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VwGH vom 10.12.1991, 91/11/0107

VwGH vom 10.12.1991, 91/11/0107

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom , Zl. 696.985/7-2.5/91, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG (iVm § 36 Abs. 2 Z. 2 WG) zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, der Antrag vom enthalte weder einen neuen Umstand noch sonst einen Hinweis darauf, daß sich der ihrem rechtskräftigen Bescheid vom zugrundeliegende Sachverhalt geändert habe.

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gemäß § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 (nunmehr § 36 Abs. 2 Z. 2 Wehrgesetz 1990) abgewiesen. Die Behörde verneinte das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers, weil nicht er, sondern sein Vater Eigentümer des (hinsichtlich Größe, Viehstand und maschineller Ausstattung näher beschriebenen) Landwirtschaftsbetriebes sei und die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, geplante Hofübernahme als in der Zukunft liegendes Ereignis unberücksichtigt zu bleiben habe. Die belangte Behörde anerkannte das Vorliegen eines familiären Interesses des Beschwerdeführers an seiner Befreiung im Hinblick auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit seines Vaters (60 %) und seiner Mutter (50 %), sie verneinte aber dessen besondere Rücksichtswürdigkeit mit der Begründung, auch von den Geschwistern des Beschwerdeführers, Martha, Franz und Herbert, sei ungeachtet ihrer Tätigkeit im Beruf bzw. Haushalt eine Unterstützung ihrer Eltern während der Zeit der präsenzdienstbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers zu erwarten. Eine Heranziehung fremder Arbeitskräfte sei nicht erforderlich. Die genannten Geschwister könnten den Beschwerdeführer zumindest in einem solchen Ausmaß ersetzen, daß die Aufrechterhaltung des Betriebes der Eltern sichergestellt sei.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer neuerlich seine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes. Die Begründung des Antrages erschöpft sich neben der Erwähnung der Möglichkeit der Befreiung vom Präsenzdienst bei Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen in dem Satz: "Das ist, wie dem BMf.LV. in Wien bekanntgegeben, bzw. auch belegt, bei mir zutreffend."

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anträge von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines Bescheides Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) bezwecken, da diese Bestimmung in erster Linie das wiederholte Aufrollen einer bereits entschiedenen Sache verhindern soll. Identität der Sache liegt dann vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/11/0051, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Da das neue Begehren des Beschwerdeführers ebenso wie das seinerzeitige auf die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes abzielte, kam eine neuerliche Sachentscheidung nur im Falle einer Änderung der Rechtslage oder im Falle einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes in Betracht. Eine Änderung der Rechtslage ist nicht eingetreten. Eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer weder im neuerlichen Antrag, wie dessen oben wiedergegebener Inhalt zeigt, noch sonst im erstinstanzlichen Verfahren (allein darauf käme es hiebei an - vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/11/0229, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur) nicht vorgebracht. Die Beschwerde, in der neben dem Vorwurf mangelhafter Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dessen unrichtige rechtliche Beurteilung im Lichte des § 36 Abs. 2 Z. 2 WG geltend gemacht wird, läßt außer acht, daß es im vorliegenden Fall allein darum ging, ob ein geänderter Sachverhalt geltend gemacht wurde. Nur unter dieser Voraussetzung wären die Behörden zu einer neuerlichen Sachentscheidung verpflichtet gewesen. Dies war jedoch, wie dargetan, nicht der Fall und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Der angefochtene Bescheid entspricht daher dem Gesetz.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Fundstelle(n):
SAAAE-60033

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