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VwGH 11.09.1997, 97/06/0071

VwGH 11.09.1997, 97/06/0071

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs3 lita;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art140 Abs4;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZonierungsV Egg 1992;
RS 1
Mit E , G 112/96 ua, stellte der VfGH fest, daß der vierte Satz des § 14 Abs 5 Vlbg RPG idF 1993/27 verfassungswidrig war. Mit E , V 138/94-16, hat der VfGH die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Egg vom , Z 063, mit der die als Betriebsgebiet ausgewiesenen Flächen der GPn 2490/3, 2493 und 10582/2, Katastralgemeinde Egg, als Zone für gewerbliche und industrielle Produktionsbetriebe festgelegt wurden, als gesetzwidrig aufgehoben. Angesichts dieser gem Art 139 Abs 6 B-VG auf den Beschwerdefall rückwirkenden Aufhebung jener Bestimmungen, auf die der angefochtene Bescheid gestützt worden ist, ist dieser aufgrund einer gesetzwidrigen Rechtslage ergangen und sohin mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Walter Simma, Rechtsanwalt in Bregenz, Deuringstraße 9, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom , Zl. I-2-11/1993, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Egg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Egg vom wurde die von der Beschwerdeführerin beantragte Baubewilligung zur Errichtung einer Tankstelle auf den Grundstücken 2490/3 und 10582/2, KG Egg, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Begründung versagt, daß im Hinblick auf die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Verordnung vom der Bau einer Tankstelle widmungswidrig sei. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin gab die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom keine Folge. Die dagegen eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom abgewiesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B 1188/93-6, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Aus Anlaß der Prüfung des vorliegenden Beschwerdefalles sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken in bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung vom entstanden. Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, gemäß Art. 139 B-VG die Verordnung betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Egg, beruhend auf dem Gemeinderatsbeschluß vom , zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

Aus Anlaß dieses Verfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am von Amts wegen gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den vierten Satz des § 14 Abs. 5 des Gesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz - RPG), Vorarlberger LGBl. Nr. 15/1973 idF LGBl. Nr. 27/1993, auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.

Mit Erkenntnis vom , G 112/96 u.a., stellte der Verfassungsgerichtshof fest, daß der vierte Satz des § 14 Abs. 5 RPG idF LGBl. Nr. 27/1993 verfassungswidrig war.

Mit Erkenntnis vom , V 138/94-16, hat der Verfassungsgerichtshof die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Egg vom , Z 063, mit der die als Betriebsgebiet ausgewiesenen Flächen der GPn. 2490/3, 2493 und 10582/2, KG Egg, als Zone für gewerbliche und industrielle Produktionsbetriebe festgelegt wurden, als gesetzwidrig aufgehoben.

Angesichts dieser gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG auf den Beschwerdefall rückwirkenden Aufhebung jener Bestimmungen, auf die der angefochtene Bescheid gestützt worden ist, ist dieser aufgrund einer gesetzwidrigen Rechtslage ergangen und sohin mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, da in der genannten Verordnung im pauschalierten Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist, der Schriftsatzaufwand, der vor dem Verfassungsgerichtshof entstanden ist, nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden kann und der Schriftsatz vom , mit dem das Kostenbegehren wiederholt wurde, nicht erforderlich war.

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs3 lita;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art140 Abs4;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZonierungsV Egg 1992;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060071.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAE-60007