VwGH vom 11.05.1994, 94/12/0046
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/12/0047
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer,
1. über den Antrag der A in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom , Zl. 193.749/6-III/16/93, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen (Zl. 94/12/0047).
2. über die Beschwerde der A in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom , Zl. 193.749/6-III/16/93, betreffend Verjährung einer Erzieherzulage gemäß § 60a des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
(Zl. 94/12/0046).
Begründung
Auf Grund des Beschwerdevorbringens, des mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheides und der von der belangten Behörde eingeholten Mitteilung über das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Im Jänner 1993 machte die Beschwerdeführerin erstmals die Richtigstellung der ihr zu nieder ausbezahlten Erzieherzulage geltend. Am erhielt die Beschwerdeführerin daraufhin einen Nachtrag zur Erzieherzulage für den Zeitraum von Jänner 1990 bis Juni 1993 ausbezahlt, weil die Erzieherzulage auf Grund der Vorrückung ab nicht richtig bemessen worden sei.
Mit Eingabe vom ersuchte die Beschwerdeführerin daraufhin um bescheidmäßigen Abspruch über die ihr zustehende Nachzahlung.
Die Dienstbehörde erster Instanz sprach mit Bescheid vom aus, daß eine Nachzahlung wegen der Verjährungsbestimmung des § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) nur für den Zeitraum der letzten drei Jahre vorgesehen sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie vorbrachte, sie habe keine Möglichkeit zur Überprüfung der Richtigkeit der ihr ausbezahlten Erzieherzulage gehabt und habe erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zufällig den Irrtum der Dienstbehörde klären können.
Diese Berufung wird - soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist - mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 13b Abs. 1 GG 1956 abgewiesen. Zur Begründung wird diesbezüglich nach Wiedergabe des bereits dargestellten Verfahrensablaufes und der Rechtslage im wesentlichen weiter ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin habe ihren Anspruch auf rückwirkende Nachzahlung der Erzieherzulage für die Zeit vom bis damit begründet, daß ihr die frühere Geltendmachung des Leistungsanspruches nicht möglich gewesen wäre. Dieser Verantwortung müsse entgegnet werden, daß die Beschwerdeführerin die ihr auf Grund des ermittelten Vorrückungsstichtages gebührenden Gehaltsansätze aus den jeweiligen Gehaltstabellen habe ersehen können. Wenngleich ihr einzuräumen sei, daß die Gehaltsansätze einer kontinuierlichen Veränderung unterworfen seien, so könne Derartiges nicht in bezug auf die besoldungsrechtliche Einstufung behauptet werden. Bei einem Vergleich der Gehaltsansätze mit dem auf dem Gehaltszettel unter dem Begriff "Bezug" aufscheinenden Betrag hätte die Beschwerdeführerin die ziffernmäßig bemessene Erzieherzulage als Differenzbetrag zweifellos erkennen können. Wenn die Beschwerdeführerin nun behaupte, daß ihr eine derartige Erkennbarkeit nicht möglich gewesen wäre, so wäre es verständlich gewesen, daß sie bereits früher eine Rückfrage über die ihr gebührende Erzieherzulage an die Dienstbehörde gerichtet hätte. Eine solche Rückfrage sei aber erst im Jänner 1993 erfolgt.
Da es sich bei der Verjährungsfrist nach § 13b GG 1956 um eine zwingende Norm handle, die Beschwerdeführerin die Nachzahlung der fraglichen Zulage (Differenzbetrag auf die tatsächllich gebührenden Zulagenbeträge) ab (sohin für die Dauer des Verjährungszeitraumes) ohnehin erhalten habe, sei der Berufung der Beschwerdeführerin der Erfolg zu versagen gewesen.
Dieser Bescheid wurde nach dem von der belangten Behörde in Kopie vorgelegten Zustellnachweis am der Beschwerdeführerin zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Mit dieser Beschwerde ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden, der von der Beschwerdeführerin "vorsichtshalber, zur Vermeidung einer allfälligen Fristversäumnis" gestellt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - soweit es sich um die Erledigung der Bescheidbeschwerde handelt in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
I) Zur beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zl. 94/12/0047):
Die Beschwerdeführerin selbst geht von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am oder früher aus.
Nach dem von der belangten Behörde eingeholten Zustellnachweis ist die Zustellung aber tatsächlich erst am erfolgt.
Da die Beschwerde am beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist, erweist sich diese als im Rahmen der sechswöchigen Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG ordnungsgemäß erhoben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen.
II) Zur Bescheidbeschwerde (Zl. 94/12/0046):
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht entgegen den Bestimmungen des § 13b GG 1956 in Verbindung mit § 1489 ABGB, die Nachzahlung der in Frage stehenden Zulagen nicht erhalten zu haben, verletzt.
Sie bringt im wesentlichen vor, es wäre ihr nicht möglich gewesen zu ermitteln, welche Zulagenstufe für sie gelte und wann sie in die nächste vorgerückt sei. Wenn schon der Behörde der ihr unterlaufene Fehler durch sieben Jahre hindurch nicht aufgefallen sei, so dürfe dies nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Sie habe dies mangels entsprechender Bezeichnungen auf dem Gehaltszettel nicht erkennen können.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Der Anspruch auf Leistungen verjährt gemäß § 13b Abs. 1 GG 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung nicht zurückgefordert werden.
Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und die Unterbrechnung der Verjährung sind gemäß Abs. 4 der genannten Bestimmung (in der Fassung der 26. GG-Novelle, BGBl. Nr. 318/1973) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Nach § 13b Abs. 1 GG 1956 beginnt die Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruches auf rückständige Leistungen zu laufen. Es ist daher zu prüfen, wann im einzelnen Fall der Anspruch auf eine Leistung entsteht. Dem Beamten gebühren die Monatsbezüge auf Grund des Gesetzes, ohne daß es hiezu noch einer besonderen Verfügung (Zuerkennung) der zuständigen Behörde bedürfte (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 7134/A).
Dem klaren Wortlaut des § 13b Abs. 1 und 4 GG 1956 kann nicht entnommen werden, daß das Gesetz bei der Verwendung der Begriffe "Anspruch auf Leistungen" und "Geltendmachung eines Anspruches" die Rechtsfolgeverjährung lediglich auf solche Ansprüche eingeschränkt hätte, die durch einen auf Grund eines Antrages des Beamten erlassenen Verwaltungsaktes zuerkannt werden. Die Verjährungsbestimmung bezieht sich vielmehr unterschiedslos auf alle Ansprüche auf Leistungen, gleichgültig ob der Anspruch auf Leistungen unmittelbar auf Grund des Gesetzes besteht oder ob ein von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten zu erlassender Verwaltungsakt über die Zuerkennung der Leistung vorgesehen ist. Nur hinsichtlich des Beginnes der Verjährungsfrist ist zwischen unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden Ansprüchen des Beamten auf Leistungen und solchen Ansprüchen, die bescheidmäßig zuzuerkennen sind, zu unterscheiden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom , Slg. N. F. Nr. 8630/A). Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof einen Anspruch wie den auf den Monatsbezug, der unmittelbar aus dem Gesetz entsteht, mit Erkenntnis vom , Zl. 2947/76, als der Verjährung unterliegend bezeichnet.
Der dem Beschwerdefall zugrunde liegende Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erzieherzulage ist im § 60a GG 1956 nach Verwendungsgruppen und Zulagenstufen gegliedert betragsmäßig festgelegt. Auf die Vorrückung in die höhere Zulagenstufe sind die §§ 8 und 10 GG 1956 mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Frist für die Vorrückung vier Jahre beträgt.
Es handelt sich daher bei der Erzieherzulage um einen unmittelbar auf Grund des Gesetzes bestehenden Gebührenanspruch, der ohne weiteren Bemessungsbescheid oder dgl. in der gesetzlich festgelegten Höhe auszuzahlen ist.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen, die unmittelbar auf Grund des Gesetzes dem Beamten zustehen, erst ab konkreter Kenntnis der Nichtauszahlung eintreten soll, teilt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß gesehen wird, in der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Form nicht. Verjährung ist vielmehr der Verlust des Rechtes auf Geltendmachung eines Anspruches durch Nichtausübung während der im Gesetz genannten Zeit. Bei der im Gehaltsgesetz festgelegten Frist von drei Jahren handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Ausgangspunkt für die Berechnung dieser Verjährungsfrist ist der Tag der Entstehung des konkreten Anspruches. Dies ist im vorliegenden Beschwerdefall, bei dem es um einen Zulagenanspruch geht, der jeweilige Monatserste. Ausgehend davon, daß die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Zahlung erst durch ihre "Rückfrage" mit Datum Jänner 1993 geltend gemacht hat, ist die Behörde gemäß § 13b GG 1956 berechtigt davon ausgegangen, daß die der Beschwerdeführerin gebührenden Leistungen für die Zeit vom bis verjährt waren. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere § 1489 ABGB, nichts. Es liegt nämlich nach § 13b Abs. 4 GG 1956 weder der Fall einer Hemmung (Hemmungsgründe §§ 1494 bis 1496 ABGB) noch der einer Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB) vor.
Da bereits diese auf den unbestrittenen Sachverhalt aufbauenden Überlegungen zeigen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für die Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.