungspflichten die Kenntnisnahme der steuerrechtlich relevanten Sachzusammenhänge unabdingbar voraussetze. Das von P.H. verwirklichte Tatkonzept sei in abgabenrechtlicher Hinsicht zwangsläufig darauf hinausgelaufen, dass F.M. als unmittelbarer Träger der abgabenrechtlichen Verantwortung für die P.H. GmbH "die seiner Kenntnis entzogenen Schwarzerlöse in der in erster Instanz mängelfrei festgestellten Größenordnung in den unternehmensbezogenen Abgabenerklärungen nicht berücksichtigen konnte". Die betreffend F.M. vom erstinstanzlichen Straferkenntnis abweichenden Tatsachenfeststellungen beruhten darauf, dass sich die belangte Behörde nach Maßgabe der durch die Beweiswiederholung erweiterten Beurteilungsbasis von der Glaubwürdigkeit der Verantwortung des F.M. habe überzeugen können. Die im erstinstanzlichen Erkenntnis als entscheidende Unzuverlässigkeitsindizien hervorgehobenen Verantwortungswidersprüche lägen nicht vor. Dies gelte zunächst für das dem F.M. im Zusammenhang mit seinen Angaben vor dem Spruchsenat am unterstellte, seiner früheren Darstellung angeblich widerstreitende Anerkenntnis, die das Privatkonto H. bei der Z.-Sparkasse betreffenden Aufzeichnungen zur Abgrenzung der Kontobewegungen mit ausschließlich privatem von solchen mit Unternehmensbezug ausgehändigt erhalten zu haben. In der Berufungsverhandlung sei nämlich sowohl von F.M. als auch von der Ehefrau des P.H. unmissverständlich klargestellt worden, dass sich F.M. bei der in Rede stehenden Vernehmungspassage am ausschließlich auf jene Aufzeichnungen bezogen habe, die u.a. als Seiten 48 ff zu AZ. SpS 158/92-III aktenkundig seien und "keine wie immer gearteten Zusammenhänge mit dem Privatkonto H. erkennen lassen". Von einem "hinausgezögerten Einbekenntnis einer zuvor geleugneten Tatsache" könne somit keine Rede sein. Der von F.M. gewonnene persönliche Eindruck, der sich mit der seinerzeitigen Beurteilung durch den Spruchsenat im ersten Rechtsgang decke, stehe nach Auffassung der belangten Behörde "ebenso mit der von ihm beschriebenen Sachverhaltsversion im Einklang wie all jene vorgebrachten Einzelheiten, die durch die Ergebnisse der Betriebsprüfung eine objektive Stütze erfuhren (unternehmensinterne Verrechnungsmodalitäten, Doppelnummerierungen von Rechnungen, Nichtverbuchung unmittelbarer Zahlungszuflüsse an P.H., fortgesetzt steigende Kapitalzufuhr durch F.M. etc.)". Dazu komme, dass die vertragliche Zugriffsmöglichkeit der L.-Bank auf die dem Firmenkonto zufließenden Zahlungseingänge als plausibles Motiv für eine einvernehmliche Geldumleitung auf das Privatkonto H. schon deshalb ausscheide, weil der "entsprechende Kredit in Millionenhöhe" erst im November 1989 unmittelbar am Ende des Gesellschaftsengagements des F.M. aufgenommen und ein Großteil der Firmenüberweisungen auf das Privatkonto bereits in einem Zeitraum realisiert worden sei, in dem ein drohender Bankenzugriff auf Kontozuflüsse noch gar nicht aktuell gewesen sei. Der Schuldberufung des F.M. komme damit Berechtigung zu, sodass das Verfahren gegen ihn gemäß §§ 136, 157 Finanzstrafgesetz einzustellen gewesen sei. Der Berufung des P.H. komme hingegen keine Berechtigung zu. Die diesen betreffenden erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen seien durch die Ergebnisse der Beweiswiederholung mit der Einschränkung bestätigt worden, dass aus den dargelegten Erwägungen ein Einverständnis zwischen ihm und F.M. zur Herbeiführung der strittigen Abgabenverkürzungen nicht vorgelegen sei. P.H. habe vielmehr ein eigenständig beschlossenes Konzept "ohne dolose Mitwirkung" des F.M. umgesetzt, welches nach der Lage des Falles mit der gezielten Ausrichtung auf so genannte Schwarzerlöse wesentliche Abgabenverkürzungen denknotwendig miteingeschlossen habe. Die gebotene Klarstellung habe auch der Umstand erfahren, dass "jedenfalls im inkriminierten Umfang die das in Rede stehende Unternehmen betreffenden Bewegungen auf dem Privatkonto bei der Z.-Bank ohne Ausnahme keinen Eingang in die Geschäftsbuchhaltung fanden". Soweit es darüber hinaus in - vom Beschuldigten P.H. in keinem Fall konkretisierten - Einzelfällen zu einer entsprechenden buchhalterischen Erfassung gekommen sein sollte, bleibe dies für "die Lösung der vorliegend relevanten Schuldfrage schon aus der Sicht einer plausiblen Täterbeschränkung auf solcherart geringerem Aufdeckungsrisiko ausgesetzte Teilakte ohne entscheidenden Aussagewert". Dass F.M. als geschäftsführender Gesellschafter der H. GmbH hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtungen Alleinverantwortlicher des Unternehmens gewesen sei, trete auf der Basis der nunmehr als erwiesen angenommenen Tatsachengrundlagen (fehlendes Einvernehmen zwischen F.M. und dem auf Grund eines eigenständigen Tatentschlusses handelnden P.H.) bedeutungsmäßig mit der Maßgabe in den Hintergrund, dass P.H. die nach Lage des Falles insgesamt wissentliche Bewirkung der Abgabenverkürzungen in der (rechtlich unmittelbarer Täterschaft gleichwertigen) Beteiligungsform nach § 11 2. Fall Finanzstrafgesetz zuzurechnen sei. Entgegen dem Berufungsstandpunkt (und auch der Beurteilung des Spruchsenates erster Instanz) könne keine Rede davon sein, dass die Einlassung des F.M. in der Spruchsenatsverhandlung vom von einem "Zusammenbruch" seiner bis dahin gewählten Verteidigungslinie gekennzeichnet gewesen sei, zumal dieser ausdrücklich hervorgehoben habe, dass aus den ihm überreichten Aufzeichnungen kein wie immer gearteter Bezug zum Privatkonto H. bei der Z.-Sparkasse erkennbar gewesen sei (Seite 118 des Aktes SpS 288/94-3). Insgesamt sei somit der Berufung des Beschuldigten P.H. ein Erfolg zu versagen gewesen.
Die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom , B 8/99-3, abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen "Verteidigungsrechten nach dem FinStrG, insbesondere § 114 Abs. 1 und 2 FinStrG und durch die Nicht-Durchführung der von mir beantragten Beweise als auch in Ansehung der Beurteilung des Sachverhaltes gemäß § 11 2. Fall FinStrG für beschwert".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid nach von ihr durchgeführter Beweiswiederholung damit auseinander gesetzt, warum sie in Bezug auf das von der Strafbehörde erster Instanz (im zweiten Rechtsgang) angenommene einvernehmliche Tatkonzept zwischen P.H. und F.M. zu einer anderen Beurteilung kam. Vor allem führte sie dazu auch aus, warum in den Aussagen des F.M. in der Spruchsenatsverhandlung vom kein "Zusammenbruch" seiner Verteidigungslinie zu sehen sei und insbesondere die diesem überreichten Aufzeichnungen keinen wie immer gearteten Zusammenhang mit dem Privatkonto H. bei der Z.- Sparkasse hätten erkennen lassen. Wenn der Beschwerdeführer, ohne eine Unschlüssigkeit der diesbezüglich im angefochtenen Bescheid (auch unter Bezugnahme auf bestimmte Aktenteile) dargestellten Beweiswürdigung aufzuzeigen, demgegenüber in der Beschwerde offensichtlich wiederum davon ausgeht, F.M. habe am "unter dem Druck der Verfahrensergebnisse mehr oder minder" die Kenntnis der "ominösen Liste" betreffend Eingänge "auf mein Z-Konto" zugeben müssen, kann dieser Argumentation schon unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 1 VwGG kein Erfolg zukommen. Nach dem ersten Satz dieser Gesetzesbestimmung ist nämlich der angefochtene Bescheid - soweit keine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben ist - auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in der Verhandlung vom eine Verfahrensergänzung durch eine ergänzende Betriebsprüfung beantragt. Es sei zwar im Verhandlungsprotokoll nicht näher ausgeführt, zu welchem Thema diese beantragt worden sei, doch "ergebe schon die zeitliche Nähe zu der Aussage" des Mitbeschuldigten F.M., dass es sich hier genau um die entscheidungswesentliche Frage gehandelt habe, ob F.M. seine Aufzeichnungen über die Eingänge auf dem Z-Konto erhalten habe oder nicht. Sei nämlich ein Eingang auf "meinem Z-Konto" auch im Kassabuch vermerkt gewesen, dann lasse dies wohl den Schluss zu, dass F.M. über die Vorgangsweise, Zahlungen über mein Konto laufen zu lassen, informiert gewesen sei. Die Tatsache, dass der Zweck der ergänzenden Betriebsprüfung im Protokoll nicht näher ausgeführt sei, schade nichts, weil der Antrag in der "mehr als ausführlichen" Berufung wiederholt worden sei (im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung und dem Vortrag der schriftlichen Berufung sei dieser Beweisantrag dann nochmals wiederholt worden).
Dieses Vorbringen zeigt schon deshalb keinen der belangten Behörde vorwerfbaren Verfahrensmangel wegen Unterlassung von Beweisaufnahmen auf, weil auch in der angesprochenen Berufungsschrift vom (und dem Protokoll zur mündlichen Berufungsverhandlung vom ) der in der Beschwerde genannte Beweisantrag - unter Nennung eines konkreten Beweisthemas - nicht enthalten ist. Der teilweise (außerhalb des "inkriminierten Umfanges") erfolgte Vermerk von Eingängen "auf meinem Z-Konto" war im Übrigen bereits auf Grund der seinerzeit durchgeführten Betriebsprüfung unstrittig. So bekundete etwa die Prüferin am in ihrer Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat erster Instanz (im ersten Rechtsgang), dass "Z-Eingänge" auch im Kassabuch als Bareingänge Aufnahme gefunden hätten. Der Vermerk als "Bareingang" lässt aber für sich allein noch keinen Schluss auf einen Zahlungsfluss über ein "Z-Konto" zu.
Nach § 11 Finanzstrafgesetz begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Aus dem in § 11 leg. cit. verankerten Einheitstäterbegriff folgt, dass der unmittelbare Täter (1. Fall), Bestimmungstäter (2. Fall) und Beitragstäter (3. Fall) selbständig (unabhängig von der Strafbarkeit der anderen Beteiligten) für eigenes Unrecht und eigene Schuld haften, wobei ein wertender Unterschied zwischen den drei Beteiligungsformen nicht gemacht werden kann (vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz, Anm. 2 zu § 11).
Dass der Schuldberufung des F.M. mit dem angefochtenen Bescheid Folge gegeben wurde, laut Beschwerde damit "sozusagen der unmittelbare Täter abhanden gekommen ist" (F.M. demnach quasi ein "willenloses Werkzeug" gewesen sei), bedeutet somit nicht, dass die von der belangten Behörde angenommene rechtliche Beurteilung hinsichtlich Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers "zwangsläufig verfehlt ist".
Die Beschwerde war damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am